Abtei lung IV
D-7658/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7658/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge
am 4. November 2008 und gelangte nach einem Zwischenhalt in
B._______ gleichentags auf dem Luftweg in den Transitbereich des
Flughafens Zürich, wo er am 5. November 2008 um Asyl nachsuchte.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2008 – eröffnet am
6. November 2008 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von
maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als
Aufenthaltsort zu.
B.
Am 9. November 2008 erfolgte die Kurzbefragung durch die Flughafen-
polizei und am 13. November 2008 die Anhörung zu den Asylgründen
durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Moor,
stamme aus dem Distrikt Kandy und habe während der letzten vier
Jahre in C.______, Anuradhapura Distrikt, ein (...)geschäft betrieben,
in welchem auch Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) eingekauft hätten. Am 10. Januar 2008 habe die srilankische
Armee eine Razzia in seinem Geschäft durchgeführt und seine
anwesenden Kunden (vermutlich LTTE-Mitglieder), seine Angestellten
sowie ihn selber festgenommen und in ein Militärcamp gebracht. Nach
einem Verhör seien seine Angestellten und er wieder freigelassen
worden. In der Folge seien am 15. Januar 2008 LTTE-Mitglieder in sein
Geschäft gekommen, hätten ihn des Verrats beschuldigt und einen
seiner Angestellten mitgenommen. Nachdem er diesen Vorfall der
Polizei gemeldet habe, sei er im Militärcamp erneut befragt worden.
Am 19. Januar 2008 seien schliesslich wiederum LTTE-Mitglieder in
sein Geschäft gekommen und hätten ihn bedroht. Aus diesem Grund
habe er das Geschäft am 20. Januar 2008 geschlossen und sei zu
seinen Eltern nach D._______, Kandy Distrikt, gegangen. Er sei
daraufhin noch dreimal von der Armee bei seinen Eltern gesucht
worden, wobei er sich jeweils nicht zuhause aufgehalten habe.
Anfangs Mai 2008 und Mitte September 2008 sei er mit einem
Schlepper nach Indien ausgereist, jedoch jeweils auf Anordnung des
Schleppers wieder nach Sri Lanka zu seinen Eltern zurückgekehrt.
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Der vom Beschwerdeführer mitgeführte Reisepass wurde von der
Flughafenpolizei zuhanden des BFM sichergestellt.
C.
Mit Verfügung vom 21. November 2008 – eröffnet am 24. November
2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie
den Vollzug an. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, aufgrund verschiedener Ungereimtheiten könnten die geltend
gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden, weshalb sie den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, sodass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung
nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Dezember 2008 (Faxeingang und
Poststempel 1. Dezember 2008) beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4
und 5 (Wegweisungsvollzug) der vorinstanzlichen Verfügung, es sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Vollzug der
von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegwei-
sung (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 21. November
2008) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist
in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bildet somit entsprechend dem Rechtsbegehren, ob die
Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
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nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmä-
ssig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
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einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 Das Bundesamt hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der
Beschwerdeführer sei nach seinen eigenen Angaben ein Muslim (Sri
Lanka-Moor) aus Kandy und stamme folglich nicht aus dem
Krisengebiet. Zwar gebe er zu Protokoll, dass er während vier Jahren
in C._______, Anuradhapura Distrikt, sein Geschäft betrieben habe.
Gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Nieder-
lassungsfreiheit könne er jedoch wieder in seiner Heimatregion Kandy,
wo keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG bestehe, oder in einem anderen ruhigen Teil seines Heimatlandes
Wohnsitz nehmen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über eine
gute Schulbildung, Kenntnisse der singhalesischen Sprache und Er-
fahrung im Erwerbsleben. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka
sei unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeich-
nen.
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4.3.2 Der Beschwerdeführer verweist auf den Grundsatzentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2008 (BVGE 2008/2) und
hält fest, aus dem erwähnten Urteil gehe nicht hervor, dass Kandy ein
sicherer Ort darstelle. Von den 25 Distrikten Sri Lankas würden ledig-
lich 9 mit Namen erwähnt. In diese erweise sich der Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar. Der südwestliche Distrikt Colombo könne gemäss
Urteil für Tamilen eine inländische Fluchtalternative darstellen, wenn
einige Voraussetzungen erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht
sei allgemein der Ansicht, dass sich die Sicherheitslage in ganz Sri
Lanka seit Januar 2006 kontinuierlich verschlechtert habe. Daraus den
Schluss zu ziehen, dass die anderen 15 Distrikte ohne weitere
Abklärungen als zumutbare Fluchtalternativen in Frage kämen, gehe
entschieden zu weit.
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Beschwerdefüh-
rer genannten Grundsatzentscheid eine Lageanalyse vorgenommen
und die Praxis hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie
festgelegt. Wie im Urteil festgehalten (und in der Beschwerdeschrift
erwähnt), ist davon auszugehen, dass alle drei ethnischen Gruppen –
Singhalesen, Muslime (die sich selbst als eigenständige Ethnie defi-
nieren) und in besonderem Masse Tamilen – von der Gewaltsituation
im Norden und Osten Sri Lankas betroffen sind. In Colombo sind vor
allem Tamilen durch gezielte Übergriffe gefährdet; andere Personen-
gruppen sind der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzun-
gen ausgesetzt, sofern sie bestimmte Profile aufweisen (vgl. BVGE
2008/2 E. 7.2.3).
Die Muslime geniessen grundsätzlich religiöse Freiheiten innerhalb Sri
Lankas; sie sind im Hinblick auf die Ausübung ihres religiösen Glau-
bens keinen staatlichen Restriktionen unterworfen. Die muslimischen
Festtage werden wie öffentliche Festtage gefeiert. Muslime haben das
Recht, Familienangelegenheiten durch „Quasi-Gerichte“ unter der
Schariagesetzgebung regeln zu lassen und können eine separate,
staatlich finanzierte Schulbildung geniessen, wobei nebst den staatli-
chen Bildungsinhalte auch der Islam gelehrt wird. Im Weiteren sind die
Muslime in allen politischen Parteien vertreten. Muslimische Parteien
werden keinen besonderen Einschränkungen unterworfen. Von den
insgesamt 225 Parlamentssitzen sind im Jahr 2007 deren 34 durch ta-
milische und 24 Sitze durch muslimische Abgeordnete besetzt worden
(vgl. US State Departement, „Country Reports on Human Rights Prac-
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tices 2007, Sri Lanka“, vom 11. März 2008, section 3). Im Mai 2007 ha-
ben von 107 Ministern und stellvertretenden Ministern insgesamt 17
Muslime der Regierung angehört. Generell sind die Muslime in den
staatlichen und halbstaatlichen Strukturen, namentlich innerhalb der
Sicherheitskräfte, untervertreten (vgl. zum Ganzen: International Crisis
Group, „Sri Lanka's Muslims: Caught in the Crossfire“, Asia Report No.
134 vom 29. Mai 2007, S. 3); andererseits versucht jedoch die Regie-
rung seit Ende August 2007 mit einer Massenrekrutierung namentlich
Tamilen und Muslime anzuwerben und insgesamt 50 neue Polizeista-
tionen im Bezirk Batticaloa zu eröffnen (vgl. dazu: UK Border Agency,
„Country of Origin Information Report Sri Lanka“ vom 11. Juni 2008,
S. 41).
Von den allgemeinen Kriegesereignissen in Sri Lanka sind - wie be-
reits oben festgehalten - die Muslime als Bevölkerungsgruppe eben-
falls stark betroffen, und sie sind Ziel von Diskriminierung, politischer
Gewalt, Massakern und ethnischen Säuberungen geworden. Nament-
lich die im Osten lebenden Muslime standen zunächst seitens der
LTTE unter dem Verdacht, mit den Regierungskräften zusammen zu
arbeiten. Die Karuna-Faktion, die sich 2004 von der LTTE abgespalten
hatte, hat sich als politische Partei TMVP (Timileela Makkal Viduthailai
Puligal) zu manifestieren versucht. Seit Anfang 2007 ist es immer
wieder zu Streitigkeiten über Land und Ressourcen zwischen den
Muslimen und den TMVP gekommen.
4.3.4 Der Beschwerdeführer stammt weder aus den nördlichen noch
den östlichen Distrikten, sondern aus dem in der Zentralprovinz
gelegenen Distrikt Kandy, in welchen – entgegen der Darstellung in
der Beschwerdeschrift – der Wegweisungsvollzug des muslimischen
Beschwerdeführers nicht generell unzumutbar erscheint. Er verfügt
zudem in seiner Heimatprovinz nach wie vor über ein soziales Bezie-
hungsnetz, leben doch seine Eltern sowie seine Schwestern in
D.______, Distrikt Kandy. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über
Berufserfahrung, nachdem er selbstständig während beinahe vier Jah-
ren ein (...)geschäft in C._______ führte. Es dürfte dem Beschwer-
deführer somit gelingen, sich im Distrikt Kandy eine Existenz aufzu-
bauen, zumal auch seine Wohnsituation als gesichert betrachtet
werden kann. Der Beschwerdeführer wohnte nämlich nach der Schlie-
ssung seines Geschäfts bis zu seiner Ausreise bereits wieder bei
seinen Eltern in D._______ und er war zuletzt auch dort behördlich re-
gistriert. Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer,
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der gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit ist, gerate nach einer
Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit als
zumutbar zu bezeichnen.
4.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 5. Februar 2018
gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Er wurde von der Vorinstanz zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsa-
che gegenstandslos. Da die Begehren des Beschwerdeführers – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, sind die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzu-
weisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, OPC (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...])
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/
Asyl (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 10