Abtei lung IV
D-7652/2010
sch/zue/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A.__________, geboren (...), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2010 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7652/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Oktober 2008 verliess und über den B.___________ und
C.__________ am 11. Juli 2010 nach D.__________ gelangte,
dass er am 18. Juli 2010 in die Schweiz einreiste und am folgenden
Tag um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2010 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) E.__________ zur Person und zu den
Asylgründen befragt wurde und dabei angab, er sei Vorgesetzter einer
Mesre gewesen und man habe ihn verdächtigt, die Leute anzustiften,
mehr Sold zu fordern, weshalb er als Widerstandskämpfer gelte,
dass er zudem zwischen 2005 und 2007 infolge zu später Rückkehr
aus dem Urlaub inhaftiert gewesen sei,
dass er zusammen mit vier Soldaten aus seiner Mesre geflohen sei
und sich in den B.___________ begeben habe,
dass er deswegen in seinem Heimatland gesucht werde,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit D.__________s und
einer Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass er erklärte, er könne nicht nach D.__________ zurückkehren,
weil er dort nur auf der Durchreise gewesen sei und kein Asylgesuch
gestellt habe,
dass sich zudem in D.__________ viele Unterstützer der eritreischen
Regierung befänden,
dass das BFM mit Verfügung vom 20.Oktober 2010 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung nach D.__________ anordnete,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte und ihn gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisungsverfü-
gung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte,
D.__________ sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig,
dass der Beschwerdeführer gemäss Treffer der Fingerabdruckdaten-
bank der Europäischen Union am 11. Juli 2010 in D.__________
aufgegriffen worden sei und die zuständigen D.__________ischen
Behörden mit Anfrage vom 26. Juli 2010 um Rückübernahme des
Beschwerdeführers ersucht worden seien,
dass mangels Stellungnahme eine stillschweigende Zustimmung
D.__________s zur Übernahme des Beschwerdeführers vorliege,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 26. März 2011 zu erfolgen
habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach D.__________ kein
Hindernis für eine Wegweisung dorthin darstellten,
dass D.__________ ein Rechtsstaat sei und der Beschwerdeführer im
Fall von Problemen mit Landsleuten bei den D.__________ischen
Behörden um Schutz nachsuchen könne,
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dass keine Hinweise vorlägen, wonach ihm D.__________ diesen
Schutz nicht gewähren würde,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such und der Vollzug der Wegweisung nach D.__________ zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 28. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzu-
weisen, die Behandlung des Asylgesuches fortzusetzen,
dass der vorliegenden Beschwerde mit superprovisorischer und provi -
sorischer Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
zuständige kantonale Behörde anzuweisen sei, die Vollzugsbemühun-
gen sofort einzustellen,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen
sei,
dass der Beschwerde eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung und
die Kopie eines Berichts der Schweizerischen Beobachtungsstelle für
Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009 beilagen,
dass auf die Begründung der Begehren sowie die eingereichten
Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 29. Oktober 2010 per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshinder-
nissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) –
in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensent-
scheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in D.__________
unbestritten blieb,
dass bei dieser Sachlage D.__________ für die Prüfung seines
Asylgesuchs zuständig ist,
dass die D.__________ischen Behörden das Ersuchen der Schweizer
Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier
Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit
D.__________s gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so
genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-
II-VO),
dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers zu den Ver-
hältnissen in D.__________ festzuhalten ist, dass D.__________ unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ist,
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dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach D.__________ sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der
EMRK, halten würde,
dass zwar das D.__________ische Fürsorgesystem für Asylsuchende
in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für
Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
D.__________ aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis
zu erkennen ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4053/2010
vom10. Juni 2010, E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-
4109/2009 vom 17. August 2009),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den D.__________ischen Behörden bevorzugt
behandelt wer-den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchen-
den und Flüchtlingen annehmen,
dass unter diesen Umständen – entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Meinung – keine Pflicht zur Begründung, warum kein Selbst-
eintrittsrecht ausgeübt wurde, besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach D.__________ der
Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem
Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz -
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
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dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur
Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht,
weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass der am 29. Oktober 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegen-
dem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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