Abtei lung IV
D-7661/2008
sch/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Angola,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7661/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein angolanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in Luanda, sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 1. Januar 2006 verliess und am 25. Juni 2006 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 10. Juli 2006 sowie
der direkten Anhörung vom 20. Juli 2006 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe einen Tanz
kreiert, mit dem er dagegen protestiert habe, dass Männer mit jungen
Mädchen Sexualkontakt hätten,
dass er diesen Tanz aufgeführt habe und sein jüngerer Bruder diesen
in Diskotheken gebracht habe,
dass der Bürgermeister seines "Barrio", der ein junges Mädchen
gehabt habe, Soldaten ausgeschickt habe, um den Tanz verbieten zu
lassen,
dass der Beschwerdeführer inhaftiert worden und seinem Bruder die
Flucht gelungen sei,
dass er Anfang Dezember 2005 freigelassen worden sei, man ihm
jedoch angedroht habe, er werde wieder festgenommen, falls der Tanz
weiterhin aufgeführt werde,
dass der Tanz gegen Ende 2005 immer populärer geworden sei,
weshalb er sich zur Flucht aus Angola entschlossen habe,
dass er am 6. Januar 2006 nach Shanghai (China) gelangt sei, wo er
ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er in Shanghai seine Lebenspartnerin (Verfahren D-7737/2008),
eine chinesische Staatsangehörige, kennen gelernt habe,
dass sie im April 2006 nach Brauch geheiratet hätten, nachdem seine
Lebenspartnerin von ihm schwanger geworden sei,
dass er und seine Lebenspartnerin China verlassen hätten, da ihre
Familie die Verbindung abgelehnt habe,
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dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten zu
verweisen ist,
dass das BFM sich an die schweizerische Botschaft in Peking wandte
und diese um Abklärungen zur Möglichkeit einer Einreise und
Niederlassung des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin
nach China ersuchte,
dass die Botschaft dem BFM am 30. Juni 2008 das Ergebnis ihrer
Abklärungen übermittelte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
1. September 2008 die Möglichkeit einräumte, zu einer allfälligen Weg-
weisung nach China Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2008 eine Stellungnah-
me einreichte,
dass Abklärungen des BFM ergaben, dass sich der Beschwerdeführer
von 1999 bis mindestens im Mai 2005 in Frankreich aufgehalten hatte,
dass ihm zu seinem Aufenthalt in Frankreich am 13. November 2006
das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2008 - eröffnet am
folgenden Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe wesentliche Tatsachen seines Lebenslaufs
verschwiegen,
dass er auf Vorhalt hin zwar bestätigt habe, in Frankreich gewesen zu
sein, und behauptet habe, im Jahr 2004 nach Angola zurückgekehrt zu
sein,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs aber widersprüchliche
Angaben dazu gemacht habe, in welchem Jahr und zu welcher
Jahreszeit er von Frankreich nach Angola zurückgekehrt sei,
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dass durch das Verschweigen seines mindestens sechsjährigen
Aufenthalts in Frankreich seine Glaubwürdigkeit erschüttert sei,
dass er nämlich behauptet habe, mit der Fluggesellschaft TAG direkt
von Paris nach Luanda geflogen zu sein, es aber keinen Direktflug der
TAG Paris-Luanda gebe,
dass er zudem eine falsche Flugzeit angegeben und nicht einmal
ungefähr gewusst habe, was der Flug gekostet habe,
dass er auch sonst kaum Kenntnisse über Luanda, Angola und
Identitätspapiere habe,
dass ihm die "Cedula Pessoal" kein Begriff sei und er die Begriffe nur
auf Französisch und nicht auf Portugiesisch nenne,
dass ihm aufgrund der tatsachenwidrigen und widersprüchlichen
Vorbringen nicht geglaubt werden könne, dass er zwischen seinem
Aufenthalt in Frankreich und der Asylgesuchstellung in der Schweiz
nach Angola zurückgekehrt sei, womit seine Asylgründe jeglicher
Grundlage entbehrten,
dass somit auch seine Flucht aus Angola nach China unglaubhaft sei,
zumal er sich in Bezug auf die Reiseroute und die Verwendung eines
Passes in weitere Widersprüche verstrickt habe,
dass er zu Shanghai, wo er ein halbes Jahr gelebt und seine
Lebenspartnerin kennen gelernt haben will, nicht einmal
grundlegendste Angaben habe machen können,
dass er unsubstanziiert und widersprüchlich geschildert habe, wie er
seine Lebenspartnerin kennen gelernt habe,
dass nicht geglaubt werden könne, dass er sich von Januar bis Juni
2006 in China aufgehalten und seine Lebenspartnerin kennen gelernt
habe, vielmehr zu schliessen sei, er halte sich seit 1999
ununterbrochen in Europa auf, wo er spätestens Anfang 2006 seine
Lebenspartnerin kennen gelernt habe,
dass er als Partner einer chinesischen Staatsangehörigen mit
gemeinsamen Kindern ein L-Visum für China und dort nach
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fünfjährigem legalem Aufenthalt eine Niederlassungsbewilligung
beantragen könne,
dass Rassendiskriminierung in China gesetzlich verboten sei und von
der Regierung bekämpft werde,
dass Rassismus in gewissen Bevölkerungskreisen zwar verbreitet sei,
aber die Anzahl der Ausländer und der gemischten Ehen in China
stetig zunehme,
dass seine Lebenspartnerin gebildet sei und Arbeitserfahrung habe,
weshalb sie sich in einer global ausgerichteten Grossstadt
niederlassen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit
demjenigen seiner Lebenspartnerin zu koordinieren sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2008
(Poststempel), der mehrere Beweismittel (Berichte aus dem Internet)
beilagen, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in
einen Drittstaat undurchführbar sei, es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und eventualiter sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass zudem beantragt wurde, es sei ihm die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 5. Dezember 2008 die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 22. Dezember 2008 einen
Kostenvorschuss zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter
Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
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dass der vom Beschwerdeführer am 3. Dezember 2008 mandatierte
Rechtsvertreter am 8. Dezember 2008 seine Mandatsübernahme
anzeigte und mehrere Beweismittel (Berichte und Zeitungsartikel aus
dem Internet) einreichte,
dass der Rechtsvertreter am 11. Dezember 2008 die Vereinigung der
Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin sowie
die wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beziehungsweise den Verzicht auf den erhobenen
Kostenvorschuss beantragte,
dass der Instruktionsrichter diese Gesuche mit Verfügung vom
22. Dezember 2008 abwies, vollumfänglich an der Verfügung vom
5. Dezember 2008 festhielt und dem Beschwerdeführer zur Leistung
des erhobenen Kostenvorschusses eine Frist von drei Tagen ab Erhalt
dieser Verfügung ansetzte, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 erhobene
Kostenvorschuss am 22. Dezember 2008 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass das BFM weder die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat
verfügte noch einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
entzog, weshalb auf die entsprechenden (Eventual-)Anträge nicht
einzutreten ist,
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dass im Übrigen auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), zumal der er-
hobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM nichts
Konkretes und Stichhaltiges entgegenhält, weshalb auf die in der
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Verfügung zutreffend aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten
in seinen Aussagen zu verweisen ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht den Schlussfolgerungen des
BFM, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine
Rückkehr nach Angola - nach seinem nachgewiesenen und
eingestandenen langjährigen Aufenthalt in Frankreich - glaubhaft zu
machen, anschliesst,
dass damit die von ihm geltend gemachten Gründe, die ihn im Januar
2006 zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst hätten, nicht
glaubhaft sind,
dass angesichts der festgestellten, erheblichen Widersprüche in
seinen Aussagen auch nicht geglaubt werden kann, dass er sich ein
halbes Jahr lang in China aufgehalten und dort seine Lebenspartnerin
kennen gelernt hat,
dass allein der Umstand, wonach die Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers nach dem Verlassen Chinas zwei Kinder geboren
hat, bei einer Einreise des Beschwerdeführers nach China zu keiner
asylrechtlich relevanten Verfolgung führt (vgl. dazu: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7222/2006 vom 4. August 2008
E. 3.2.2),
dass der Beschwerdeführer in China aufgrund der Ein-Kind-Politik und
des bestehenden Rassismus zwar gewissen Nachteilen ausgesetzt
sein könnte, die aber die Stufe der asylrechtlichen Relevanz in aller
Regel nicht erreichen,
dass an dieser Einschätzung auch die im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte und Zeitungsartikel aus
dem Internet nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
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Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-,
Herkunfts- oder Drittstaat droht,
dass die von der chinesischen Regierung beschlossene Ein-Kind-
Politik nicht im ganzen Land gleich strikt gehandhabt wird und die
gesamte chinesische Bevölkerung sowie deren ausländische Ehe-
oder Lebenspartner trifft,
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dass diese Politik zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in die
Familienplanung darstellt, der jedoch eine Rückkehr nach China für
chinesische Bürger und deren Ehe- oder Lebenspartner, die mehr als
ein Kind haben, nicht als unzulässig erscheinen lassen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass weder die allgemeine Lage in China noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wohnsitznahme schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin gemäss
den Abklärungen der Botschaft in Peking möglich sein sollte,
gemeinsam nach China einzureisen,
dass die Schwierigkeiten, denen er bei einer Wohnsitznahme in China
ausgesetzt sein kann, eine Niederlassung im Heimatland seiner
Lebenspartnerin nicht als unzumutbar erscheinen lassen,
dass dem Beschwerdeführer seitens Teilen der chinesischen
Bevölkerung zwar mit gewissen Vorurteilen begegnet werden dürfte,
die indessen nicht eine derartige Intensität erreichen dürften, als dass
von einer konkreten Gefährdung gesprochen werden könnte,
dass in dieser Hinsicht schliesslich auf die zutreffenden Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es sich erübrigt, im Einzelnen auf die eingereichten Berichte und
Zeitungsartikel einzugehen, da deren Inhalt nicht zu einer anderen
Würdigung des vorliegenden Sachverhalts zu führen vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach China
gemäss den Abklärungen des BFM möglich erscheint, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere und eines Visums
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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