Abtei lung IV
D-7668/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon
Scuntaro, Richter Bendicht Tellenbach
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, dessen Ehefrau B._______, sowie deren
Kinder C._______, und D._______, Republik Serbien,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf
Asyl; Verfügung des BFM vom 23. November 2006 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7668/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer - damals noch ohne ihr jüngeres Kind - suchten
am 19. Mai 2000 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des BFF
vom 25. Juli 2001 wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führer verneint, deren Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung an-
geordnet; gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer wegen Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Diese
Verfügung blieb unangefochten. Mit Schreiben vom 26. November
2002 teilte das BFF den Beschwerdeführern mit, dass die vorläufige
Aufnahme auch für das am 26. September 2002 in der Schweiz gebo-
rene Kind Amra gelte.
B.
Mit Eingabe vom 16. September 2004 an das BFM suchte die Be-
schwerdeführerin wiedererwägungsweise um Asyl nach. Mit Verfügung
des BFM vom 4. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin als
Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt. Mit separater Verfügung
des BFM vom selben Datum verneinte das Bundesamt unter Bezug-
nahme auf die Asylgewährung der Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), anerkannte
diesen und die beiden Kinder als Flüchtlinge gemäss Art. 51 Abs. 2
AsylG und gewährte ihnen Asyl.
C.
Gemäss Grenzkontrollrapport der Kantonspolizei Zürich/Flughafenpoli-
zei vom 16. August 2006 reisten die Beschwerdeführer mit dem Flug-
zeug von Belgrad/Serbien herkommend in die Schweiz ein.
D.
Mit Schreiben vom 28. August 2006 teilte das BFM den Beschwerde-
führern mit, man erachte in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als gegeben, nachdem sie gemäss Grenzkontroll-
rapport vom 16. August 2006 am 20. August 2002 auf dem Luftweg
von Belgrad in die Schweiz eingereist seien. Gleichzeitig wurde den
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Beschwerdeführern Frist zur Einreichung einer allfälligen
Stellungnahme gesetzt.
E.
Anlässlich der Gewährung der Akteneinsicht vom 16. Oktober 2006
korrigierte das BFM sein Schreiben vom 28. August 2006 dahinge-
hend, dass die Rückreise der Beschwerdeführer aus Belgrad am 16.
August 2006 erfolgt sei; den Ein- und Ausreisestempeln in den Reise-
ausweisen sei im Übrigen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer
am 6. Juli 2006 auf dem Luftweg über Belgrad nach Skopje gereist sei-
en und sich von dort noch gleichentags in den Kosovo begeben hätten;
die Rückreise sei am 16. August 2006 erfolgt.
F.
Nach Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführer am 20. Novem-
ber 2006 Stellung zu den Schreiben des BFM vom 28. August 2006
beziehungsweise 16. Oktober 2006.
G.
Mit Verfügung vom 23. November 2006 wurde den Beschwerdeführern
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihnen in der Schweiz ge-
währte Asyl widerrufen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, gemäss der letztgenannten Bestimmung falle eine Person
nicht mehr unter die FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt
hat. Diesen Schutz könnten auch die Übergangsverwaltungsmission
der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) und die übrigen internatio-
nalen Sicherheitsorgane vor Ort gewähren. Die Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) habe in einem Grundsatzurteil festgehalten,
dass der Schutz der UNMIK im Sinne einer zeitgemässen Auslegung
und unter Berücksichtigung der zu beurteilenden Begleitumstände
demjenigen des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C Abs.1 FK gleich-
zusetzen und damit das Prinzip der Subsidiarität des Schutzes ge-
mäss FK gegenüber demjenigen des Gebotes der engen Auslegung
der Beendigungsklauseln stärker zu gewichten sei. Somit deckten sich
die Einwände der Beschwerdeführer nicht mit der Einschätzung der
Schweizer Asylbehörden. Gemäss Rechtsprechung (Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 7) komme die erwähnte
Bestimmung der FK nur dann zur Anwendung, wenn die folgenden drei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: Erstens müsse die Handlung
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des Flüchtlings freiwillig erfolgt sein; zweitens müsse die betroffene
Person in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des
Heimatstaats zu unterstellen; drittens müsse die Schutzgewährung
durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sein. Da die
Beschwerdeführer unbestrittenermassen freiwillig auf dem Luft- und
Landweg in den Kosovo zurückgekehrt seien und sich dort während
mehr als einem Monat aufgehalten hätten, erachte das BFM die
erwähnten Bedingungen als erfüllt. Deshalb würde das Asyl widerrufen
und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt.
H.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 an die ARK liessen die Be-
schwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 23. No-
vember 2006 sowie die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung beantragen.
I.
Am 8. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht eine Bescheinigung betreffend wirtschaftliche Sozial-
hilfe sowie eine Kostennote nach.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf das Erheben eines Kostenvorschusses, ver-
schob das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen
späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung ab und sandte die Beschwerdeakten dem BFM zur Vernehm-
lassung.
K.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2007 schloss das BFM auf Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Die
Beschwerdeführer machten geltend, sie seien Staatsangehörige von
Montenegro. Hierbei handle es sich indes lediglich um eine nicht be-
legte Behauptung. Beide Beschwerdeführer seien in Dragash im Koso-
vo geboren und aufgewachsen und hätten den grössten Teil ihres Le-
bens dort verbracht. Damit seien sie vorerst einmal Staatsangehörige
von Serbien und Montenegro gewesen. Sodann habe der Beschwerde-
führer schon im Zeitraum von 1988 bis 1990 in Sarajewo/Bosnien und
Herzegowina sowie von 1990 bis 1996 in Belgrad/Serbien gewohnt.
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Die Tatsache allein, dass er zusammen mit seiner Ehefrau die letzten
dreieinhalb Jahre vor der Ausreise in Montenegro, welches damals
noch eine Teilrepublik von Serbien und Montenegro gewesen sei,
gewohnt habe und ihnen dort neue Pässe ausgestellt worden seien,
mache die Beschwerdeführer indes noch nicht zu Staatsangehörigen
des mittlerweile neuen Staatsgebildes Montenegro, zumal diese ihre
Herkunftsregion mehrere Jahre vor der Gründung dieses Staates
verlassen hätten und somit zum Zeitpunkt der Staatsgründung nicht
Wohnsitz in Montenegro gehabt hätten. In diesem Zusammenhang
falle insbesondere auf, dass erstmals in der Beschwerde auf die
angeblich montenegrinische Staatsangehörigkeit hingewiesen worden
sei. Ebenfalls erstmals in der Beschwerde und ohne näher darauf
einzugehen sei erwähnt worden, dass die Mutter der
Beschwerdeführerin erkrankt sei, während in der Stellungnahme vom
20. November 2006 noch von einem Besuch der Mutter der
Beschwerdeführerin die Rede gewesen sei. Zwar würde praxisgemäss
bei besonderen Umständen das Asyl auch bei einer Heimreise nicht
widerrufen. Vorliegend hätten die Beschwerdeführer jedoch beinahe
sechs Wochen im Kosovo verbracht, womit sie sich - selbst wenn
solche tatsächlich vorgelegen haben sollten - nicht auf besondere
Umstände berufen könnten. Den Akten seien sodann keine
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer -
abgesehen von der dortigen Stationierung und des daraus
resultierenden dreieinhalbjährigen Aufenthalts - irgendwelche
Affinitäten zu Montenegro hätten. Sämtliche Familienangehörige,
soweit diese noch im Heimatstaat verblieben seien, würden im
heutigen Serbien wohnen oder hätten dort gewohnt. Namentlich sei
eine Schwester der Beschwerdeführerin (N_______) mit ihrer Familie
im Jahr 2004 in den Kosovo zurückgeführt worden. Sodann sei auch
darauf hinzuweisen, dass die damalige und heute nicht mehr
existierende jugoslawische Armee Dienstleistende oft in
verschiedenen Teilrepubliken stationiert habe und derartige
Stationierungen nicht automatisch zur Staatsangehörigkeit der
jeweiligen und heute selbständigen Teilrepubliken geführt hätten. Die
Beschwerdeführer seien somit Staatsangehörige der neuen Republik
Serbien. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten, die montenegrinische
Staatsangehörigkeit zu erwerben. Vor dem Hintergrund der obigen
Ausführungen sei aber mehr als fraglich, ob die Beschwerdeführer
diese Staatsangehörigkeit erhalten würden. Zumindest müssten sie
diese explizit beantragen, was aber wiederum zur Folge hätte, dass
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die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls aberkannt werden müsste. Zwar
sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer aufgrund der
veränderten Lage im Herkunftsstaat nicht mehr Angst davor hätten,
sich dorthin zu bewegen. Es wäre indes rechtsungleich, wenn in einem
Fall - bei Staatsangehörigen aus einem anderen Herkunftsland - eine
Heimatreise zum Asylwiderruf führen würde, dies im anderen Fall
dagegen - bei Personen aus dem Kosovo - keine Folgen hätte.
Vielmehr zeige gerade das Verhalten der Beschwerdeführer - diese
hätten sich ohne Angst in ihren Heimatstaat begeben können, um dort,
was durchaus verständlich sei, ihre Familie zu besuchen -, dass sie
den Schutz des Instituts des Asyls nicht mehr benötigten. Der
Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass es nicht der
heutige Staat Montenegro und dessen Organe gewesen seien, welche
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer begründet hätten,
sondern Teile der damaligen jugoslawischen Armee von Serbien und
Montenegro. Sowohl diese Armee als auch der Staat existierten nicht
mehr. Abgesehen davon könne auf die heute veränderte politische
Situation im Heimatstaat hingewiesen werden, auf Grund derer die
Beschwerdeführer ohnehin keine Verfolgung mehr zu befürchten
hätten. In Würdigung all dieser Umstände seien die Voraussetzungen
für den Asylwiderruf im vorliegenden Fall gegeben.
L.
Am 5. März 2007 nahmen die Beschwerdeführer in ihrer Replik zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung und reichten eine neue, überarbei-
tete Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden,
mithin auch das BFM. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 das bei der
am 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängige Rechtsmittel über-
nommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind, als Adressaten der angefochtenen Verfügung,
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert
sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1
- 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln den
Flüchtlingsstatus betreffend. Namentlich fällt eine Person unter ande-
rem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flücht-
lingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Lan-
des, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff.
1 FK).
4.
4.1 In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2006 bestritten die Be-
schwerdeführer nicht, am 6. Juli 2006 nach Skopje und von dort am
16. August 2006 per Flugzeug zurück in die Schweiz gereist zu sein.
Die Reise habe insbesondere einem Besuch der Mutter der Beschwer-
deführerin gedient. Demgegenüber bestritten die Beschwerdeführer,
sich je wieder freiwillig unter den Schutz ihres ursprünglichen Heimat-
landes gestellt zu haben. Die Aufenthalte in Mazedonien (Drittstaat)
und im Kosovo (UNO-Kontrolle) erfüllten diesen Tatbestand nicht. In
Belgrad sei keine Einreise erfolgt, zumal sich die Beschwerdeführer
dort im Transit-Bereich aufgehalten hätten. Mithin seien die Vorausset-
zungen für den Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt.
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4.2 In der Beschwerde wird vorgängig ausgeführt, die Beschwerdefüh-
rer seien ursprünglich aus dem Kosovo stammende Gorani, welche in
den letzten vier Jahren vor der Flucht in Montenegro gelebt hätten.
Deshalb beziehungsweise entsprechend der innerjugoslawischen be-
ziehungsweise serbisch-montenegrinischen Regelung vor dem Entste-
hen des neuen Staats Montenegro, welche auf den jeweiligen Wohn-
sitz abgestellt habe, seien sie nicht serbische, sondern montenegrini-
sche Staatsangehörige. Dies würde sich zweifelsfrei auch aus den ein-
gereichten Identitätsdokumenten ergeben. Nach der Entstehung des
neuen Staates Montenegro hätten die Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen erfüllt, um formell in die Stimmregister Montenegros einge-
tragen zu werden. Davon hätten sie jedoch nicht Gebrauch gemacht,
weil sich die Asyl begründenden Vorfälle in Montenegro ereignet hät-
ten. Als Asylsuchende würden die Beschwerdeführer unter „Jugoslawi-
en“ geführt; in den Asylentscheiden vom 4. Februar 2005 sei als
Staatsangehörigkeit „Serbien und Montenegro“ angegeben. Erstmals
(und fälschlicherweise) würde in der angefochtenen Verfügung als
Staatsangehörigkeit „Serbien“ angegeben (zuvor sei in der gesamten
Korrespondenz vom 28. August 2006 bis zum 16. Oktober 2006 sei-
tens der Vorinstanz immer von „Serbien und Montenegro“ die Rede ge-
wesen). Der positive Asylentscheid vom 4. Februar 2005 enthalte keine
Begründung für die Asylgewährung. Aufgrund der Akten sei jedoch
klar, dass der Beschwerdeführerin wohl gestützt auf die Darlegungen
im psychotraumatologisch-medizinischen Gutachten von E._______
vom 13. August 2004 und insbesondere dessen frauenspezifischer
Ergänzung vom 20. August 2004 Asyl gewährt worden sei. Die
unmittelbaren Flucht und Asyl auslösenden Ereignisse hätten Anfang
April 2000 in Montenegro stattgefunden. Eine (offizielle) Begründung
für den positiven Asylentscheid wäre jedoch geradezu Voraussetzung
dazu, dass der Entscheid über den Asylwiderruf und die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft erfolgen könne, weil nur dann geprüft
werden könne, ob die Voraussetzungen dafür überhaupt vorliegen
würden. Der Grund für die Reise in den Kosovo sei ein Besuch der
kranken Mutter durch die Beschwerdeführerin. Der Reiseentscheid sei
erst nach der Unabhängigkeit des Staatsgebietes von Montenegro er-
folgt (dorthin wolle und könne die Beschwerdeführerin keinesfalls zu-
rückkehren, weil damit schwerste Traumata verbunden seien). Der
Transitaufenthalt in Belgrad sei den Beschwerdeführern bedeutungslos
erschienen und die Angst vor allfälligen Übergriffen seitens von Ser-
ben oder von Albanern im Kosovo sei in Kauf genommen worden,
ohne auch nur im Entferntesten an eine Inanspruchnahme eines allfäl-
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ligen Schutzes durch die UNMIK zu denken. Auch das BFM ginge of-
fensichtlich davon aus, dass der Transitaufenthalt in Belgrad vorlie-
gend unerheblich gewesen sei, zumal dieser nicht für die Begründung
des Asylwiderrufs herangezogen worden sei. Die Beschwerdeführer
hätten sich einmalig, kurzfristig und temporär im Kosovo aufgehalten.
Der Besuch habe rein privaten Zwecken und der psychischen Gesun-
dung der Beschwerdeführerin gedient. Die Beschwerdeführer hätten
nie beabsichtigt, definitiv dorthin zurückzukehren. Sie hätten während
ihres Aufenthaltes keinerlei Kontakt zu den lokalen Behörden gehabt,
dort zu keinem Zeitpunkt irgendwelchen Schutz beantragt geschweige
denn erhalten. Nach dem Gesagten sei der Sachverhalt nicht vollstän-
dig und teilweise falsch (Staatsangehörigkeit, Unterschutzstellung un-
ter den Heimatstaat) festgestellt worden. Selbst wenn die Beschwer-
deführer serbische Staatsangehörige wären, könnte der Transitaufent-
halt in Belgrad und der Aufenthalt bei der Mutter der Beschwerdeführe-
rin im Kosovo nicht zu den vom BFM verfügten Sanktionen führen. Ge-
mäss konstanter Praxis der ARK (EMARK 1996 Nr. 7, 2000 Nr. 3, 2002
Nr. 8 und Nr. 21) führten kurzfristige Aufenthalte im „Heimatstaat“ nicht
per se zu einer Asylbeendigung, wenn nicht eine Kontaktaufnahme mit
den Behörden oder auf andere Weise eine Unterschutzstellung erfolgt
sei. Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Beendigung klarer-
weise nicht erfüllt: Zwar sei die Reise in den Kosovo freiwillig erfolgt,
jedoch habe nie die Absicht bestanden, sich dem Schutz des besuch-
ten Staates zu unterstellen; die Beschwerdeführer hätten denn auch
keine entsprechenden Handlungen (Kontaktaufnahme mit staatlichen
Behörden) vorgenommen und es sei ihnen auch in keiner Weise
Schutz gewährt worden; die Angst vor Übergriffen seitens von Serben
und Albanern habe zwar bestanden, sei aber von den Beschwerdefüh-
rern in Kauf genommen worden. Der Asylwiderruf und die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft würden im Lichte der gesamten Ak-
tenlage als völlig unverhältnismässig und unangemessen, ja willkürlich
erscheinen.
4.3 In Ihrer Stellungnahme vom 5. März 2007 halten die Beschwerde-
führer an ihren Rechtsbegehren und namentlich an ihrer Auffassung
fest, wonach sie montenegrinische Staatsangehörige seien. Die Ver-
nehmlassung des BFM lege implizit offen, dass sich die Vorinstanz vor
der Verfügung des Asylwiderrufs - und vermutlich auch bereits zum
Zeitpunkt der Asylgewährung - keinerlei Gedanken zu Staatsangehö-
rigkeit der Beschwerdeführer gemacht habe. Entgegen der Behaup-
tung des BFM in der Vernehmlassung vom 13. Februar 2007 hätten
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sich die Beschwerdeführer nicht ohne Angst in den Kosovo begeben.
Ihr dortiger Aufenthalt bei der kranken Mutter sei unter „besonderen
Umständen“ erfolgt. Dabei sei weder eine Unterschutzstellung unter
den besuchten Staat noch eine Kontaktaufnahme mit den staatlichen
Behörden erfolgt. Der Besuch habe nicht die erforderliche Intensität
gehabt, um zum Asylwiderruf zu führen.
4.4 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, sie seien
montenegrinische Staatsangehörige, zumal sie nach der Entstehung
dieses Staates die Voraussetzungen erfüllt hätten, um formell im
Stimmregister Montenegros eingetragen zu werden; davon hätten sie
indes nie Gebrauch gemacht, zumal sich die asylbegründenden Vorfäl-
le in Montenegro ereignet hätten (vgl. Beschwerde, S. 4-5). Demge-
genüber steht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer fest,
dass diese serbische Staatsangehörige sind. Gemäss ihren eigenen
Angaben und den von ihnen zu den Akten gereichten, im März 2000
ausgestellten Reisepässen der Bundesrepublik Jugoslawien sind die
Beschwerdeführer (Eltern) im Jahr 1972 beziehungsweise 1973 in
(Ort) im gleichnamigen Bezirk im Süden der Provinz Kosovo der Re-
publik Serbien der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Ju-
goslawien (SFRJ) geboren, welche unter anderen auch die Republik
Montenegro umfasste. Im Jahr 1992 bildete sich aus den Republiken
Serbien und Montenegro die Bundesrepublik Jugoslawien (Savezna
Republika Jugoslavija; BRJ), welche am 4. Februar 2003 in den Staa-
tenbund Serbien und Montenegro (Srbija i Crna Gora) umgewandelt
wurde. Nachdem sich am 21. Mai 2006 im Rahmen eines Volksreferen-
dums eine Mehrheit von 55,5 % der Wahlberechtigten für die Unab-
hängigkeit Montenegros und mithin die Loslösung von Serbien ausge-
sprochen hatte, wurde diese am 3. Juni 2006 durch die Unabhängig-
keitserklärung des montenegrinischen Parlaments vollzogen. Das ser-
bische Parlament verabschiedete am 5. Juni 2006 seinerseits eine De-
klaration, in der das Ende der Existenz von Serbien-Montenegro fest-
gestellt wurde, und Serbien gemäss der Verfassungscharta zum allei-
nigen Rechtsnachfolger der Union erklärt wurde. Unter diesen Um-
ständen ist vorweg auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehm-
lassung des BFM zu verweisen, wonach allein die Tatsache, dass die
Beschwerdeführer (Eltern) die letzten dreieinhalb Jahre vor der Ausrei-
se im April 2000 in Montenegro wohnhaft waren, welches damals noch
eine Republik der BRJ war, und ihnen dort neue Reisepässe der BRJ
ausgestellt wurden, sie noch nicht zu Staatsangehörigen des erst seit
Juni 2006 bestehenden selbständigen Staates Montenegro macht. So-
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dann kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer aufgrund der inner-
jugoslawischen beziehungsweise serbisch-montenegrinischen Rege-
lung vor dem Entstehen des neuen Staates Montenegro die Vorausset-
zungen erfüllten, sich in dessen Stimmregister eintragen zu lassen,
zumal sie sich bisher nicht um den Erwerb der montenegrinischen
Staatsbürgerschaft bemüht haben. Nach dem Gesagten und gestützt
auf die Reisepässe der Beschwerdeführer steht bis zum Beweis des
Gegenteils fest, dass diese - nach der Unabhängigkeit Montenegros -
serbische Staatsangehörige sind. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der
Reise der Beschwerdeführer in den Kosovo. Aus den Akten ergibt sich
im Übrigen, dass das BFM seinen Erwägungen stets diese Staatsan-
gehörigkeit zugrunde gelegt hat.
4.5 Nachstehend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer sich freiwillig
unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besit-
zen, gestellt haben (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Dies erfordert - wie von der
Vorinstanz zutreffend ausgeführt - das kumulative Vorliegen dreier Vor-
aussetzungen: Die Beschwerdeführer müssen freiwillig in Kontakt mit
ihrem Heimatland getreten sein, in der Absicht, von ihrem Heimatland
Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich ge-
währt worden sein (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Recht-
sprechung in EMARK 1996 Nr. 7 E. 8 S. 60).
4.5.1 In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2006 räumten die Be-
schwerdeführer ein, sie seien auf dem Luftweg am 6. Juli 2006 nach
Skopje und von dort am 16. August 2006 in die Schweiz zurückgereist,
bestritten jedoch, sich freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaats
gestellt zu haben, zumal die Aufenthalte in Mazedonien als Drittstaat
und dem unter der Kontrolle der UNO stehenden Kosovo sowie der
Aufenthalt in Transit-Bereich in Belgrad, wo keine Einreise erfolgt sei,
den Tatbestand nicht erfüllen würden. Die Reise habe insbesondere ei-
nem Besuch der Mutter der Beschwerdeführerin gedient. Erstmals in
der Beschwerde machten sie geltend, der Aufenthalt im Kosovo habe
rein privaten Zwecken beziehungsweise dem Besuch der kranken Mut-
ter und der psychischen Gesundung der Beschwerdeführerin gedient.
Die Krankheiten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter wurden mit-
hin erst auf Beschwerdeebene zur Begründung des mehrwöchigen
Aufenthalts im Kosovo nachgeschoben. Auch fällt die Beschreibung
der Krankheiten unsubstanziiert aus, indem einzig bezüglich der Be-
schwerdeführerin ausgeführt wird, die Reise habe zu deren psychi-
schen Gesundung gedient. Insbesondere ist in keiner Weise ersicht-
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lich, weshalb ein mehrwöchiger Aufenthalt im Kosovo aus Krankheits-
gründen und die Reise dorthin für die gesamte Familie unabdingbar
waren. Angesichts der diesbezüglich erweckten Zweifel (vgl. diesbe-
züglich auch nachstehend E. 4.5.3., letzter Abschnitt) an den Reise-
motiven ist die Freiwilligkeit des Aufenthalts im Heimatstaat zu beja-
hen.
4.5.2 Die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK setzt den tatsächlichen
Kontakt mit den heimatlichen Behörden voraus. Bedeutsam ist in die-
sem Zusammenhang, dass der Kosovo formell nach wie vor zu Serbi-
en gehört. Die ARK hat in ihrem Grundsatzentscheid vom 5. Juli 2002
festgestellt, dass die vorübergehende Rückkehr in ein Gebiet, das -
wie der Kosovo - von der UNO verwaltet wird und in dem die formelle
Landesregierung zur Zeit keinerlei Machtbefugnisse hat, grundsätzlich
nicht als Kontaktaufnahme im Sinne der erwähnten Bestimmung be-
trachtet werden kann (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 8b).
4.5.3 Dennoch kann unter Umständen - an Stelle des erforderlichen
Schutzes durch den Heimatstaat - ein von einer UNO-Schutzmacht ge-
währter Schutz zum Widerruf gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK führen (vgl.
EMARK 2002 Nr. 8 E. 8c). Ob vorliegend solche Umstände vorliegen,
bleibt zu prüfen.
Es bedarf dazu zum einen einer umfassenden Substitution der Staats-
macht durch die mit dem entsprechenden Mandat betrauten UNO-Ins-
titutionen; der Verfolgerstaat darf im entsprechenden Teilgebiet gegen-
wärtig und in Zukunft keinen Einfluss in dem Sinne mehr ausüben kön-
nen, dass eine erneute Verfolgung möglich erscheint. Eine derartige
Situation liegt zurzeit im Kosovo vor (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. ).
Zum anderen muss die zuständige UNO-Institution tatsächlich in der
Lage sein, den Schutz zu garantieren. Diese Voraussetzung ist im Ko-
sovo nicht generell erfüllt. Die gegenwärtige Sicherheitslage ist nicht
derart, dass grundsätzlich jedem Staatsbürger auf dem Territorium des
Kosovo der erforderliche Schutz gewährt werden kann. Somit ist bei
der Frage, ob im Einzelfall der Schutz effektiv gewährt worden ist, auf-
grund der bestehenden Unzulänglichkeiten bei der gegenwärtigen
Schutzgewährleistung Zurückhaltung angezeigt. Insbesondere ist
massgeblich darauf abzustellen, ob der erbrachte beziehungsweise zu
erwartende Schutz vom Flüchtling als ausreichend betrachtet wird.
Aus den Äusserungen und Handlungen des Flüchtlings müssen dabei
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unzweifelhaft Rückschlüsse auf seine fehlende Furcht und seine
subjektive Empfindung, ausreichenden effektiven Schutz zu erhalten,
gezogen werden können. Insbesondere erachtete die ARK einen
einmaligen kurzen Aufenthalt aus Pietätsgründen ohne Kontakt mit
den Behörden im Inland als nicht genügenden Hinweis, um von der
fehlenden Furcht und subjektiv als genügend empfundenem Schutz
auszugehen (vgl. EMARK 1996 Nr. 7). Es bedarf vielmehr weiterer
Indizien, um unzweifelhafte Rückschlüsse auf die fehlende
Verfolgungsfurcht zu ziehen (vgl. EMARK 2002 Nr. 21). Demgegenüber
wurde bei einem Flüchtling, welcher aus verschiedenen Gründen -
darunter auch der Besuch der an Krebs erkrankten Mutter - insgesamt
fünf Mal in den Kosovo zurückkehrte, sich dort - soweit bekannt -
jeweils während mindestens zehn Tagen aufhielt und dort auch
heiratete, die rechtsgenügende Unterschutzstellung bejaht (vgl.
EMARK 2002 Nr. 8).
Vorliegend sind - wie bereits erwähnt - zum einen die von den
Beschwerdeführern zur Begründung des mehrwöchigen Aufenthalts im
Kosovo nachgeschobenen Krankheitsgründe beziehungsweise deren
Stichhaltigkeit in Zweifel zu ziehen. Zwar handelt es sich um einen
einmaligen Aufenthalt. Angesichts von dessen Dauer kann dieser
jedoch nicht mehr als kurz im Sinne der erwähnten Rechtsprechung
qualifiziert werden. Zum andern ist nicht ersichtlich, inwiefern diese
Gründe einen nahezu sechswöchigen Aufenthalt aller
Familienangehörigen - insbesondere der beiden zum damaligen
Zeitpunkt erst vier- beziehungsweise knapp siebenjährigen Kinder - im
Kosovo erforderlich gemacht hätten. Vielmehr wäre angesichts der
geltend gemachten Begründung der Reise und der auf Rekursebene
behaupteten Verfolgungsfurcht zu erwarten gewesen, dass die
Beschwerdeführerin allein oder allenfalls nur in Begleitung ihres
Ehemannes in den Kosovo gereist wäre. Unter diesen Umständen ist
im Sinne der erwähnten, weiterhin Geltung beanspruchenden Praxis
der ARK, welche sich auf Einzelpersonen bezieht, das Vorliegen
weiterer Indizien zu bejahen, welche unzweifelhaft darauf schliessen
lassen, dass die Beschwerdeführer den von der UNMIK erwarteten
Schutz - vorliegend ist nicht erstellt, ob sie mit der UNMIK in Kontakt
getreten sind - als genügend erachtet haben und keinerlei
Verfolgungsfurcht hegten. Mithin erfüllen die Beschwerdeführer die
tatbeständlichen Voraussetzungen für den Asylwiderruf.
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4.6 Nach dem Gesagten genügt nach Ansicht des Bundesverwal-
tungsgerichts im vorliegenden Fall der von der UNO-Schutzmacht er-
wartete beziehungsweise allenfalls gewährte Schutz in rechtlicher Hin-
sicht, um an die Stelle des staatlichen zu treten. Damit sind die Vor-
aussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 1 C Ziff. 1 FK erfüllt.
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von Art. 1 C Ziff. 1
FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen
für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise den
Widerruf des Asyls erfüllt sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf Fr. 600 fest-
zusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführern aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum
Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht aussichtslos erwiesen hat und
aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführer auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe
vom 27. Dezember 2006 gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) von Fr. 600.-- gutzuheissen und auf de-
ren Auferlegung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten werden
diese den Beschwerdeführern erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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