B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7662/2016
mel
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 8. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie aus B._______ (C._______, D._______) mit letztem Wohnsitz in
E._______ (C._______, D._______), verliess ihr Heimatland eigenen An-
gaben zufolge im Juni 2015 und reiste via Äthiopien, Sudan, Libyen und
Italien am 27. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo sie am 29. Juni 2016 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
A.b Eine am 15. Juli 2016 vom SEM in Auftrag gegebene Handkno-
chenanalyse ergab ein Knochenalter der Beschwerdeführerin von 15 Jah-
ren. Aufgrund ihrer festgestellten Minderjährigkeit errichtete die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental eine Beistandschaft
für die Beschwerdeführerin.
A.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin an
der Befragung zur Person im EVZ Basel am 22. Juli 2016 und an der An-
hörung zu den Asylgründen am 22. August 2016 (in Anwesenheit der Ver-
trauensperson) im Wesentlichen aus, ihr Vater sei nach einem Militärurlaub
nicht ins Militär zurückgekehrt, weshalb er und seine Mutter wenige Wo-
chen vor ihrer Ausreise verhaftet worden seien. Nach der Verhaftung ihrer
Eltern sei sie für die Betreuung ihrer fünf jüngeren Geschwister zuständig
und nach wenigen Tagen so überfordert gewesen, dass sie diese zu ihren
gebrechlichen Grosseltern väterlicherseits gebracht und ihr Heimatland un-
gefähr zwei Wochen später mit zwei älteren Freundinnen illegal verlassen
habe. Sie hätten zu Fuss die eritreisch-äthiopische Grenze passiert, wo sie
von äthiopischen Soldaten in Empfang genommen und in F._______ ge-
trennt worden seien. Die Weiterreise in die Schweiz habe ein von ihrem
Cousin finanzierter Schlepper organisiert. Aufgrund der illegalen Ausreise
drohe ihr in Eritrea eine Inhaftierung, weshalb sie nicht zurück könne.
A.d Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 8. November 2016 lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
B.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 8. De-
zember 2016 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertre-
terin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin
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sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei die vollumfängliche unentgeltli-
che Rechtspflege unter Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin und Erlass von der Kostenvorschusspflicht zu
gewähren.
B.b Mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2016 hiess der Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde vom 8. Dezember 2016 enthält in Bezug auf die Ab-
lehnung des Asylgesuches keinen Antrag und auch in der Begründung fin-
den sich diesbezüglich keine Einwendungen. Der Prozessgegenstand be-
schränkt sich im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob die Beschwer-
deführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Demge-
genüber ist die Abweisung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
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hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein
(Art. 3 Abs. 3 AsylG). Vorbehalten bleibt das Abkommen über die Recht-
stellung von Flüchtlingen (Flüchtlingskonvention).
3.2 Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexver-
folgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmass-
nahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familien-
angehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung
BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h,
1994 Nr. 17).
3.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzu-
folge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines
Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses
und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER,
Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachflucht-
gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Beim
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Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG),
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn
das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwie-
gend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Zu-
sammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise aus, es sei zu
prüfen, ob konkrete Indizien vorlägen, die auf eine Verfolgung im Heimat-
staat hindeuteten. Hierzu sei zusammengefasst festzuhalten, dass die Be-
handlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hauptsäch-
lich davon abhängig sei, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter
Zwang erfolgt sei, welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor
ihrer Ausreise gehabt hätten und ob sie eine sogenannte Diasporasteuer
bezahlen sowie ein Reueformular unterschreiben würden. Davon befreit
seien unter anderem Personen, die das wehrdienstpflichtige Alter noch
nicht erreicht hätten. Aufgrund der verfügbaren Informationen müsse da-
von ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste
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Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen
Rückkehrern darstelle und die illegale Ausreise dabei nur eine untergeord-
nete Rolle spiele.
Zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor zukünf-
tiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie gemäss der vor-
instanzlichen Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus
diesem desertiert sei. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on
National Service aus dem Jahr 1995 verstossen und den Akten lägen keine
Hinweise vor, wonach bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat begründete
Furcht vor Verfolgung bestünde. Ihre Vorbringen hielten den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG folglich nicht stand.
4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge stützt sich die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen auf eine heute nicht mehr gültige, mit Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revidierte Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts, wonach die illegale Ausreise – die Glaubhaftigkeit
derselben vorausgesetzt – zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
führe (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3 und
nachfolgend). Auf eine detaillierte Wiedergabe der Ausführungen in der Be-
schwerdebegründung kann aufgrund der Praxisänderung verzichtet und
auf die Eingabe vom 8. Dezember 2016 verwiesen werden.
5.
5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem als Referenz-
urteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage,
ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer
Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätten. Bisher ging das Bundesverwal-
tungsgericht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass bei einer ille-
galen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Verlassen des
Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen
Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr strengen Be-
dingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal
beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Personenkreis (Kinder
ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis
47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das
eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen
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politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit drakonischen
Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewe-
gung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).
5.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 analysierte das Gericht erneut die Lage
in Eritrea betreffend die Möglichkeit der Ausreise und die möglichen Kon-
sequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise (vgl. ebenda, E. 4.8 –
4.10). Unter Berufung auf die Berichte verschiedener Organisationen und
in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen
in Eritrea, erachtete das Gericht genügend Hinweise für verdichtet, wonach
sich die Situation von Personen, welche beim Versuch einer illegalen Aus-
reise gefasst worden seien, von derjenigen von Personen unterscheide,
die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zurückkehrten. Entspre-
chend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurück-
kehrenden Personen zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewis-
ser – im Urteil näher ausgeführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behel-
ligungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben kön-
nen (vgl. ebenda, E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wo-
nach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht
länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich
vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist
waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. ebenda, E. 5.1). Somit
ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe
es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
5.4 Derartige zusätzliche Faktoren sind im Falle der Beschwerdeführerin
nicht ersichtlich. Sie verliess Eritrea im Alter von fünfzehn Jahren und damit
vor Erlangung des wehrdienstpflichtigen Alters. Ferner ergeben sich aus
den Akten keine Hinweise, wonach sie mit den heimatlichen Behörden be-
treffend den Einzug in den Nationaldienst Kontakt gehabt hätte. Anderwei-
tige Probleme mit den heimatlichen Behörden verneinten sie ebenfalls (vgl.
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A7, S. 7). Weitere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt davon jedoch unberührt.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde ihr die un-
entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG bewilligt, wes-
halb keine Kosten erhoben werden.
8.2 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Frau MLaw Livia Kunz als amtliche Vertreterin ein-
gesetzt wurde, ist ihr zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung zu einem
allenfalls reduzierten Stundenansatz zuzusprechen (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte am 8. Dezember 2016
eine Kostennote betreffend den Aufwand für das Beschwerdeverfahren
ein. Der darin ausgewiesene Gesamtaufwand beläuft sich auf Fr. 1022.–
(5 Stunden à Fr. 180.– zzgl. Auslagen im Umfang von Fr. 50.– und Mehr-
wertsteuer im Umfang von Fr. 72.–). Dieser Aufwand erscheint in zeitlicher
Hinsicht angemessen, allerdings ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu
kürzen. Das amtliche Honorar ist auf insgesamt Fr. 860.– (5 Stunden à
Fr. 150.– zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und
der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der Rechtsvertreterin MLaw Livia
Kunz ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 860.–.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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