Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7654/2010
law/joc/wif
Urteil vom 20. April 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
wohnhaft (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 / N (…).
D-7654/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 29. August
2010 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte. Nachdem er am
8. September 2010 in das Transitzentrum Altstätten transferiert wurde,
wurde er dort am 13. September 2010 summarisch zu seinen
Ausreisegründen aus dem Heimatstaat befragt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe
im Juni 2006 Nigeria verlassen, da er dort als Mitglied der B._______
durch die Regierung gesucht worden sei. Er habe sich zu Fuss und
mittels Auto nach Niger begeben und sich dort mehrere Monate
aufgehalten. Mit dem Auto sei er dann weiter nach Libyen gereist, wo er
sich ebenfalls einige Monate aufgehalten habe. Dann sei er nach einer
mehrtägigen Fahrt am 25. Oktober 2008 nach C._______ (Italien)
gelangt, wo er von den italienischen Behörden nach D._______ gebracht
worden sei. Im April 2009 sei er nach E._______ gegangen, wo er sich
zum Haus der F._______ begeben habe. Diese Organisation habe ihm
jedoch mitgeteilt, dass er nicht bei ihnen wohnen könne, da er über keine
Papiere verfüge. Er habe in dem Haus der F._______ jedoch zu Essen
erhalten. Ansonsten habe er gebettelt, da er keine Arbeit habe finden
können. Drei Monate lang habe er im Bahnhof geschlafen. Danach habe
er einen Freund getroffen und bei diesem gelebt. Ab Mai 2010 sei er
wieder obdachlos gewesen und habe auf der Strasse sowie
zwischendurch bei Freunden übernachtet. In Italien habe er erfolglos um
Asyl ersucht. Nachdem sein Anwalt eine Beschwerde eingereicht habe,
habe er eine Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno) erhalten, die
am 13. April 2009 in D._______ ausgestellt und für sechs Monate gültig
gewesen sei. Diese sei jedoch durch die Behörden in E._______ nicht
verlängert worden und die italienische Polizei habe das Papier zerrissen.
Wie die Beschwerde gegen den Asylentscheid entschieden worden sei,
wisse er nicht. Die Polizei habe ihm lediglich mitgeteilt, dass sein
Asylgesuch abgelehnt worden sei. Am 27. August 2010 sei er von
E._______ mit dem Zug nach G._______ und von dort am 29. August
2010 in die Schweiz, nach Chiasso, gelangt. Er sei nach Europa
gekommen, um Arbeit zu finden und hoffe, in der Schweiz entsprechende
Papiere zu erhalten.
D-7654/2010
Seite 3
B.
In der Befragung vom 13. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer
durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährt, wobei der Beschwerdeführer erklärte, er verfüge in
Italien über keine Papiere, die ihn dort zu einer Erwerbstätigkeit
berechtigen würden. Die italienische Polizei würde deshalb schwarze
Personen unmenschlich behandeln. Ausserdem habe er in Italien keine
Unterkunft. Er wolle nicht dorthin zurückkehren.
C.
Mit Entscheid des BFM vom 16. September 2010 wurde der
Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zugewiesen.
D.
Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) ersuchte das BFM am 20. September 2010
die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
E.
Am 11. Oktober 2010 teilte das BFM den italienischen Behörden mit,
dass in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO Italien zur
Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig sei.
F.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 – eröffnet am 31. Oktober 2010
–trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 29. August 2010 nicht ein, verfügte dessen
Wegweisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig stellte es fest, der Kanton H._______ sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde
gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Dem
Beschwerdeführer händigte es zudem die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aus.
D-7654/2010
Seite 4
Zur Begründung führte das BFM hauptsächlich aus, gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig sei. Es bestünden zwei EURODAC-Treffer aus Italien und der
Beschwerdeführer habe zudem bestätigt, sich in Italien aufgehalten und
dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Italien sei gemäss dem
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
sowie auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR
0.360.598.1) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da
Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht auf sein Ersuchen
geantwortet habe, sei die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 20 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO gegeben. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f Dublin-II-VO) – bis
spätestens am 6. April 2011 zu erfolgen. Die vom Beschwerdeführer im
Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vom 13. September 2010
geltend gemachten Gründe, in Italien keine Unterkunft erhalten zu haben,
dort über keine Papiere zu verfügen und nicht arbeiten zu können,
würden nicht gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen. Der
Beschwerdeführer habe sich an die zuständigen italienischen Behörden
und karitativen Institutionen zu wenden. Ausserdem würden sich keine
konkreten Hinweise dafür ergeben, dass Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen
Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. Oktober 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei
beantragte er, die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 sei
aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten. In
D-7654/2010
Seite 5
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden
anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung entschieden habe. Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Asylgesuch
sei in Italien noch hängig und er habe sich zur Flucht in die Schweiz
entschlossen, da er in Italien weder eine Anstellung noch eine sichere
Bleibe gehabt habe, habe betteln müssen und auf die F._______
angewiesen gewesen sei. Zudem sei er von der italienischen Polizei
schlecht behandelt worden, da er über keine Papiere mehr verfügt habe.
Das italienische Asylsystem sei masslos überlastet und er würde als
Rückkehrer in einem Dublin-Verfahren keinen Schutz erhalten. Dublin-
Rückkehrer würden zwar betreffend Aufnahmeplätze bevorzugt
behandelt, indessen bei Platzmangel auf eine Warteliste gesetzt. Die
meisten nach Italien zurück-geführten Asylsuchenden seien obdachlos.
Wie ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden zeige, sei daher zu
prüfen, ob Italien ein Asylverfahren gewähre, das mit den Standards des
europäischen Flüchtlingsschutzes vereinbar sei. Das Risiko einer
Verletzung der Folterkonvention und der EMRK könne nicht
ausgeschlossen werden. Wenn er nach Italien überstellt werde, so werde
er entweder in Haft genommen oder in sein Heimatland zurückgeschafft,
wo er verfolgt werde. Er habe begründete Furcht, in Italien keinem fairen
Asylverfahren, sondern unmenschlicher Behandlung unterworfen zu
werden. Sollte das voraussichtlich am 2. Dezember 2010 zu sprechende
Urteil betreffend sein Asylgesuch in Italien negativ ausfallen, so müsse
die Schweiz vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, da ihm sonst
eine Kettenabschiebung drohe.
Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer zwei Fotos, einen
Mitgliederausweis der "B._______" und eine Kopie eines Schreibens des
ordentlichen Gerichts von D._______ vom 28. Oktober 2010 betreffend
eines Verhandlungstermins vom 2. Dezember 2010 i.S.
Schutzgewährungsersuchen des Beschwerdeführers bei.
D-7654/2010
Seite 6
H.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Verfügung vom 29. Oktober
2010 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen
einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) aus.
I.
Mit Verfügung vom 5. November 2010 stellte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers bis zu anderslautender
Anordnung des Gerichts ausgesetzt bleibe und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich wurde das BFM zur
Vernehmlassung eingeladen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 22. November 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es im Wesentlichen aus, das
BFM prüfe im Einzelfall, ob ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO, bei dem es sich um eine blosse Kann-Bestimmung handle,
angezeigt sei, wie etwa im Falle einer Verletzung der EMRK oder anderer
Grundrechte oder bei Vorliegen schwerwiegender humanitärer Gründe. In
Italien würden Dublin-Rückkehrer betreffend Unterbringung bevorzugt
behandelt. Neben staatlichen Strukturen gebe es zahlreiche
Hilfsorganisationen, die sich der Betreuung von Asylsuchenden
annehmen würden. Es würden somit im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser in
eine existenzielle Notlage geraten würde. Aus dem Hinweis des
Beschwerdeführers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden
(Deutschland) ergebe sich keine Pflicht zur Angleichung der Norm für die
schweizerische Rechtspraxis. Im Weiteren sei Italien sowohl
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sowie des
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). Anhaltspunkte dafür, dass sich Italien nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde, würden dem BFM
nicht vorliegen. Wie der Beschwerdeführer sodann selber vorgebracht
habe, sei dessen Asylgesuch in Italien gemäss Aussagen seines
Rechtsanwaltes noch hängig. Die Organisation Arci con Fraternità biete
zudem am Flughafen von Fiumicino in Rom kostenlose Rechtsberatung
an.
D-7654/2010
Seite 7
K.
In seiner Replik vom 10. Dezember 2010 wendete der Beschwerdeführer
unter Beilegung einer Eingabe vom 26. Oktober 2010 eines deutschen
Rechtsanwaltes an das Verwaltungsgericht Darmstadt und eines
Beschlusses des genannten Gerichts vom 9. November 2010 in der
Hauptsache ein, das staatliche Aufnahmesystem Italiens (SPRAR),
welches die Unterbringung von Aufenthaltsberechtigten gewährleisten
solle, sei völlig überlastet, indem es beispielsweise im Jahre 2009 bei
einer Anzahl von 17'000 Asylsuchenden lediglich 3'000
Unterbringungsplätze habe bieten können. Die Warteliste sei so lang,
dass viele der potenziellen Nutzniesser keine tatsächliche Perspektive
auf eine Unterbringung hätten. Diese seien sich daher selbst überlassen.
Dem beschriebenen Personenkreis bleibe ebenso wie abgelehnten
Asylsuchenden nur, sich selbst durchzuschlagen. Dublin-Rückkehrer
würden keine Besserstellung erfahren. Diesen würde, wenn sie Glück
hätten, am Flughafen Fiumicino in Rom lediglich ein Zugticket für die
Innenstadt ausgehändigt. Gemäss offiziellem Bericht der SPRAR seien
lediglich 12 Prozent der Dublin-Rückkehrenden im Jahr 2008 in ein
SPRAR-Projekt vermittelt worden. Der Rest sei der Obdachlosigkeit
überlassen worden. Die vom BFM erwähnten privaten Organisationen,
welche die staatlichen Versorgungslücken zufriedenstellend schliessen
würden, gebe es in Wirklichkeit nicht. Es gebe zwar Organisationen;
diese könnten jedoch niemals die existenziellen Bedürfnisse aller
Asylsuchenden abdecken. Asylsuchenden, die über keinen festen
Wohnsitz verfügen würden, bleibe zudem die medizinische Versorgung
verwehrt. Art. 3 EMRK werde verletzt, wenn Unterkunft oder Versorgung
nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden könnten. In Italien gebe es
zwar grundsätzlich eine staatliche Versorgung, jedoch könne nicht ohne
fallbezogene Zusicherung der zuständigen Behörden davon
ausgegangen werden. Auch das Verwaltungsgericht Darmstadt hege
Zweifel daran, ob ein Asylgesuch in Italien gemäss den einschlägigen
europarechtlichen Konventionen bearbeitet und entschieden werde. Da
bei einer allfälligen Ankunft in Italien eine geeignete Unterkunft und
Versorgung meist nicht gewährleistet werde, könne das BFM nicht ohne
Abklärung über die Situationslage davon ausgehen, dass die Versorgung
zugesichert sei. Ohne eine fallbezogene Zusicherung der Behörden
müsse von einer Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
ausgegangen werden. Eine existenzielle Notlage stehe ihm daher bevor,
weshalb ein Selbsteintritt angezeigt sei.
D-7654/2010
Seite 8
L.
Wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von
2,4 Gramm Kokain) wurde gegen den Beschwerdeführer am 17.
Dezember 2010 durch den stellvertretenden Staatsanwalt des Kantons
I._______ Anklage erhoben und gleichentags durch die Polizei des
Kantons I._______ eine Ausgrenzungsverfügung erlassen. Am
17. Januar 2011 wurde die Anklage durch die Staatsanwaltschaft des
Kantons I._______ zum Beschluss erhoben und der Beschwerdeführer
zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 900.– (unter Abzug eines Tages
Untersuchungshaft und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei
Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt.
M.
Mit Schreiben an die italienischen Behörden vom 1. Februar 2011
informierte das BFM über das in der Schweiz hängige
Beschwerdeverfahren. Zudem setzte es die italienischen Behörden
darüber in Kenntnis, dass die Frist der Überstellung nach Art. 19 Abs. 3
und Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO erst mit Aussprechung des
Beschwerdeentscheides zu laufen beginne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
D-7654/2010
Seite 9
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines
Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl.
die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der
asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1).
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO haben die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald ein
Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1
Dublin-II-VO). Dabei sind – im Falle eines sogenannten
Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) – die Kriterien der in Kapitel III
der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14
Dublin-II-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). Im Rahmen eines
Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber keine
– neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO statt,
sondern ein solches gründet insbesondere auf den materiellen
D-7654/2010
Seite 10
Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 16 K5 S. 129). Nach diesen
Bestimmungen ist ein Mitgliedstaat, der nach der Dublin-II-VO zur
Prüfung des Asylantrages zuständig ist – unter Vorbehalt von Art. 16 Abs.
2 bis 4 Dublin-II-VO – gehalten, einen Asylbewerber, der sich während
der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates aufhält (Bst. c) oder der seinen Antrag während der
Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen
Antrag gestellt hat (Bst. d) oder dessen Antrag durch den Mitgliedstaat
abgelehnt wurde und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates aufhält (Bst. e), nach Massgabe des Art. 20 Dublin-II-VO
wieder aufzunehmen.
3.2. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
29. Oktober 2008 in C._______ (Italien) und am 17. November 2008 in
D._______ (Italien) daktyloskopisch registriert wurde. In D._______
ersuchte er am 17. November 2008 um Asyl nach (vgl. act. A1/13 S. 6 ff.,
act. A4/2 S. 1). Dieser Antrag wurde gemäss Angaben des
Beschwerdeführers, der am 29. August 2010 illegal in die Schweiz
einreiste, abgelehnt und eine dagegen erhobene Beschwerde sei noch
hängig (vgl. act. A1/13 S. 6 ff.). Die erste Asylantragsstellung im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO erfolgte somit in Italien, weshalb dieses
Land den Asylantrag zu prüfen hatte. Das
Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III der Dublin-II-
VO war demnach nicht weiter zu verfolgen, sondern durch die Schweiz
als Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers konnte ein
Wiederaufnahmeersuchen gestellt werden (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER,
ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80,
Art. 4, K3, S. 80).
3.3. Das BFM hat demzufolge zu Recht die zuständigen italienischen
Behörden am 20. September 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht (vgl.
act. A11/5 S. 2 ff.). Die italienischen Behörden liessen die in Art. 20
Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehene zweiwöchige Frist zur
Stellungnahme ungenutzt verstreichen (vgl. act. A/14). Angesichts der
Verfristung liegt deshalb eine stillschweigende Zusage Italiens zur
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO vor. Die in Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO genannte Frist
von sechs Monaten zwecks Überstellung des Beschwerdeführers wurde
D-7654/2010
Seite 11
mittels Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung vom 29. Oktober
2010 durch das Bundesverwaltungsgericht unterbrochen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-4332/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.5
und
E-6525/2009 vom 29. Juni 2010 E. 7.2.1). Ein Übergang der
Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches wie sie in Art. 20 Abs. 2
Dublin-II-VO vorgesehen ist, fällt damit nicht in Betracht. Das BFM ging
aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens aus.
4.
4.1. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 3 Abs. 1
Dublin-II-VO wird durch den Beschwerdeführer nicht explizit bestritten,
hingegen macht er geltend, das BFM hätte vorliegend von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO Gebrauch machen müssen.
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von
einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch
wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum
zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die
mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
4.3. Diese in Abs. 2 von Art. 3 Dublin-II-VO verankerte
Souveränitätsklausel beinhaltet jedoch keine materiellen Kriterien, bei
deren Erfüllung zwingend auf eine Überstellung in den an sich
zuständigen Mitgliedstaat zu verzichten wäre. Es handelt sich dabei um
eine blosse Ermessensbestimmung respektive einer Ermächtigung zum
Verzicht auf eine Überstellung. Nach Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO keine direkt
anwendbare (sog. self-executing) Norm. Eine selbständige Rüge der
Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist daher nicht möglich. Die
Berufung auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist allerdings dann zulässig, wenn
mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht
wird, mit der Durchsetzung der nach der Dublin-II-VO feststehenden
Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts – wie etwa Art. 3 EMRK
– oder aber eine Norm des innerstaatlichen nationalen Rechts, die eine
Überstellung aus gewichtigen humanitären Gründen als nicht zulässig
erscheinen liesse (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgericht E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 5).
Erweist sich eine solche Rüge als begründet, ist die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts ausnahmsweise dann als zwingend zu erachten,
D-7654/2010
Seite 12
wenn die bevorstehende Überstellung gegen Völkerrecht, insbesondere
gegen zwingendes Völkerrecht (ius cogens), wie etwa das Gebot der
Nicht-Rückschiebung oder das Folterverbot, verstossen würde (vgl. Urteil
E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.2).
5.
5.1. In Zusammenhang mit der Forderung nach einem Selbsteintritt der
Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO rügt der
Beschwerdeführer, eine Rückschaffung nach Italien verstosse gegen Art.
3 EMRK. Aufgrund des unter Erwägung 4.3 Gesagten erweist sich diese
Rüge als zulässig.
5.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, bei einer
Abschiebung nach Italien würde er Gefahr laufen, dort kein faires
Asylverfahren durchlaufen zu können, in Haft genommen zu werden, dem
Risiko der Folter und der Gefahr einer Kettenabschiebung ausgesetzt zu
werden. Ausserdem würde er in eine existenzielle Notlage geraten, da
ohne Zusicherung der italienischen Behörden weder Unterkunft noch
Versorgung in Italien gewährleistet seien. Dieser Argumentation kann
jedoch – wie nachstehend aufgezeigt – nicht gefolgt werden.
5.3. Italien ist – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK,
der EMRK und der FoK. Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger
Staat ist Italien zudem gehalten, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG
des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen.
5.4. Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden. Um in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu
gelangen, muss allerdings ein Beschwerdeführer gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle
einer Rückschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder
unmenschliche Behandlung drohte (vgl. JENS MEYER-LADEWIG,
Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl.,
Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3; EGMR, Saadi gegen Italien,
D-7654/2010
Seite 13
Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde
Nr. 37201/06], §§ 124-149; vgl. Urteil E-5664/2009 vom 31. August 2010
E. 7.4).
5.5. Aufgrund der Dublin-II-VO (vgl. Ziffer 2 der
Einleitungsbestimmungen) ist von der Vermutung auszugehen, dass
jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und
alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (vgl. Art. 33 FK) sowie
(kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten. Eine
Kettenabschiebung wird somit in aller Regel ausgeschlossen. Liegt keine
systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung
dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vor (vgl. dazu
Ziffer 5.7), so hat ein Beschwerdeführer diese Vermutung umzustossen
und damit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere,
ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer
Überstellung in den zuständigen Staat für ihn die reale Gefahr eines
fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Verstosses
des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-Gebot
respektive Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. Urteil
E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.5 und E. 7.7).
5.6. Nach Praxis des EGMR stellt eine Überstellung in den nach der
Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine
Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn dieser wirksame
verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die
einen Beschwerdeführer vor einer unmittelbaren Zurückweisung in seinen
Herkunftsstaat, in dem er nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder
unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu
werden, schützen. Bei einer Überstellung in den zuständigen
Mitgliedstaat geht man im Weiteren von der Prämisse aus, dass dieser
kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Verfahrens- sowie
auch jener aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-
Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. Urteil E-5644/2009 vom 31. August
2010 E. 7.4.2; vgl. Ziffer 2 der einleitenden Bestimmungen erwähnter
Richtlinien). Die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den
zuständigen Mitgliedstaat begründet ebenfalls kein selbständiges Recht
eines Beschwerdeführers auf Anrufung der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf auch hierzu grundsätzlich des
Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK (vgl. dahingehend
FILZWIESER, SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75). Gelingt einem
Beschwerdeführer dieser Nachweis nicht und ist somit nicht von einem
D-7654/2010
Seite 14
Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen,
steht einem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich im zuständigen
Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu
berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu
ergreifen. Diese Möglichkeit steht ihm gestützt auf die Verpflichtung der
Mitgliedstaaten zur Inkraft- und Umsetzung genannter Richtlinien im
innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 43 Verfahrensrichtlinie, Art. 26
Aufnahmerichtlinie) respektive dem Umstand, dass diese ebenfalls
gehalten sind, im innerstaatlichen Recht Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
vorzusehen (vgl. Art. 39 Verfahrensrichtlinie, Art. 21 Aufnahmerichtlinie),
zu.
5.7. Entspricht es demgegenüber einer notorischen Tatsache, dass der
zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch
gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK
begeht, trägt ein Beschwerdeführer nicht die volle Beweislast im soeben
umschriebenen Sinne. So gelangte der EGMR in seinem Urteil vom
21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Beschwerde-Nr. 30696/09] zum Schluss, dass die schwerwiegenden
strukturellen Mängel des griechischen Asylverfahrens (wie die generell
geringe Chance der Asylbewerber auf Prüfung ihres Asylantrages und
fehlende Garantien zum Schutz vor einer willkürlichen Abschiebung in
den Heimatstaat sowie die in Griechenland herrschenden
menschenunwürdigen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber)
einem Verstoss von Griechenland gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 13
EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK gleichkamen. Den belgischen Behörden wurde
demgegenüber zum Vorwurf gemacht, dass sie sich über die
gravierenden Mängel des griechischen Asylsystems hätten ein Bild
machen respektive diese ihnen hätten bekannt sein müssen, als sie die
Überstellung eines Asylbewerbers anordneten. Daher konnte nicht
erwartet werden, dass dieser die volle Beweislast für die Gefahren trug,
mit denen er, diesem Verfahren ausgesetzt, zu rechnen hatte.
5.8.
5.8.1. Vorliegend kann nicht geschlossen werden, Italien würde in
genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die
Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen. Der Verweis auf den – für
die schweizerischen Behörden ohnehin nicht bindenden – Beschluss des
Verwaltungsgerichtgerichts Darmstadt vom 9. November 2010, vermag
an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Begründung auf Seite 4
D-7654/2010
Seite 15
lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Überlegungen dieses
Gericht zur generellen Einschätzung führte, es sei in Betracht zu ziehen,
dass sich Italien von seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gelöst
habe. Auch kann der Formulierung "Italien wolle sich seiner ohne jede
Prüfung des Schutzersuchens entledigen…" (vgl. S. 4 und 5),
entnommen werden, dass es sich in jenem Fall nicht um eine mit dem
Beschwerdeführer vergleichbare Situation handelte, da vorliegend das
Asylgesuch des Beschwerdeführers durch die italienischen Asylbehörden
geprüft wurde respektive auf Rechtsmittelebene geprüft wird.
Anhaltspunkte dafür, dass das italienische Asylsystem in aller Regel
derart gravierende Mängel aufweist, so dass der Beschwerdeführer – wie
von ihm geltend gemacht – bei einer Rückführung nach Italien kein faires
Asylverfahren durchlaufen könne, sind nicht ersichtlich. Durch seine
stillschweigende Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers, ist
Italien zudem verpflichtet, das Asyl- beziehungsweise
Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Konkrete Indizien dafür, dass sich
der italienische Staat nicht an die Verfahrensrichtlinie halten und dem
Beschwerdeführer den Zugang zur Weiterführung des Asyl- respektive
Beschwerdeverfahrens verweigern würde, liegen ebenfalls keine vor.
Auch besteht kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer
werde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner gegen den ablehnenden
Asylentscheid erhobenen Beschwerde in die Heimat zurückgeführt. Der
Beschwerdeführer vermag denn auch nicht zu konkretisieren, inwiefern in
Italien eine das Non-Refoulement-Gebot verletzende Rückschiebung ins
Heimatland drohen würde. Das pauschale Argument,
höchstwahrscheinlich in Italien einen negativen Beschwerdeentscheid zu
erhalten und deshalb nach Nigeria ausgeschafft und damit der Gefahr
von Folter ausgesetzt zu werden, vermag jedenfalls die Vermutung, dass
sich Italien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, nicht
umzustossen.
Hinsichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers, bei einer
Rückschaffung nach Italien würde das Risiko bestehen, in eine
existenzielle Notlage zu geraten, da ohne Zusicherung der Behörden
weder Unterkunft noch Versorgung gewährleistet erscheinen, fällt vorab
auf, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum seiner Ankunft im
Oktober 2008 bis zu seiner Weiterreise nach E._______ im April 2009
keinerlei Mängel betreffend die Zuweisung einer Unterkunft oder anderer
Sozialleistungen in Italien geltend machte (vgl. act. A1 S. 6 ff.). Dass
seine in Italien gültigen Aufenthaltspapiere (permesso di soggiorno) nicht
mehr vorhanden seien, da diese durch die Polizei zerrissen worden seien
D-7654/2010
Seite 16
(vgl. act. A1 S. 9), erscheint angesichts seiner gegenteiligen Aussage,
diese selber zerrissen zu haben (vgl. act. A1 S. 6) zweifelhaft. Auch die
Darstellung des Beschwerdeführers, in E._______ sei ihm durch die
F._______ erklärt worden, ohne Papiere keine Unterkunft zu erhalten,
weshalb er in der Folge auch obdachlos gewesen sei, ist erheblich zu
bezweifeln. So gab der Beschwerdeführer mit Bezugnahme auf die
Aufenthaltsbewilligung an, nach Ablauf dieser sechs Monate, im Oktober
oder November 2009, von E._______ nach D._______ zurückgekehrt zu
sein (vgl. act. A1 S. 7). Damit wäre er aber bei seiner Ankunft in
E._______ im April 2009 (vgl. act. A1 S. 7) nicht wie von ihm dargelegt,
ohne Papiere gewesen. Seine Aussage, die F._______ hätte ihm aus
diesem Grund eine Unterkunft verweigert und er habe daher teilweise
ohne Dach über dem Kopf leben müssen, erscheint somit nicht glaubhaft.
Auch lässt die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien nicht
darauf schliessen, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die notwendige soziale
Hilfe zur Bewältigung des existenziellen Lebensbedarfs nicht erhalten.
Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts steht das italienische
Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik. Nach konstanter
Praxis erkennt das Gericht jedoch in den – im Vergleich zur Schweiz –
erschwerten Aufenthaltsbedingungen keinen Grund für eine
grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der
Dublin-II-VO (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-444/2011
vom 22. März 2011 E. 6.3, E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.3. –
7.7.). Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte
Berichterstattung eines deutschen Anwalts, weist zwar ebenfalls auf
Missstände bei der Unterbringung von durch Italien aufgenommene
Asylbewerber somalischer, eritreischer und äthiopischer Herkunft,
darunter insbesondere schutzbedürftige Menschen, in Rom und Turin hin.
Damit wird aber ebenfalls nicht deutlich gemacht, dass Italien sämtlichen
oder der überwiegenden Mehrzahl von Asylbewerbern Unterkunft und
anderweitige Sozialleistungen, die diese zur Sicherung des notwendigen
Grundbedarfes benötigten, verweigert. Auch aus dem beigelegten
Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt lässt sich keine
gegenteilige, abschliessende Beurteilung ableiten, zumal dort letztlich auf
den zu beurteilenden Einzelfall abgestellt und festgestellt wird, dass
jedenfalls der Antragssteller nicht mehr von dem normativen
Vergewisserungskonzept erfasst werde. Nach Kenntnis des Gerichts –
und wie der Beschwerdeführer anfänglich selber einräumte – werden
Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen
Behörden zudem eher bevorzugt behandelt und – neben den staatlichen
D-7654/2010
Seite 17
Strukturen – nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Beispielsweise hat
die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und
bietet dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an. Dass der
Beschwerdeführer – wie von ihm eingewendet – am Flughafen Fiumicino
lediglich mit einem Zugticket für die Innenstadt ausgerüstet und danach
sich selbst und damit der Obdachlosigkeit und der Armut überlassen
würde, wird durch ihn nicht belegt. Allein aufgrund seiner Darstellung,
einem Bericht der SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e
rifugiati) zufolge könnten lediglich 12 Prozent von Dublin-Rückkehrern in
ein Projekt vermittelt werden, kann nicht bereits gefolgert werden, im
Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien würde diesem
jegliche Sozialhilfe verweigert. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass
gemäss Art. 13 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist,
materielle Aufnahmebedingungen (wie Nahrung, Unterbringung,
Bekleidung etc.) zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhaltes
und der Gesundheit gewährleisten. Diese können in Form von Sach-
und/oder Geldleistungen erbracht werden (vgl. Art. 13 Ziffer 5 der
Richtlinie). Aus Art. 14 Abs. 1 und 8 der Richtlinie resultiert zudem, dass
eine Unterbringung nicht stets eine Sachleistung voraussetzt und im Falle
eines vorübergehenden Mangels an Aufnahmekapazitäten eine solche
auch in anderer Form erbracht werden kann. Selbst wenn dem
Beschwerdeführer somit bei seiner Rückkehr nicht sofort eine Unterkunft
zugeteilt werden könnte, wäre darin per se noch kein mittelbarer Verstoss
gegen erwähnte Richtlinie respektive gegen Art. 3 EMRK zu erblicken,
zumal bis dato auch nicht angenommen werden kann, die von Italien
bereitgestellten Geldleistungen würden zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht ausreichen. Im Übrigen
stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich mit Hilfe seines
italienischen Anwaltes oder aber Rechtsberatungsstellen italienischer
Hilfsorganisationen in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung
erwähnter Mindeststandards zu wehren.
5.8.2. Der vom Beschwerdeführer pauschal erhobene Einwand, er würde
durch die italienische Polizei schlecht respektive unmenschlich im Sinne
von Art. 3 EMRK behandelt, erscheint mangels gegenteiliger
Berichterstattungen sowie Substantiierung durch den Beschwerdeführer
ebenfalls nicht geeignet, einen Selbsteintritt der Schweiz als angezeigt zu
erachten. Ebenso verhält es sich schliesslich mit der nicht näher
konkretisierten Behauptung, im Falle der Überstellung nach Italien würde
D-7654/2010
Seite 18
ihm eine Festnahme drohen. Eine weitergehende Auseinandersetzung
mit dieser Argumentation erübrigt sich daher.
5.9. Schliesslich sind vorliegend auch keine schwerwiegende humanitäre
Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einer
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen und
aus diesem Grunde ein Selbsteintritt als angezeigt erscheinen würde (vgl.
zum Ganzen Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 8.2).
6. Aufgrund des Gesagten sind keine konkreten Gründe ersichtlich, die
einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
nahegelegt hätten. Das BFM ist demzufolge zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten.
7.
7.1. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die
verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.
7.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit
notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides
stattzufinden (vgl. Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2). Die
Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwer-de ist daher abzuweisen.
D-7654/2010
Seite 19
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen die
Begehren des Beschwerdeführers ex ante betrachtet nicht als
aussichtslos erschienen und er zudem als mittelos zu erachten ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7654/2010
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: