Abtei lung IV
D-7660/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 24. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7660/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am
29. Februar 2008 verliess und über Italien am 26. März 2008 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl ersuchte,
dass am 1. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Z._______ die summarische Erstbefragung und am 7. April 2008 die
einlässliche Anhörung stattfanden, infolgedessen der
Beschwerdeführer am 11. April 2008 für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton Y._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er sei am
20. Januar 2007 beziehungsweise am 4. Februar 2007 nach dem Tod
seiner Eltern einer von B._______ beziehungsweise von C._______
geführten okkulten Gesellschaft beigetreten, in welcher sie die Homo-
sexualität praktiziert und sich täglich in der Nacht in einer Blechhütte
im Dorf getroffen hätten,
dass er am 28. Februar 2008 beziehungsweise am 1. Februar 2008
am Nachmittag beziehungsweise in der Nacht D._______
beziehungsweise E._______, welcher der Sohn des Königs seines
Dorfes sei, unter Verwendung von Magie in den Wald gelockt und mit
ihm homosexuelle Kontakte gehabt beziehungsweise ihn vergewaltigt
habe,
dass der König mit ein paar Männern am gleichen Tag zu ihm nach
Hause gekommen sei, um ihn zu töten,
dass er durchs Fenster nach X._______ habe fliehen können und
dann mit Hilfe von B._______, der dort in einem Parking
beziehungsweise am Busbahnhof arbeite, nach Lagos gelangt sei, wo
er weiterhin durch Freunde vom König mit dem Tod bedroht worden
sei,
dass er sich ohne Bezahlung mit Hilfe eines Freundes in Lagos im
Container eines Schiffes habe verstecken können, in Padua ausgestie-
gen sei und ihm dort eine fremde Frau die Reise mit einem Lastwagen
nach Zürich organisiert und bezahlt habe, wo ihm wiederum eine frem-
de Person das Zugbillett nach Z._______ bezahlt habe,
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dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gab
und auf diesbezügliche Fragen des BFM angab, er habe nie solche be-
sessen und könne auch keine beschaffen, da er seit dem Tod seiner
Eltern in seinem Dorf niemanden mehr kenne,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2008 – eröffnet am
25. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er sich seit über einem halben Jahr in der Schweiz aufhalte und
trotz mehrmaliger Aufforderung keine Dokumente eingereicht habe,
dass davon auszugehen sei, er verfüge in seinem Dorf, wo er immer
gelebt haben wolle, über ein Beziehungsnetz, durch welches er sich
Ausweispapiere beschaffen könne,
dass er zudem zu seiner Schiffsreise nichts Substanzielles habe be-
richten können und unter anderem angegeben habe, er sei in Padua
angekommen, wo es jedoch keinen Hafen gebe, da es nicht am Meer
liege,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vor-
lägen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
nötig seien,
dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und deshalb nicht
glaubhaft,
dass er einmal sein Dorf am 4. Februar 2008 verlassen haben wolle
und ein andermal am 28./29. Februar 2008,
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dass er die sexuellen Beziehungen zum Sohn des Königs einmal am
Nachmittag und einmal in der Nacht gehabt haben wolle, und zudem
dessen Namen sowie auch den Namen des Vorstehers des „Geheim-
bundes“ im Verlaufe des Verfahrens unterschiedlich angegeben habe,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als
zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 mit
per Telefax übermittelter Eingabe – handelnd durch seine Rechts-
vertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und das Eintreten auf sein Asylgesuch, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, gegebe-
nenfalls die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie gegebenen-
falls die Rückweisung des Dossiers zur Neubeurteilung ans BFM be-
antragte,
dass er in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchte,
dass er dabei zur Begründung ausführte, die Vorinstanz habe den
Nichteintretensentscheide erst acht Monate nach seinem Gesuch und
somit nicht innerhalb der in Art. 37 Abs. 1 AsylG geforderten zehn
Tage gefällt, ohne dass aus den Akten zusätzliche Abklärungen im
Sinne von Art. 37 Abs. 3 AsylG ersichtlich seien,
dass er in einer ihm unbekannten Stadt in Italien angekommen sei und
ihn die Frau, welche ihm geholfen habe, zu sich nach Hause in Padua
gebracht habe,
dass die Vorinstanz keine Beweise für das behauptete Beziehungsnetz
in Nigeria habe erbringen können,
dass sie zudem auf die eigentlichen Fluchtgründe der Bedrohung
durch den lokalen König, weil er dessen Sohn mittels einer eigens
dazu angewandten Magie dazu gebracht habe, ihn in einem Wald zu
treffen, wo er ihn dann zu sexuellen Handlungen gezwungen habe, mit
keinem Wort eingegangen sei,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeeingabe am 3. Dezember 2008 (Poststempel) im
Original nachgereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene
Verfügung stützt – das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
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dass unter den Begriff "Reise- und Identitätspapiere" gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6 S. 58ff.),
dass vorab festzuhalten ist, dass es sich bei der in Art. 37 Abs. 1
AsylG festgesetzten Frist von zehn Tagen lediglich um eine Ordnungs-
frist handelt, und die Vorinstanz mit dem Verzicht auf den sofortigen
Vollzug der Wegweisung und der Ansetzung einer Ausreisefrist bis
zum 5. Januar 2009 der langen Dauer des Verfahrens gebührend
Rechnung getragen hat,
dass zudem – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen er-
gibt – keine zusätzlichen Abklärungen gemäss Art. 37 Abs. 3 AsylG
nötig waren,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitäts-
dokumente einreichte,
dass das BFM zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Be-
gründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuld-
baren Gründe vor, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf
verwiesen werden kann,
dass an dieser Beurteilung die diesbezüglichen Vorbringen in der Be-
schwerde nichts zu ändern vermögen, zumal die Behauptung, er sei in
einer ihm unbekannten Stadt in Italien angekommen und dann von
einer fremden Frau nach Padua gebracht worden, seinen bisherigen
Ausführungen widerspricht, wonach er diese Frau beim Aussteigen
aus dem Schiff in Padua getroffen habe (A1 S. 7),
dass er auch mit seinem Hinweis, die Vorinstanz habe keine Beweise
für das behauptete Beziehungsnetz in Nigeria erbringen können,
offensichtlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag, und
der Vorinstanz vielmehr auch in diesem Punkt beizupflichten ist, da
auch ohne entsprechende Beweismittel tatsächlich nicht vorstellbar ist,
der Beschwerdeführer kenne im Dorf keine einzige Person, die ihm bei
der Beschaffung von Ausweispapieren behilflich sein könnte, nachdem
er dort sein ganzes Leben verbracht haben und seit einem Jahr
Mitglied einer dort ansässigen geheimen Gesellschaft gewesen sein
will und sich zudem offenbar auch am Gesellschaftsleben im Dorf be-
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teiligte, indem er mit andern Gemeindemitgliedern Fussball gespielt
(A7 S. 6) und an Festivitäten teilgenommen habe (A7 S. 8),
dass er zudem gemäss eigenen Angaben zumindest einen Onkel im
Dorf hat (A1 S. 3),
dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte
den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor,
dass diese Einschätzung durch seine unrealistischen Angaben zur
Finanzierung der Reise, wonach diese vollumfänglich von Freunden
und fremden Personen bezahlt worden sei, und zur Reiseroute – ohne
Kontrolle von Nigeria bis nach Italien und von da ohne Kontrolle bis in
die Schweiz – bestätigt wird, da diese den Verdacht aufkommen las-
sen, er versuche seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine wahre
Identität nicht preisgeben zu müssen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass das BFM im Weiteren zu Recht von der offenkundigen Unglaub-
haftigkeit der Gesuchsvorbringen ausging,
dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen in der Beschwerde,
welche sich im Einwand erschöpfen, die Vorinstanz sei nicht auf die
eigentlichen Fluchtgründe eingegangen, nichts zu ändern vermögen,
dass dem Beschwerdeführer zwar zunächst zuzustimmen ist, dass die
Begründung des BFM etwas ausführlicher hätte ausfallen dürfen,
dass das BFM aber in seiner Verfügung die wesentlichen Widersprü-
che, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft er-
scheinen lassen, berücksichtigt hat, indem es festhielt, der Beschwer-
deführer habe die Namen des Vorstehers der Gruppe und des Sohns
des Königs nicht übereinstimmend wiederzugeben vermocht und habe
nicht angeben können, ob er die sexuellen Kontakte zu letzterem am
Nachmittag oder in der Nacht gepflegt habe und wann er genau aus
dem Dorf abgereist sei,
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dass es aufgrund dieser erheblichen Widersprüche insbesondere von
der Unglaubhaftigkeit der sexuellen Kontakte des Beschwerdeführers
zum Sohn des Königs ausgehen durfte, zumal er sich auch im Datum,
an dem diese stattgefunden haben sollen, in relevanter Weise wider-
spricht, indem er einmal den 28. Februar 2008 und ein andermal den
1. Februar 2008 angibt,
dass es somit auch ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der vorge-
brachten Verfolgung des Königs als Folge dieser sexuellen Kontakte
schliessen durfte, ohne darauf näher eingehen zu müssen,
dass diese Einschätzung zudem durch weitere, wenn auch weniger er-
hebliche Widersprüche – wie zum Beispiel im Zusammenhang mit dem
Eintrittsdatum in die geheime Gesellschaft oder mit der Identität des
Freundes, der ihm bei der Reise nach Lagos geholfen habe – und un-
plausible Aussagen – wie etwa, er habe den Sohn des Königs mit Ma-
gie dazu gebracht, ihm in den Wald zu folgen – bestätigt wird,
dass er sodann an der einlässlichen Anhörung zur Erklärung dieser
Widersprüche lediglich zu Protokoll gab, seine Aussagen in der ersten
Befragung seien anders ausgefallen als vom BFM vorgebracht oder
der Dolmetscher habe ihn falsch verstanden,
dass ihm aber das Protokoll nach der ersten Befragung rückübersetzt
worden ist und er die Richtigkeit seiner Aussagen mit seiner Unter-
schrift bestätigt hat, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften
lassen muss,
dass zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen
auf Erwägungen über deren allfällige Asylrelevanz verzichtet werden
kann,
dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage
nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nach-
folgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleicher-
massen offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklä-
rungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass der Beschwerdeführer sodann – wie oben dargelegt – zumindest
einen Onkel in seinem Heimatdorf hat, der ihn bei seiner Rückkehr
unterstützen könnte, und seine Familie offenbar auch ein Haus besitzt,
das seit seiner Abreise leer stehe (A7 S. 3),
dass es dem Gericht im Übrigen nicht möglich ist, sich in voller Kennt-
nis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Be-
schwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
äussern, da er – wie oben dargelegt – gegenüber den Asylbehörden
bezüglich des Vorhandenseins eines Beziehungsnetzes im Dorf un-
glaubhafte Angaben gemacht hat,
dass es zudem unglaubhaft erscheint, wenn er angibt, er habe keinen
Beruf ausgeübt und von der finanziellen Unterstützung seines Vaters
gelebt, welcher Zimmermann gewesen sei, da davon auszugehen ist,
dieser hätte seinen einzigen Sohn in seinen Beruf eingeführt, anstatt
ihn untätig herumsitzen zu lassen,
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Ver-
hältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen
lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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