B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7666/2016
pjn
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan im
Juli 2015 zusammen mit seinem jüngeren Bruder (N […]) und gelangte
über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere europäische
Länder am 19. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er am 20. Dezember
2015 um Asyl nachsuchte. Am 7. Januar 2016 führte das SEM die Befra-
gung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 2. August 2016 statt.
Am 13. September 2016 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, tadschikischer Ethnie zu sein und
aus B._______ zu stammen. Seine Familie verfüge über Grundbesitz und
Geschäftsliegenschaften. Eine solche mit zwei Geschäften habe sein Vater
an C._______ – einen Teppichhändler, welchem illegale Tätigkeiten unter-
stellt würden – vermietet. Noch vor der Übergabe habe eine andere be-
rüchtigte Person – D._______ – von seinem Vater verlangt, anstelle von
C._______ die Liegenschaft übernehmen zu können. Der Vater habe die-
sem Ansinnen vorerst nicht entsprochen, worauf es zu Drohungen von
D._______ und Personen aus dessen Umfeld – E._______ sowie
F._______ – gekommen sei. Diese hätten mit der Entführung seiner Söhne
gedroht, falls er ihre Forderung nicht erfülle. Die Familie habe in der Folge
den Wohnsitz gewechselt, ohne dass die Drohungen aber aufgehört hät-
ten. Am (…) Mai 2015 sei er auf dem Nachhauseweg von E._______ und
F._______ beschimpft, massiv geschlagen und vergewaltigt worden. Sein
Vater habe diesen Vorfall mit Unterstützung eines Verwandten behördlich
gemeldet, worauf die beiden Täter – wenn auch nur für eine Nacht – inhaf-
tiert worden seien. Der Verwandte sei wenige Tage später durch Unbe-
kannte getötet worden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei sein
älterer Bruder nach Saudi Arabien zu einem Onkel gezogen. Er und sein
jüngerer Bruder seien kurz darauf ebenfalls ausser Landes geflohen. Auch
die Eltern und die weiteren Geschwister hätten Afghanistan mittlerweile
verlassen.
Der Beschwerdeführer gab seine Taskara zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. November 2016 – eröffnet am 8. November 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz.
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Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder
(N […]) hätten die Ausreisegründe nicht übereinstimmend geschildert. Es
bestünden unterschiedliche Aussagen betreffend Ausgangslage der gel-
tend gemachten Probleme und der konkreten Bedrohungshandlungen. Im
Weiteren habe er einen sexuellen Übergriff überzeugend geschildert, wenn
auch gewisse Zweifel an der Tat nicht ganz hätten ausgeräumt werden kön-
nen. Unklar bleibe, inwiefern er sich um staatlichen Schutz bemüht und ob
die Familie den Wohnsitz innerhalb von G._______ gewechselt habe. Ins-
gesamt sei nicht auszuschliessen, dass er Probleme mit D._______ gehabt
habe. Die von diesem unmittelbar ausgehende Gefahr sei aber fraglich, da
nicht sämtliche Angehörige das Land unmittelbar und gleichzeitig verlas-
sen hätten.
Nach dem Gesagten bestünden gewisse Zweifel an den genauen Umstän-
den der geltend gemachten Verfolgung. Die erwähnten Probleme mit
D._______ könnten indes nicht ausgeschlossen werden. Selbst bei Wahr-
unterstellung könnten die bloss verbalen Drohungen für sich alleine indes
keine asylrelevante Vorverfolgung begründen. Auch eine konkret drohende
künftige Verfolgung sei aufgrund der Akten nicht beachtlich wahrscheinlich,
da die Angehörigen vor der Ausreise noch über ein Jahr lang unbehelligt
hätten Leben und offenbar eine Lösung mit D._______ habe gefunden wer-
den können. Hingegen erfülle der geltend gemachte sexuelle Übergriff bei
Wahrunterstellung die geforderte Intensität. Zu beachten sei aber, dass
sich diese Verfolgung nicht aus einem in Art. 3 AsylG (SR 142.31) aufge-
listeten Motive zugetragen habe. Die Drohungen und der Angriff seien ge-
gen den Beschwerdeführer und seine Angehörigen als Eigentümer der er-
wähnten Liegenschaft erfolgt.
Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs (drohender Verstoss gegen Art. 3 EMRK) wurde der Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz
hielt fest, es gebe stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer
Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung des gel-
tend gemachten Übergriffs drohe. Dabei sei nicht von der Möglichkeit der
Inanspruchnahme staatlichen Schutzes auszugehen.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. Dezember 2016 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die
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Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG).
Zur Begründung machte die Rechtsvertreterin geltend, die vom SEM ge-
äusserten Zweifel an gewissen Sachverhaltselementen vermöchten nicht
zu überzeugen. Vielmehr hätten zum einen der Beschwerdeführer und der
ebenfalls in die Schweiz geflohene Bruder nicht denselben Wissenstand
gehabt. Zum anderen erkenne die Vorinstanz Widersprüche, welche bei
korrekter Interpretation der Protokollstellen gar keine beziehungsweise
nicht entscheidrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe die erlittene
Vergewaltigung substanziiert, detailliert und widerspruchsfrei geschildert.
Soweit das SEM Zweifel an der unmittelbar von D._______ ausgehenden
Gefahr äussere, könnten diese in Anbetracht wiederum nicht überzeugen-
der Erwägungen nicht nachvollzogen werden. Vielmehr habe sich diese
Gefahr mit der erfolgten Vergewaltigung offensichtlich manifestiert.
Das SEM führe ferner aus, der Bedrohung durch D._______ liege kein
asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde. Gemäss einer UNHCR-Publi-
kation würden aber wohlhabende Personen in Afghanistan und ihre Ange-
hörigen nach Entführungen mitunter zu Lösegeldzahlungen erpresst, wo-
bei die Zugehörigkeit zu einer asylrechtlich relevanten sozialen Gruppe zu
bejahen sei. Auch vorliegend seien die Erpressungen wegen des Wohl-
stands der Familie erfolgt. Zudem sei der Beschwerdeführer als stigmati-
siertes Opfer sexueller Gewalt als einer weiteren sozialen Gruppe zugehö-
rig zu erachten. In Afghanistan gingen die Täter oftmals straffrei aus. Eine
funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe offensichtlich nicht.
Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile, wel-
che mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angedauert hätten, erlitten, und
zwar wegen der Zugehörigkeit zu zwei sozialen Gruppen.
Dem Gericht wurden die aufgelisteten Beilagen übermittelt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess
das Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche
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Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gut-
geheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbei-
ständin bestellt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente wegen abweichender Aus-
sagen im Vergleich zu denjenigen des Bruders zu entkräften. Auch das im
Entscheid relativierte Gefährdungspotential von D._______ habe er man-
gels überzeugender Gegenargumente nicht verdeutlichen können. Über-
dies sei es ihm nicht gelungen, die Asylrelevanz des Vorgefallenen bezie-
hungsweise einer künftigen Verfolgung glaubhaft zu machen, da er nicht
als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Asylge-
setzes von der geltend gemachten Auseinandersetzung betroffen gewesen
sei.
F.
Mit Replik vom 10. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vor-
bringen fest. Es sei ihm gelungen, die vom SEM erwähnten Unglaubhaftig-
keitselemente zu widerlegen und das von D._______ ausgehende Gefähr-
dungspotential zu akzentuieren. Die zeitliche Staffelung der Ausreise der
Angehörigen spreche nicht gegen die geltend gemachte und konkret dro-
hende Verfolgungsfurcht. Die ganze Familie sei wegen der geschilderten
Situation gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Entgegen der
Sichtweise des SEM drohe ihm wegen der Zugehörigkeit zu den erwähnten
sozialen Gruppen eine asylrelevante Verfolgung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt zum
Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers – so auch in Bezug
auf die Angaben des Bruders anlässlich dessen Asylverfahren in der
Schweiz – einige Ungereimtheiten aufweisen würden. Ferner sei in Anbe-
tracht der Fallumstände nicht davon auszugehen, dass ihm künftig asylre-
levante Nachteile seitens D._______ drohen könnten. Der erlittene Überfall
sei zwar als verfolgungsintensiv zu qualifizieren, aber nicht aus asylrele-
vanten Motiven erfolgt.
Demgegenüber hält das SEM bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs
fest, es gebe stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdefüh-
rer im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Wie-
derholung des geltend gemachten Übergriffs drohe. Dabei bestehe keine
Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Nach dem Gesag-
ten geht die Vorinstanz also trotz gewissen Zweifeln von der Glaubhaf-
tigkeit des Vorgefallenen und der konkreten Gefahr einer Wiederholung der
Verfolgungshandlung aus, verneint aber deren asylrechtliche Relevanz.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich das Eingehen auf die vom SEM aufgelis-
teten und in der Beschwerde und Replik bestrittenen Unglaubhaftigkeits-
elemente, da auch die Vorinstanz offensichtlich von der Glaubhaftigkeit der
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Kernvorbringen – der erlittenen Gewalt durch Dritte verbunden mit Wieder-
holungsgefahr im Falle der Rückkehr – ausgeht. Es ist mithin lediglich zu
prüfen, ob die Kernvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen.
4.
4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrecht-
lichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausser-
dem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adä-
quaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr
Schutz bieten könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil
der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl.
BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein
Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der
von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren In-
anspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das
Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Ein-
zelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu
befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes
vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE
2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlit-
tene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete
Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Verän-
derungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils
m.w.H.).
4.2 Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK erwähnten fünf Verfol-
gungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die
sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu
verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale,
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die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden
sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. dazu Bundesverwaltungsge-
richtsurteile D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 4.2 ff. und E-7192/2006 vom
12. Februar 2007 E. 4.5).
5.
5.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein „real
risk“ im Sinne von Art. 3 EMRK drohe, falls er in sein Heimatland zurück-
kehren würde, verneint aber die Asylrelevanz der drohenden Verfolgung
mangels entsprechender Verfolgungsmotivation.
Ersteres erscheint als zutreffend. Auch die Verneinung der Asylrelevanz ist
gemäss folgenden Erwägungen als berechtigt zu erachten. Es ist im Sinne
der Beschwerdevorbringen und der zitierten Publikation zwar nicht ausge-
schlossen, vermögende Einwohner von Afghanistan unter gewissen Um-
ständen als soziale Gruppe im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren, die
unter Umständen asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sein kann.
Vorliegend stand aber gemäss Aktenlage nicht der Reichtum der Familie
des Beschwerdeführers als solcher, sondern ein Konflikt mit offenbar Kri-
minellen, welche in grundsätzlicher Beachtung der ihnen auferlegten finan-
ziellen Bedingungen als Mieter hätten in Erscheinung treten wollen, im Vor-
dergrund. Entsprechend war der Reichtum der Familie und damit die allfäl-
lige Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nicht verfolgungsauslösend,
womit dem Vorgefallenen in diesem Lichte besehen keine Asylbeachtlich-
keit zukommt. Den entsprechend anderslautenden Argumenten in der Be-
schwerde kann damit nicht gefolgt werden. Zur Asylrelevanz könnte der
vorliegende Sachverhalt aber auch dann führen, wenn dem Beschwerde-
führer der staatliche Schutz aus asylrechtlich relevanten Gründen verwei-
gert worden wäre. Der staatliche Schutz ist dem Beschwerdeführer aber
nicht aus politischen, religiösen oder rassistischen Gründen verwehrt ge-
blieben und auch nicht deshalb, weil er einer spezifischen sozialen Gruppe
angehöre. Dies wird letztlich auch nicht geltend gemacht. Mangels asyl-
rechtlicher Relevanz der Verfolgungshandlungen durch D._______ kann
auch einer Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr keine Asylrelevanz
zukommen.
5.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass er als Vergewalti-
gungsopfer einer bestimmten sozialen Gruppe zuzuordnen sei. Er sei in
Afghanistan gefährdet gewesen, in seinem Umfeld der sozialen Ächtung
ausgesetzt zu sein. Er habe denn auch geltend gemacht, dass die ganze
Gasse seines Hauses über den Übergriff Bescheid gewusst habe, er sich
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nicht mehr aus dem Haus getraut habe und sich habe umbringen wollen.
Gemäss UNHCR-Richtlinien bestehe für Opfer von Vergewaltigungen aus-
serhalb der Ehe die Gefahr, geächtet, inhaftiert oder sogar getötet zu wer-
den. Angesichts der Situation vor Ort ist nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer in der unmittelbaren Nachbarschaft einer gewissen
Stigmatisierung ausgesetzt gewesen ist. Dass dies jedoch ein Ausmass
angenommen hätte, dass von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
situation auszugehen wäre, überzeugt nicht. Es wird nicht geltend ge-
macht, es sei zu konkreten Ereignissen in der Nachbarschaft gekommen.
Auch ist ihm seine Familie beigestanden und der Vater hat mit Hilfe eines
Bekannten Anzeige erstatten lassen, die auch zu einer Verhaftung geführt
hat. Eine Gefährdung als Folge der erlittenen Vergewaltigung, die asyl-
rechtliche Relevanz entfalten könnte, lässt sich aufgrund der gegebenen
Sachlage vorliegend nicht erkennen und wird auch nicht im Detail geltend
gemacht.
5.3 Insgesamt ist damit festzustellen, dass die Verfolgung, insbesondere
auch die Vergewaltigung nicht aus asylbeachtlichen Motiven erfolgte, wes-
halb auch eine Furcht vor weiteren Nachteilen im Falle der Rückkehr keine
asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag. Eine Furcht vor ernsthaften
Nachteilen als Folge der erlebten sexuellen Übergriffe kann sodann vorlie-
gend als nicht objektiv begründet erachtet werden. Entgegen den nicht
überzeugenden Beschwerdevorbringen wurde damit zurecht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgewährung abgelehnt.
5.4 Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall ei-
ner drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu
betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolger-
staat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen
nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das
Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung langjähriger Praxis (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.4 S. 380 f., mit weiteren Hinweisen, insbesondere EMARK
1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die entsprechende Formu-
lierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als zwin-
gende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Er-
lebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter
schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer
Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland
zurückzukehren. Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1C
Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 (E. 4.d.aa
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Seite 10
S. 46 f., bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 S. 746 f.) zu verweisen. Da-
nach kann sich auf zwingende Gründe nur berufen, wer im Zeitpunkt der
Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte.
Dies kommt vorliegend offensichtlich schon deshalb nicht in Betracht, weil
der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die erwähnten Voraussetzun-
gen im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nicht erfüllte.
6.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwer-
deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Die Beschwerdevorbringen und die Beweismittel rechtferti-
gen keine andere Einschätzung. Die eventualiter beantragte Rückweisung
der Sache ans SEM zur Neubeurteilung kommt nicht in Betracht.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fra-
gen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durch-
führbar gilt.
D-7666/2016
Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner
Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfü-
gung vom 15. Dezember 2015 guthiess. Da sich seine finanzielle Situation
seit der Gutheissung nicht entscheidwesentlich veränderte, ist auf die Er-
hebung von Kosten zu verzichten.
9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeistän-
din eingesetzt wurde, ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten.
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung wie mit
Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 ausgeführt in der Regel von
einem Stundenansatz Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendi-
ge Aufwand entschädigt.
9.4 Die Rechtsbeiständin reichte am 10. Januar 2017 eine Kostennote,
welche angemessen erscheint, ein. Demnach ist ihr zulasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1626.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7666/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 1626.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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