Abtei lung IV
D-7661/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7661/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus A._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 9. August 2007 und reiste über ihm unbekannte Länder am
30. Januar 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 17. Oktober 2007 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ befragt und am
29. Oktober 2007 vom BFM direkt angehört. Mit Verfügung vom
23. November 2007 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton C._______ zugeteilt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in
D._______ geboren und habe dort bis ins Jahr 1997 gelebt.
Anschliessend sei er mit seiner Familie nach A._______ gezogen, wo
er im Januar 2005 in den Polizeidienst eingetreten sei. Seither sei er in
A._______ als Polizist auf Patrouille gewesen oder habe Wachdienst
geleistet. Zudem sei er in den Rang eines Naib Arif (Stellvertretender
Feldweibel/Wachtmeister) befördert worden. Anfang August 2007 sei
er zusammen mit 40 bis 50 andern Polizisten in eine Polizeikaserne
nach E._______ abkommandiert worden. Dort hätte er während einem
Jahr Dienst leisten müssen, womit er aber nicht einverstanden
gewesen sei, weil die Polizeiarbeit in E._______ sehr gefährlich sei.
Ständig werde geschossen und es gebe Entführungen und Morde. Aus
Angst um sein Leben habe er nach wenigen Tagen die Polizeitruppe
ohne Erlaubnis verlassen und sei in den Nordirak zurückgekehrt. Weil
er eine Gefängnisstrafe oder eine Zwangsversetzung nach E._______
befürchte, habe er sich zur Ausreise aus dem Irak entschlossen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine
heimatlichen Identitätspapiere ein, obwohl er dazu schriftlich
aufgefordert worden war.
B.
Mit Verfügung vom 6. November 2007 – eröffnet am gleichen Tag – trat
das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen vorgebracht, dass keine entschuldbaren Gründe für die
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Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen, weil sich der
Beschwerdeführer bei der Darlegung der Gründe für die Nichtabgabe
in widersprüchlichen Angaben verstrickt habe. Zudem müsse es ihm
bereits im Zeitpunkt der Abreise bewusst gewesen sein, dass er sich
unterwegs sowie im Zielland mit einem Ausweis würde identifizieren
müssen und er die Möglichkeit gehabt hätte, zu diesem Zweck ein
geeignetes Dokument mitzuführen. Ferner habe er sich offensichtlich
nicht bemüht, seiner Pflicht zur Papierbeschaffung nachzukommen,
und seine Aussagen über den Reiseweg müssten bezweifelt werden.
Mangels Substanziierung und infolge Ungereimtheiten seien darüber
hinaus an seinen Vorbringen erhebliche Zweifel angebracht. Eine
nähere Überprüfung der Glaubhaftigkeit könne indessen offen bleiben,
weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung
offensichtlich auf keinem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten
Gründe basiere. Seine Furcht vor behördlichen Massnahmen sei in
seinem eigenen Verhalten begründet und der irakische Staat habe ein
legitimes Interesse daran, Polizeikräfte, welche sich zum Dienst
verpflichtet hätten, dort einzusetzen, wo sie am meisten gebraucht
würden. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass der
Polizeidienst quittiert werden könne, wenn jemand mit einer
Versetzung nicht einverstanden sei. Im Fall eines Vertragsbruchs
indessen müssten die Konsequenzen vom Vertragsbrüchigen getragen
werden, weshalb diesbezügliche staatliche Massnahmen als
rechtsstaatlich legitim zu betrachten seien. Zudem habe sich der
Beschwerdeführer über die zu befürchtenden Massnahmen nur unklar
geäussert. Den Vorbringen komme aber offensichtlich keine
Asylrelevanz zu, weshalb der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auf sein Asylgesuch nicht
einzutreten sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz
als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 13. November 2007 (Datum Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen, eventualiter sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
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Erlass des Kostenvorschusses. Im Wesentlichen legte er zur
Begründung dar, dass seine Vorbringen nach der nun erfolgten
Einreichung seiner Identitätskarte und einer Kopie des Inlandpasses,
dessen Original noch nachgereicht werde, in einem andern Licht zu
sehen seien. Er habe die Identitätspapiere von seiner Tante, mit
welcher er zu diesem Zweck Kontakt aufgenommen habe, am
2. November 2007 erhalten. Deshalb stimme es – entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz – nicht, dass er sich nicht um den Erhalt
von heimatlichen Identitätspapieren bemüht habe. Der
Beschwerdeführer sei zudem vom BFM bei der Beschaffung von
Identitätspapieren nicht unterstützt worden. Insbesondere sei ihm
weder die 48-stündige Frist erklärt worden noch habe er gewusst,
dass er Briefe empfangen könne. Deshalb habe er nach der
Bundesanhörung alle Hebel in Bewegung gesetzt, um
Identitätspapiere beibringen zu können. Entgegen der Argumentation
der Vorinstanz sei zudem die Schilderung des Fluchtweges nicht
unglaubhaft ausgefallen. Zudem lasse die Argumentation der
Vorinstanz darauf schliessen, dass diese weitere Abklärungen
vorgenommen habe, und der Beschwerdeführer habe als Kurde –
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – mit einem Ethno-Malus
zu rechnen, weil er sich aufgrund seiner Volkszugehörigkeit nicht
gegen die Versetzung habe wehren können. Insgesamt könnten die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in einem summarischen
Verfahren entschieden werden, weshalb der gefällte
Nichteintretensentscheid nicht gerechtfertigt sei. Aufgrund der
unsicheren Lage im Nordirak sei zudem von einer beträchtlichen
Gefährdung im Fall eines Wegweisungsvollzugs auszugehen.
Verschiedene internationale Organisationen würden eine unfreiwillige
Rückkehr in den Nordirak ablehnen. Die internen Spannungen im
Nordirak würden zudem durch die beabsichtigte Invasion der
türkischen Armee in den Nordirak noch verstärkt, weshalb von einem
generellen Wegweisungsvollzug abzusehen sei. Zudem müsse der
Beschwerdeführer entweder seinen Dienst in E._______ ableisten
oder eine Gefängnisstrafe verbüssen. Eine Wegweisung nach
E._______ sei indessen nicht zumutbar.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
19. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren
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Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
antragsgemäss verzichtet. Das Dossier wurde der Vorinstanz zur
Vernehmlassung gegeben.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. November
2007 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wies die
Vorinstanz darauf hin, dass es sich bei der zwischenzeitlich
eingereichten Identitätskarte nur um eine eingeschweisste Farbkopie
und nicht um ein Original handle, weshalb das Dokument den
Anforderungen an einen Identitätsnachweis nicht zu genügen
vermöge. Zudem entspreche das auf der Karte stehende
Geburtsdatum nicht demjenigen, das der Beschwerdeführer
angegeben habe. Hinsichtlich der Rüge, das BFM habe den
Beschwerdeführer bei der Papierbeschaffung nicht unterstützt, hielt
die Vorinstanz fest, dass das BFM dazu nicht verpflichtet sei. Die
Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren liege allein in der
Verantwortung des Beschwerdeführers. Auch wenn die Aussagen des
Beschwerdeführers der Wahrheit entsprächen, erfülle er die
Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht. Die
angeblich geplanten Verfolgungsmassnahmen vermöchten keinen
unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu
bewirken. Abgesehen von den bereits festgestellten Ungereimtheiten
sei an der Versetzung des Beschwerdeführers nach E._______ auch
deshalb zu zweifeln, weil er praktisch kein Wort Arabisch spreche und
verstehe. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass das BFM den
Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer in E._______ als Polizist
gearbeitet habe, nicht bestritten habe.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
6. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, innert Frist dazu Stellung zu
nehmen.
G.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 hielt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an seinen Vorbringen fest. Insbesondere wurde
nochmals auf die mangelnde Unterstützung bei der Papierbeschaffung
hingewiesen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichtein-
tretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit
des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung
demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.). Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2007
in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG faktisch ein
Summarverfahren geschaffen, in welchem – unter anderem – über das
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Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbe-
sondere E. 5.6.5 S. 90 f.). Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE
a.a.O. E. 2.1). Ebenfalls nicht beschränkt ist die Beurteilungszu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der
Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine
materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c).
4.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getrete-
nen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Er
umfasst diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie
Identifizierung des Asylgesuchstellers als auch dessen Rückschaffung
ins Heimat- oder Herkunftsland ohne (grossen) administrativen
Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der
Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen
von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst
werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die
heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, da nur in diesem Fall
sichergestellt ist, dass vor der Ausstellung des Dokuments eine
Identitätsüberprüfung erfolgte. Nach diesem engen Verständnis
müssen demnach Identitätspapiere vorgelegt werden, die jemanden
als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität
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nachweisen. Es genügt nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen
in einer bestimmten Angelegenheit Betroffenen ausweist, da in
solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und somit
auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen
können neben den "klassischen" Identitätsausweisen auch andere
Ausweise – wie zum Beispiel ein Inlandpass – taugliche Identitätspa-
piere darstellen. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität
geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen (wie
beispielsweise die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der
Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem
bestimmten Ort oder des Schulbesuches), stellen dagegen keine
Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl.
zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 4-6).
4.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.).
4.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem
über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu
auch oben E. 1.3). Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn be-
reits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann,
dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der
Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn
auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden
kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flücht-
lingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz
ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht
abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person
offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, muss
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auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren
vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft eingetreten werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5).
5.
5.1 Mit der Beschwerde vom 13. November 2007 (Datum Poststempel)
liess der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte nachreichen.
In der Eingabe wird dazu vorgebracht, er habe damit seine Original-
Identitätskarte und die Kopie eines Inlandpasses, dessen Original er
später nachreichen werde, abgegeben. Damit sei belegt, dass seine
Angabe, er habe die Identitätskarte am Wohnort zurückgelassen, in
seinem Fall nicht einer Schutzbehauptung entspreche.
5.2 Das BFM erklärte in seiner Vernehmlassung vom 22. November
2007, bei der nachgereichten Identitätskarte handle es sich nicht um
ein Original, sondern um eine eingeschweisste Fotokopie. Das
Dokument erfülle somit die Kriterien des Identitätsnachweises nicht.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer gab den Asylbehörden innert der in Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG statuierten Frist von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuchs keine Identitätspapiere ab.
6.2 Aufgrund der Aktenlage ist im weiteren – entgegen der
Argumentation in der Beschwerdeschrift – davon auszugehen, dass er
keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von
rechtsgenüglichen Identitätspapieren innert der 48-Stunden-Frist hatte
(vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG). Obwohl er offensichtlich bereits im
Zeitpunkt der Asylgesuchsstellung über Identitätspapiere verfügte (vgl.
A1/10 S. 4), unternahm er während der ersten drei Wochen seines
Aufenthalts in der Schweiz keine ersichtlichen Anstrengungen, um sich
diese Papiere in die Schweiz schicken zu lassen (vgl. Akte A9/17 S. 5
ff.). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig feststellte,
handelt es sich bei der nachträglich eingereichten Identitätskarte nicht
um ein Original, sondern um eine eingeschweisste Fotokopie, was auf
den ersten Blick erkennbar ist. Kopien von Identitätspapieren sind
indessen nicht als rechtsgenügliche Identitätspapiere zu erachten; dies
ergibt sich ohne weiteres daraus, dass Identitätspapiere im Sinne der
erwähnten Bestimmung "fälschungssicher" sein müssen (vgl. BVGE
a.a.O., E. 5.1 S. 65 ff.). Somit vermag die nachgereichte Identitätskarte
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weder den Anforderungen an ein rechtsgenügliches Reise- oder
Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu
genügen noch vermag es die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identitätspapiere zu
untermauern. Vielmehr ist aus der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer eine eingeschweisste Farbkopie der Identitätskarte
abgab und in der Beschwerdeschrift behauptete, es handle sich um
ein Original, zu schliessen, dass er die schweizerischen Asylbehörden
mit dem Dokument täuschen wollte, was gegen die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen spricht. Bezeichnenderweise wurde im Rahmen des
Replikrechts auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichtet. Es
kann ihm unter diesen Umständen auch nicht geglaubt werden, die
Identitätskarte sei an seinem Wohnort zurückgeblieben und erst am
2. November 2007 in die Schweiz geschickt worden, was der
Beschwerdeführer im Übrigen nicht – beispielsweise mit einem
eingereichten Briefumschlag – zu belegen vermochte. Der
Beschwerdeführer brachte damit nichts vor, das die verzögerte
Beschaffung seiner Identitätskarte oder die Tatsache, dass es sich
bloss um eine Farbkopie handelt, entschuldigen könnte. Im Übrigen
sind die zutreffenden Argumente der Vorinstanz zu bestätigen. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird angesichts der bereits
dargelegten Ungereimtheiten auf die Argumentation der Vorinstanz
verwiesen.
6.3 Was die in der Beschwerde gerügte fehlende Unterstützung des
Beschwerdeführers bei der Papierbeschaffung durch die Vorinstanz
betrifft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer
schriftlich über die Notwendigkeit der Abgabe von Identitätspapieren
informierte (vgl. Akte A3/1) und ihn anlässlich der Erstbefragung
erneut darauf hinwies (vgl. Akte A1/10 S. 5). Weitere Verpflichtungen
im Bereich der Papierbeschaffung obliegen der Vorinstanz nicht. Der
Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung auch nicht, er
habe die schriftliche Aufforderung zur Papierbeschaffung nicht
verstanden. Er ist gestützt auf die im Gesetz verankerte
Mitwirkungspflicht gehalten, bereits im Verfahrens- und
Empfangszentrum Reise- und Identitätspapiere abzugeben (Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG). Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf an die
Vorinstanz, sie habe den Beschwerdeführer bei der Papierbeschaffung
nicht unterstützt, ist somit als haltloser Erklärungsversuch für die
Nichtabgabe von Identitätspapieren durch den Beschwerdeführer zu
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bezeichnen und vermag an der Tatsache nichts zu ändern, dass er bis
heute keine – auch nicht den in der Beschwerdeschrift in Aussicht
gestellten Inlandpass oder dessen Kopie – zu den Akten reichte, wobei
es gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Irak
gar keine Inlandpässe gibt.
6.4 Insgesamt steht somit fest, dass der Beschwerdeführer ohne
genügende Entschuldigung bei der ersten Instanz keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hatte.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Grundvoraussetzungen
für den Erlass eines Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall erfüllt sind. Ausserdem steht
fest, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen konnte.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen
ist, die Flüchtlingseigenschaft sei offensichtlich nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses.
7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt
und demnach auch keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen
notwendig sind.
7.1.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen sind als unglaubhaft und überdies als nicht asylrelevant zu
erachten. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in A._______ als
Polizist im Dienst gewesen und hätte gegen seinen Willen für die
Dauer eines Jahres nach E._______ versetzt werden sollen, was er
indessen angesichts der gefährlichen Situation in E._______
abgelehnt habe. Infolgedessen habe er den Dienst unerlaubterweise
verlassen und sei in den Nordirak zurückgekehrt, von wo aus er seine
Reise in die Schweiz angetreten habe, weil er entweder eine
Gefängnisstrafe hätte verbüssen oder den Dienst in E._______
absolvieren müssen.
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7.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ergeben sich aus
den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hingewiesen. Dabei ist
insbesondere zu betonen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen
Aussagen nicht einfacher Polizist war, sondern im Rang eines Naib
Arif seinen Dienst verrichtet hat. Gestützt auf diese geltend gemachte
berufliche Stellung ist davon auszugehen, dass er eingehendere
Kenntnisse über den Polizeiapparat und seine Funktionsweise hatte,
was indessen mit seinen dürftigen Angaben über den Polizeidienst und
insbesondere über die Versetzung nach E._______ nicht zu
vereinbaren ist. So war er nicht in der Lage, Einzelheiten über die
Versetzungen nach E._______ im Allgemeinen und in seinem Fall im
Speziellen zu Protokoll zu geben. Weder war ihm bekannt, wann diese
Versetzungen eingesetzt haben (Akte A9/17 S. 10), noch vermochte er
plausibel zu erklären, wie sein Arbeitgeber die Versetzungen, welche
gemäss seinen Aussagen vertraglich nicht vorgesehen gewesen sein
sollen, rechtlich gegen den Willen der Betroffenen durchsetzen konnte
(Akte A9/17 S. 10 f.). Auch sagte er nichts darüber, wie sich seine
Kollegen in dieser Situation verhalten haben und mit welchen
Problemen seine Vorgesetzten konfrontiert waren. Ebensowenig legte
er dar, wie die Versetzung einer ganzen Einheit von sich ging und
welche Schwierigkeiten dabei zu bewältigen waren. Seine
Schilderungen im Zusammenhang mit der Versetzung nach E._______
hinterlassen – wie die Vorinstanz zutreffend erwähnte – den Eindruck
einer summarischen Nacherzählung und lassen jede persönliche
Betroffenheit vermissen. Die Unkenntnis des Beschwerdeführers über
die damit im Zusammenhang stehenden Probleme spricht deshalb
gegen den von ihm dargelegten Sachverhalt und seine Behauptung, er
sei ohne Kündigungsmöglichkeit trotz vertraglich nicht vereinbarter
Versetzungsmöglichkeit auch dann an den mehrjährigen Vertrag
gebunden gewesen, als man ihn gegen seinen Willen habe versetzen
wollen, erscheint nicht plausibel. Zudem leiden seine diesbezüglichen
Aussagen an inneren Widersprüchen, da man ihn nicht auf der einen
Seite vertragswidrig hätte versetzen und ihm auf der andern Seite im
Fall einer Weigerung, den vertragswidrigen Handlungen zuzustimmen,
mit einer Gefängnisstrafe hätte drohen können. An dieser
Einschätzung vermag die Rüge in der Beschwerde, man könne nicht
mit schweizerischen Massstäben eine Einschätzung vornehmen,
nichts zu ändern, da es sich vorliegend – wie vom Beschwerdeführer
dargelegt – um die Versetzung einer ganzen Einheit handelt, welche
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überdies nicht zum ersten Mal stattgefunden haben soll und somit
auch im Nordirak einer legitimen Basis bedarf, um durchsetzbar zu
sein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Fall einer Weigerung, sich nach E._______ versetzen zu lassen, den
Dienst quittieren konnte oder dass die Möglichkeit der Versetzung
vertraglich festgehalten war und der Beschwerdeführer entweder
selbst gekündigt hatte oder seine Weigerung die Kündigung nach sich
gezogen hat. Bezeichnenderweise vermochte er weder einen
Arbeitsvertrag, der die fehlende Kündigung vor Ablauf der Vertragsfrist
im Fall einer Vertragsänderung hätte belegen können, noch einen
Versetzungsbefehl zu den Akten zu geben, obwohl davon auszugehen
ist, dass sowohl der Arbeitsvertrag als auch der Versetzungsbefehl
schriftlich erfolgt sind. Anderslautende Vorbringen des
Beschwerdeführers vermögen ebenso wenig zu überzeugen wie der
Einwand in der Beschwerde, im Irak herrsche ein Mangel an Papier
und Kopierern, weshalb das Fehlen eines schriftlichen
Arbeitsvertrages nachvollziehbar erscheine. Ferner spricht auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen
Arabisch weder versteht noch spricht, gegen seine Versetzung nach
E._______. Insgesamt sind somit an den Vorbringen des
Beschwerdeführers erhebliche Zweifel angebracht.
7.1.3 Wie die Vorinstanz indessen ebenfalls zutreffend festgestellt
hat, kann die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen letztendlich
offen bleiben, da die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit nicht als asylrelevant zu
erachten sind. Die vom Beschwerdeführer befürchteten
Verfolgungshandlungen haben ihren Grund nämlich in seinem eigenen
Handeln: Da er seiner Dienstpflicht nicht mehr nachgekommen ist,
musste er mit den daraus wachsenden Konsequenzen – sei es einer
Disziplinarstrafe oder einer Gefängnisstrafe – rechnen. Die in diesem
Zusammenhang geltend gemachte Möglichkeit einer
Zwangsversetzung nach E._______ erscheint unter den gegebenen
Umständen wenig sinnvoll und vermag nicht zu überzeugen. Bei den
drohenden Nachteilen handelt es sich indessen nicht um
Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes, weil die Motivation
zur Verfolgung des irakischen Staates beziehungsweise des
Polizeiapparates als seinem Arbeitgeber nicht aus den in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählten Gründen erfolgt, sondern weil er vertragsbrüchig
geworden ist und diese Vertragsbrüchigkeit geahndet werden soll. Um
die Sicherheit im Land zu gewährleisten, hat der irakische Staat ein
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legitimes Interesse, Polizeikräfte dort einzusetzen, wo sie gebraucht
werden, und vertragsbrüchige Polizisten im Rahmen der zulässigen
Massnahmen zu bestrafen. Eine allfällige Ahndung der unerlaubten
Entfernung aus dem Polizeidienst und damit im Zusammenhang
stehende Bestrafung des Beschwedeführers müssten deshalb als
rechtsstaatlich legitim betrachtet werden. Vorliegend bestehen zudem
gestützt auf die Aktenlage keine Hinweise auf eine darüber
hinausgehende Motivation. Insbesondere ist – entgegen der
Argumentation in der Beschwerdeschrift – nicht von einem Ethno-
Malus auszugehen, zumal keine konkreten Hinweise bestehen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Zugehörigkeit mit
einer unverhältnismässigen oder höheren Bestrafung zu rechnen hat.
Allein aus seiner Aussage, er habe keine Kontakte, um einer
Versetzung zu entgehen, kann nicht auf einen befürchteten Ethno-
Malus geschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer befürchtete
Verfolgung ist somit offensichtlich nicht asylrelevant, wie die Vorinstanz
ebenfalls zutreffend feststellte.
7.1.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind
somit weder zusätzliche Abklärungen notwendig noch sind solche von
der Vorinstanz vorgenommen worden. Wie das BFM in seiner
Vernehmlassung vom 22. November 2007 zutreffend feststellte, wurde
– entgegen der in der Beschwerde vertretenen Annahme – nicht
abgeklärt, seit wann Polizisten aus dem Nordirak in zentralirakisches
Gebiet versetzt wurden. Vielmehr beschränkte sich die Vorinstanz auf
die Feststellung, dass von einem Kaderangehörigen eines Polizeikorps
dazu exakte Angaben zu erwarten wären und der Beschwerdeführer
keine solchen zu Protokoll gab.
7.1.5 Auch im Hinblick auf das Bestehen allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse waren keine zusätzlichen
Abklärungen nötig. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde
gerügte Wegweisungspraxis des BFM in Bezug auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak beruht auf
einer umfassenden Lageanalyse der Vorinstanz. Demzufolge bestand
für das BFM keine Notwendigkeit, im vorliegenden Fall weitere
Abklärungen hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer keiner
Risikogruppe angehört und sich aus den Akten nichts ergibt, was in
Bezug auf einen Vollzug der Wegweisung in den Nordirak
problematisch sein könnte (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9), besteht
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auch keine Notwendigkeit, weitere Abklärungen in Bezug auf allenfalls
vorliegende individuelle Wegweisungshindernisse anzustellen.
7.2 Insgesamt ist festzustellen, dass das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage
des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen. Bei dieser Sachlage
erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch
näher einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern
vermögen. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuch nicht eingetreten.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
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Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung droht.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen ist der Vollzug der Wegweisung im
vorliegenden Fall als zulässig zu erachten. Dem Beschwerdeführer ist
es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würden (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen
im Nichteintretenspunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass
ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak eine derartige Gefahr droht.
Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. nachfolgend E. 9.2.1
sowie BVGE 2008/5 E. 7.2.2, mit Hinweis auf BVGE 2008/4). Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.2.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage im Nordirak
ist auf die diesbezüglichen Erwägungen in BVGE 2008/5 E. 7.4 und
7.5 zu verweisen. Darin wird zusammengefasst Folgendes festgestellt:
Die Sicherheitssituation im Nordirak ist zwar nach wie vor von
gewissen Spannungen geprägt, stellt sich jedoch um einiges stabiler
und ruhiger dar als im Rest des Landes. Auch die Menschenrechtslage
ist im Nordirak insgesamt besser als im Süd- und Zentralirak.
Allerdings ist das Risiko, mit Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten
und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung
unterworfen zu werden, für gewisse Bevölkerungsgruppen höher, so
beispielsweise für Islamisten, Journalisten, Oppositionelle und Frauen.
Nach dem Sturz von Saddam Hussein erlebte der Nordirak einen
wirtschaftlichen Aufschwung. Aufgrund verschiedener negativer
Faktoren (u.a. unterdurchschnittliche Lohnentwicklung) kam es jedoch
in der Folge zu einem massiven Anstieg der Lebenshaltungskosten,
insbesondere zu einer Verknappung von günstigem Wohnraum. Die
Situation namentlich auf dem Wohnungsmarkt wird dadurch verschärft,
dass einerseits viele Vertriebene aus dem Süd- und Zentralirak im
Nordirak Zuflucht suchen, und andererseits zahlreiche
Arbeitssuchende vom Land in die nordirakischen Städte ziehen, da
durch den Wirtschaftsaufschwung viele neue Stellen, namentlich in der
Baubranche, geschaffen wurden. Allerdings liegt die Arbeitslosenquote
dennoch im Durchschnitt bei ungefähr 50 Prozent, bei Jugendlichen ist
sie deutlich höher. Die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
sowie die Wasserversorgung ist im Nordirak nicht überall –
beziehungsweise nicht überall in angemessener Qualität –
gewährleistet. Insbesondere in den verschiedenen Vertriebenen-
Lagern sind die Zustände mitunter unhaltbar. Eine grosse Zahl von
irakischen Familien ist in Bezug auf die Versorgung mit
Nahrungsmitteln vom Public Distribution System (PDS) abhängig. Die
Stromversorgung ist unzuverlässig, und beim Treibstoff kommt es
regelmässig zu Nachschubunterbrüchen. Die Preise für das ohnehin
schon rationierte Benzin wurden in den letzten Monaten massiv
angehoben. Das Bildungswesen im Nordirak befindet sich nach wie vor
in der Erholungsphase. Gemäss Art. 34 der neuen irakischen
Verfassung besteht ein Recht auf kostenlose Schulbildung. Der
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sechsjährige Primarschulbesuch ist obligatorisch. Anschliessend
besteht grundsätzlich die Möglichkeit, für sechs Jahre die Sekundar-
schule zu besuchen. Ausserdem gibt es weiterführende Berufsschulen,
Lehrerseminare und Universitäten. Nach wie vor beenden jedoch viele
Kinder in ländlichen Gebieten, vor allem Mädchen, ihre Schulbildung
nicht. Gründe dafür sind die unzureichende Infrastruktur (fehlende
Sekundarschulen, zuwenig Lehrpersonal) sowie die in der traditionel-
len Wertvorstellung begründeten Vorbehalte gegenüber der
Schulbildung. Kinder von Rückkehrern, welche im Ausland
aufgewachsen sind, haben häufig Mühe, sich in die kurdische
Gesellschaft zu integrieren, und stossen bei den Schulleitungen
zuweilen auf Ablehnung, zumal durch die rückkehrenden Kinder der
Druck auf das ohnehin schon überlastete Schulsystem verstärkt wird.
Um diesem Problem zu begegnen, hat die Provinzregierung von
Suleimaniya eine internationale Schule eröffnet, deren Unterrichts-
sprache Englisch ist, in der aber auch Kurdisch und Arabisch gelehrt
wird. Die medizinische Versorgung im Nordirak ist insgesamt als
mangelhaft zu bezeichnen. Die Grundversorgung in den Städten ist
zwar gewährleistet, aber auch dort besteht ein Mangel an adäquater
Infrastruktur, qualifiziertem Personal und Medikamenten. Die
Landbevölkerung hat vielfach keinen Zugang zu Gesundheitszentren
und Apotheken. Die Grundversorgung sowie die Medikamente sind in
den staatlichen Einrichtungen sowohl für Einheimische als auch für
Flüchtlinge und intern Vertriebene ohne Unterschied fast kostenlos.
Die daneben existierenden privaten Krankenhäuser und Kliniken,
welche weniger überlastet sind und auch spezialisierte Behandlungen
anbieten, kosten dagegen ein Vielfaches. Aufgrund der dargelegten
Mängel im öffentlichen Dienstleistungssektor sowie in Bezug auf die
allgemeine Versorgungslage und aus Unzufriedenheit über die
Beschränkungen der Pressefreiheit und die Korruption in Verwaltung
und Regierung ist es im Nordirak bereits mehrfach zu
Demonstrationen gekommen. Die meisten davon sind friedlich
verlaufen, aber bei einigen ist es zu gewalttätigen Ausschreitungen
gekommen. Mehrmals wurden Kundgebungen durch die Polizei
aufgelöst oder verhindert, wobei es zu Festnahmen kam, Verletzte und
gar Todesopfer gab.
9.2.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in den drei kurdischen
Provinzen im Nordirak keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
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Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden
müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht
werden kann, entfällt das Argument der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und den Zentralirak.
9.2.3 Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setzt
darüber hinaus voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus
einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest
während längerer Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz
oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt.
Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe
angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen
ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit
Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya,
Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer
der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor
über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen.
9.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz A._______ und
hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seinen Angaben zufolge leben
seine Eltern und Geschwister nach wie vor in A._______. Er hat vor
der Ausreise während einiger Jahre als Polizist gearbeitet. Zudem sind
keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig, welche einem
Wegweisungsvollzug allenfalls entgegenstehen könnten. Bei dieser
Sachlage ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich in
seiner Heimatregion wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren, wobei
es ihm offen steht, einer Versetzung nach E._______ auszuweichen,
indem er den Polizeidienst quittiert. Dem Beschwerdeführer kann nicht
geglaubt werden, dass er – ohne entsprechende vertragliche
Vereinbarung – zur Ausübung des Polizeidienstes in E._______ hätte
gezwungen werden können. Auch dass er allfällige, sich aus dem
Vertragsbruch ergebende, Nachteile in Kauf nehmen muss, spricht
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die
Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine
existenzielle Notlage geraten wird, erscheint unter diesen Umständen
als äusserst gering. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt
als zumutbar zu erachten.
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9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz
verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu
beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner
Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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