Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7652/2007
U r t e i l v om 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2007 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan
(…) und reiste über B.______ und weitere, ihm unbekannte Länder nach
C.______. Von dort gelangte er am 14. September 2007 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz. Tags darauf suchte er im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) D.______ um Asyl nach. Am
20. September 2007 fand dort eine erste Befragung statt. Am 3. Oktober
2007 wurde er, ebenfalls im EVZ, durch das Bundesamt in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei
Angehöriger der (…) Volksgruppe und habe ab dem Alter von (…) Jahren
in MazariSharif, Provinz Balkh, gewohnt. Dort sei er zusammen mit
seiner Familie von einem Kommandanten aus dem Haus vertrieben
worden. Unter Beschreiten des Rechtswegs hätten sie nach einem Monat
wieder in ihr Haus zurückkehren können. Kurze Zeit später sei er von
bewaffneten Männern des Kommandanten angegriffen und verletzt
worden. Daraufhin habe er seinen Heimatstaat verlassen und während
(…) Monaten E.______ gearbeitet. Aus Heimweh und wegen seines
illegalen und unsicheren Status im E._______ sei er wieder nach Mazar
eSharif zurückgekehrt. Dort sei kurz nach seiner Ankunft auf ihn und sein
soeben erworbenes Auto geschossen worden. Da er hinter dem Anschlag
denselben Kommandanten vermutet habe, habe er sein Auto wieder
verkauft und Afghanistan erneut in Richtung E._______ verlassen.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2007 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers
betreffend den Zeitpunkt der ersten Ausreise in den E._______ und
mithin den vorgängigen Angriff nach der Rückkehr der Familie in ihr Haus
widersprüchlich. Dasselbe gelte bezüglich der Frage, ob
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beziehungsweise wie viele Anzeigen er nach dem Anschlag nach der
Rückkehr aus E._______ erstattet habe. Zudem habe er sich betreffend
den Zeitpunkt der Vertreibung aus dem Haus ebenfalls widersprüchlich
geäussert. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich. Insbesondere verfüge der Beschwerdeführer über eine
Schulbildung und ein intaktes Beziehungsnetz. Auch gehöre die Provinz
Balkh gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 zu jenen Provinzen, in den
seit dem Jahr 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten
stattgefunden hätten und in denen nicht eine permanent instabile Lage
herrsche.
C.
Mit Eingabe vom 12. November 2007 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter
Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und
ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem wurde darum
ersucht, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat und dem
Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu
unterlassen und eventualiter den Beschwerdeführer über eine bereits
erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
und, ebenfalls eventualiter, die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2007 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Antrag
auf vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die
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Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
abgewiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 20. November 2007 – dem Beschwerdeführer
am 7. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht – beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Im
Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten.
F.
In einer zweiten Vernehmlassung vom 26. Juli 2011 beantragte das BFM
erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus,
die Beschwerdeschrift enthalte weiterhin keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts
rechtfertigten. Die Vernehmlassung nehme einzig Bezug auf die aktuelle
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Afghanistan (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011
E. 9.1 – 9.7). Der Beschwerdeführer stamme aus der Grossstadt Mazar
eSharif und sei (…). Seinen Aussagen zufolge habe er dort seit seiner
Kindheit zusammen mit seiner Familie gewohnt. In ihrem Haus lebten die
Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers. Mithin
fände der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr Aufnahme im
familiären Haus. Ferner sei er noch jung, bei guter Gesundheit und habe
eine längere Schulausbildung genossen. Zudem sei er bis kurz vor der
Ausreise als (…) tätig gewesen. Schliesslich habe er einen weiteren
Verwandten erwähnt, welcher ihm sein Auto abgekauft habe. Unter
diesen begünstigenden Umständen halte das BFM an einem Vollzug der
Wegweisung fest. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich
festgehalten.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2011 wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum
11. August 2011 gegeben. Diese Frist lief ungenutzt ab.
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H.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. September 2011 wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige Änderungen
hinsichtlich seines sozialen Beziehungsnetzes in der Stadt MazariSharif
seit seiner Ausreise aus Afghanistan bekanntzugeben.
I.
Am 27. September 2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur
Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2009. Darauf wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf eine erneute
Schilderung des Sachverhalts, wogegen eine Auseinandersetzung mit
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unterbleibt (vgl.
Beschwerde S. 25).
4.2. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen
Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens
zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe, als
zutreffend erweisen (vgl. Bst. B). Die sich auf eine Wiederholung des
Sachverhalts beschränkenden Ausführungen in der Beschwerde sind
mithin nicht geeignet, an der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen etwas zu ändern.
4.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren
Hinweisen).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur.
Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige
Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen
Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG).
In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem
Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
6.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den
nachfolgend aufgeführten Gründen – als unzumutbar erweist, ist
dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu
verzichten.
7.
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7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsland auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in
einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation bestimmtes
Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
E7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Gericht stellt dort
zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser
allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und
derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass
sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht
weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu
den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug
der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann
gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten
Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der
auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst,
dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres
als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen
(vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Die Frage, ob hinsichtlich der Städte Mazari
Sharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul,
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wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen, weil von vornherein
ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl. a.a.O. E. 9.9.3).
7.3. Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge seit seinem
(…) Altersjahr bis zur definitiven Ausreise aus dem Heimatstaat – mit
einem Unterbruch von (…) Monaten, als er sich E._______ aufhielt – in
MazariSharif wohnhaft, und zwar zunächst zusammen mit seiner Mutter
und seinen sechs Geschwistern (drei Brüdern und drei Schwestern; der
Vater sei bereits im Jahr 2001 bei einem Bombenangriff auf die Stadt
MazariSharif umgekommen). Anlässlich der Anhörung vom 3. Oktober
2007 erklärte der Beschwerdeführer, er habe vor einer Woche erfahren,
dass einer seiner Brüder in ihre Herkunftsprovinz H._______ geflüchtet
sei, nachdem dieser von denselben Personen wie er misshandelt worden
sei, weil besagter Bruder sich geweigert habe, ihnen seinen
Aufenthaltsort bekanntzugeben. Zudem führte er in seiner Stellungnahme
vom 27. September 2011 aus, ein weiterer Bruder, F._______, habe
unlängst ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Dieser habe ihm
gesagt, dass die Mutter, ein Bruder und alle drei Schwestern von den
Taliban umgebracht worden seien. Er habe mit F._______ ab und zu
Kontakt gehabt. Dieser habe ihm diese Vorfälle zuvor bewusst
verschwiegen, um ihn vor dem Schmerz zu schützen. Nunmehr verfüge
er in Afghanistan über kein familiäres Netz mehr und wäre dort auf sich
allein gestellt (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
27. September 2011).
Gemäss den Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht trifft zu,
dass der Bruder F._______ des Beschwerdeführers (…) am 9. März 2011
in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, wobei das erstinstanzliche
Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist; eine Durchsicht dessen
BFMAkten bestätigt nun die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme vom 27. September 2011 – bis auf den Umstand, dass
die Schwestern noch am Leben und in G._______ wohnhaft seien –
grossmehrheitlich. Den Akten des Beschwerdeführers lassen sich sodann
keine weiteren Angaben zu demjenigen Bruder, welcher in die Provinz
H._______ geflohen sei, entnehmen; allenfalls wurde dieser – laut
Aussagen von F._______ – zwischenzeitlich ebenfalls getötet. Ferner
handle es sich bei der Person, welche dem Beschwerdeführer das Auto
verkauft und wiederzurückgekauft habe, zwar um einen – nicht näher
bezeichneten – Verwandten; über dessen Aufenthaltsort lässt sich den
Akten indes ebenfalls nichts entnehmen. Unter diesen Umständen kann
gestützt auf die Akten zum heutigen, massgebenden Zeitpunkt nicht
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(mehr) von einem genügend tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen
werden, welches dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuell
schwierigen Verhältnisse bei der Reintegration in der Stadt MazariSharif
behilflich sein könnte. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Situation im
Heimatland (vgl. E. 7.2) ist der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers nach MazariSharif somit ohne eingehende weitere
Prüfung als nicht zumutbar zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer
überdies gemäss den Akten weder in den Grossstädten Kabul noch Herat
über weitere Verwandte verfügt, kommt von vornherein auch keine
Aufenthaltsalternative in diesen afghanischen Städten in Frage.
7.4. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar. Nachdem
sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7
AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme somit erfüllt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt
wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen;
im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Oktober 2007 sind demnach
aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4
AuG).
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer
grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen
seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, das vom
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. November 2007 in den
Endentscheid verwiesen worden ist. Da der Beschwerdeführer in der
Schweiz nicht erwerbstätig war, ist immer noch von seiner Bedürftigkeit
auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung – soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der
Beschwerde gegenstandslos geworden – gutzuheissen und folglich auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Seite 11
9.2. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art.
64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Der Beschwerdeführer ersuchte in der Rechtsmitteleingabe vom
12. November 2007 auch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bestellt die
Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der
prozessual bedürftigen Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung der
Interessen notwendig ist.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit
seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das
Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von
einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen wäre dem
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren für diesen (einen) Teil in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die
Kosten einer Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) diesbezüglich
gegenstandslos würde; demgegenüber ist das Gesuch um anwaltliche
Verbeiständung in Bezug auf den die Fragen der Anerkennung als
Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung betreffenden
(anderen) Teil des Beschwerdeverfahrens, in welchem der
Beschwerdeführer unterlegen ist, abzuweisen, da das vorliegende
Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
besonders komplex erschien, weshalb eine Verbeiständung durch
einen Anwalt zur Wahrung der Interessen nicht notwendig war. Mithin
ist dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer im Ergebnis keine Parteientschädigung
auszurichten, weil ihm aus der Beschwerdeführung keine notwendigen
Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8) entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
12. Oktober 2007 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen, soweit es nicht durch die teilweise
Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist.
Mithin werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
(Art. 65 Abs. 2 VwVG) wird abgewiesen, soweit es nicht durch die
teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist.
Demzufolge wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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