Abtei lung IV
D-7664/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
genaue Herkunft unbekannt (eigenen Angaben zufolge
Guinea),
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7664/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
im Frühjahr 2009 verliess und am 1. Oktober 2009 in die Schweiz ge-
langte,
dass er hier am 15. Oktober 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er dazu am 9. November 2009 summarisch befragt wurde,
dass ihn das BFM am 2. Dezember 2009 einlässlich zu den Asylgrün-
den anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 – eröffnet am
selben Datum – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte,
dass auf die Argumente des BFM und die Beschwerdevorbringen – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
Seite 2
D-7664/2009
dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum beziehungs-
weise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch
Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfrei-
en Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen feh-
lender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass seine Angaben, nie über einen Pass oder eine Identitätskarte
verfügt zu haben, stereotyp wirken, und seine weitere Aussage, es
hätten vor Ort nie Kontrollen stattgefunden, realtitätsfremd anmutet
(A 1/13, S. 4 f.),
dass er die Reise von _______ in die Schweiz sehr substanzarm dar-
legte (A 1/13, S. 9 f.),
dass seine Behauptung, er könne mangels Kontaktpersonen vor Ort
keine Identitätsbelege beschaffen, nicht überzeugt, da er angab, im
Herkunftsgebiet über diverse soziale Anknüpfungspunkte zu verfügen
(A 1/13, S. 6),
dass so kaum eine Bereitschaft zur fristgemässen Belegung der Identi-
tät erkennbar ist,
dass die Gegenargumente in der Beschwerdeschrift mangels Stichhal-
tigkeit keine andere Einschätzung rechtfertigen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend fest-
stellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lä-
gen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund der widersprüchli-
chen, stereotypen, ausweichenden und substanzarmen Angaben so-
wie der gemäss Aktenlage mangelhaften Bemühungen des Beschwer-
deführers für die Papierbeschaffung die angebliche Papierlosigkeit
nicht geglaubt werden könne (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass auch die weitere Erwägung des BFM, die angebliche guineische
Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers könne in Anbetracht seiner
mangelhaften Kenntnisse des angeblichen Herkunftsgebiets nicht ge-
glaubt werden, als überzeugend erscheint (vgl. dazu u.a. A 1/13,
S. 6 f.; A 9/11, Antworten 15 ff.),
Seite 3
D-7664/2009
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs ins-
besondere die Unruhen in _______ erwähnte,
dass er befürchtet habe, im Rahmen der gewalttätigen Auseinander-
setzungen ums Leben zu kommen,
dass seine Schilderungen indes jeglicher Substanz entbehren und
auch in zeitlicher Hinsicht ungereimt ausgefallen sind (A 13/1, S. 6;
A 9/11, Antworten 46 ff.),
dass er zudem den Aufenthaltsort seiner Eltern abweichend zu Proto-
koll gab (A 1/13, S. 7 unten: _______; A 9/11, Antworten 8 ff.:
_______),
dass so die vorinstanzliche Argumentation, wonach die angebliche
Herkunft aus Guinea nicht glaubhaft sei, erneut bestätigt wird,
dass es dem Beschwerdeführer weder auf Vorhalt anlässlich der Anhö-
rung noch in der Rechtsmitteleingabe, wo er sich im Wesentlichen dar-
auf beschränkt, die Darlegungen aus seiner Sicht zu wiederholen, ge-
lungen ist, die Erwägungen des BFM zu entkräften,
dass entgegen seiner Behauptung auch keine Anhaltspunkte für Über-
setzungsprobleme bei der Summarbefragung bestehen, hatte er doch
angegeben, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (A 1/13, S. 11),
dass er im Übrigen wiederholt wirtschaftliche Fluchtgründe erwähnte,
was die angebliche Gefährdung vor Ort wiederum als haltlos erschei-
nen lässt (A 9/11, Antworten 80, 94 und 105),
dass das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft somit ohne weitere
Erörterungen ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärun-
gen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht not-
wendig sind,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG demnach
zu Recht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfüg-
te Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
Seite 4
D-7664/2009
dass aufgrund der Aktenlage allenfalls die Herkunft des Beschwerde-
führers aus _______ im Vordergrund stehen dürfte (vgl. A 1/13, S. 7),
dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vor der Einreise in die
Schweiz aufgrund seines Aussageverhaltens indes fraglich ist und eine
detaillierte Prüfung von Wegweisungshindernissen so nicht vorgenom-
men werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung gemäss
Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass der Beschwerdeführer, der als Schneider gearbeitet habe, jung
und gemäss Aktenlage gesund ist,
dass deshalb der Vollzug als grundsätzlich zumutbar erscheint, zumal
er die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung bei der Offenlegung der
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG vor,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Her-
kunftsstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
einer zweiten Richterin abzuweisen ist,
Seite 5
D-7664/2009
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
D-7664/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer _______ (Einschreiben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- das BFM, _______
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 7