Abtei lung IV
D-7658/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2007 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7658/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak auf
dem Landweg via die Türkei am 25. Dezember 2006 verliess und nach
einem rund 14-tägigen Aufenthalt versteckt im Laderaum eines Last-
wagens am 15. Januar 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am fol-
genden Tag, ohne Ausweispapiere vorzulegen, um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2007 eine Faxkopie seiner
im Irak zurückgelassenen Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde,
dass er gleichentags mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtli-
cher verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufge-
fordert wurde (vgl. Vorakten A 3/2),
dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton Zürich zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 19. Oktober 2007 direkt zu
den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, bis zur Ausreise mit seiner Familie in B., einem Grenzort zur
Türkei, in der Provinz Dohuk gelebt zu haben,
dass eines Nachts im Dezember 2006 unbekannte Mitglieder der PKK
von der Familie leihweise die Überlassung des Pick-Up verlangt hät-
ten, da ihr Transportfahrzeug eine Panne erlitten habe,
dass er (der Beschwerdeführer) aus Angst vor allfälligen nachteiligen
Reaktionen seitens der PKK-Angehörigen ihrem Wunsch nachgekom-
men sei,
dass der Fahrer des Pannenfahrzeugs, S.H., einige Tage nach diesem
Vorfall von Sicherheitsleuten der Provinz festgenommen worden sei
und unter Folter seinen Namen preisgegeben habe,
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dass ein bei den Sicherheitskräften angestellter Bekannter seines Va-
ters namens I.P. diesem mitgeteilt habe, dass er (der Beschwerdefüh-
rer) gesucht werde,
dass ebenfalls die Söhne von S.H. ihn verdächtigen würden, ihren Va-
ter angezeigt zu haben,
dass er sich auf Anraten seines Vaters zunächst in einem Nachbardorf
versteckt habe,
dass er vor diesem Hintergrund die Heimat schliesslich verlassen ha-
be,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2007 – eröffnet am
8. November 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft festhielt, dass Vorbringen insbesondere widersprüchlich
und unglaubhaft seien, wenn – wie vorliegend – im Verlaufe des Ver-
fahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht
und Darlegungen der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Han-
delns widersprechen würden (Angaben zur Anzahl der PKK-Angehö-
rigen, von denen die Familie im Dezember 2006 zu Hause aufgesucht
worden sei; Angaben zur Person S.H.; Angaben im Zusammenhang
mit der Suche durch die Sicherheitskräfte nach ihm; Angaben zum
Ausreisedatum; Angaben zur Distanz zwischen seinem Herkunftsort
[B.] und dem Provinzhauptort [Z.]; Schilderung der Ausreiseumstände;
Reiseschilderungen von der Türkei in die Schweiz),
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dass der Beschwerdeführer aus einer der drei nordirakischen Provin-
zen stamme,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer am 13. November 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde einreichte und die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung sowie die Rückweisung des Verfahrens zwecks
materieller Prüfung an die Vorinstanz beantragte,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers ent-
sprechend im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG (Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme) zu regeln sei,
dass dem Beschwerdeführer die Bezahlung des Kostenvorschusses
sowie der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) zu erlassen sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2007 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 an seiner
Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerde-
führer habe innert der 48-stündigen Frist keine rechtsgenüglichen Pa-
piere abgegeben und dies im Übrigen auch bis heute unterlassen,
dass sich die Zeitspanne zwischen der Erstbefragung und der Bundes-
befragung durch amtsinterne administrative Abläufe und nicht durch
zusätzliche Abklärungen begründen lasse,
dass eine ausführliche Befragung zu den Asylgründen nicht als zu-
sätzliche Abklärungen gewertet werden könne, sondern Ausfluss eines
fairen Verfahrens sei,
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dass es dem Beschwerdeführer, wie im Entscheid begründet, nicht ge-
lungen sei, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzulegen und dies
ohne grossen Begründungsaufwand habe konstatiert werden können,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle,
dass die Praxisänderung des BFM zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (Nordirak) vom Frühjahr datiere, weshalb es sich hierbei
um eine gefestigte Praxis ohne Notwendigkeit von zusätzlichen Abklä-
rungen gehandelt habe,
dass diese Praxis das Bundesverwaltungsgericht gestützt habe,
dass sich seit Einreichung der Beschwerde die Lage im Nordirak we-
sentlich verbessert habe, weshalb ein Wegweisungsvollzug im konkre-
ten Fall (junger, gesunder Beschwerdeführer) zum heutigen Zeitpunkt
auf jeden Fall zumutbar sei,
dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli
2009 die Vernehmlassung des BFM vom 3. Juli 2009 unter Fristanset-
zung zur Replik zugestellt wurde,
dass auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2009,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beur-
teilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgericht ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht daher für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und in diesem
Bereich endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. ; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108a und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7
E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass auch das Einreichen der Faxkopie seiner im Irak zurückgelas-
senen Identitätskarte am 30. Januar 2007 nichts daran ändert, handelt
es sich bei diesem Dokument doch gerade nicht um ein solches im
Sinne der eben zitierten Rechtsprechung,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorlie-
gend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), innerhalb der Frist von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen
vermag,
dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/1 S. 3) verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in diesem Zusam-
menhang ausführt, mit dem Einreichen der Faxkopie seiner irakischen
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Identitätskarte von Anfang an klar signalisiert zu haben, die eigene
Identität offenlegen zu wollen,
dass er es aber unterliess, obschon es ihm aufgrund seiner Kontakte
mit dem Heimatland (vgl. angefochtene Verfügung; Protokoll der Bun-
desanhörung S. 12 und 13) zumutbar und möglich gewesen wäre, seit
der Befragung im EVZ Z._______ (5. Februar 2007) rechtsgenügliche
Identitätsdokumente zu beschaffen,
dass ergänzend in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung
zu verweisen ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6069/2008 vom 3. Februar 2010 E. 6.2
S. 11), wonach die asylsuchende Person gestützt auf Art. 8 Abs. 1
Bst. d AsylG in jedem Fall verpflichtet ist, ihre Reise- und Identitäts-
papiere innert angemessener Frist zu beschaffen, soweit dies zumut-
bar und mithin möglich ist,
dass falls es der asylsuchenden Person nicht gelingt, glaubhaft zu
machen, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden
Gründen zurücklassen musste beziehungsweise nicht mitnehmen
konnte, und kommt sie ihrer Verpflichtung nicht nach, diese nachträg-
lich zu beschaffen, aufgrund ihres untätigen Verhaltens geschlossen
werden kann, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere in der Absicht
zurückgelassen hat, eine allfällige Rückführung zu erschweren und
damit den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern,
dass nach dem Gesagten das in diesem Zusammenhang in der
Rechtsmitteleingabe Vorgebrachte keine Änderung bewirkt und als un-
behelflicher Erklärungsversuch zu qualifizieren ist,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 19. Oktober 2007 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. da-
selbst, Ziff. I/2 S. 3 ff.) zu verweisen ist,
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dass die Entgegnungen in der Beschwerde die Gesuchsbegründung
des Beschwerdeführers nicht in einem anderen Licht erscheinen las-
sen,
dass die Vorhalte des BFM zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungs-
gericht standhalten,
dass der Beschwerdeführer diese in der Rechtsmitteleingabe denn
auch grundsätzlich gar nicht bestreitet, sondern vielmehr durch eine
nachträgliche Anpassung versucht, die diversen ihm vorgeworfenen
Unstimmigkeiten als nachvollziehbar oder geringfügig darzustellen
("lassen sich wesentlich relativieren") respektive mit allgemeinen Hin-
weisen auf die Situation im Nordirak die Plausibilität der geltend ge-
machten Fluchtgründe darzulegen,
dass für die Divergenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers vor
dem Hintergrund des geltend gemachten einschneidenden Ereignis-
ses, welches bei ihm derart massive Ängste vor künftigen nachteiligen
Massnahmen hervorgerufen haben soll, als dass er für sich nur noch
den Ausweg in der Flucht ausser Landes gesehen haben will, keine
überzeugenden Erklärungen gefunden, mithin die ihm vom BFM vorge-
haltenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht ausgeräumt werden,
dass dieser Umstand insbesondere noch dadurch an Gewicht erfährt,
als dass der Beschwerdeführer ausführlich, mit jeweils etwas anders
formulierten, aber ständig gleichen Inhalts wiederkehrenden Fragen zu
den vorgebrachten Verfolgungsgründen konfrontiert wurde,
dass er ausserdem die Verständigung mit dem Dolmetscher jeweils als
gut (EVZ) beziehungsweise als sehr gut (Bundesanhörung) bezeich-
nete und die Richtigkeit und Vollständigkeit (Bundesanhörung) der ent-
sprechenden Anhörungsprotokolle unterschriftlich bestätigte, weshalb
er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die gewählte
und praktizierte Vorgehensweise des BFM bei der Befragung denn
auch keineswegs in Abrede stellt, sondern daraus fälschlicherweise
den Schluss von zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft zieht, was eine materielle Beurteilung
seines Asylgesuchs zur Folge hätte haben müssen,
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dass im Übrigen rund um die Frage zusätzlicher Abklärungen im Zu-
sammenhang mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des
BFM in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 zu verweisen ist, wo-
rauf der Beschwerdeführer in seiner im Rahmen des Replikrechts ein-
gereichten Stellungnahme vom 20. Juli 2009 mit keinem Wort eingeht,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom
19. Oktober 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einer-
seits und – wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen
zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich wa-
ren,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
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STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Zusammenhang mit dem Einwand, wonach das BFM hinsicht-
lich von Wegweisungshindernissen zusätzliche Abklärungen hätte tref-
fen müssen, zur Vermeidung von Wiederholungen, vorab auf dessen
Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 zu verweisen
ist,
dass sodann weder die allgemeine Lage im Nordirak, woher der Be-
schwerdeführer stammt (Dorf B. in der Provinz Dohuk) noch individu-
elle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5
aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den
nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss
gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht der-
massen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als gene-
rell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa (u.a. Air Berlin 14-
täglich) und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, weshalb eine
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak nicht erforderlich ist,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit seiner
Geburt bis zu seiner Ausreise in Nordirak aufgehalten hat,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der über ei-
ne achtjährige Schulbildung verfügende Beschwerdeführer, der vor
seiner Ausreise während Jahren verschiedenen Arbeiten nachgegan-
gen war (Protokoll der Bundesanhörung S. 3 und 4), gerate im Falle
der Rückkehr in den Nordirak aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohen-
de Situation,
dass in Anbetracht des dort bestehenden sozialen und familiären Be-
ziehungsnetzes, insbesondere in Bezug auf diejenigen Personen, mit
denen der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zusammengelebt hat
(vgl. Protokoll EVZ S. 2, Protokoll der Bundesanhörung S. 3), die Rein-
tegration bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland zudem erleich-
tern dürfte,
dass auch der erstmals im Verlaufe des Verfahrens in der Stellungnah-
me vom 20. Juli 2009 vom Beschwerdeführer geltend gemachte, inzwi-
schen angeblich deutlich verschlechterte psychische Gesundheitszu-
stand einem allfälligen Vollzug der Wegweisung in den Irak nicht ent-
gegensteht,
dass dieser Umstand weder belegt noch weiter substanziiert wird und
deshalb als blosse Behauptung zu qualifizieren ist, der keine Beach-
tung zu schenken ist,
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dass in Würdigung dieser Aspekte der Vollzug der Wegweisung somit
zumutbar erscheint (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, der
Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft der Verfügung zu verlassen,
dass gemäss Rechtsprechung (vgl. EMARK 2004 Nr. 27 E. 5.d S. 177)
eine bloss eintägige Ausreisefrist als unangemessen zu betrachten ist,
dass das BFM demnach anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer indes gemäss den vorliegenden Akten ak-
tuell nicht erwerbstätig ist, weshalb von dessen prozessualer Bedürf-
tigkeit auszugehen ist und die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt
der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden konnten, da
sich das Bundesverwaltungsgericht nicht über die allgemeine Lage im
Heimatland ausgesprochen hatte,
Seite 13
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dass demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist
im Sinne der Erwägungen anzusetzen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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