B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7657/2016
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland
am 22. Dezember 2013 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und
Italien am 22. August 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am
2. September 2014 fand im EVZ die summarische Befragung zur Person
(BzP) statt, am 31. Oktober 2016 wurde sie ausführlich zu ihren Asylgrün-
den angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie zusammengefasst gel-
tend, sie habe die 11. Schulklasse im Jahr (…) abgeschlossen und in der
Folge die 12. Schulklasse in Sawa absolviert, wo sie auch Misshandlungen
erlebt habe. Im Juli (…) sei sie nach C._______ zurückgekehrt, wo sie in
der Folge gewohnt habe. Im September (…) habe sie auf ausgehängten
Listen gesehen, dass sie der (…) zugeteilt worden sei und sich für die ent-
sprechende Ausbildung Anfang (…) in D._______ hätte melden müssen.
Sie habe indessen kein Interesse an einer Tätigkeit als (…) gehabt, sei zu
ihrer (…) gezogen und habe begonnen, bei der Firma (…) zu arbeiten.
Nachdem ihre Eltern in das Stadtviertel E._______ in C._______ gezogen
seien, sei sie anfangs 2013 zu ihnen gezogen, wo sie sich bis zur Ausreise
aufgehalten habe. Ebenfalls bis zur Ausreise habe sie bei (...) gearbeitet.
Ausgereist sei sie, weil ihre Mutter Ende November (…), als sie die Le-
bensmittelcoupons verlängert habe, nach der Beschwerdeführerin gefragt
worden sei und sie (die Beschwerdeführerin) sich bei der Verwaltung hätte
melden müssen. Nach ihrer Ausreise habe sie von der Schwester erfahren,
dass die Mutter von den Behörden mitgenommen und nach zwei Wochen
Haft wegen gesundheitlicher Beschwerden und gegen Bürgschaft wieder
entlassen worden sei.
Weitergehend wird auf die Protokolle bei den vorinstanzlichen Akten ver-
wiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
ihre eritreische Identitätskarte ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2016 – am 11. November 2016 eröffnet
– hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
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Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt das SEM im We-
sentlichen fest, die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit
der Leistung des Militärdienstes sowie die drohende Rekrutierung seien
nicht glaubhaft. Die Ereignisse in Sawa habe sie insbesondere bezüglich
ihrer Zuteilung zu einer bestimmten militärischen Einheit widersprüchlich
geschildert.
Auch die Angaben zu den Listen, aus denen sie ihre Verpflichtung zur Ein-
berufung in den (...) erfahren habe, seien unterschiedlich und ausweichend
ausgefallen. Insgesamt unglaubhaft seien zudem das Verhalten und der
Ablauf der Ereignisse nach der Rückkehr aus Sawa bis zur Ausreise,
ebenso die angebliche Inhaftierung der Mutter nach der Ausreise der Be-
schwerdeführerin. Erhebliche Zweifel bestünden sodann an der behaupte-
ten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin, da sie ihr Verhalten nach
Juli 2009 nicht habe glaubhaft machen können. Im Übrigen seien die Vor-
bringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung des SEM vom 10. November 2016 aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu erteilen. Eventu-
aliter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 22. Novem-
ber 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung ihres
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersucht.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die Beschwerdebei-
lagen (drei Fotografien) wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
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Seite 4
lichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet und der bisherige Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand eingesetzt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017 hielt das SEM im We-
sentlichen an seiner Glaubhaftigkeitsbeurteilung fest. Ergänzend wurde
ausgeführt, das Aufgebot als (...), also die drohende Rekrutierung zum Mi-
litärdienst, sei als nicht glaubhaft erachtet worden, nicht aber die Absolvie-
rung des 12. Schuljahres in Sawa. Gemäss Koordinationsurteil des Bun-
desverwaltungsgerichtes vom 30. Januar 2017 sei zudem nicht davon aus-
zugehen, dass aufgrund der illegalen Ausreise asylrelevante Nachteile zu
erwarten seien. Es sei vorliegend vor dem Hintergrund der unglaubhaften
Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführerin ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer Rekru-
tierung und möglichen Verletzung von Art. 4 EMRK drohten. Da die Be-
schwerdeführerin zudem die Probleme der Mutter nicht habe glaubhaft ma-
chen können, könne auch der Einwand nicht gehört werden, dass ihre El-
tern sie angesichts dessen, dass sie sie für die Verhaftung der Mutter ver-
antwortlich machten, nicht unterstützen würden.
F.
Mit Replik vom 23. November 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Der Replik lag eine Honorarnote des Rechtsvertreters gleichen Datums
bei.
G.
Mit Eingabe vom 11. September 2018 brachte die Beschwerdeführerin vor,
sie habe ihren langjährigen Partner, F._______, am (…) in G._______ (re-
ligiös: Anmerkung des Gerichts) geheiratet. Der Ehemann stamme aus
Eritrea und besitze eine Aufenthaltsbewilligung als Flüchtling. Sie und ihr
Partner erwarteten ein Kind. Die Beziehung falle in den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK. Sie habe bisher nicht um Erteilung einer kantonalen Aufent-
haltsbewilligung nach Art. 44 AuG ersucht, da ihr Asyl oder zumindest die
vorläufige Aufnahme zu erteilen sei. Somit habe sie eigene Gründe, die sie
zum rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz berechtigten, wobei ihr
Rechtschutzinteresse an der Zuerkennung der originären Flüchtlingseigen-
schaft schützenswert sei. Auch sei das Asylverfahren gegenüber dem aus-
länderrechtlichen Bewilligungsverfahren grundsätzlich vorrangig.
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Der Eingabe lagen die Kopie einer Aufenthaltsbewilligung von F._______,
Fotos einer Hochzeitszeremonie sowie ein ärztliches Attest vom 20. Juli
2018 bei.
H.
Gemäss Trauungsmitteilung fand die zivile Trauung der Beschwerdeführe-
rin mit F._______ am (…) in der Schweiz statt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin
gelangt das Gericht nach Durchsicht der Akten zu folgenden Schlüssen:
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Seite 7
4.1.1 Die Beschwerdeführerin konnte ihren Aufenthalt in Sawa im Rahmen
der 12. Schulklasse im Schuljahr (…) glaubhaft machen, was denn von der
Vorinstanz – zumindest im Rahmen der Vernehmlassung – auch nicht
(mehr) bestritten wird. Die zeitliche Angabe, dass es sich beim Abschluss
(…) um die (…). Runde gehandelt habe, stimmt mit entsprechenden Er-
kenntnissen des Gerichts überein ([…], abgerufen am 7. Januar 2019). Ins-
besondere sind aber ihre Schilderungen zum Aufenthalt in Sawa anschau-
lich und detailliert. So berichtet sie ausführlich vom militärischen Grundtrai-
ning, erwähnt spezielle Trainingsarten (etwa Gewehrkolbentraining na-
mens „Sanja“) und den Aufenthalt in den „entfernten Gebieten“, genannt
„Silt“ kann sie substantiiert schildern. Unter Tränen berichtet sie, wie sie
während des Aufenthaltes von ihrem Vorgesetzten sexuell bedrängt und
misshandelt worden sei (vgl. act. A20 S. 10). Soweit das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung und auch in der Vernehmlassung betont, es habe wi-
dersprüchliche Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Ein-
teilung in eine militärische Einheit gegeben, ist den Ausführungen der Be-
schwerdeschrift, wonach ein Missverständnis vorgelegen habe, insofern
zuzustimmen, als ein solches zumindest nicht ausgeschlossen werden
kann. Es könnte sich um die Verwechslung der Zuteilungsfrage zu einer
bestimmten militärischen Einheit zu Beginn und nach der 12. Schulklasse
gehandelt haben. Ohnehin ist dieser (vermeintliche oder tatsächliche) Wi-
derspruch aber nicht weiter relevant, da auch das SEM den Schulbesuch
in Sawa nicht (mehr) bezweifelt.
4.1.2 In Bezug auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Ereignis-
sen nach Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa bestehen jedoch ent-
scheidrelevante Unklarheiten.
4.1.2.1 Der Behauptung des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin sei
bereits durch den Eintritt in die 12. Schulklasse in den Militärdienst rekru-
tiert worden und es sei somit eindeutig erstellt, dass sie damit auch für den
weiteren Nationaldienst rekrutiert worden sei, ist nicht zuzustimmen. Auch
wenn die Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa und damit das Durch-
laufen eines militärischen Grundtrainings glaubhaft ist, genügt dies nicht
für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt der Aus-
reise immer noch im zivilen oder militärischen Nationaldienst befunden. Für
die Glaubhaftmachung einer Desertion genügt die Behauptung, dass junge
Leute in der Regel im Alter der Beschwerdeführerin eingezogen und statis-
tisch gesehen nicht entlassen würden, nicht.
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Seite 8
4.1.2.2 Das Gericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Beschwer-
deführerin nicht glaubhaft zu machen vermochte, sie habe sich dem zivilen
oder militärischen Nationaldienst entzogen. Dabei ist der Vollständigkeit
halber anzumerken, dass sie nie geltend gemacht hat, sie habe die von ihr
ausgeübte Erwerbstätigkeit bei (...) im Rahmen des zivilen Nationaldiens-
tes ausgeführt.
Bereits erstaunlich ist, dass die Beschwerdeführerin über einen so langen
Zeitraum, vom Abschluss der 12. Klasse im Sommer (…) bis zur angebli-
chen Bekanntmachung durch das Aushängen der Zuteilungslisten im Sep-
tember (…) keine Zuteilung zum militärischen oder zivilen Nationaldienst
erfahren haben will und auch trotz Nichterscheinens zum (...) anfangs (…)
ohne behördliche Behelligungen bei ihrer (…) oder später bei den Eltern
leben und insbesondere ihrer Arbeit bei (...) nachgehen konnte.
Wie das SEM zu Recht hervorhebt, widerspricht sich die Beschwerdefüh-
rerin auch bezüglich der Wohnorte nach Abschluss der 12. Schulklasse.
So sagte sie in der BzP aus, sie sei im Juli (…) bis September (…) nach
Hause, nach C._______, ins Quartier H._______ zurückgekehrt (vgl. act.
A5, S. 4). Im September (…), nach Entdecken der Listen, sei sie dann zu
ihrer (…) ins Quartier I._______ in C._______ gegangen. Von dort aus sei
sie Anfang 2013 zu ihren Eltern ins Quartier E._______ in C._______ ge-
zogen (vgl. act. A5, S. 4). In der Anhörung sagte sie demgegenüber aus,
sie sei nach Sawa direkt zu ihrer (…) ins Quartier I._______ gegangen, da
ihre Eltern nach J._______ gezogen seien (vgl. act. A20, S. 5). Auf Vorhalt
der abweichenden Aussage der BzP gibt die Beschwerdeführerin dem Be-
frager Recht, sie sei erst nach der Zuteilung im September (…) zur (…)
gezogen (vgl. act. A20, S. 5). Vorher sei sie zwischen den Wohnorten der
Eltern H._______ und J._______ hin- und hergependelt.
Die Erklärung des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin habe in nach-
vollziehbarer Weise die vorübergehende Rückkehr ins Elternhaus verges-
sen, da zwischen der BzP und der Anhörung so ein grosser Zeitabstand
gelegen habe, überzeugt nicht. Immerhin gibt die Beschwerdeführerin sel-
ber in der Anhörung als auschlaggebenden Zeitpunkt für den Umzug zur
(…) den Listenaushang (…) an. Ab diesem Zeitpunkt sei sie bei den Eltern
zu leicht zu finden gewesen, hätte also umziehen müssen. Auch ist es we-
nig verständlich, wie die Beschwerdeführerin vergessen haben will, wo sie
einen Zeitraum von über zwei Jahren (Juli […] bis September […]) gelebt
haben will. Schon angesichts dieses langen Zeitraums und der generellen
Unklarheiten, was für Ereignisse dem Abschluss der 12. Klasse folgten,
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Seite 9
handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters um
in einem wesentlichen Punkt abweichende Aussagen.
Auch unterscheiden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin tatsächlich
dahingehend, aus welchen Listen welcher Behörde sie ihre Verpflichtung
zur Einberufung in den (...) erfahren haben will. In der BzP gibt sie an, ihren
Namen beim Büro des Verteidigungsministeriums im Quartier K._______
in C._______ auf einem Aushang gesehen zu haben (vgl. act. A5,
S. 4). In der Anhörung sagt sie demgegenüber aus, sie habe ihre Einberu-
fung bei der (...) und beim Schulamt auf Listen gesehen (vgl. act. A5, S. 6).
Dem SEM ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin auch keine ge-
naueren Ortsangaben zu den Behörden machen kann (vgl. act. A5, S. 5).
Die Beschwerdeführerin äussert sich auf Beschwerdeebene nicht zum be-
rechtigten Vorhalt des SEM, dass sie keine genaueren Bezeichnungen zu
den Quartieren habe machen können. Die Erklärung zu den unterschiedli-
chen Behörden, bei denen sie ihre Einberufung erfahren haben will, sie
habe bei allen drei Ämtern ihren Namen auf einer Liste gesehen, sei vom
Schulamt, zum Verteidigungsministerium und als letztes zur (...) geschickt
worden, überzeugt nicht. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine neue
Version dessen, wo und wie sie von ihrer Zuteilung erfahren haben will.
Die Schilderungen, wie die Mutter bei der Verwaltung anlässlich der Ver-
längerung der Lebensmittelcoupons Ende November (…) nach der Tochter
gefragt worden sein soll, werfen ebenfalls Fragen auf. Anzunehmen wäre
zweifellos, dass die Mutter bereits Ende (…) nach der Tochter befragt wor-
den wäre, hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich einer Aufforderung zur
Dienstleistung per Anfang (…) keine Folge geleistet, unabhängig davon,
ob sich die Beschwerdeführerin bei der (…) oder den Eltern aufgehalten
hat. Die diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdeführerin überzeugen
nicht (vgl. act. A20, S. 8).
Auch erscheint es unlogisch, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung
aussagte, die Mutter habe bei der Verwaltung auf Nachfrage, wo die Toch-
ter nun sei, gesagt, die Beschwerdeführerin halte sich bei der (…) auf (vgl.
act. A20, S. 3). Hätte die Mutter vom tatsächlichen Aufenthaltsort der Be-
schwerdeführerin (angeblich bei den Eltern im Viertel E._______) ablenken
wollen, wäre es für die Behörden ein Leichtes gewesen, die Falschaussage
der Mutter zu entlarven.
Hinsichtlich der Arbeit bei der Firma (...) ist der Beschwerdeführerin zwar
beizupflichten, dass ihre Angabe, die Arbeitstätigkeit bis zum letzten Tag
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Seite 10
ausgeführt zu haben, nicht unbedingt wörtlich zu nehmen ist, es sich mithin
nicht um einen klaren Widerspruch handelt, dass sie die letzten Wochen
vor der Ausreise um die Organisation derselben und nicht um ihre zuletzt
ausgeübte Arbeit kümmern konnte. Gerade diese Angabe der Beschwer-
deführerin, sie habe vor der Ausreise viel Stress gehabt, sei „ständig un-
terwegs, in Internetläden usw.“ gewesen, auf der Suche nach Leuten, die
ihr bei der Ausreise behilflich sein würden (vgl. A10, S. 10), lässt sich in-
dessen mit der behaupteten Suche der Behörden nach ihr zwecks Einzie-
hung in den (...) nicht vereinbaren.
Nicht nachvollziehbar erscheint sodann, dass die Beschwerdeführerin trotz
angeblicher Dienstpflicht ab Anfang (…) unbehelligt bei ihrer (…) gelebt
haben soll, ihrer Arbeitstätigkeit nachgegangen und Anfang 2013 sogar zu
ihren Eltern ins Quartier E._______ gezogen sein will, wo sie überall leicht
auffindbar gewesen sein müsste.
Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz ist es sodann zwar nicht er-
staunlich, dass die Beschwerdeführerin wenig über die Festnahme der
Mutter zu berichten weiss, weder zum Zeitpunkt noch zu den Einzelheiten
der Bürgschaft viel berichten kann. Schliesslich hat sie die Informationen
nur von der Schwester telefonisch erfahren. Dies vermag die übrigen An-
gaben der Beschwerdeführerin jedoch nicht entscheidend in glaubhafte-
rem Licht erscheinen zu lassen.
4.1.2.3 Gesamthaft betrachtet ist es der Beschwerdeführerin nicht gelun-
gen, glaubhaft darzulegen, dass sie wegen der Missachtung der Vorladung
von September (…) zum (...) mit Beginn (…) seit Ende 2013 von den erit-
reischen Behörden gesucht wird. Aufgrund der von der Beschwerdeführe-
rin auch nach September (…) weiterhin erfolgten Ausübung ihrer Berufstä-
tigkeit bis Dezember 2013 sowie aufgrund der Tatsache, dass sie von den
Behörden weder bei ihrer (…) noch bei ihren Eltern aufgesucht worden ist,
ist davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Dienst-
pflicht unterstand. Da es somit nicht glaubhaft ist, dass ihr im Zeitpunkt der
Ausreise konkret der Einzug in den Militär- beziehungsweise National-
dienst drohte beziehungsweise eine Haft wegen Missachtung der Dienst-
pflicht, hat die Vorinstanz zutreffend von der Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft abgesehen.
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auf die von
der Beschwerdeführerin behaupteten Misshandlungen in Sawa nicht weiter
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Seite 11
einzugehen ist, da es diesbezüglich am Kausalzusammenhang zu der von
ihr vorgebrachten Ausreise Ende 2013 fehlte.
4.2 Auch aufgrund einer illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ergibt
sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Im (als Refe-
renzurteil publizierten) Entscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise
allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen,
wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung
des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f.). Vorliegend sind bei der Be-
schwerdeführerin keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich, wes-
halb das SEM die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrele-
vanz offen lassen konnte. Allein im Umstand, dass die Beschwerdeführerin
einige Jahre vor ihrer Ausreise das 12. Schuljahr in Sawa absolviert hatte,
kann kein zusätzlicher Anknüpfungspunkt gesehen werden. Von einer dro-
henden flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist somit nicht auszugehen.
4.3 Die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst
eingezogen wird, ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ob letzterer Um-
stand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 E. 5.1).
4.4 Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr im
Sinne des Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM
hat somit zu Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Weg-
weisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende
Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilli-
gung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat.
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Seite 12
5.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Ein-
reichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig ange-
ordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis
zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug
kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli-
gung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies
der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu ver-
fügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über,
welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im
Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu ver-
fügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländer-
behörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen
Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende
Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit
nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage
Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche
Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Ausländerin-
nen und Ausländer erwächst nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV und dem
dort gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch
auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich gelebte Famili-
enbande zu nahen Verwandten bestehen, die über ein gefestigtes Anwe-
senheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich
in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder
eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilli-
gung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht
(vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2011 vom 10. April 2013).
5.3 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person
auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hin-
zuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zu-
ständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kan-
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Seite 13
tonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung hängig, so hat das SEM - weist es das Asylgesuch ab oder
tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bun-
desverwaltungsgericht hebt gegebenenfalls eine vom SEM verfügte Weg-
weisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Andererseits haben
sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kantonale Aus-
länderbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf diese Norm eine Auf-
enthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f.
und c sowie E. 14a S. 179).
5.4 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständi-
gen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da ein gesetzli-
cher Anspruch fehlt, ist vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf Art. 8
EMRK zu prüfen.
5.4.1 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres
Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz
(Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,
soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ge-
sellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder
zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).
5.4.2 Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimm-
ten Staat. Es kann aber unter Umständen das in Art. 8 EMRK geschützte
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem
Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit unter-
sagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende
Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei-
nerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisge-
mäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Nie-
derlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewil-
ligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht
(BGE 135 I 143 E.1.3.1).
5.4.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein Landsmann, reiste mit
der Beschwerdeführerin am 22. August 2014 in die Schweiz ein und stellte
D-7657/2016
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ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 25. November 2016 wurde er als
Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Er ist seitdem im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung (B) und verfügt als Asylberechtigter über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz.
Aufgrund der Akten ist weiter von einer gelebten, intakten Ehe auszuge-
hen, sodass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK berufen kann.
Die Vorfrage, ob der Beschwerdeführerin als Ehefrau grundsätzlich ein An-
spruch gestützt auf die genannte Norm zusteht, ist somit zu bejahen. Die
konkrete Beurteilung des Anspruchs ist nicht mehr Sache des Bundesver-
waltungsgerichts. Die Beschwerdeführerin ist aufzufordern, ein entspre-
chendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländer-
behörde einzureichen.
5.5 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss
aufgehoben, wenn ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise
bejaht wird. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Damit er-
übrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die kantonale Migrati-
onsbehörde zu prüfen.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffer 1
(Nichterfüllen der [originären] Flüchtlingseigenschaft) und Dispositivziffer 2
(Ablehnung Asylgesuch) der Verfügung des SEM vom 10. November 2016
abzuweisen. Betreffend die Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) ist die
Beschwerde gutzuheissen, betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dis-
positivziffer 4 und 5) ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
der Beschwerdeführerin auszugehen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da aller-
dings der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 21. Dezember 2016 gutgeheissen wurde, hat die Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten zu tragen.
D-7657/2016
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7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE).
7.2.1 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens – hier also
hälftig – für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat am 23. No-
vember 2017 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 13.55
Stunden zu Fr. 300.– und zusätzlich Fr. 14.35 Auslagen geltend gemacht
werden. Als zeitlicher Aufwand sind insgesamt (einschliesslich der Eingabe
vom 11. September 2018) 14 Stunden als angemessen zu erkennen. Das
SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä-
digung hälftig in der Höhe von (gerundet) Fr. 2280.– (7 Stunden à Fr. 300.–
sowie Anteil Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
7.2.2 Da der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtli-
cher Rechtsbeistand bestellt worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist er
im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens
zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht praxisgemäss bei amtlicher Vertre-
tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für
Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltli-
che Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 300.–
ist entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist da-
nach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches
Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 1145.– festzusetzen (7 Stunden à
Fr. 150.– zuzüglich Anteil Auslagen und Mehrwertsteuer).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung
des SEM vom 10. November 2016 abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffer 3 der Verfügung des
SEM vom 10. November 2016 gutgeheissen.
3.
Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung
des SEM vom 10. November 2016 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte, durch das SEM zu entrich-
tende Parteientschädigung von Fr. 2280.– zugesprochen.
6.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1145.– zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau