Abtei lung IV
D-7655/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7655/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Kurde sunnitischen Glaubens
aus der Provinz Suleymaniya, suchte am 29. Dezember 2003 in der
Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er anlässlich der
summarischen Befragung vom 12. Januar 2004 und der einlässlichen
Anhörung vom 19. Februar 2004 im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sein Vater habe früher in C._______ gewohnt, wo er Land besessen
habe. Nach dessen Wegzug nach Suleymaniya im Jahre 1976 hätten
Verwandte dessen Land in Besitz genommen. Nach dem Tod seines
Vaters im Jahre 2000 habe er im Jahre 2003 versucht, dessen Land
zurückzuerhalten, wozu die Verwandten jedoch nicht bereit gewesen
seien. Nachdem am 24./25. November 2003 auf deren Haus ge-
schossen worden sei, hätten diese gedroht, gegen ihn vorzugehen, da
sie ihn verdächtigt hätten, geschossen zu haben. Deshalb habe er am
1. Dezember 2003 auf Anraten seines (...) sein Heimatland verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 12. November 2004 - eröffnet am 15. November
2004 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 23. November 2004 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer in materieller Hinsicht, die den Wegweisungsvollzug
betreffenden Ziffern der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben
und es sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung un-
zumutbar sowie unmöglich sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen
sei, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen.
D.
Namentlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak zog das
BFM im Rahmen der Vernehmlassung mit Verfügung vom 7. November
2005 seinen Entscheid vom 12. November 2004 teilweise in Wieder-
erwägung, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und nahm den
Beschwerdeführer vorläufig auf. In der Folge schrieb die ARK die Be-
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schwerde vom 23. November 2004 mit Beschluss vom 9. November
2005 als gegenstandslos geworden ab.
E.
Mit Schreiben vom 12. September 2007 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits-
und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in
die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya
grundsätzlich als zumutbar, da in diesen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche. Gleichzeitig räumte es dem Be-
schwerdeführer eine Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungs-
vollzug zu äussern.
F.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer
Stellung und ersuchte im Wesentlichen darum, von der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme abzusehen. Gleichzeitig reichte er zwei Be-
stätigungsschreiben (Verhalten und Stellenantritt) zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 - eröffnet am 15. Oktober 2007 -
hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall
auf, die Schweiz bis zum 7. Dezember 2007 zu verlassen und beauf-
tragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
H.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2007 stellte der neu mandatierte
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BFM ein Gesuch um
vollständige Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 8. November 2007 ge-
währte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teil-
weise Akteneinsicht.
I.
Mit Eingabe vom 13. November 2007 (Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, es
sei ihm Einsicht in die Aktenstücke A15/4, A17 sowie A18 zu ge-
währen, es sei ihm mit der Gewährung der Einsicht in diese Akten eine
angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei weiterhin die Un-
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zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei
die Verfügung der Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs aufzuheben beziehungsweise die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an das
BFM zurückzuweisen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird -
soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung 23. November 2007 bestätigte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung
des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der
Hängigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig forderte er den Beschwerde-
führer auf, bis zum 10. Dezember 2007 einen Kostenvorschuss von Fr.
600.-- zu leisten und gewährte ihm Einsicht in das Aktenstück A15/4,
unter Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung bis zum 10. Dezember 2007.
K.
In der am 10. Dezember 2007 dem Bundesverwaltungsgericht ein-
gereichten Beschwerdeergänzung stellte der Beschwerdeführer das
Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts-
erheblichen Sachverhalts bezüglich des Bestehens der Flüchtlings-
eigenschaft und der Frage der Asylgewährung an das BFM zurück-
zuweisen. Auf die Begründung des Rechtsbegehrens wird - soweit
wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
L.
Am 10. Dezember 2007 leistete der Beschwerdeführer den mit
Zwischenverfügung vom 23. November 2007 einverlangten Kosten-
vorschuss.
M.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesver-
waltungsgerichts vom 8. Januar 2008 wurde die Vorinstanz ein-
geladen, bis zum 28. Januar 2008 eine Vernehmlassung einzureichen.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2008
die Abweisung der Beschwerde.
N.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 16. Januar 2008 unterbreitet, und es wurde ihm Gelegen-
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heit zur Replik bis zum 1. Februar 2008 eingeräumt. Am 1. Februar
2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz
Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m.
Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Nachdem der einver-
langte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
3.1 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung werden ver-
schiedene formelle Rechtsbegehren erhoben. Diese sind vorab zu
beurteilen.
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3.2
3.2.1 Zum einen ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer - wie von
ihm in der Rechtsmittelschrift beantragt - Einsicht in die Aktenstücke
A15/4, A17 und A18 zu gewähren ist. Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift hat das Bundesamt mit
Verfügung vom 8. November 2007 dem Beschwerdeführer das Ein-
sichtsrecht in diese Aktenstücke nicht gewährt. Da der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom
23. November 2007 dem Begehren des Beschwerdeführers um Ein-
sicht in das Aktenstück A 15/4 entsprochen hat, ist diesbezüglich das
Begehren gegenstandslos geworden.
3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien
insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus
Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht
haben in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297
E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz,
deren Verweigerung die Ausnahme.
3.2.3 Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch
der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten.
Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde
grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten (vgl. etwa
BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen
Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters,
Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde oder persön-
liche Notizen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für
den Eigengebrauch bestimmt sind, fallen indessen nicht unter das
Einsichtsrecht. Diesen verwaltungsinternen Akten kommt für die Be-
handlung des Falles kein Beweischarakter zu; sie stellen lediglich
Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar. Persönliche Notizen dienen
dabei als blosse Gedächtnishilfen, und Entscheidentwürfe enthalten
erst die Überlegungen eines Mitarbeiters, welche durchaus noch in ihr
Gegenteil verkehrt werden können. Aus diesem Grund kann die Ein-
sicht in diese Unterlagen nicht bloss ausnahmsweise - bei Vorliegen
von etwelchen überwiegenden Interessen - verweigert werden,
sondern, weil sie gar nicht unter die in Artikel 26 VwVG genannten
Akten fallen, ohne jegliche Begründung. Diese Einschränkung des
Akteneinsichtsrechts soll verhindern, dass die interne Meinungs-
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bildung der Verwaltung über die entscheidwesentlichen Aktenstücke
und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor
der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Allerdings gilt es zu beachten,
dass die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von
Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten
klassifizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrechts ausnehmen
kann, sondern es auf die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für
die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung ankommt. Verwal-
tungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen
unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des Einsichtsrechts nach Art. 26
Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Verweigerung auf die in Art. 27 VwVG
genannten Gründe stützen muss (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr.
1, E. 3a und b; BGE 115 V 303, BGE 115 V 297 E. ; STEPHAN C.
BRUNNER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 26 Rz. 33 und 38; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art.
26 Rz 64).
3.2.4 Das Aktenstück A17 wurde durch das BFM im Aktenverzeichnis
als interne Notiz beschrieben und mit "D = unwesentliche Akten"
klassifiziert. Diese Qualifizierung erweist sich als zutreffend, da es sich
dabei ausschliesslich um eine interne Aktennotiz der Vorinstanz
handelt, der objektiv keine Bedeutung für die verfügungswesentliche
Sachverhaltsfeststellung zukommt, und die somit ausschliesslich zum
Eigengebrauch respektive zur internen Entscheidfindung beziehungs-
weise verwaltungsinternen Meinungsbildung bestimmt war. Der Be-
schwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf Einsicht in dieses
Dokument, weshalb das BFM berechtigt war, die Herausgabe des
Aktenstückes A17 ohne jede Begründung zu verweigern.
3.2.5 Das Aktenstück A18 wurde durch das BFM im Aktenverzeichnis
mit "E = der gesuchstellenden Person bekannte Akten" klassifiziert.
Aus dem Gericht nicht bekannten Gründen befindet sich das Akten-
stück A18 zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr in den Akten, weshalb
nicht ganz klar ist, worum es sich bei diesem Dokument gehandelt hat,
zumal es im Aktenverzeichnis der Vorinstanz auch nicht namentlich
aufgeführt wird. Aufgrund des Verfahrensgangs und der übrigen Akten
ist festzustellen, dass es sich nicht um ein entscheidwesentliches
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Aktenstück gehandelt haben dürfte, zumal aus den Akten ersichtlich
ist, dass die Rechtsmittelschrift des Beschwerdeführers vom 23.
November 2004 (A15/4) und nicht das fehlende Aktenstück A18 zur
teilweisen Wiedererwägung des Entscheides vom 12. November 2004
durch das BFM geführt hat. Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass es sich beim Dokument A18 wohl um ein unwesentliches
Aktenstück gehandelt hat, auf dessen Einsichtnahme der Beschwerde-
führer ohnehin keinen Anspruch gehabt hätte. Unter der Annahme,
dass sich das Aktenstück A18 zum Zeitpunkt des Akteneinsichts-
gesuches vom 30. Oktober 2007 noch bei den Akten befunden hat, ist
festzustellen, dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2007
berechtigt war, die Herausgabe des Aktenstückes A18 an den
Beschwerdeführer ohne jede Begründung zu verweigern.
3.2.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass keine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts vorliegt, weshalb die Begehren des Be-
schwerdeführers, es sei ihm Einsicht in die Aktenstücke A17 und A18
zu gewähren und ihm gleichzeitig eine angemessene Frist zur Be-
schwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen sind.
3.3 Des Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, das BFM
habe in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer in
der Stellungnahme vom 3. Oktober 2007 dargelegte Gefährdungs-
situation wegen der bereits im Asylverfahren erwähnten Landstreitig-
keiten bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht berücksichtigt und damit
das rechtliche Gehör verletzt. Entgegen dieser Behauptung in der Be-
schwerde hat sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zu
den vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 3. Oktober
2007 geltend gemachten Landstreitigkeiten geäussert. So wies das
BFM bei der Prüfung der Zumutbarkeit bezüglich der geltend ge-
machten Bedrohung durch die Mitglieder einer verwandten Familie
darauf hin, dass es sich dabei um Benachteiligungen seitens Dritter
handle, welche im Nordirak strafbare Handlungen darstellen und von
den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet
würden, weshalb der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich an
die Behörden zu wenden. Von einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör kann somit nicht ausgegangen werden, zumal die
entscheidende Behörde nicht verpflichtet ist, sich zu jedem Sachver-
haltsvorbringen zu äussern. Das Eventualbegehren, wonach die Ver-
fügung des BFM vom 12. Oktober 2007 wegen Verletzung des recht-
lichen Gehörs aufzuheben sei, ist daher abzuweisen.
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3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdeergänzung vom
10. Dezember 2007 zusätzlich das Begehren, es sei die Verfügung der
Vorinstanz vom 12. Oktober 2007 aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts bezüglich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und der
Frage der Asylgewährung an das BFM zurückzuweisen. Der Be-
schwerdeführer begründet dieses Rechtsbegehren im Wesentlichen
damit, dass die Vorinstanz aufgrund der veränderten Rechtsprechung
hinsichtlich der Verfolgung durch quasi-staatliche Organisationen die
Pflicht gehabt hätte, seine Vorbringen bezüglich der Streitigkeiten mit
einer verwandten Familie, deren Mitglieder ranghohe Positionen
innerhalb der PUK (Patriotische Union Kurdistan) bekleiden würden,
auch unter dem Gesichtspunkt der Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl zu prüfen.
3.4.2 Mit Verfügung vom 12. November 2004 stellte das BFF fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer einzig gegen
die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern Beschwerde bei der
ARK erhob, erwuchs die Verfügung vom 12. November 2004 betreffend
Flüchtlingseigenschaft und Asyl unangefochten in Rechtskraft. Mit
Schreiben vom 12. September 2007 räumte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer eine Frist ein, sich zu der von ihr beabsichtigten Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen
Wegweisungsvollzug zu äussern. Durch dieses Schreiben hat das
BFM ein Verfahren eröffnet, das lediglich die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme zum Gegenstand hat, nicht jedoch die Frage der
Flüchtlingseigenschaft oder der Asylgewährung. Daher war die Vor-
instanz nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
3. Oktober 2007 auch nicht gehalten, Abklärungen in Bezug auf die
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung vorzunehmen. Aus
diesem Grund ist das Begehren des Beschwerdeführers, wonach die
Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2007 aufzuheben und die
Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheb-
lichen Sachverhalts bezüglich des Bestehens der Flüchtlingseigen-
schaft und bezüglich der Frage der Asylgewährung an das BFM
zurückzuweisen sei, abzuweisen.
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4.
4.1 Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember
2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vor-
läufig aufgenommen waren, neues Recht. Der Beschwerdeführer
wurde vom BFM mit Verfügung vom 7. November 2005 gestützt auf
Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 2273)
i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen und war
demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden
Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen.
Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vor-
liegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen.
4.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
5.
5.1 Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
damit, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, dessen
Asylgesuch abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechts-
kräftig verneint worden sei, verstosse nicht gegen das Refoulement-
Verbot. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In den drei von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleymaniya herrsche sodann aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Dies gelte ins-
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besondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich
alleine in der Schweiz aufhielten.
Bezogen auf den Beschwerdeführer führte das Bundesamt schliesslich
aus, die von ihm in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2007 geltend
gemachte Bedrohung seitens seiner Verwandten sei bereits im
Rahmen des Asylverfahrens geltend gemacht und geprüft worden. Da
es sich um Benachteiligungen seitens Dritter handele, welche im
Nordirak strafbare Handlungen darstellen und von den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden, seien sie
nicht asylrelevant. Weil nicht von einer Billigung oder Hinnahme durch
den Staat gesprochen werden könne, habe der Beschwerdeführer die
Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, weshalb ihm der
Rechtsweg offenstehe. Ferner sei der Beschwerdeführer im Alter von
21 Jahren in die Schweiz eingereist und habe daher den weitaus
grössten Teil seines Lebens in der Provinz Suleymaniya verbracht,
weshalb er mit der dortigen Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise
bestens vertraut sei. Zudem verfüge er über eine zwölfjährige Schul-
bildung und habe nach Beendigung der Schulzeit als Angestellter
einer Autowaschanlage seinen Lebensunterhalt verdient. Aus den
Akten gehe überdies nicht hervor, dass der Beschwerdeführer
irgendwelche gesundheitlichen Probleme hätte. Somit sei davon aus-
zugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung
seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Ausserdem ver-
füge er mit seiner in der Provinz Suleymaniya wohnhaften Familie über
ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase
unterstützend zu Seite stehen könne. Im Übrigen sei auf das Rück-
kehrhilfeprogramm "Irak" des BFM zu verweisen, welches ihm die Re-
integration im Heimatland zusätzlich erleichtern werde.
5.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im
Wesentlichen entgegengehalten, dass sich der Streit um das Land in
der Zwischenzeit weiter zugespitzt habe. Durch die Flucht des Be-
schwerdeführers sehe sich die verwandte Familie in ihrer Auffassung
bestätigt, dass er für die abgegebenen Schüsse verantwortlich sei.
Den bis sehr weit oben in der PUK vernetzten Verwandten sei es durch
ihre Präsenz vor Ort möglich gewesen, vollendete Tatsachen zu
schaffen. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit in Erfahrung
bringen können, dass deren Sohn unterdessen Oberleutnant bei den
Sicherheitskräften in Suleymaniya sei. Die Gegenseite habe durch
ihren Einfluss sehr gute Möglichkeiten, sich in verschiedenen Formen
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am Beschwerdeführer zu rächen. Daher würde dieser im Falle einer
Rückkehr bereits aufgrund der Landstreitigkeiten in eine konkrete Ge-
fahr geraten, weshalb sich der Wegweisungsvollzug zum Vornherein
als unzumutbar erweise. Zudem machte der Beschwerdeführer
geltend, dass seit dem 7. November 2005 insgesamt keine Verbes-
serung der allgemeinen Sicherheitslage im Nordirak zu verzeichnen
sei. Vielmehr verschlechtere sich die Situation dort massiv. Überdies
sei die Situation im Grenzgebiet Nordirak/Türkei aufgrund der
laufenden Kriegsvorbereitungen der türkischen Armee sehr ange-
spannt. Aus diesen Gründen sei somit davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht
erfüllt seien, weshalb der Wegweisungsvollzug weiterhin unzumutbar
sei.
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, Asyl in: Uebersax/
Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009 Rz.
11.67, S. 546 f.).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit
diesbezüglich in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. Novem-
ber 2004 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die
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Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements dem Vollzug
der Wegweisung nicht entgegen.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht zwar in der
Beschwerdeschrift und in seinen weiteren Eingaben geltend, er müsse
bei einer Rückkehr in den Nordirak wegen einer langjährigen Streitig-
keit um Land damit rechnen, von Verwandten getötet zu werden, die
teilweise in hohen politischen Positionen vertreten seien.
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass gemäss der im Grundsatz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (BVGE
2008/4) vorgenommenen Einschätzung der Lage - die nach wie vor
Gültigkeit hat - in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleymaniya die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in
der Lage sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls
eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte
gelten als gut dotiert sowie gut und straff organisiert. Streitigkeiten
können im Regelfall gerichtlich beigelegt werden. Zudem sind die
kurdischen Behörden grundsätzlich willens, den Einwohnern der drei
erwähnten nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung
zu gewähren. Insgesamt kann somit von einer grundsätzlich be-
stehenden Schutz-Infrastruktur in der Herkunftprovinz des Be-
schwerdeführers ausgegangen werden (a.a.O., E. 6.5 und 6.7). Daraus
folgt, dass es für den Beschwerdeführer in seiner Heimat möglich ist,
vor allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen bei den kurdischen
Behörden Schutz zu suchen. An dieser Einschätzung ändert auch die
Aussage des Beschwerdeführers nichts, wonach verschiedene Mit-
glieder der verwandten Familie in hohen politischen Positionen ver-
treten seien, weshalb er nicht die Möglichkeit habe, bei den Behörden
um Schutz zu suchen, zumal er es trotz der gesetzlich verankerten
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) bis heute unterlassen hat, diese Behauptung
mit Beweismitteln zu belegen. So hat er es unterlassen, beweiskräftige
Dokumente zur Untermauerung seiner Vorbringen einzureichen, ob-
wohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Deshalb kann der
Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, mehrere Verwandte seien
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in hohen politischen Positionen vertreten, nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Die all-
gemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin
Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan
Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheits-
lage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen,
dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent-
fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid fest-
gehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel
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für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere
Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
gegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O., E. 7.5 und ins-
besondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er-
wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-
wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-
schrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht
vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen
Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische
Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzüber-
greifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die all-
gemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH,
Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1,
S. 9). Auch mit den letzten irakischen Parlamentswahlen, die im März
2010 stattgefunden haben, hat sich an der allgemeinen Lage im
Nordirak nichts Wesentliches geändert.
6.3.3 Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletz-
lichen Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung
zu bejahen ist. Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben
des Beschwerdeführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende, heute knapp achtundzwanzig-
jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nord-
irakische Provinz Suleymaniya aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass
eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest anfangs mit
wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte
(vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen Asyl-
suchenden UK Home Office a.a.O., Ziff. 26.23). Gemäss den vom Be-
schwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen
Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Dezember
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2003 in der Provinz Suleymaniya gelebt, dort zwölf Jahre lang die
Schule besucht und während dreier Jahre als Angestellter einer (...)
gearbeitet (vgl. act. A 7/13, S. 3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der
Rechtsprechung der ARK, welche vom Gericht weitergeführt wird,
keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen
(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Ferner leben gemäss Angaben
des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens seine Mutter,
(...), (...) in der Provinz Suleymaniya (act. A 7/13, S. 2 f.), womit er dort
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei
Bedarf unterstützen kann. An dieser Einschätzung ändert auch die
Aussage des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts,
wonach der (...) mit Bestimmtheit nicht bereit wäre, ihn bei sich
aufzunehmen, zumal beim Beschwerdeführer in Berücksichtigung
seiner Berufserfahrung, die er in der Heimat und in der Schweiz
erworben hat, davon ausgegangen werden kann, er sei nach seiner
Rückkehr in der Lage, sich in der Heimat eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen.
6.3.4 Insofern der Beschwerdeführer mit den in der Stellungnahme
vom 3. Oktober 2007 eingereichten Bestätigungen sinngemäss auf
seine Integration hinweist, ist festzuhalten, dass diese keine andere
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen.
Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere Art. 44
Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, AS 1999 2273) auf
den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlagen nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz
war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung
zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton
vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach
Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
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halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 7. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Aus-
führungen des Beschwerdeführers in dessen Eingaben nichts zu
ändern, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. Da vorliegend
der Sachverhalt genügend erstellt ist, ist das Eventualbegehren des
Beschwerdeführers, wonach die Sache zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei, abzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
10. Dezember 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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