B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7655/2016
Ur t e i l vom 5 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juni 2015 so-
wie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Juni 2016 zur Begründung
ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Lebensumstände
in Eritrea seien schwierig gewesen, da ihre Mutter krank sei, ihr ältester
Bruder im Kloster sei und ihr Vater als Soldat nicht für die Familie sorgen
könne,
dass sie noch zu jung gewesen sei, um die Verantwortung für die Familie
zu übernehmen,
dass sie im Mai respektive Juni 2014 die (…) Klasse abgeschlossen habe
und ihre Mutter ihr danach gesagt habe, sie dürfe die Schule nicht weiter
besuchen,
dass sie aufgrund ihres Schulabbruchs gezwungen gewesen wäre zu hei-
raten, wie es ihre Mutter gewollt habe, sie jedoch kein Interesse an einer
Heirat gehabt habe,
dass sie andernfalls – nach Ablauf der Gültigkeit ihres Schülerausweises –
in den Militärdienst eingezogen worden wäre,
dass ihr dies alles – in ihrem Alter von damals (…) Jahren – zu viel gewe-
sen sei, weshalb sie gezwungen gewesen sei, ihr Heimatland zu verlassen,
dass sie Mitte Juni 2014 mit zwei weiteren Mädchen illegal aus Eritrea aus-
gereist und zu Fuss in den Sudan gelangt sei,
dass sie nach mehrmonatigen Aufenthalten sowohl im Sudan als auch in
Libyen anfangs Mai 2015 auf dem Seeweg nach Italien und dann von dort
mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei,
dass sie bereits im Jahr 2011 mit einer Kollegin versucht habe, Eritrea zu
verlassen, sie jedoch von Leuten respektive einem Mann zurück nach Hau-
se gebracht worden seien,
dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ins Gefängnis kommen würde,
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dass weitergehend auf die Protokolle in den Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie ih-
res Schülerausweises zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. November 2016 – am darauffolgen-
den Tag eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ver-
neinte (Dispositivziffer 1), ihr Asylgesuch ablehnte (Dispositivziffer 2) und
ihre Wegweisung aus der Schweiz anordnete (Dispositivziffer 3), jedoch
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnah-
me in der Schweiz verfügte (Dispositivziffern 4-7),
dass das SEM im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung zunächst
auf die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin einging
und diesbezüglich – unter Hinweis auf seine aktuellen Erkenntnisse – zu-
sammengefasst anführte, die Behandlung von Rückkehrenden durch die
eritreischen Behörden sei hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr
nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen National-
dienststatus die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hät-
ten,
dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten weder den
Nationaldienst verweigert habe, noch aus diesem desertiert sei,
dass sie angegeben habe, sie persönlich habe nie Probleme mit den Be-
hörden gehabt und sei nie zum Militärdienst aufgefordert worden,
dass sie demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von
1995 verstossen habe und ihren Akten auch sonst nichts zu entnehmen
sei, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu
gewärtigen habe, weshalb die Anforderungen an die Feststellung einer be-
gründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt seien,
dass ihre Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea somit
asylrechtlich unbeachtlich seien,
dass das SEM sodann bezogen auf die Ausreisegründe der Beschwerde-
führerin festhielt, sie habe mit ihren entsprechenden Vorbringen keine asyl-
beachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) geltend ge-
macht,
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dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
9. Dezember 2016 (Datum Poststempel: 10. Dezember 2016) – handelnd
durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Zif-
fern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu erteilen, eventualiter
sei sie als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ersuchen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember
2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der nachträglichen Verän-
derung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin) guthiess und die Be-
schwerdeführerin – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall – aufforderte, bis zum 29. Dezember 2016 eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 eine
Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichen liess,
dass sie sodann mit Eingabe vom 19. Januar 2017 ihren Schülerausweis
im Original (mit Kopien des Zustellcouverts) nachreichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung
vom 14. Dezember 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu
qualifizieren war, einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach
Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegensteht,
dass dies namentlich dann der Fall ist, wenn sich die Beschwerde aufgrund
neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des
Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. etwa
Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.2), was vorliegend
zutrifft,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG als ernsthafte Nachteile namentlich die
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen
gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und den
frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist,
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG;
sog. subjektive Nachfluchtgründe),
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht festzustellen ist, dass das
SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, die Beschwerde-
führerin habe mit den Vorbringen zu ihren Ausreisegründen keine asylbe-
achtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht,
dass in der Beschwerdeschrift zwar vorgebracht wird, die Beschwerdefüh-
rerin habe sich im Zeitpunkt ihrer Ausreise von einer "Zwangsehe" (gemeint
wohl: Zwangsheirat) bedroht gefühlt,
dass jedoch weder ihren Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren noch den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift konkrete Hinweise dafür entnom-
men werden können, dass eine Eheschliessung bereits geplant war, ge-
schweige denn, dass sie von ihrer Mutter (oder ihrer Familie) durch Gewalt
oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung
der Handlungsfreiheit zu einer allfälligen Eheschliessung genötigt worden
wäre (vgl. Art. 181a StGB und beispielsweise das Urteil des BVGer
E-7419/2016 vom 30. Juli 2018 E. 7.1.2 f.),
dass mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht davon auszugehen ist,
dass ihre Familie sie bei einer Rückkehr mit solchen Mitteln gegen ihren
ausdrücklichen Willen zu einer Eheschliessung zwingen würde,
dass sich daher Ausführungen zum Beschwerdevorbringen, der eritreische
Staat erscheine in dieser Hinsicht als schutzunfähig und –unwillig, erübri-
gen,
dass in der Beschwerde sodann geltend gemacht wird, die von der Be-
schwerdeführerin dargestellte Situation (Schulabbruch und Tragen von
Verantwortung für die Familie sowie insb. ihre Zukunftsaussichten [Heirat
oder Nationaldienst]) beschreibe klar den unzumutbaren psychischen
Druck, den sie in ihrer individuellen Bedrohungslage empfunden habe,
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dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass Eingriffe in andere Rechtsgüter
als Leib, Leben oder Freiheit dann als Verfolgung gelten, wenn daraus ein
unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im
Heimatstaat für die betroffene Person objektiv gesehen unzumutbar macht,
dass ein solcher unerträglicher psychischer Druck dann zu bejahen ist,
wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch
schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den
Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergrif-
fen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige
Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr mög-
lich erscheint,
dass dabei Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff ist, der stattgefun-
den hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm
als begründet erscheint, wobei dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
genannten Motive erfolgen muss (vgl. Urteil des BVGer D-941/2018 vom
13. Februar 2019 E. 6.5 m.w.H.),
dass vorliegend ein unerträglicher psychischer Druck gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG nicht bejaht werden kann, zumal im Zusammenhang mit den be-
haupteten Äusserungen der Mutter der Beschwerdeführerin, sie solle mit
der Schule aufhören und heiraten (vgl. Akten SEM A 21/28 F151 ff.), sowie
der ihr aufgetragenen Verantwortung – auch wenn diese "Massnahmen"
Druck auf die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin erzeugt ha-
ben sollen – kein asylrechtlich relevantes Motiv erkennbar ist,
dass diese "Massnahmen" im Übrigen objektiv betrachtet offensichtlich die
erforderliche Intensität nicht erreichen,
dass es sich sodann bei der Möglichkeit einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst ebenfalls nicht um eine Massnahme handelt, die aus
asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1),
dass nach dem Gesagten die Ausreisegründe der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standzuhalten vermögen,
dass bezüglich ihrer behaupteten illegalen Ausreise auf die aktuelle Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann, gemäss welcher
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass
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einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asyl-
relevante Verfolgung drohe (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 E. 5.1),
dass keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche die Be-
schwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten, zumal sie – wie bereits in der ange-
fochtenen Verfügung festgehalten – angab, sie habe persönlich nie Prob-
leme mit den Behörden gehabt und sei nie zum Militärdienst aufgefordert
worden (vgl. A 9/12 S. 8),
dass mangels geltend gemachter Konsequenzen insbesondere auch ihr
angeblicher Ausreiseversuch im Jahr 2011, bei welchem sie von einer zivi-
len Person aufgegriffen und zurück nach Hause gebracht worden sein soll,
keinen solchen Anknüpfungspunkt darstellt,
dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus
Eritrea somit praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumes-
sen ist,
dass hinsichtlich der Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit einer
möglichen Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei
einer Rückkehr nach Eritrea wiederum auf das Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 verwiesen werden kann, in welchem – wie bereits
vorstehend angeführt – festgehalten wurde, dass die Möglichkeit der Ein-
ziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr nicht asylrelevant sei, da
es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich rele-
vanten Motiven erfolge,
dass mithin eine bevorstehende Einziehung in den Nationaldienst nach ei-
ner Rückkehr nach Eritrea höchstens die Frage der Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft (vgl. a.a.O.
E. 5.1),
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin verneinte und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen, insbesondere die Zitierungen
von Textpassagen aus vor dem genannten Referenzurteil datierenden Be-
richten, nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewir-
ken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 9. November
2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufgenommen wurde, womit sich praxisgemäss Ausführungen zur
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten an sich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 die un-
entgeltliche Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung gewährt wurde, sie eine solche mit Eingabe vom
15. Dezember 2016 zu den Akten reichte und weiterhin von der prozessu-
alen Bedürftigkeit auszugehen ist, weshalb von der Kostenerhebung abzu-
sehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: