Abtei lung IV
D-7657/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._________Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2010 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7657/2010
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2010 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im B._______ am 17. Juni 2010 einer Erstbefragung
unterzogen und am 30. September 2010 vom BFM nach Art. 29 Abs. 4
AsylG angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen angab, er sei seit dem Jahr 2000 an
seinem Wohnort C._______ für eine Baufirma tätig gewesen,
dass er diese Stelle erhalten habe, weil er mit dem Direktor der Firma
eine homosexuelle Beziehung eingegangen sei und diese jahrelang
aufrecht erhalten habe,
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dass er eines Tages von Mitarbeitern der Baufirma beim sexuellen
Kontakt mit dem Direktor in einem Auto überrascht worden und in der
Folge zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden sei,
dass ihm indessen ein Polizist, ein Bekannter seines verstorbenen
Vaters, nach wenigen Wochen Haft zur Flucht verholfen habe,
dass er sich mit Hilfe eines Mannes nach Ghana begeben habe, wo er
einige Zeit geblieben sei, bevor er 2007 nach Lagos zurückgekehrt sei,
um von dort nach Italien zu fliegen,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspa-
piere eingereicht hat,
dass das BFM mit - am 23. Oktober 2010 eröffnetem - Entscheid vom
20. Oktober 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif -
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchs-
teller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
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genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer, wie vom Bundesamt im angefochtenen
Entscheid zutreffend festgehalten, teils widersprüchliche und un-
substanzierte, teils realitätsfremde Angaben hinsichtlich seiner Reise-
dokumente machte,
dass er nämlich einmal angab, mit seinem eigenen Reisepass, ein an-
deres Mal mit einem gefälschten Reisepass gereist zu sein, und sein
weiteres Vorbringen, den Pass in Rom verloren zu haben, nicht näher
zu substanzieren vermochte,
dass die weitere Angabe des Beschwerdeführers, ein Visum ausge-
stellt erhalten zu haben, mit der geltend gemachten Tatsache, aus dem
Gefängnis geflohen zu sein und von der Polizei gesucht zu werden,
nicht vereinbar ist,
dass in der Beschwerde auf diese Argumente der Vorinstanz in keiner
Weise eingegangen wird,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem
Asylgesuch vom Bundesamt zu Recht als offensichtlich nicht glaubhaft
erachtet wurden, fielen doch die diesbezüglichen Angaben auffallend
unbestimmt und teils widersprüchlich aus,
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend
darauf hinweist, entgegen der Behauptung des BFM, den Namen des
Direktors nicht gewusst zu haben, habe er dessen Nachnamen anläss-
lich der Anhörungen erwähnt,
dass indessen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in der
Lage war, den Vornamen des Mannes zu nennen, zu dem er eine
jahrelange sexuelle Beziehung gehabt haben will, bestehen bleibt und
mit der Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Direktor von allen
nur mit seinen Nachnamen angesprochen worden sei und er daher
dessen Vornahmen nicht gewusst habe, nicht plausibel erklärt wird,
dass hinsichtlich weiterer Unglaubhaftigkeitselemente zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vor-
instanz verwiesen werden kann, welche in der Beschwerde nicht ent-
kräftet werden,
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dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not -
wendig erscheinen,
dass das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremden-
polizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, gesunden Beschwerde-
führers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG
zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl.
Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen
ist,
dass die eingereichte Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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