Abtei lung IV
D-766/2007
zom/lec
{T 0/2}
Urteil vom 3. April 2007
Mitwirkung: Richter Zoller, Scherrer, Schürch
Gerichtsschreiberin Leisinger
A._______, geboren_______, dessen Ehefrau B._______, geboren_______, sowie ihre
Kinder C._______, geboren_______, D._______, geboren_______, E._______,
geboren_______, F._______, geboren_______, und G._______, geboren_______,
wohnhaft_______,
vertreten durch_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. Januar 2007 i.S. Vorsorgliche Wegweisung in die Bundesrepu-
blik Deutschland / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer - kurdischer Volkszugehörigkeit aus dem Dorf_______, Pro-
vinz _______ - gemeinsam mit ihren noch minderjährigen Kindern am 20. November
2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asylgesuch ersuchten,
dass die Beschwerdeführer sowie ihr Sohn_______ am 27. November beziehungsweise
4. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu ihren
Asylgründen befragt wurden,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen ausführten, zum Ent-
schluss ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat im August 1992 hätten die Behelligungen
insbesondere des Beschwerdeführers durch die türkischen Sicherheitskräfte geführt, die
zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des herrschenden Ausnahmezustandes massiv ge-
wesen seien,
dass man beispielsweise dem Beschwerdeführer im Dorf_______ das Amt des
Dorfschützers angetragen habe, was dieser jedoch verweigert habe, weshalb die
Familie in der Folge gezwungen gewesen sei, in ein anderes Dorf umzuziehen,
dass der Beschwerdeführer überdies aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit für die
PKK, die in verschiedenen Hilfstätigkeiten bestanden habe, von den Sicherheitsbehör-
den gesucht worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge in _______ versteckt gehalten habe und
keiner Arbeit mehr hätte nachgehen können,
dass der Beschwerdeführer bis zur erfolgten Ausreise durch die türkischen Sicherheits-
kräfte insgesamt dreimal für jeweils zwei, drei beziehungsweise fünfzehn Tage inhaftiert
worden sei,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Heimatstaat seinen Militärdienst nicht ge-
leistet habe, und sich zudem während seines Aufenthaltes in Deutschland einer Gruppe
von Kriegsdienstverweigerern angeschlossen habe,
dass die Beschwerdeführer auf Anraten ihres Anwaltes in Deutschland einen Anwalt im
Heimatstaat damit zu beauftragt hätten, herauszufinden, ob gegen den Beschwerdefüh-
rer ein gerichtliches Verfahren laufe,
dass besagter Anwalt überdies im Jahre 2001 damit beauftragt worden sei, einen Aus-
bürgerungsantrag im Namen des Beschwerdeführers zu stellen, was dieser in der Folge
- wie den zu den Akten gereichten Schreiben zu entnehmen sei - auch getan habe,
dass durch die Schreiben des heimatlichen Anwalts bestätigt würde, dass dem Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Inhaftierung drohe,
dass die Beschwerdeführer weiter geltend machten, ihr im Jahre _______ in
Deutschland gestelltes Asylgesuch sei im Jahre _______ abgewiesen worden und die
dagegen eingelegten Rechtsmittel seien ebenfalls ohne Erfolg gewesen, weshalb die
Beschwerdeführer im Jahre _______ unter einer falschen Identität erneut ein
Asylgesuch in Deutschland gestellt hätten, um die drohende Rückführung in den
Heimatsaat zu verhindern,
dass dieses Asylgesuch jedoch im Jahre _______ ebenfalls abgewiesen worden sei,
3dass die Beschwerdeführer daraufhin unter ihrer wahren Identität im Jahre _______
einen Asylfolgeantrag gestellt hätten, ebenfalls ohne Erfolg,
dass die Beschwerdeführer zur Untermauerung ihrer Vorbringen verschiedene deutsche
Asylakten aus den Jahren _______, _______ und _______, einen den
Beschwerdeführer betreffenden fachpsychologischen Bericht vom _______ sowie eine
psychiatrische Bescheinigung vom _______, zwei Zeitungsausschnitte die Situation der
Beschwerdeführer in Deutschland betreffend, eine Generalbevollmächigung des
heimatlichen Anwaltes, ein Schreiben des heimatlichen Rechtsanwaltes an das
Verteidigungsministerium vom _______ sowie ein Schreiben besagten Anwalts vom
_______ über die möglichen strafrechtlichen Folgen der Dienstverweigerung zu den
Akten reichten,
dass die Beschwerdeführer überdies geltend machten, ihr jüngster Sohn _______ leide
an einer schweren Form der Epilepsie, weshalb er einer ständigen medizinischen Hilfe
bedürfe, die im Heimatstaat nicht gewährleistet sei,
dass die deutschen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführer und ihrer
Kinder mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 zustimmten,
dass den Beschwerdeführern am 23. Januar 2007 das rechtliche Gehör zur allfälligen
Verfügung einer vorsorglichen Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2007 - eröffnet am 30. Januar 2007 - den
sofortigen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Deutschland anordnete
und feststellte, die vorsorgliche Wegweisung sei sofort vollstreckbar und einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 30. Januar 2007 (Telefaxeingabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erheben liessen und unter anderem beantragten, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei wiederherzustellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR
172.021) zu gewähren,
dass darüber hinaus mitgeteilt wurde, die Ausführungen in der Eingabe würden sich auf
die Begründung des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung be-
schränken und weitere Beschwerdeausführungen würden innerhalb der Beschwerdefrist
erfolgen,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Februar 2007 im Sinne
einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven
Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einst-
weilen aussetzte,
dass mit Verfügung vom 2. Februar 2007 das Gesuch um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung aufgrund der zu diesem Zeitpunkt weiterhin unvollständigen Vor-
akten gutgeheissen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 VwVG auf den Zeitpunkt nach Eintreffen der vollständigen Akten
verlegt wurde,
dass seitens der Beschwerdeführer beziehungsweise ihres Rechtsvertreters am 28.
Februar 2007 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht wurde, in welcher im
4Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner
Kriegsdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr Opfer einer Sonderbestrafung und
einer durch Art. 3 EMRK verbotenen unmenschlichen Behandlung,
dass das Asylverfahren der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland er-
folglos abgeschlossen und alle Rechtsmittel erschöpft seien, wie sich aus dem eingerei-
chten Schreiben des deutschen Anwalts vom _______ ergebe,
dass die notwendige Behandlung des multiplen Krankheitsbildes des Sohnes _______
in _______ nicht gewährleistet sei, weshalb ein Wegweisungsvollzug eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle,
dass beim Beschwerdeführer auf Grund seiner Suizidalität ebenfalls ein Wegweisungs-
hindernis nach Art. 3 EMRK bestehe,
dass für die weitere Begründung auf die Akten verwiesen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM im Sinne von Art. 5 VwVG entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass es sich bei der Anordnung der vorsorglichen Wegweisung im Sinne von Art. 42
Abs. 2 AsylG um eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art.
107 Abs. 2 Bst. a AsylG und damit um ein taugliches Anfechtungsobjekt einer Verwal-
tungsbeschwerde handelt, für deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zustän-
dig ist,
dass die Beschwerdeführer als Adressaten der angefochtenen Verfügung legitimiert
sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG),
dass die vorinstanzliche Verfügung nach Prüfung der Akten zu bestätigen ist, da sich
eine vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführer nach Deutschland auch unter Be-
rücksichtigung der im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Umstände als zulässig,
zumutbar und möglich im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AsylG erweist,
dass sich die vorsorgliche Wegweisung unter Berücksichtigung der von den Beschwer-
deführern vorgetragenen Gründe, insbesondere ihrem Vorbringen, im Falle einer Rück-
schaffung nach Deutschland drohe ihnen die Abschiebung in die Türkei, als zulässig
5erweist,
dass die Beschwerdeführer unter diesem Aspekt vorbringen, das Asylverfahren in
Deutschland sei definitiv abgeschlossen und sie müssten gewärtigen, umgehend in das
Heimatland ausgeschafft zu werden,
dass die Zulässigkeit einer vorsorglichen Wegweisung in der Regel voraussetzt, dass
der Betroffene im Drittstaat die Möglichkeit eines mehr als nur vorübergehenden Ver-
bleibs hat,
dass von dieser Regel indessen abgewichen werden kann, wenn die vorsorgliche Weg-
weisung in einen Drittstaat erfolgt, in welchem der Betroffene ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen hat, sofern dieser Staat grundsätzlich Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und
Einhaltung der massgebenden völkerrechtlichen Normen bietet (vgl. EMARK 1998 Nr.
24, S. 203 ff.),
dass der Gegenbeweis zu dieser Vermutung den Beschwerdeführern obliegt, und sie
diese Vermutung lediglich umstossen können, wenn sie erstens Vorbringen geltend ma-
chen, die derart ernsthaft und gewichtig sind, dass die Flüchtlingseigenschaft mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit erfüllt ist, wenn sie zweitens glaubhaft machen, dass diese
Vorbringen im Asylverfahren des Drittstaates ungenügend geprüft wurden und wenn sie
drittens nachweisen, dass die vorhandenen Möglichkeiten im Drittstaat zur Korrektur des
Mangels auf dem Rechtsmittelweg (oder allenfalls zur "Abhilfe" durch Vollzugsverzicht)
ausgeschöpft sind (vgl. a.a.O., S. 221),
dass mithin der Vollzug der vorsorglichen Wegweisung nicht zulässig ist, wenn die Be-
schwerdeführer diese drei Elemente kumulativ belegen können,
dass in der Bundesrepublik Deutschland am 31. Oktober 1990 das Übereinkommen ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK) sowie am 3. September 1953 die Europäische
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK), geändert durch Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 1994 in Kraft getreten sind,
dass die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK) am 22. April 1954 in
Kraft getreten ist,
dass Deutschland den daraus fliessenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätz-
lich nachkommt und auch im konkreten Fall keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen,
gemäss derer substanzielle Hinweise darauf bestehen, wonach die deutschen Behörden
im vorliegenden Fall ihren eingegangenen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus
der GFK, FoK und der EMRK ergeben, nicht nachgekommen sind,
dass sich aus den vorliegenden Akten, insbesondere aus den bisher eingereichten Be-
schwerdeeingaben, keine konkreten Hinweise für die Annahme ergeben, das Asylver-
fahren in Deutschland einschliesslich der nachfolgenden Rechtsmittelverfahren sei un-
genügend gewesen oder es seien wesentliche Sachverhaltselemente unbekannt oder
unberücksichtigt geblieben,
dass im Gegenteil die Gesamtheit der - im übrigen unvollständig - eingereichten deut-
schen Akten eine sorgfältige und ausführliche Prüfung der Asyl- und Folgeanträge doku-
mentieren,
dass im Übrigen auch nach der Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden die
6Verpflichtung zur Leistung von Militärdienst und die Militärdienstverweigerung grund-
sätzlich asylrechtlich unbeachtlich sind,
dass gemäss konstanter Praxis der Schweizerischen Asylbehörden einer Zwangsaus-
bürgerung von Refraktären und Deserteuren in der Türkei, die sich dem Militärdienst
durch Ausreise ins Ausland entziehen grundsätzlich kein asylrechtlich relevantes Verfol-
gungsmotiv zugrunde liegt zumal insbesondere die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung
unter der Voraussetzung der Leistung des Militärdienstes besteht (vgl. EMARK 2004 Nr.
2),
dass die Praxis der türkischen Behörden bei der Anwendung von Art. 25 Bst. c des tür-
kischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts zwar uneinheitlich erfolgt, jedoch keine Hinweise dafür vorliegen, wonach
bestimmte Personengruppen - beispielsweise Kurden - aufgrund eines asylrelevanten
Verfolungsmotives im Sinne eines Malus generell mit einer strengeren Bestrafung zu
rechnen hätten als türkische Refraktäre,
dass im zu beurteilenden Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Würdigung als der
oben genannten bestehen, sodass auch der Umstand unerheblich ist, dass die vom
Beschwerdeführer offensichtlich angestrebte Ausbürgerung bisher nicht erfolgt ist,
dass auch im Weiteren nicht von Vorbringen gesprochen werden kann, die derart ernst-
haft und gewichtig sind, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführer erfüllt sein dürfte,
dass sich auch aus den Akten insgesamt keine greifbaren Belege für ein tatsächlich
bestehendes oder konkret drohendes, politisch motiviertes Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführer ergeben,
dass schliesslich auch der Auffassung nicht gefolgt werden kann, eine Anordnung des
Wegweisungsvollzuges durch die deutschen Behörden trotz bestehender Erkrankung
des Kindes _______ und der psychischen Gesundheitsstörungen des
Beschwerdeführers stelle einen Verstoss gegen das ebenfalls in Art. 3 EMRK normierte
Rückschiebungsverbot dar,
dass die deutschen Behörden sich eingegehend mit den im Heimatstaat der Beschwer-
deführer bestehenden Behandlungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und diese bejaht
haben,
dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - unter Berücksichtigung der im Hei-
matstaat vorzufindenden medizinischen Versorgungslage und des gewährleisteten Zu-
gangs zur medizinischen Versorgung - ein Wegweisungsvollzug keine Verletzung im
Sinne von Art. 3 EMRK begründet, eine solche vielmehr nur dann anzunehmen ist, so-
fern jegliche Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat fehlen würde, wovon im vorlie-
genden Fall jedoch nicht auszugehen ist,
dass schliesslich der deutsche Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Datum vom
_______ gegen den letzten Entscheid der Asylbehörden vom _______ eine Klage
erhoben hat, über deren Ausgang den Akten, insbesondere dem eingereichten
Bestätigungsschreiben des deutschen Rechtsvertreters vom _______, nichts zu
entnehmen ist,
dass sich die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführer und ihrer Kinder nach
Deutschland unter Berücksichtigung der dort anzutreffenden Situation sowie der indivi-
7duellen Umstände sodann auch als zumutbar erweist,
dass sich die vorsorgliche Wegweisung von Asylsuchenden im Sinne von Art. 42 Abs. 2
AsylG in einen Drittstaat als zumutbar erweist, wenn dieser Staat vertraglich für die Be-
handlung des Asylgesuchs zuständig ist (Bst. a), die asylsuchende Person sich vorher
einige Zeit dort aufgehalten hat (Bst. b) oder dort nahe Angehörige oder andere Per-
sonen leben, zu denen sie enge Beziehungen hat,
dass sich die Beschwerdeführer seit dem Jahre _______ bis zur Ausreise im November
2006 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und dort ein Asylverfahren erfolg-
los durchlaufen haben,
dass in der Beschwerde weder der Aufenthalt in Deutschland als solcher noch dessen
Dauer bestritten wird, womit sich die Beschwerdeführer im Sinne der immer noch Gültig-
keit entfaltenden Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu
Art. 42 Abs. 2 Bst. a AsylG "einige Zeit" in Deutschland aufgehalten haben,
dass auch die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sowie die schwere und
behandlungsbedürftige Epilepsieerkrankung des Kindes _______ die vorsorgliche Weg-
weisung nach Deutschland nicht als unzumutbar erscheinen lassen, da die Beschwerde-
führer auf die in Deutschland bestehenden Behandlungsmöglichkeiten zu verweisen
sind,
dass zwar eine allfällig drohende Verschlechterung der psychischen Probleme des Be-
schwerdeführers im Falle des Vollzuges der Wegweisung nach Deutschland nicht aus-
geschlossen werden kann, die vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland dennoch
auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes nicht unzumutbar erscheint,
dass dieser Situation und auch der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit des Kindes
_______ durch die Vollzugsbehörden Rechnung zu tragen ist, als diese angehalten
sind, die Beschwerdeführer im geeigneten Mass auf die drohende Wegweisung
vorzubereiten und einer im Zusammenhang mit der Rückführung stehenden
Dekompensation durch entsprechende Massnahmen entgegen zu wirken,
dass die Rückführung nötigenfalls in Begleitung geeigneter medizinischer Fachleute be-
ziehungsweise mit psychologischer Betreuung zu erfolgen hat,
dass sich die vorsorgliche Wegweisung schliesslich auch als möglich erweist, da eine
Rückübernahmezusicherung der deutschen Behörden datierend vom 14. Dezember
2006 vorliegt, welche auf dem Abkommen vom 20. Dezember 1993 zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Deutschen Bundesregierung über die Rücküber-
nahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR
0.142.111.368) basiert und den dort genannten Voraussetzungen entspricht,
dass die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG für eine vorsorgliche Wegwei-
sung nach Deutschland mithin erfüllt sind und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten
aufzuerlegen wären, hingegen - nachdem sich die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer
aus den vorliegenden Akten ergibt und die Beschwerde nicht als zum Vornherein aus-
sichtslos zu qualifizieren war - in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet
wird,
8dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG hingegen abzuweisen ist, da das vorliegende Verfahren weder in tatsäch-
licher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex im Sinne der Praxis erscheint.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2. Expl. (über die Herausgabe der
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM
auf Anfrage)
- die Vorinstanz, Ref.-Nr. N _______ (vorab per Telefax)
- _______ unter Hinweis auf Seite 7 der Erwägungen zur Frage der
anstehenden Vollzugsmassnahmen (vorab per Telefax)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Constance Leisinger
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