Abtei lung IV
D-7665/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
Serbien / Kosovo,
alle vertreten durch (...)
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision / Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. Oktober 2010 (E-1951/2007 und E-8173/2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7665/2010
Sachverhalt:
I.
A.
Der Gesuchsteller 1 suchte am 14. Dezember 2006 in der Schweiz um
Asyl nach.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer
Serbe und stamme aus dem vorwiegend von Serben bewohnten Dorf
E._______ in der Gemeinde F._______ (heute: Republik Kosovo), wo
er bis zu seiner Ausreise mit (Aufzählung Angehörige) gewohnt und
auf dem landwirtschaftlichen Hof gearbeitet habe. Seit dem Rückzug
der serbischen Truppen aus dem Kosovo im Jahr 1999 habe er in
ständiger Angst vor Übergriffen seitens der kosovo-albanischen
Bevölkerung gelebt. Im Jahr 2005 habe er auf dem Feld mit dem Pflug
eine Mine herausgezogen. Von der Polizei habe er nach Meldung des
Vorfalls nichts mehr gehört. Am 25. Oktober 2005 sei auf dem Feld
eines Nachbarn eine Mine explodiert, wobei der Nachbar verletzt und
dessen Frau getötet worden sei. Am 12. Juli 2006 sei sein Hund
vergiftet worden. Am 9. Oktober 2006 sei sein Auto mit Steinen
beworfen worden; er habe auch diesen Vorfall bei der Polizei gemeldet,
aber es sei nichts Wirksames unternommen worden. Da er sich in
seinem Dorf, in dem auch immer wieder Kühe und Traktoren gestohlen
worden seien, nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 stellte das BFM fest, dass der
Gesuchsteller 1 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers 1 aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die vom Ge-
suchsteller 1 geltend gemachten Bedrohungen und Angriffe seien
asylrechtlich nicht relevant, da die KFOR (Kosovo Force) und die
UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) in
der Lage und willens seien, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu
schützen.
C.
Mit Eingabe vom 15. März 2007 erhob der Gesuchsteller 1 beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls ersucht wurde.
D.
Mit Urteil vom 1. Oktober 2010 (E-1951/2007) wies das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers 1 ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die heimatlichen
Behörden seien grundsätzlich in der Lage und willens, adäquaten
Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten. Zudem seien
die vom Gesuchsteller 1 geltend gemachten Nachteile, wonach das
Auto mit Steinen beworfen und der Hund vergiftet worden sei, auf die
allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens-
bedingungen der serbischen Minderheit in Kosovo zurückzuführen. Die
Mine auf dem Feld könne auch nicht als eine gegen den Gesuch-
steller 1 gezielt gerichtete Verfolgung betrachtet werden. Unbesehen
davon verfüge er, der als Staatsangehöriger Kosovos zu betrachten
sei, infolge seiner serbischen Abstammung gemäss serbischem
Gesetz auch über die serbische Staatsangehörigkeit. Somit könne er
sich nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungs-
freiheit Wohnsitz nehmen. Doppelbürger seien nicht auf den Schutz
eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Länder, deren
Staatsangehörigkeit sie besässen, Schutz vor Verfolgung finden
könnten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesuch-
steller 1 in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde,
weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das
BFM habe somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das
Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Zwar sei ein
Wegweisungsvollzug in einen südlichen Bezirk Kosovos nicht zumut-
bar, und es könne auch nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im Norden des Landes ausgegangen werden.
Jedoch sei ein Wegweisungsvollzug nach Serbien für ethnische
Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo generell als zumutbar zu er-
achten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ge-
suchsteller 1 bei einer Wegweisung nach Serbien aus individuellen
Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er sei (...) und es
sei davon auszugehen, dass er die Schweiz zusammen mit seiner
Frau und den Kindern, die ebenfalls um Asyl nachgesucht hätten, und
deren Beschwerde gleichzeitig abgewiesen werde, zusammen ver-
lassen werde. Den Akten sei zu entnehmen, dass er zeitweilig unter
(Aufzählung Beschwerden) leide; wesentliche gesundheitliche
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Probleme, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen
könnten, seien dagegen nicht aktenkundig. Auch wenn der
Gesuchsteller 1 in (Branche) tätig gewesen sei, verfüge er mit einem
Hochschulabschluss als (...) über eine überdurchschnittliche
Ausbildung. Damit erscheine es als überwiegend wahrscheinlich, dass
er in der Lage sein werde, sich in Serbien sozial zu integrieren und
Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten. Zudem sei
davon auszugehen, dass die Familie serbische Kinderzulagen erhalten
werde. Sollten sie darüber hinaus finanzielle Unterstützung benötigen,
könnten sie sich an die zahlreichen, in (Land) und in (Land)
wohnhaften Verwandten oder an die zuständigen sozialen
Einrichtungen in Serbien wenden; es werde in diesem Zusammenhang
auch auf das schweizerische Rückkehrhilfeprogramm verwiesen. Zwar
würden sie in Serbien über keine aktenkundigen Bezugspersonen
verfügen, jedoch sei davon auszugehen, dass sie als Familie mit
Kindern schnell neue Kontakte knüpfen würden, was ihnen die soziale
Integration erleichtern dürfte. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug
nach Serbien als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
II.
E.
Am 20. November 2007 reiste auch die Ehefrau des Gesuchstellers 1
mit dem gemeinsamen Sohn (Gesuchsteller 3) in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, unbekannte
albanische Männer hätten am 15. Mai 2007 versucht, sie und ihr Kind
in ein Auto zu zerren. Als sie geschrien habe, sei ein Nachbar ge-
kommen, worauf die Männer geflüchtet seien. Ihr (Verwandter) habe
bei der Polizei Anzeige erstattet und man habe ihnen versprochen,
alles zu unternehmen, um die Männer zu fassen. Ein anderes Mal sei
sie in Begleitung ihres (Verwandten) nachts mit dem Auto im Wald
unterwegs gewesen, als Unbekannte ihnen ein Zeichen zum Anhalten
gegeben hätten. Da ihr (Verwandter) Gas gegeben haben, seien sie
entkommen. Sie hätten den Vorfall beim nächsten UNMIK-Posten
gemeldet, worauf man ihnen geraten habe, nicht nachts unterwegs zu
sein. Da ihr Sohn oft krank gewesen sei, sei sie nicht zusammen mit
ihrem Mann ausgereist, sondern habe sich erst später zur Ausreise
entschlossen.
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F.
Am (...) wurde D._______ (Gesuchstellende 4) geboren.
G.
Mit Verfügung vom 27. November 2008 stellte das BFM fest, dass die
Gesuchstellerin 2 und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Übergriffe seien asylrechtlich nicht relevant, da vom Vor-
handensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszu-
gehen sei. Nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos vom
17. Februar 2008 sei weiterhin eine internationale zivile und
militärische Präsenz vorgesehen, wobei die UNMIK sukzessive von
der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden solle. Die Sicherheit werde
durch internationale Sicherheitskräfte und den KPS (Kosovo Police
Service) garantiert. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug würden
grösstenteils funktionieren. Zudem gestehe die kosovarische Ver-
fassung vom 15. Juni 2008 den Minderheiten umfassende Rechte zu.
H.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2008 erhoben die Gesuchstellenden 2
bis 4 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin um Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls
ersucht wurde.
I.
Mit Urteil vom 1. Oktober 2010 (E-8173/2008) wies das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die heimatlichen
Behörden seien grundsätzlich in der Lage und willens, adäquaten
Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten. Die geltend
gemachten Nachteile seien zudem auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der serbischen
Minderheit in Kosovo zurückzuführen, und würden angesichts des
adäquaten Schutzes durch die Sicherheitskräfte keine asylrechtlich
relevante Verfolgung darstellen. Gemäss Angaben der
Gesuchstellerin 2 habe die Polizei ihre Aussagen protokolliert und
Ermittlungen in Gang gesetzt, so dass nicht von fehlendem
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Schutzwillen auszugehen sei. Unbesehen davon würden die
Gesuchstellenden 2 bis 4, die als Staatsangehörige Kosovos zu
betrachten seien, infolge ihrer serbischen Abstammung gemäss
serbischem Gesetz auch über die serbische Staatsangehörigkeit
verfügen, so dass sie sich nach Serbien begeben und dort aufgrund
der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen könnten. Doppelbürger
seien nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in
einem der Länder, deren Staatsangehörigkeit sie besässen, Schutz
vor Verfolgung finden könnten. Da keine Anhaltspunkte vorlägen, dass
den Gesuchstellenden 2 bis 4 in Serbien asylrechtlich relevante
Verfolgung drohen würde, seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen. Das BFM habe damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint, die Asylgesuche abgewiesen und die Wegweisung
angeordnet. Zwar sei ein Wegweisungsvollzug in einen südlichen
Bezirk Kosovos nicht zumutbar, und es könne auch nicht von einer
zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden des
Landes ausgegangen werden. Jedoch sei ein Wegweisungsvollzug
nach Serbien für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo
generell als zumutbar zu erachten. Es bestünden auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellenden 2 bis 4 bei einer
Wegweisung nach Serbien aus individuellen Gründen in eine
existenzielle Notlage geraten würden. Den Akten sei zu entnehmen,
dass die Gesuchstellerin 2 unter (Aufzählung Beschwerden) leide und
medikamentös behandelt werde; wesentliche gesundheitliche
Probleme, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen
könnten, seien dagegen nicht aktenkundig. Der behandelnde Arzt
empfehle zwar eine Weiterführung der Behandlung, sehe jedoch keine
Probleme hinsichtlich der Reisefähigkeit der Gesuchstellerin 2. Diese
verfüge als (...) über eine solide Ausbildung. Auch ihr Ehemann
verfüge als (...) mit Hochschulabschluss über eine
überdurchschnittliche Ausbildung, so dass es als überwiegend
wahrscheinlich erscheine, dass die Familie nach allfälligen
Anfangsschwierigkeiten – die Bedingungen seien für sie als
Neuzuzüger nicht einfach, zumal die Gesuchstellerin 2 wegen der
Kinderbetreuung gegenwärtig wohl nur beschränkt einer
Erwerbstätigkeit werde nachgehen können – durchaus in der Lage
sein werde, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum
Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten. Zudem sei davon
auszugehen, dass sie serbische Kinderzulagen erhalten würden.
Überdies könnten sie sich auch an ihre in (Land) und (Land)
wohnhaften Verwandten oder an die sozialen Einrichtungen in Serbien
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wenden; diesbezüglich werde auch auf das schweizerische
Rückkehrhilfeprogramm verwiesen. Zwar würden sie in Serbien über
keine aktenkundigen Bezugspersonen verfügen, aber es sei davon
auszugehen, dass sie als Familie mit Kindern schnell neue Kontakte
knüpfen könnten. Schliesslich stehe auch das Wohl der Kinder, die
noch stark auf ihre Eltern bezogen seien, dem Wegweisungsvollzug
nicht entgegen. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug nach Serbien
als durchführbar zu erachten.
III.
J.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 (Datum Poststempel; Schreiben
datiert vom 26. Oktober 2010) reichten die Gesuchstellenden beim
Bundesverwaltungsgericht ein als „Wiedererwägungsgesuch“ be-
zeichnetes Revisionsgesuch ein, worin um Aufhebung der beiden Be-
schwerdeurteile vom 1. Oktober 2010 und um Gutheissung der Asyl-
gesuche ersucht wurde.
Sie brachten im Wesentlichen vor, sie würden über die kosovarische
Staatsangehörigkeit verfügen, und durch die Anerkennung der Un-
abhängigkeit Kosovos durch die Schweiz sei Serbien für sie zu einem
fremden Land geworden. Der Wegweisungsvollzug nach Serbien sei
für sie nicht zumutbar. Sie hätten dort weder Verwandte noch Be-
kannte, und es gäbe auch kein soziales Netz zur Sicherung des
Existenzminimums. Die Leute würden in Baracken untergebracht und
nur dürftig ernährt, so dass es zum Ausbruch von Krankheiten komme,
die sogar zum Tod führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht sei
fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller 1 über
einen Hochschulabschluss verfüge; er habe anlässlich der Erst-
befragung jedoch gesagt, dass er noch Student sei, und als solchem
sei es ihm nicht möglich, in Serbien eine Arbeitsstelle zu finden. Der
Vorhalt des Gerichts, in (Land) wohnhafte Verwandte könnten
gegebenenfalls finanzielle Unterstützung leisten, sei als Schutz-
behauptung zu qualifizieren; das Leben in (Land) sei teuer und jeder
müsse zunächst seinen eigenen finanziellen Verpflichtungen
nachkommen. Sie hätten sich in der Schweiz gut integriert, wie die
beiliegenden Bestätigungen des Arbeitgebers des Gesuchstellers 1
und der (Lehrperson) des Gesuchstellers 3 vom 19. Oktober 2010
zeigen würden. Zudem sei die Gesuchstellerin 2 (...) schwer krank,
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was im angefochtenen Urteil zu wenig berücksichtigt worden sei. Als
Novum werde ein Arztzeugnis vom 21. Oktober 2010 eingereicht, aus
welchem ersichtlich sei, dass die Gesuchstellerin 2 an (Krankheit)
leide.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 setzte der
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Ge-
suchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das
Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters be-
ziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss.
Bezüglich Inhalt und Form des Revisionsgesuchs kommt Art. 67
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47
VGG).
1.3 Die Gesuchstellenden haben ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der Beschwerdeurteile und sind daher zur
Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG in analogiam).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden
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werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin
seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in
Revision (Art. 45 VGG).
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden er-
höhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der
angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt
werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche
Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit
eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisions-
gründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller
deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121-
123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist ab-
schliessend.
2.3 Die Gesuchstellenden rufen mit der Nachreichung von Beweis-
mitteln und dem Einwand, das Gericht sei fälschlicherweise vom Vor-
liegen eines Hochschulabschlusses des Gesuchstellers 1 aus-
gegangen, sinngemäss die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
und Art. 121 Bst. d BGG an. Die Eingabe vom 27. Oktober 2010 er-
weist sich damit als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch
ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und
Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht
seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in
den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berück-
sichtigt hat.
Zwar trifft es zu, dass in den Beschwerdeurteilen vom 1. Oktober 2010
angeführt wurde, der Gesuchsteller 1 verfüge über einen Hochschul-
abschluss als (...), obwohl er anlässlich der Erstbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 3. Januar 2007
nach der Nennung seines Berufs „(...)“ (vgl. Vorakten BFM A1 S. 2)
präzisierend ausgeführt hatte, dass er das Studium noch nicht
abgeschlossen habe, da er noch vier von insgesamt zwanzig
Prüfungen zu absolvieren habe (vgl. Vorakten BFM A1 S. 3). Dieses
Versehen erweist sich jedoch nicht als erheblich, zumal in den
Beschwerdeurteilen zutreffend festgehalten wurde, dass der
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Gesuchsteller 1 vor der Ausreise nicht als (Beruf), sondern als (Beruf)
gearbeitet habe. Auch wenn der Gesuchsteller 1 noch keinen
Hochschulabschluss vorzuweisen hat, verfügt er mit einem bereits weit
fortgeschrittenen Studium über eine überdurchschnittliche Ausbildung.
Unter Berücksichtigung seiner mehrjährigen Erfahrung in der
(Branche) kann somit insgesamt von einer guten Ausgangslage für die
berufliche Zukunft und die Integration in den Arbeitsmarkt in Serbien
ausgegangen werden. In den Beschwerdeurteilen wurde keineswegs
verkannt, dass die Situation für die Gesuchstellenden als Neuzuzüger
in Serbien anfangs nicht einfach sein wird, aber insgesamt ist – auch
unter Verweis auf das bereits in den Beschwerdeurteilen erwähnte
schweizerische Rückkehrhilfeprogramm – nicht davon auszugehen,
dass sie dort in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten
würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]). An dieser Einschätzung vermögen die
Ausführungen in der Revisionseingabe nichts zu ändern.
3.2 Die Gesuchstellenden berufen sich weiter mit der Nachreichung
von Beweismitteln sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung zieht das Bundes-
verwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in
Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tat-
sachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tat-
sachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt
werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die
sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor
Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss
die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des voran-
gegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht bei-
bringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung
wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die
die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen
können (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichts-
gesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträg-
lich aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht
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in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizu -
bringen. Beachtlich sind Beweismittel dann, wenn sie entweder die
neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind,
Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt ge-
wesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen
geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestands-
ermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen
Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).
3.2.1 Das mit der Revisionseingabe eingereichte Arztzeugnis vom
21. Oktober 2010 diagnostiziert bei der Gesuchstellerin 2 neu
(Krankheit). Mit diesem Zeugnis, das erst nach Erlass der
Beschwerdeurteile vom 1. Oktober 2010 entstanden und somit vom
Revisionsverfahren ausgeschlossen ist, wird ein neuer Sachverhalt –
den seit Ergehen der Beschwerdeurteile erheblich verschlechterten
(...) Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 2 – geltend gemacht, der
unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten im Vollzugspunkt durch
die Vorinstanz zu prüfen sein wird. Das Arztzeugnis vom 21. Oktober
2010 ist daher zwecks entsprechender Prüfung an das BFM zu über-
weisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Der Vorhalt der Gesuchstellenden, der
Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 2 sei in dem sie betreffenden
Beschwerdeurteil vom 1. Oktober 2010 zu wenig berücksichtigt
worden, greift nicht. Die im damaligen Zeitpunkt aktenkundigen
gesundheitlichen Probleme wurden bei der Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs gewürdigt und – da nicht gravierend – als
dem Vollzug nicht entgegenstehend qualifiziert, zumal der damals be-
handelnde Arzt keine Probleme hinsichtlich der Reisefähigkeit der
Gesuchstellerin 2 sah (vgl. E. 9.3.5 des Beschwerdeurteils E-
8173/2008 vom 1. Oktober 2010).
3.2.2 Die neu eingereichten Bestätigungen des Arbeitgebers des Ge-
suchstellers 1 und der (Lehrperson) des Gesuchstellers 3 vom
19. Oktober 2010 sind im vorliegenden Revisionsverfahren als Be-
weismittel ebenfalls ausgeschlossen, da auch sie erst nach Erlass der
betreffenden Beschwerdeurteile vom 1. Oktober 2010 entstanden sind.
Im Übrigen war die Frage des Kindeswohls bereits Gegenstand der
vorangegangenen Beschwerdeverfahren (vgl. E. 9.3.6 des Be-
schwerdeurteils E-8173/2008 vom 1. Oktober 2010), und der Kurz-
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bericht der (Lehrperson) vom 19. Oktober 2010 vermag an der
dortigen Einschätzung, wonach das Wohl der Gesuchstellenden 3 und
4, die noch stark auf ihre Eltern bezogen seien, dem Wegweisungs-
vollzug nicht entgegenstehe, nichts zu ändern. Zudem kann der Frage
der Integration in der Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nur untergeordnete Bedeutung zukommen;
nachdem die Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere
Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999
2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Nach geltendem
Recht ist es dem zuständigen Kanton vorbehalten, einer ihm zu-
gewiesenen Person mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufent-
haltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG).
3.3 Was die übrigen Einwände in der Revisionseingabe – ins-
besondere hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit der
Gesuchstellenden sowie des (fehlenden) Beziehungs- und Sozial-
netzes in Serbien und der Unterstützungsmöglichkeit durch Verwandte
– betrifft, so laufen diese auf eine allgemeine, appellatorische Kritik an
den begründeten Beschwerdeurteilen vom 1. Oktober 2010 respektive
auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in
diesen Urteilen hinaus. Die Gesuchstellenden rufen zwar vorder-
gründig Revisionsgründe an, beabsichtigen jedoch mit ihrer Eingabe
vielmehr eine andere Würdigung des Sachverhalts. Dafür besteht
jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine er-
neute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine
Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen
Revisionsgrund dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5).
4.
4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich
relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision der
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2010 (Ver-
fahren E-1951/2007 und E-8173/2008) ist demzufolge abzuweisen.
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4.2 Das neue Arztzeugnis vom 21. Oktober 2010 ist zur Prüfung unter
wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten im Vollzugspunkt an das
BFM zu überweisen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter
E. 3.2.1). Angesichts dessen bleibt der mit Zwischenverfügung vom
9. November 2010 angeordnete Vollzugsstopp bis zu einer ander-
weitigen Anordnung des BFM bestehen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das neue Arztzeugnis vom 21. Oktober 2010 wird zur Prüfung unter
wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten im Vollzugspunkt an das
BFM überwiesen. Angesichts dessen bleibt der mit Zwischenverfügung
vom 9. November 2010 angeordnete Vollzugsstopp bis zu einer
anderweitigen Anordnung des BFM bestehen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellenden (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie; Beilage: Arztzeugnis vom 21. Oktober 2010 zur
Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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