B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-766/2016
brl
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Entscheid vom (…) 2006 die Flücht-
lingseigenschaft zuerkannt und Asyl in der Schweiz gewährt.
B.
Am (…) 2015 wurde der Beschwerdeführer im Zug von Mailand nach Zü-
rich von der Schweizer Grenzwache kontrolliert. Bei der Durchsuchung sei-
ner Effekten wurde eine auf ihn lautende eritreische Identitätskarte (Aus-
stellungsdatum […]) sichergestellt.
C.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Asyl-
widerruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und setzte ihm
Frist zur Stellungnahme bis 23. Oktober 2015.
D.
Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2015
entsprechend Stellung und führte aus, er habe die Existenz seiner Identi-
tätskarte bewusst verleugnet, im Übrigen seien seine im zweiten Asylge-
such getätigten Angaben jedoch wahrheitsgetreu. Es sei ihm damals ein
Anliegen gewesen, seine Identitätskarte behalten zu können, da er von an-
deren Landsleuten erfahren habe, dass diese von den Schweizer Behör-
den eingezogen werde. Es sei ihm wichtig gewesen, seine Verwandten im
Sudan besuchen zu können. Er sei seit seiner Flucht nie in seinen Heimat-
staat zurückgekehrt.
E.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 aberkannte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief sein Asyl.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe im Rahmen seines ersten Asylgesuchs im Jahr (…) angegeben,
dass er sich im Jahr 1996 im Heimatstaat eine Identitätskarte habe aus-
stellen lassen, diese aber auf Anraten des Schleppers in Libyen wegge-
worfen habe. Im Verlauf eines zweiten Asylverfahrens im Jahr 2006 habe
er ebenfalls ausgeführt, keine Identitätskarte zu besitzen und diese im Jahr
2002 im Sudan verloren zu haben. Angesichts des widerholten Verschwei-
gens der eritreischen Identitätskarte respektive der absichtlichen Falschan-
gabe, sei man überzeugt, dass der Beschwerdeführer die Identitätskarte in
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der Vergangenheit benutzt habe, um in den Heimatstaat zurückzukehren.
Die rechtfertigenden Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er
dieses Dokument genutzt habe, um seine Verwandten im Sudan zu besu-
chen, seien unbehelflich, da der Beschwerdeführer über einen Reiseaus-
weis verfüge, mit welchem er nachweislich auch in den Sudan gereist sei.
Da sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür ergeben würden, dass
der Beschwerdeführer aufgrund äusseren Zwangs in den Heimatstaat zu-
rückgekehrt sei, könne von der Freiwilligkeit der Reisen ausgegangen wer-
den ebenso wie vom absichtlichen Willen, sich unter den Schutz des Hei-
matstaates zu stellen. Die erfolgte Schutzgewährung durch den eritrei-
schen Staat könne gleichermassen angenommen werden.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer– handelnd durch die
von ihm bevollmächtige Rechtsvertreterin – am 5. Februar 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Asylwiderruf
sei aufzuheben und ihm sei weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung
der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwer-
deführer sei nicht wieder in seinen Heimatstaat gereist. Hierfür würden
auch keine konkreten Beweise vorliegen. Vielmehr stelle die Vorinstanz
reine Vermutungen hierzu an. Der Beschwerdeführer habe sich besuchs-
halber in den Sudan und nach Äthiopien begeben. Im Jahr (…) habe er
eine eritreische Frau in Äthiopien geheiratet, sich aber einige Monate spä-
ter wieder von dieser scheiden lassen. Er habe zudem noch Kinder mit
einer anderen Frau, welche im Sudan leben würden und die er dort besucht
habe.
G.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 ergänzte der Beschwerdeführer seine
Beschwerdeschrift.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen; auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Ebenso wurde das
Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a
Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Frau lic. iur. Kath-
rin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Mit gleicher Verfügung
wurde das SEM zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2016 hielt das SEM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergän-
zend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es auch im Beschwer-
deverfahren unterlassen, stichhaltige Gründe für das rechtswidrige Zurück-
halten seiner Identitätskarte darzulegen. Diesbezüglich führe er an, von
Landsleuten falsch informiert worden zu sein, wonach er im Falle eines
ablehnenden Asylentscheids seine Identitätskarte nicht zurückerhalten
werde. Diese Erklärung sei jedoch vor dem Hintergrund des mittlerweile
mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht stichhaltig. Der Beschwer-
deführer reise seit neun Jahren mit Schweizer Dokumenten. Bereits vor
diesem Hintergrund sei die von ihm geäusserte Befürchtung, plötzlich pa-
pierlos zu sein, haltlos. Über seine Pflicht, heimatliche Papiere abzugeben,
sei er im Rahmen des Asylverfahrens informiert worden, weshalb das Ar-
gument, wonach er sich nicht darüber bewusst gewesen sei, dass das Ver-
schweigen seiner Identitätskarte Konsequenzen haben könne, nicht über-
zeuge. Die Ausführungen in der Beschwerde seien nicht geeignet, die als
wahrscheinlich erachtete Heimreise zu widerlegen, zumal bekannt sei,
dass beispielsweise durch das Bezahlen einer prozentualen „Strafsteuer“
eine Rückkehr in den Heimatstaat möglich sei.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung
einer allfälligen Replik gesetzt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, detail-
liert zu seiner am 7. September 2015 unternommenen Reise Stellung zu
nehmen, seinen Reiseausweis und allfällige Beweismittel einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 18. April 2016 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie könne
ihren Mandanten nicht erreichen und ersuchte um zweiwöchige Fristver-
längerung.
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L.
Am 22. April 2016 wurde die Frist antragsgemäss bis zum 4. Mai 2016 ver-
längert.
M.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie habe lei-
der auch zwischenzeitlich keinen Kontakt zu ihrem Mandanten herstellen
können, weshalb es ihr nicht möglich sei, eine Stellungnahme einzu-
reichen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin fest, aufgrund der gegebenen Umstände sei allenfalls vom
Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Fortführung des Beschwerde-
verfahrens auszugehen. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers, wurde letztmals Frist bis 27. Mai 2016 zur Einreichung
der einverlangten Stellungnahme und Beweismittel gesetzt.
O.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 führte die Rechtsvertreterin aus, sie habe
ihren Mandanten nunmehr erreichen können. Er habe sich in Uganda auf-
gehalten und sei erst am 9. Mai 2016 wieder in die Schweiz zurückgekehrt.
Betreffend die Kontrolle seiner Effekten am 7. September 2015 habe der
Beschwerdeführer ausgeführt, keinen Gepäckschein der Qatar-Airline bei
sich gehabt zu haben und an diesem Tag von Mailand gekommen zu sein.
Am 4. August 2015 sei er von Mailand aus direkt nach Mexiko-City geflo-
gen. Er habe aber nicht einreisen können, da er ein Visum hätte beantra-
gen müssen, weshalb er sich wieder nach Mailand zurückbegeben habe.
P.
Mit Verfügung vom 13. April 2017 wurde festgestellt, dass dem Beschwer-
deführer in den Kontrollrapport der Schweizerischen Grenzwache (Akte
D1/13) vom (…) 2015 noch keine Einsicht gewährt wurde und ihm das Ak-
tenstück zur Kenntnis gebracht, verbunden mit einer Fristsetzung zur all-
fälligen Stellungnahme.
Q.
Am 28. April 2017 wurde eine entsprechende Stellungnahme eingereicht
und in diesem Zusammenhang ausgeführt, beim „checked baggage re-
ceipt“ handle es sich um einen alten Umschlag. Darin habe der Beschwer-
deführer seine identitätskarte aus dem Jahr 1996 versteckt gehalten. Es
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sei keine Quittung für das Gepäck seiner Reise nach Mexiko-City. Es wür-
den Flug und Gepäcknummer fehlen. Die in der Sprache Tigrinya geschrie-
bene Notiz laute “wieviel kostet ein Auto.“
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1–6 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
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(FK, SR 0.142.30) vorliegen. Namentlich fällt eine Person unter anderem
dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlings-
status, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt
hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK).
4.
4.1 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen nach ständiger schweizerischer
Rechtspraxis restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand,
dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz da-
für dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfol-
gung nicht mehr bestehen.
4.2 Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des
Asyls setzt voraus, dass kumulativ drei Voraussetzungen vorliegen: Die
betroffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten
sein, dies in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu neh-
men, und dieser muss ihr tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE
2010/17 E. 5 f.).
5.
5.1 Hinsichtlich des Beweisverfahrens verweist Art. 6 AsylG für das Asyl-
verfahren auf die Bestimmungen des VwVG und des BGG, soweit im AsylG
keine abweichenden Spezialbestimmungen enthalten sind. Da sich ent-
sprechende Spezialbestimmungen aus dem Asylgesetz nicht ergeben,
sind die Regeln des Beweisverfahrens nach Art. 12 VwVG massgeblich.
Der in der genannten Bestimmung verankerte Untersuchungsgrundsatz
verpflichtet die Behörden zur Sachverhaltsfeststellung und sofern nötig zur
entsprechenden Beweiserhebung. In Verfahren wie dem vorliegenden, in
welchen es um den Widerruf einer rechtskräftig erfolgten Asylgewährung
geht, gilt im Hinblick auf die Anforderungen an die Untersuchungspflicht
der Vorinstanz und die geltenden Beweisregeln kein anderer Massstab.
Die Beweislast dafür, dass ein Beschwerdeführer einen Widerrufstatbe-
stand erfüllt hat, liegt mithin grundsätzlich bei den Asylbehörden.
5.2 Nichtsdestotrotz haben die betroffenen Personen, um deren Status es
im Asylverfahren geht, ihrerseits der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht
nachzukommen. Die Mitwirkungspflicht bestimmt sich im Asylverfahren ge-
nerell nach Art. 8 AsylG. Von der Mitwirkungspflicht sind die betroffenen
Personen auch dann nicht entbunden, wenn es um Umstände geht, welche
dafür sprechen, dass Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung nicht mehr gegeben sind. Dabei
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obliegt den betroffenen Personen zwar keinesfalls die uneingeschränkte
Beweisführungslast, lediglich angestellte Vermutungen der Asylbehörden
zu widerlegen. Aber der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien kommt
naturgemäss dann ein besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten
Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche ohne Mitwir-
kung der Parteien nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand er-
hoben werden könnten.
5.3 Fehlen im Rahmen der Sachverhaltsabklärung klare Beweise für das
Vorliegen von Tatsachen, hat die Behörde nach dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache als
bewiesen angesehen werden kann oder nicht, ob sie also zumindest im
Sinn des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit objektiv
näher an der Wahrheit liegen als das Vorbringen der betreffenden Person
(vgl. RENE A. RHINOW / BEAT KRÄHENMANN: Schweizerische Verwaltungs-
rechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 298; SAMUEL WERENFELS: Der
Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 135).
6.
6.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am (…) 2015 von
der Schweizerischen Grenzwache im Eurocity-Zug Richtung Zürich einer
Effektenkontrolle unterzogen. Dabei wurde seine eritreische Identitätskarte
sichergestellt, ebenso wie der Abschnitt eines Gepäckscheins der Quatar-
Airlines, versehen mit dem Datum vom 7. September 2015.
6.2 Der Beschwerdeführer, welcher seit (…) 2006 in der Schweiz als
Flüchtling asylberechtigt ist, hatte im Rahmen seines Asylverfahrens ange-
geben, er habe sich im Heimatstaat zwar im Jahr 1996 eine Identitätskarte
ausstellen lassen, sei jedoch nicht mehr im Besitz dieser Identitätskarte,
da er sie im Jahr 2002 im Sudan verloren habe (vgl. Akten Asylverfahren
B1/11 S. 3).
6.3 Im Rahmen des Verfahrens um Asylwiderruf machte der Beschwerde-
führer geltend, er habe seine eritreische Identitätskarte bewusst zurückbe-
halten, um diese für Reisen in den Sudan zu nutzen, wo Familienmitglieder
leben würden. Zutreffend führte die Vorinstanz hierzu aus, dass dieses Vor-
bringen unbehelflich ist. Nachdem dem Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft zuerkannt und das Asyl gewährt worden war, beantragte er am
(…) 2006 einen Schweizerischen Reiseausweis. Das Gesuch wurde am
(…) 2006 gutgeheissen und ihm gestützt auf die Verordnung über die Aus-
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stellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. No-
vember 2012 (RDV; SR 143.5) ein entsprechendes Dokument gemäss
Art. 1 Abs. 1 Bst. a RDV ausgestellt. Am (…) 2011 ersuchte der Beschwer-
deführer um neuerliche Ausstellung eines Reiseausweises, dies unter Bei-
lage einer Verlustanzeige vom (…) 2011, gemäss welcher er seinen ur-
sprünglich ausgestellten Reiseausweis am (…) 2011 an einem unbekann-
ten Ort verloren habe (vgl. vorinstanzliche Akten / Reisedokumente). Auch
dieses Gesuch wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer am (…)
2011 ein entsprechender Reiseausweis ausgestellt. Der nahezu ununter-
brochene Besitz des Schweizerischen Reiseausweises berechtigt den Be-
schwerdeführer mithin seit dem Jahr 2006 zu Reisen in sämtliche Drittstaa-
ten; von dieser Berechtigung ausgeschlossen sind Reisen in den Heimat-
staat (vgl. Art. 12 RDV). Der Beschwerdeführer war mithin nicht auf seine
eritreische Identitätskarte zum Zwecke der Reise in Drittstaaten angewie-
sen und wusste um seine Verpflichtung, seine heimatlichen Dokumente
abgeben zu müssen.
6.4 Aus dem Reisepass des Beschwerdeführers wird denn auch ersicht-
lich, dass er diesen für Reisen auf den afrikanischen Kontinent nutzte. So
geht aus den Einträgen hervor, dass er im Jahr 2013 am (…) 2013 über
den Flughafen Zürich ausgereist ist (Reiseausweis S. 8). Gemäss Regist-
rierungsformular wurde seine Einreise im Sudan / Khartoum registriert,
seine Ausreise erfolgte gemäss Stempelung am 10. Dezember 2013 (Rei-
seausweis S. 6). Wann der Beschwerdeführer jedoch wieder in den Schen-
gen-Raum eingereist ist, ergibt sich aus dem Reiseausweis hingegen nicht,
da er keine entsprechende Stempelung aufweist. Für das Jahr 2014 ergibt
sich aus dem Reiseausweis, dass der Beschwerdeführer am (…) 2014
über den Flughafen Zürich aus der Schweiz ausgereist und am (…) 2014
wieder über Zürich in die Schweiz eingereist ist (Reiseausweis S. 8). Für
diesen Zeitraum verfügte der Beschwerdeführer über ein äthiopisches Vi-
sum, welches zwar die Einreise am (…) 2014 registriert, hingegen keinen
äthiopischen Ausreisestempel enthält (Reiseausweis S. 9). Für das Jahr
2015 ergibt sich aus dem Reisepass, dass der Beschwerdeführer am (…)
2015 über den Flughafen Mailand Malpensa ausgereist ist (Reiseausweis
S. 26). Die Wiedereinreise erfolgte ebenfalls über den Flughafen Mailand
Malpensa am (…) 2015 (Reiseausweis S. 7). Für diese Reise finden sich
weder Registrierungen für Uganda noch Äthiopien oder den Sudan. Für
das Jahr 2016 ergibt sich aus dem Reiseausweis sodann eine Ausreise
des Beschwerdeführers über den Flughafen Zürich am (…) 2016 (Reise-
ausweis S. 12) und die Wiedereinreise in den Schengen-Raum am (…)
2016 (Reiseausweis S. 12). Der Beschwerdeführer verfügte für diesen
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Zeitraum über ein äthiopisches Visum, welches seine Einreise für den (…)
2016 vermerkt und seine Wiederausreise für den (…) 2016 (Reiseausweis
S. 11). Am (…) 2016 reiste er sodann in Uganda ein, ein entsprechendes
Visum mit Einreisestempel ergibt sich ebenfalls aus dem Reisepass (Rei-
seausweis S. 13). Uganda verliess der Beschwerdeführer entsprechend
dem Ausreisestempel am (…) 2016 wieder (Reiseausweis S. 13).
6.5 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
mit mehrfacher Fristverlängerung und unter Hinweis auf die ihm obliegende
Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, zu den Details seiner Reise, von wel-
cher er sich am (…) 2015 offensichtlich auf dem Rückweg befand, Stellung
zu nehmen. Dass er sich auf dem Rückweg einer Reise befand, ergibt sich
– wie bereits in der vorangegangenen Erwägung festgestellt – aus dem
entsprechenden Einreisestempel des Flughafens Milano Malpensa vom
selben Tag (vgl. Reiseausweis S. 7). Ausgereist aus dem Schengen-Raum
war der Beschwerdeführer entsprechend dem im Reiseausweis befindli-
chen Stempel ebenfalls über den Flughafen Milano Malpensa, dies am (…)
2015 (vgl. Reiseausweis S. 26). Der Beschwerdeführer war während die-
ser Reise im Besitz seiner eritreischen Identitätskarte.
Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens nun ohne nähere
Konkretisierung vorbringt, er habe sich im September 2015 lediglich in Ita-
lien aufgehalten und sei am (…) 2015 aus Mailand zurückgekehrt, erweist
sich dieses Vorbringen mithin als tatsachenwidrig. Ebenso vermag das Vor-
bringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene in keiner Weise zu
überzeugen, wonach er anlässlich der Kontrolle am 7. September 2015
keinen Gepäckschein der Qatar-Airline bei sich gehabt habe (vgl. Be-
schwerdeakten act. 11), beziehungsweise dass es sich um einen alten Um-
schlag handle, indem er die Identitätskarte aufbewahrt habe (vgl. act. 12).
Ein solcher Gepäckschein beziehungsweise Gepäckscheinabschnitt
wurde bei seinen Effekten sichergestellt. Dies ergibt sich aus dem entspre-
chenden Rapport des Grenzwachkorps vom gleichen Tag und dem Beila-
genverzeichnis samt Kopien der Effekten (vgl. vorinstanzliche Akten Asyl-
widerruf D1/11). Zwar ergibt sich aus dem Gepäckschein in der Tat nicht,
welchem Flug und welcher Person dieser zuzuordnen ist. Die diesbezügli-
chen Ausführungen des Beschwerdeführers unterstreichen aber, dass er
nicht willens ist, über seine Reise Auskunft zu geben. Eigenen Angaben
gemäss will er die gesamte Zeit in Mailand verbracht haben und machte
auf Beschwerdeebene diesbezüglich geltend, er sei am 4. August 2015
nach Mexiko-City geflogen, habe dort aber nicht einreisen können, da er
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Seite 11
ein Visum benötigt hätte, weshalb er wieder nach Mailand gereist sei. Die-
ses Vorbringen ist jedoch nicht überzeugend, zumal sich für diesen Zeit-
raum gerade kein Wiedereinreisestempel des Flughafens Mailand Mal-
pensa im Reiseausweis findet. Der Beschwerdeführer hat es denn auch
offensichtlich bewusst unterlassen, der Aufforderung Folge zu leisten, ent-
sprechende Beweismittel, welche seine angebliche Reise nach Mexiko-
City oder seinen Aufenthalt in Mailand belegen können, einzureichen. Aus
dieser Erwägung ergibt sich offensichtlich, dass der Beschwerdeführer
nicht bereit ist, wahrheitsgemässe Aussagen zu seiner Reise im Septem-
ber 2015 zu machen, was sich insbesondere damit erklären lässt, dass er
unzulässigerweise in seinen Heimatstaat gereist ist, weshalb er auch seine
eritreische Identitätskarte auf sich trug. Dass er diese erst zu diesem Zeit-
punkt aus Italien, wo sie verblieben sei, in die Schweiz nahm, ist offensicht-
lich als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
6.6 Im Übrigen kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in
den vergangen Jahren ausweislich seines Reisedokuments jährlich eine
mehrwöchige Reise auf den afrikanischen Kontinent unternommen hat,
wobei sich aus dem Reiseausweis Ein- und Ausreisen in die Nachbarlän-
der Eritreas ergeben. In diesen Ländern hat sich der Beschwerdeführer
jedoch jeweils nur zeitweise aufgehalten. Über seinen weiteren Verbleib ist
nichts bekannt. Der Reiseausweis ist sodann, wie vorgängig bereits fest-
gestellt, unvollständig im Hinblick auf die genannten Reiseverläufe, wes-
halb der Schluss naheliegt, dass der Beschwerdeführer während seiner
Reise auch andere Dokumente nutzte.
6.7 Zur Rückkehr von Exil-Eritreern, auch einer besuchshalber erfolgen-
den, hat sich das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 be-
fasst. Darin wird aufgeführt, dass sich in den vergangenen Jahren eine
nicht unerhebliche Anzahl eritreischer Staatsangehöriger regelmässig zu
Besuchszwecken oder Ferien in ihr Heimatland begeben hat, dies über die
Nachbarländer, wobei sich die eritreischen Staatsangehörigen auf der je-
weiligen eritreischen Botschaft für die Ein- und Ausreise nach Eritrea erit-
reische Reisepapiere ausstellen lassen könnten. Auch eritreische Flücht-
linge könnten nach der Unterzeichnung eines Reueschreibens und der Be-
zahlung der 2%-Steuer nach Eritrea reisen. Eritreer, welche seit mehr als
drei Jahren im Exil leben würden, würden als Diaspora-Eritreer angesehen
und mit Diaspora-Status bei ihren Besuchen keinen nationalen Verpflich-
tungen wie National Service unterliegen (vgl. a.a.O. E. 4.11).
D-766/2016
Seite 12
6.8 Aufgrund der gegebenen Sachlage muss im vorliegenden Fall mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer die von ihm zurückbehaltende eritreische Identitätskarte
für Reisen in seinen Heimatstaat nutzte und sich damit auch unter den
Schutz seines Heimatlandes stellte. Ebenso ist davon auszugehen, dass
er dabei in Kontakt mit eritreischen Behörden kam und ihm entsprechender
Schutz seitens dieser gewährt wurde.
6.9 Die Vorinstanz ist somit zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C Ziff. 1 FK die Voraus-
setzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit
verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt sind.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist folglich abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 25. Februar 2016 gut-
geheissen wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
8.2 Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2016 wurde ausserdem das
Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG) gut-
geheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechts-
beiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre
notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die
Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar
aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Un-
ter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff.
VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergü-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin Kathrin Stutz wird durch das Bundesver-
waltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt
Fr. 800.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: