Abtei lung IV
D-7667/2009
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
c/o Schweizer Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7667/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ - stellte am 20. Januar 2009 aus der Haft
bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asyl-
gesuch.
B.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 wies die schweizerische Botschaft
in Colombo den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, sich nach
der Haftentlassung wieder zu melden und um Fortsetzung seines
Asylverfahrens zu ersuchen.
C.
Mit an das BFM gerichtetem Fax-Schreiben vom 29. April 2009 teilte
der Beschwerdeführer mit, am 11. April 2009 aus der Haft entlassen,
indessen bereits am 29. April 2009 wieder zuhause von Mitarbeitern
des CID (Criminal Investigation Department) gesucht worden zu sein.
Gleichzeitig ersuchte er um eine persönliche Anhörung in der
schweizerischen Vertretung in Colombo.
D.
Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichteten Eingaben
vom 11. Juni und 22. Juli 2009 wies der Beschwerdeführer unter
anderem darauf hin, dass sein Bruder C._______ (...) vom 25. bis
28. Mai 2009 von Unbekannten entführt, schwer misshandelt und nach
seinem - des Beschwerdeführers - Aufenthaltsort gefragt worden sei.
Aus Angst, von seinen Verfolgern aufgespürt zu werden, habe er sich
in der Folgezeit bis zu seiner am 20. Juli 2009 erfolgten Rückkehr
nach Sri Lanka in Indien aufgehalten.
E. Am 29. Juli 2009 befragte eine Mitarbeiterin der Botschaft den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen.
F.
Weitere, an die schweizerische Botschaft in Colombo gerichtete Ein-
gaben des Beschwerdeführers erfolgten am 31. Juli, 7., 11., 17. und
21. August 2009 sowie am 2., 7., 14., 18. und 28. September 2009.
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G.
Der Beschwerdeführer machte in seinen schriftlichen Eingaben sowie
anlässlich seiner Befragung im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre
1996 zusammen mit seiner Mutter sowie seinem Bruder C._______
nach D._______ gezogen, jedoch bereits drei Monate später wieder
nach B._______ zurückgekehrt, wo er mit kleineren Unterbrüchen bis
2004 gelebt habe. Im Jahre 2000 habe er als E._______ in einer den
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) nahestehenden Firma ge-
arbeitet. Später habe er vier Jahre lang als E._______ in einer
medizinischen Einheit der LTTE gearbeitet. Im Jahre 2004 habe er die
LTTE informiert, dass er letztere Stelle aufgeben wolle und sei in der
Folge nach Colombo gezogen. Dort habe er zusammen mit seiner
Familie gelebt und seit Juli 2005 als F._______ gearbeitet. Er habe
keinerlei Kontakte zur LTTE mehr gehabt, seit er nach Colombo weg-
gezogen sei. Im Jahre 2007 sei er auf einer Pilgerreise in Indien von
seinem Vorgesetzten dahingehend informiert worden, Angehörige der
TID (Terrorist Investigation Division) hätten sich nach ihm erkundigt.
Daraufhin sei er unverzüglich nach Colombo zurückgekehrt, indessen
umgehend wieder nach Indien abgereist, nachdem ihn sein Vor-
gesetzter aufgefordert habe, sich bei der TID zu melden. Abermals
zurück in Colombo, habe er der TID telefoniert, die ihm mitgeteilt habe,
er werde nicht gesucht. Im Januar 2008 habe ihn die TID telefonisch
vorgeladen. In der Folge sei er drei Stunden lang über die LTTE be-
fragt worden. Dieser Vorgang habe sich im April 2008 wiederholt. Am
12. September 2008 sei er von der Polizei wegen Verdachts der LTTE-
Mitgliedschaft in G._______ festgenommen worden. Dabei sei er ver-
hört und misshandelt und eine Woche später ins Gefängnis von
H._______ in I._______ überführt worden. Am 11. April 2009 sei er
ohne Auflagen entlassen worden und nach Colombo zurückgekehrt. In
Colombo seien er und seine Geschwister seit April 2009 indessen
immer wieder von unbekannten Leuten - mutmasslich Angehörigen
des TID oder CID - zuhause gesucht worden. Im Mai 2009 sei sein
Bruder C._______ drei Tage lang entführt, dann aber wieder frei-
gelassen worden. Am 16. Juni 2009 sei er abermals nach Indien ge-
reist, auf die Ankündigung der schweizerischen Vertretung, ihn im
Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens persönlich anzuhören,
jedoch am 20. Juli 2009 erneut nach Colombo zurückgekehrt. Weder
seine Eltern noch seine beiden Geschwister hätten sich getraut, ihn
auf dem Flughafen abzuholen, da sie befürchtet hätten, ihre Schritte
könnten behördlich überwacht werden. Ende Juli 2009 sei er zweimal
von Unbekannten zuhause gesucht worden. Am 9. August 2009 hätten
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Unbekannte überdies versucht, ihn zu entführen. Wie er nachträglich
von seinem Vater erfahren habe, seien am 19. August 2009 etwa 15
Angehörige der Special Task Force (STF) um acht Uhr abends im
Hause seiner Eltern aufgetaucht und hätten sich erneut nach ihm,
seinem Bruder C._______ sowie seiner Schwester J._______
erkundigt. Im Weiteren hätten sie das ganze Haus durchsucht und
seien erst am nächsten Morgen um zehn Uhr wieder abgezogen. Noch
am selben Abend seien diese Leute nochmals bei seinen Eltern
aufgetaucht und bis etwa elf Uhr nachts in der Nähe ihres Hauses
geblieben. Am 28. August 2009 hätten Unbekannte seinen Bruder
erneut entführt, nach ihm und seiner Schwester J._______ befragt und
ihn schwer misshandelt. Vier Stunden später hätten sie seinen Bruder
wieder freigelassen. Am 17. und am 27. September 2009 hätten
erneut unbekannte Leute bei seinen Eltern vorgesprochen und sich
nach ihm und seinem Bruder C._______ erkundigt. Er fühle sich wie
ein Gefangener im eigenen Land, könne kaum mehr schlafen und
halte die Situation, ständig versteckt leben zu müssen, kaum mehr
aus.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens Kopien eines
Führerausweises, einer Geburtsurkunde, einer ICRC-Karte, einer
Businesskarte und einer Verkaufsquittung ein.
H.
Mit via Schweizer Botschaft am 11. November 2009 an den Be-
schwerdeführer versandter Verfügung vom 23. Oktober 2009 ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte dessen Asylgesuch ab.
I.
Mit am 7. Dezember 2009 beim BFM eingegangener und von diesem
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleiteter englischsprachiger Eingabe vom 25. November 2009 (Ein-
gang beim Bundesverwaltungsgericht: 10. Dezember 2009) beantragte
der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, sein Asylgesuch gutzuheissen und ihm die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Im Wesentlichen führte er aus, die Vorinstanz
habe in ihrem abweisenden Entscheid mehrere wichtige Punkte über-
sehen. Entgegen deren Einschätzung sei sein Leben in grosser Ge-
fahr. So sei sein Bruder C._______ ein weiteres Mal von Unbekannten
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entführt worden, wobei über dessen weiteres Schicksal bis heute
nichts bekannt sei. Demgegenüber hätten die Personen, welche
seinen Bruder entführt hätten, verschiedentlich angerufen und sich
dabei wiederum nach ihm - dem Beschwerdeführer - erkundigt (vgl.
Beschwerde S. 1 und 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber be-
funden werden kann.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert. Auf die die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen -
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 11 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
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Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
6.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b
S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zu-
mutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f.,
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesent-
lichen damit, er fürchte sich aufgrund seiner früheren Festnahme
sowie der auf seine Freilassung folgenden permanenten behördlichen
Suche nach seiner Person davor, im Falle einer erneuten Festnahme
ernsthaft an Leib und Leben gefährdet zu sein.
Aufgrund der Aktenlage ist jedoch mit dem BFM davon auszugehen,
dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem
Beschwerdeführer wegen seiner früheren Inhaftierung zwischen dem
12. September 2008 und dem 11. April 2009 in Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit weitere Verfolgungshandlungen seitens des
srilankischen Staates drohen. Es mag zutreffen, dass der diesbezüg-
lichen Haft des Beschwerdeführers tatsächlich der anfängliche Ver-
dacht, Kontakte mit der LTTE unterhalten beziehungsweise für diese
terroristische Aktivitäten ausgeübt zu haben, zugrunde gelegen haben
könnte. Wie das BFM indessen in diesem Zusammenhang zutreffend
erwogen hat, wurde der Beschwerdeführer am 11. beziehungsweise
am 9. April 2009 (vgl. act. A3 S. 1 i.V.m. act. A9 S. 11) ohne Auflagen
freigelassen. Letzterer Umstand weist deutlich darauf hin, dass die
heimatlichen Behörden im Zeitpunkt seiner Freilassung von seiner
Unschuld ausgingen und ihm keine terroristischen Aktivitäten zu-
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gunsten der LTTE mehr unterstellten. Darüber hinaus ist durch nichts
ersichtlich, weshalb die srilankischen Behörden bereits etwas mehr als
zwei Wochen nach seiner Freilassung Veranlassung gehabt haben
könnten, erneut wegen mutmasslicher Verbindungen des Be-
schwerdeführers zur LTTE nach diesem zu suchen und diese Suche in
intensiver Art und Weise bis zuletzt - und über den Zeitpunkt des
militärischen Siegs der srilankischen Armee über die LTTE Mitte Mai
2009 hinaus - aufrechtzuerhalten. Schliesslich entspricht auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner letztmaligen Aus-
reise nach Indien am 16. Juni 2009 nicht dort blieb, sondern am
20. Juli 2009 nach Sri Lanka zurückkehrte, nicht dem Verhaltens-
muster einer Person, welche tatsächlich künftige Nachteile asyl-
beachtlichen Ausmasses in ihrer Heimat befürchtet.
7.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Befürchtung
äussert, in Colombo (oder sonstwo im Süden seines Heimatlandes)
Schwierigkeiten mit den srilankischen Sicherheitskräften bekommen
zu können (vgl. Beschwerde S. 2, vorletzter Absatz), ist Folgendes
festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil
BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen
und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicher-
heitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo
kontinuierlich verschlechtert habe. Nach Ergehen dieses Urteils am
14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete Konflikt zwischen der
Regierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung
des letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu
wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über
die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt.
Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden -
namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht
gelockert. Daher laufen gerade junge Männer wie der
Beschwerdeführer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem
Sicherheitspersonal einer minutiösen Personenkontrolle unterzogen
und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mit-
genommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so ge-
nannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo - un-
besehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument
gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt.
Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung
im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt
indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im
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Sinne von Art. 3 AsylG zu. Vor diesem Hintergrund vermögen die
sinngemäss angedeuteten Befürchtungen des seit dem Jahre 2004 in
Colombo wohnhaften Beschwerdeführers, immer wieder von Sicher-
heitskräften kontrolliert und dabei aufgrund seiner Herkunft aus
B._______ vorschnell in den Verdacht zu geraten, etwas mit den LTTE
zu tun zu haben (vgl. Beschwerde S. 2, vorletzter Absatz), nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer in Colombo nach eigenen Angaben seit dem Jahre
2005 offiziell registriert ist (vgl. act. A9 S. 13 unten).
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in
der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungs-
elemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des
BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert be-
ziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen
Botschaft in Colombo)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (unter Hinweis auf Ihre
Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung
an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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Seite 11