Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7669/2010
U r t e i l v om 2 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizer Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. September 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie, ersuchte die schweizerische Vertretung in Colombo
mit englischsprachiger Eingabe vom 24. April 2008 (Eingang: 28. April
2008) um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz.
A.b Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 ersuchte die schweizerische
Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel
und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf
Ereignisse, die ihn zur Ausreise nötigen würden, auf individuelle
Betroffenheit, allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie einen
allfälligen alternativen Aufenthaltsort in Sri Lanka.
A.c Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2008
ging am 27. Mai 2008 bei der Vertretung in Colombo ein.
A.d Mit Eingabe vom 14. Juli 2008 wandte sich der Beschwerdeführer
erneut an Botschaft in Colombo.
A.e In den oben erwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus
B._______ (Distrikt C._______) und habe ab dem Jahre 2006 in Colombo
gelebt. Dort sei er am 6. November 2007 durch die srilankische Polizei
verhaftet worden, da man ihn verdächtigt habe, die LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) zu unterstützen. Am 22. November 2007 sei er ins
D._______ Detention Camp überführt worden. Als seine Frau ihn dort am
24. Dezember 2007 habe besuchen wollen, sei sie zusammen mit
anderen unterwegs an einem Checkpoint der Navy verhaftet, am
folgenden Tag auf Veranlassung des Colombo Magistrate Court jedoch
wieder freigelassen worden. Er sei am 7. März 2008 ebenfalls aus der
Haft entlassen worden, nachdem er vor dem Colombo Magistrate Court
habe erscheinen müssen. Da der Vermieter seiner Wohnung von der
Polizei gewarnt worden sei, ihn nicht mehr in seinem Haus wohnen zu
lassen, sei er zusammen mit seiner Familie zu seinem Schwager nach
E._______ gezogen, wo er sich aus Angst vor der Polizei nicht registriert
habe. Am 23. April 2008 hätten sich drei Männer bei seinem Bruder in
Colombo nach ihm erkundigt. Am 28. April 2008 hätten zwei Männer –
wahrscheinlich Armeeangehörige oder Polizisten – am Arbeitsplatz
seines Schwagers nach ihm gesucht. Am 30. April 2008 hätten drei
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Männer seine Frau bedroht und von ihr verlangt, ihn ihnen auszuliefern.
Nach diesem Vorfall sei er mit seiner Familie in eine andere Wohnung in
E._______ gezogen, die sie nicht mehr zu verlassen gewagt hätten. Am
21. Juni 2008 sei er von der srilankischen Armee erneut verhaftet und
auf den Polizeiposten von E._______ gebracht worden, bevor man ihn
zwei Tage später ins (…)Gefängnis überführt habe. Auf Anordnung des
Gerichts sei er am 1. Juli 2008 wieder freigelassen worden. Am 14. Juli
2008 habe er erfahren, dass zwei Männer des CID (Criminal Investigation
Department) an seinem früheren Wohnsitz in Colombo nach ihm gefragt
hätten, weswegen er glaube, dass er auch nach seiner Freilassung von
der Polizei und dem Geheimdienst verfolgt werde. Es sei für ihn nicht
möglich, irgendwo in Sri Lanka unbehelligt zu leben.
A.f Mit den oben aufgeführten Eingaben reichte der Beschwerdeführer
unter anderem die folgenden Dokumente ein: Zwei Schreiben des
"Deputy Minister of vocational and technical training" datiert vom 21. April
sowie 8. August 2008 (in Kopie), eine "Detention Attestation" des ICRC
vom 13. März 2008 (in Kopie), zwei Schreiben der Human Rights
Commission of Sri Lanka vom 3. Februar sowie 7. April 2008 (in Kopie),
ein Schreiben des Verteidigungsministeriums vom 6. Dezember 2007,
eine National Identity Card (in Kopie) sowie auszugsweise Kopien eines
Passes.
B.
Mit einem Kurzbericht vom 22. Juli 2008 übermittelte die schweizerische
Botschaft in Colombo die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten
dem BFM.
C.
Mit zwei Schreiben vom 10. November 2008 beziehungsweise 12. Januar
2009, welche von der Botschaft mit Begleitschreiben vom 19. November
2008 respektive 21. Januar 2009 dem BFM überwiesen wurden, ersuchte
der Beschwerdeführer um beschleunigte Behandlung seines
Asylgesuchs. Im Schreiben vom 12. Januar 2009 trug er zudem
ergänzend vor, am 27. Dezember 2008 hätten sich erneut unbekannte
Männer – wahrscheinlich Geheimdienstleute – bei seinem Schwager in
E._______ nach ihm erkundigt, weshalb er befürchte, verhaftet oder
entführt zu werden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 hielt das BFM fest, der
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Sachverhalt sei auf Grund der schriftlichen Eingaben des
Beschwerdeführers als erstellt zu betrachten, weshalb auf eine Befragung
des Beschwerdeführers verzichtet werden könne. In der Verfügung führte
die Vorinstanz im Weiteren aus, sie gedenke nach Prüfung der
Verfahrensakten das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen.
Diesbezüglich gewährte sie ihm Frist zur Stellungnahme.
E.
E.a In einer auf den 5. Juli 2010 datierten, am 14. Juli 2010 bei der
Vertretung in Colombo eingelangten Eingabe führte der
Beschwerdeführer unter teilweiser Wiederholung seiner früheren
Vorbringen im Wesentlichen aus, er sei nach wie vor gefährdet. Auch im
Distrikt C._______ hätten Unbekannte nach ihm gesucht. Er könne nicht
damit rechnen, ohne Angst in seinem Heimatland zu leben. Das Ende
des Krieges bedeute nicht das Ende seiner misslichen Lage.
E.b Die bei der Botschaft eingereichte Eingabe vom 5. Juli 2010 wurde
von der Vertretung mit Begleitschreiben vom 20. Juli 2010 dem BFM
überwiesen.
F.
Mit Verfügung vom 20. September 2010 – in Colombo an den
Beschwerdeführer versandt am 12. Oktober 2010 – verweigerte das BFM
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen
Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bezüglich des
Verfahrens bei Asylgesuchen aus dem Ausland sehe die Praxis vor, dass
Beschwerdeführende von der jeweiligen schweizerischen Vertretung in
der Regel zu ihren Asylgründen angehört würden. Von dieser
allgemeinen Regel könne abgewichen werden, wenn dies aus
organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch nicht
möglich sei. Eine Anhörung könne sich ebenfalls erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif
erstellt sei. Bei einem Anhörungsverzicht sei jedoch das rechtliche Gehör
zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30), was vorliegend erfolgt sei. Unter
Einbezug des Antwortschreibens des Beschwerdeführers vom 5. Juli
2010 erachte das Bundesamt die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt.
Die beiden geltend gemachten Festnahmen würden nicht in Zweifel
gezogen und es sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer vor
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erneuten Übergriffen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte fürchte.
Jedoch diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich
erlittenen Unrechts. Insofern vermöchten diese beiden Inhaftierungen
zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise eine
Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Auch die Furcht
des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Verfolgung müsse bei einer
objektivierten Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des
Asylgesetzes eingestuft werden. Bei den von den srilankischen
Behörden während seiner Inhaftierungen vorgenommenen Abklärungen
seien keine Hinweise zutage getreten, dass er in terroristische Aktivitäten
involviert gewesen sei. Er sei daher auch zweimal vom Gericht
freigesprochen und bedingungslos freigelassen worden. Es bestünden
somit keine Anhaltspunkte, dass er aufgrund der erfolgten Inhaftierungen
in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein könnte. Es sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner
Freilassung weiterhin unter Beobachtung der srilankischen Behörden
gestanden sei und über ihn Nachforschungen angestellt worden seien.
Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der damaligen
allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri
lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen bereits aufgrund
der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri
lankischen Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass er die LTTE
aktiv unterstütze, wäre er zweifellos auch nach seiner Freilassung aus
der zweiten Haft am 1. Juli 2008 erneut inhaftiert worden, was jedoch
nicht der Fall gewesen sei.
Weiter sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer von
Festnahmen betroffen worden sei, als in Teilen Sri Lankas der Krieg
zwischen der Regierung und den LTTE gewütet habe. Heute präsentiere
sich die Situation jedoch anders. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der
Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das ganze
Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Auch wenn die
Sicherheits und Menschenrechtslage heute noch nicht befriedigend sei,
falle auf, dass insbesondere die Anzahl von Gewaltereignissen wie
Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen sei. Die
Sicherheits und Menschenrechtslage habe sich verbessert. Der
Beschwerdeführer habe zudem selber nie geltend gemacht, Mitglied der
LTTE gewesen zu sein, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass die
srilankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an seiner Person
hätten. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich
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seine Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt
werde. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des
Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen
Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens
des srilankischen Staates schliessen liesse, seien die geltend
gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant.
Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz
verwiesen.
G.
G.a Mit auf den 18. Oktober 2010 datierter, am 21. Oktober 2010 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo eingelangten auf Deutsch
verfassten Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 20.
September 2010 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung zur
Einreise.
Zur Begründung seiner Rechtsmittelschrift wies der Beschwerdeführer
unter Wiederholung seiner Gesuchsgründe im Wesentlichen auf seine
anhaltende Gefährdung in Sri Lanka hin.
G.b Die bei der Vertretung eingereichte Eingabe vom 18. Oktober 2010
wurde von der Botschaft mit Begleitschreiben vom 22. Oktober 2010 dem
Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
H.
H.a Mit Eingabe vom 1. November 2010 wandte sich der
Beschwerdeführer erneut an die Vertretung in Colombo und führte aus, er
sei letzten Monat bei seinem Haus in B._______ von Unbekannten
gesucht worden. Am 22. Oktober 2010 hätten ihn zudem zwei
Zivilpolizisten beim Spital in E._______ verfolgt, wobei es ihm jedoch
gelungen sei zu entkommen. Wenn sie ihn gefasst hätten, hätten sie ihn
mitgenommen.
H.b Diese Eingabe wurde von der Vertretung in Colombo mit
Begleitschreiben vom 9. November 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 7
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
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4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur
abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein
Gesuch stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf
die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung
der Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon
aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich
eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein
negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht
auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.).
4.3. Vorliegend ging das BFM davon aus, der Sachverhalt sei aufgrund
der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise ist
vertretbar, sind doch die Eingaben vom 24. April 2008 (schriftliches
Asylgesuch), vom 12. Mai 2008, 14. Juli 2008, 10. November 2008 und
12. Januar 2009 (Ergänzungen zum schriftlichen Asylgesuch) sowie vom
5. Juli 2010 (Stellungnahme anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs) insgesamt detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen
erübrigte sich für die Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers
zu einer Befragung. Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner
aufgeführten Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs,
Begründung des Verzichts auf die Befragung) ebenfalls Rechnung
getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden.
5.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr
die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
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Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die
Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich
restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in
Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2c S. 130),
mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte.
6.2. Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse des
Bundesverwaltungsgerichts im kürzlich ergangenen, zur Publikation
vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur
Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im
Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des
militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Militärisch würden die LTTE als
vernichtet gelten und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer
Weise stabilisiert. Gleichzeitig habe sich die Menschenrechtslage vor
allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs und Pressefreiheit weiter
verschlechtert. Politisch Oppositionelle würden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden
Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein
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verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer
erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden Personen
fallen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu
haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise
regierungskritische Medienschaffende verfügten über ein erhöhtes
Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von
Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende
Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu
rechnen. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen
Verfolgungshandlungen bildeten überdies Personen, welche über
beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (vgl.
a.a.O. E. 8).
6.3.
6.3.1. Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom 24. April
2008 sowie seinen übrigen Eingaben geltend, in den Jahren 2007
beziehungsweise 2008 sei er zweimal von den srilankischen Behörden
verhaftet und während rund vier Monaten respektive zwei Wochen
inhaftiert worden. Aufgrund seiner Inhaftierungen suchten die sri
lankischen Sicherheitskräfte immer wieder nach ihm. Er sei nach wie vor
bedroht, jederzeit von den srilankischen Sicherheitskräften verhaftet oder
entführt zu werden.
6.3.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische
Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern
vermögen die Haft und die in diesem Zusammenhang erlittenen
psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen der
Beschwerdeführer betroffen war, heute eine Asylgewährung
beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu
begründen. Im aktuellen Zeitraum können diese Ereignisse mithin nicht
mehr als kausal für die beantragte Einreise in die Schweiz und die
Asylgewährung angesehen werden, zumal die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht wesentlich ist. Im Weiteren ist vorliegend mit der
Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile
durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu
befürchten hat. Insgesamt weist der Beschwerdeführer trotz der zwei
geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren 2007 und 2008 sowie
den Behelligungen durch die srilankischen Sicherheitskräfte kein
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Seite 11
besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als
gefährdet erscheinen liesse. Die Inhaftierungen und die Behelligungen
durch die srilankischen Sicherheitskräfte sind – vor allem mit Blick auf
die damalige Bürgerkriegssituation – vor dem Hintergrund der
Bekämpfung der LTTE zu sehen. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat
sich die Lage in Sri Lanka allerdings erheblich verbessert. Zwar gehören
Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden,
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute potentiell
noch zu einer Risikogruppe (vgl. BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober
2011 E. 8.1 S. 25). Indes sind den Akten kein Bezug des
Beschwerdeführers zu den LTTE zu entnehmen. Da der
Beschwerdeführer zudem am 7. März 2008 sowie am 1. Juli 2008 von
einem Gericht ohne Auflagen freigesprochen wurde, ist davon
auszugehen, dass seitens der srilankischen Sicherheitskräfte nichts
gegen ihn vorliegt. Er verfügt folglich über kein besonderes Profil,
welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich
erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die sri
lankischen Sicherheitskräfte würden auch nach seiner Freilassung aus
der Haft nach ihm suchen. Der Umstand, dass die geltend gemachten
Inhaftierungen in den Jahren 2007 beziehungsweise 2008 zum heutigen
Zeitpunkt über dreieinhalb Jahre zurückliegen und die srilankischen
Sicherheitskräfte seither offenbar nie ernsthaft versucht haben, den
Beschwerdeführer zu ergreifen, was ihnen zweifellos ohne weiteres
möglich wäre, weist auf ein mangelndes Verfolgungsinteresse der sri
lankischen Sicherheitskräfte hin.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den
Eingaben und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 12
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr.
600.–grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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