Abtei lung IV
D-7670/2006
{T 0/2}
Urteil vom 14. August 2007
Mitwirkung: Richter Schürch, Richterin Luterbacher und Richter Scherrer,
Gerichtsschreiberin Zürcher,
Z._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina,
_______,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. November 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
8. Oktober 2006 mit seiner Tochter und gelangte am folgenden Tag über
unbekannte Länder in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte.
Am 20. Oktober 2006 wurde er im Empfangszentrum _______ befragt und am
20. November 2006 führte das BFM eine direkte Bundesanhörung nach Art. 29
Abs. 4 AsylG durch. Mit Verfügung vom 27. November 2006 wurde er für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei ethnischer Roma aus _______ in der
Gemeinde _______ und habe seit seiner Rückreise aus _______ bis vor seiner
Ausreise in die Schweiz in _______ gelebt. Die Situation für Angehörige der Roma
in seinem Heimatland sei schlecht und er habe sich jeweils nachts versteckt
gehalten, um nicht von der Polizei oder privaten Drittpersonen schikaniert zu
werden. Er sei ausserdem beschimpft worden und habe Angst vor den Leuten, die
ihn beschimpft hätten. Ein Verwandter sei umgebracht worden und vor drei bis vier
Jahren sei seine Ehefrau von unbekannten Drittpersonen entführt worden. Seither
sei sie verschollen. Als Roma hätten sie keine Rechte und keinen eigenen Staat.
Ausserdem würden sie nicht anerkannt und sein Haus sei zerstört worden,
weshalb er in einer amerikanischen Baracke habe leben müssen. Die Polizei habe
ihm bei der Suche nach seiner Ehefrau nicht helfen wollen und der Kommandant
habe ihm Ohrfeigen erteilt. Zudem habe er in seinem Heimatland kein Recht auf
medizinische Betreuung. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse habe er sich zur
erneuten Ausreise entschlossen. Er habe Angst, im Fall einer Rückkehr
umgebracht zu werden. Ausserdem befürchte er die Entführung seiner Tochter.
Der Beschwerdeführer gab einen Reisepass aus Bosnien und Herzegowina zu den
Akten.
Das BFM brachte bei den _______ Behörden in Erfahrung, dass sich der
Beschwerdeführer zwischen dem 25. November 1991 und dem 30. August 1997 in
_______ als Asylbewerber aufgehalten hat.
Am 10. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer mit Herzbeschwerden und
Atemnot in das Universitätsspital _______ eingeliefert. Am 16. Oktober 2006
konnte er wieder entlassen werden, musste sich indessen fortan ambulant
behandeln lassen. Am 23. November 2006 verweigerte er unterschriftlich die aus
ärztlicher Sicht notwendige medizinische Betreuung.
B. Mit Verfügung vom 27. November 2006 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden
3Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt teilweise den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügten. Inbesondere habe der Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend
gemachten misslichen Lage, der Ermordung eines Verwandten und der Entführung
seiner Ehefrau noch während Jahren in seinem Heimatland gelebt, was trotz der
geltend gemachten finanziellen Probleme gegen die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen spreche, zumal tatsächlich verfolgte Personen erfahrungsgemäss
schnell Mittel und Wege zur Ausreise fänden. Zudem habe er sich massiv
widersprochen, indem er in der Erstbefragung angegeben habe, er sei zwar
beschimpft, aber nie geschlagen worden, während er gemäss der direkten
Anhörung oft von Zivilisten und der Polizei geschlagen worden sein soll. Die
anlässlich der Erstbefragung als Kriegsverletzung dargestellte Schusswunde habe
er im Rahmen der direkten Bundesanhörung im Zusammenhang mit der
Entführung der Ehefrau vorgebracht, was sich miteinander ebenfalls nicht
vereinbaren lasse. Dabei vermöge seine Erklärung, er sei bei der Erstbefragung
verwirrt gewesen, nicht zu überzeugen, zumal ihm das Protokoll der Erstbefragung
rückübersetzt worden sei, er keine Korrekturen angebracht und das Protokoll
unterschriftlich bestätigt habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Arbeitslosigkeit sowie die unbefriedigende Wohnsituation seien nicht als Nachteile
im Sinne des Gesetzes zu betrachten. Den Wegweisungsvollzug erachtete die
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
27. Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin, es sei sein Asylverfahren zusammen mit demjenigen seiner
Tochter zu vereinigen und zu behandeln, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und er sei infolge
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass
sein Haus von Dritten besetzt, ihm von den Behörden keine Wohnung zur
Verfügung gestellt und keine Hilfe zur Wahrung seiner Eigentumsrechte gewährt
worden sei. Zudem sei sein Cousin im eigenen Heim umgebracht worden. Nach
seiner Rückkehr aus _______ habe sich der Beschwerdeführer im Heimatland
erneut eine Existenz aufbauen wollen, was ihm als Roma indessen nicht gelungen
sei. Er sei gezielt von Privaten und Behörden diskriminiert, bedroht, belästigt,
missbraucht, entmutigt, erniedrigt und menschenunwürdig behandelt worden. Auch
mit einem Wechsel der Aufenthaltsorte habe sich die Situation nicht gebessert. Bei
staatlichen Organen habe er keine Unterstützung erfahren. Zudem habe er keinen
Zugang zur Gesundheitsfürsorge und sei nicht krankenversichert, weil die
Behörden den Minderheiten nur teilweise und nach bestimmten Kriterien
Sozialhilfe gewährten. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Gesetzesänderungen
und Mechanismen zur Verbesserung der Lage von Minderheiten in Bosnien und
Herzegowina würden nicht greifen. Auch zehn Jahre nach dem Dayton-Abkommen
seien diesbezüglich kaum Fortschritte erzielt worden und der Zugang zu Bildung,
Unterkunft, staatlichen Diensten, Gesundheitsversorgung und Beschäftigung
4werde den Minderheiten nach wie vor verweigert, weshalb er seine Tochter infolge
seiner gesundheitlichen Situation nicht länger beschützen könne. Unter diesen
Umständen sei ihm politisches Asyl zu gewähren und ausserdem gehöre er einer
Risikogruppe an und sei infolge seiner schweren Herz-, Kreislauf- und
Atemprobleme konkret gefährdet, weshalb der Wegweisungsvollzug weder
zulässig noch zumutbar sei und die vorläufige Aufnahme angeordnet werden
müsse. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird im Rahmen der
Erwägungen näher eingegangen, sofern dies notwendig erscheint.
Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass das vormals bei der ARK hängige Beschwerdeverfahren vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde und er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um
Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Tochter wurde
abgewiesen und dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, dass die beiden
Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt würden. Die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen aktuellen
Arztbericht im Original und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden.
E. Mit undatierter Eingabe vom 12. Februar 2007 (Datum Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer einen Arztbericht nach.
F. Am 3. Juli 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines
Strafantrages der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) vom 7. Juni 2007 ein,
gemäss welchem der Beschwerdeführer zwischen dem 11. März 2007 und dem
4. Mai 2007 11 Mal ohne gültigen Fahrausweis in einem Regionalzug angetroffen
wurde. Der geforderte Deliktsbetrag beträgt insgesamt Fr. 1'181.00.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
5Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers unter anderem
deshalb als unglaubhaft, weil sie mehrere Unstimmigkeiten aufwiesen und nicht
nachvollziehbar waren. In der Beschwerdeschrift wurde zu den dem
6Beschwerdeführer vorgeworfenen Unstimmigkeiten nicht im Detail Stellung
genommen.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Argumentation der Vorinstanz
vollumfänglich an, zumal sich aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht
nur zahlreiche Unvereinbarkeiten ergeben; vielmehr ziehen sich insgesamt
äusserst vage und substanzarme Aussagen wie ein roter Faden durch die
Protokolle, was offensichtlich gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers spricht.
4.2.1 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Entführung seiner Ehefrau
weder konkret noch detailliert darlegte, sondern sich vielmehr mit pauschalen
Allgemeinplätzen zufrieden gab. Weder war ihm bekannt, in welchem Jahr der
Vorfall geschah noch konnte er zur Täterschaft oder den vermuteten
Hintergründen der Entführung genauere Angaben zu Protokoll geben. Er erklärte
auch nicht, wie, wann und in welcher Häufigkeit er sich um die Wiederauffindung
der Ehefrau gekümmert haben soll. Seine diesbezüglichen Ausführungen
erschöpften sich in der Aussage, er sei sie im Lager suchen gegangen und man
habe ihn beschimpft, weggejagt und beschossen, weil er als Roma keine Rechte
habe. Abgesehen vom pauschal vorgebrachten Hass gegen Angehörige der Roma
lassen sich seinen Aussagen keine plausiblen Vermutungen über mögliche
Hintergründe und Ursachen der Entführung oder Befürchtungen darüber, was
seiner Ehefrau zugestossen sein könnte, entnehmen. Ebenso fehlen Aussagen
darüber, was er anlässlich der Besuche bei der Polizei in diesem Zusammenhang
im Einzelnen vorgebracht haben will, ob und auf welche Weise er versucht habe,
die Polizei zur Mitarbeit zu überzeugen und wie die Polizei konkret darauf reagiert
habe. Seine diesbezüglichen Aussagen lassen jede innere, persönliche
Anteilnahme an der geltend gemachten Entführung vermissen. Dieses Verhalten
ist nicht nachvollziehbar und wirft grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Entführung auf.
4.2.2 Zudem legte der Beschwerdeführer widersprüchlich dar, wie er von der Polizei
und von Privatpersonen behandelt worden sei. Während er in der Erstbefragung
ausdrücklich darlegte, er sei zwar von Polizisten und Privatpersonen malträtiert,
das heisst schlecht behandelt, aber nicht geschlagen worden (Akte A2/9 S. 4 und
5), führte er in der direkten Bundesanhörung aus, er sei sowohl von der Polizei als
auch von der Bevölkerung oft geschlagen worden, wovon auch seine
Nierenprobleme herrührten (Akte A9/14 S. 5 und 7). Dabei vermag seine Erklärung
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den widersprüchlichen
Angaben, nämlich er sei anlässlich der Erstbefragung infolge gesundheitlicher
Probleme verwirrt gewesen, nicht zu überzeugen, zumal dem Protokoll keine
entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind und der Beschwerdeführer die
Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigte.
4.2.3 Unterschiedlich gab er auch die Ursache der Schussverletzung an. In der
Erstbefragung sagte er diesbezüglich aus, diese stamme aus der Zeit des Krieges
(Akte A2/9 S. 5), was mit seiner Aussage anlässlich der direkten Bundesanhörung,
sie sei ihm im Zusammenhang mit der Suche nach seiner entführten Ehefrau
zugefügt worden (Akte A9/14 S. 5 und 10), nicht zu vereinbaren ist. Auch in
diesem Zusammenhang vermag seine Erklärung, er sei bei der Erstbefragung in
7schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen, aus den unter Ziff. 4.2.3 dieses
Urteils dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.
4.2.4 Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht ausführte,
die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich
ausgefallen. Unter diesen Umständen entbehren sie jeder glaubhaften Grundlage.
Aus den gleichen Gründen sind auch die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich
des langen, geltend gemachten, Aufenthaltes im Heimatland trotz der
vorgebrachten Rechtlosigkeit zu teilen. Um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden, wird auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung verwiesen.
4.3 An diesem jahrelangen Aufenthalt im Heimatland sind überdies berechtigte Zweifel
angebracht. Der Beschwerdeführer bestritt nämlich im Rahmen der Einvernahmen
jeden weiteren Auslandaufenthalt ausser demjenigen in _______. Aus dem im
Beschwerdeverfahren nachgereichten Arztbericht vom 6. Februar 2007 von Dr.
med. _______ ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer – gestützt auf
seine Aussagen dem behandelnden Arzt gegenüber – im Jahr 2006 in _______
seine koronare Herzkrankheit behandeln liess, was mit seinen Aussagen im
Asylverfahren nicht zu vereinbaren ist und die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
bestätigt.
4.4 Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten kann dem Beschwerdeführer nicht
geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland Opfer von asylerheblichen
Verfolgungsmassnahmen – sei es durch die Behörden oder private Drittpersonen –
geworden ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sprechen
vorliegend die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers auch dagegen,
dass die in seinem Heimatland zugunsten der Minderheiten erlassenen Gesetze
und Massnahmen in seinem Fall nicht umgesetzt worden wären, auch wenn nicht
in Abrede gestellt wird, dass deren Umsetzung noch Mängel aufweist. Indessen ist
die vom Beschwerdeführer dargelegte Situation bezüglich des fehlenden
Minderheitenschutzes in seinem Heimatland als völlig übertrieben zu betrachten.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
8den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S.
122, der auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat). Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch unter dem Gesichtspunkt der
medizinischen Probleme des Beschwerdeführers nicht als unzulässig erscheinen,
zumal eine entsprechende Behandlungmöglichkeit in seinem Heimatland besteht
und er – entgegen seiner Darstellung – auch als Angehöriger der Roma Zugang zu
den medizinschen Einrichtungen hat (vgl. nachfolgende Erwägungen unter Ziff.
5.4.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
95.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die Betroffenen eine konkrete Gefährdung i.S.
von Art. 14a Abs. 4 ANAG darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der
im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg,
Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer
notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft
zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II
668).
Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina muss gemäss
konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können
Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen
erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der
Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Somit ist die
Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation,
welche den Beschwerdeführer als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt
sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Bosnien und Herzegowina nicht
bejahen.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. Es
ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Heimatland mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte, zumal er in
fortgeschrittenem Alter ist und an gesundheitlichen Störungen leidet, die behandelt
werden sollten. Indessen trifft es – entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift – nicht zu, dass Angehörige der Roma generell von der
Gewährung medizinischer Hilfe in Bosnien und Herzegowina ausgeschlossen sind.
Dem Beschwerdeführer ist es indessen zuzumuten, sich ordnungsgemäss bei den
Behörden seines Heimatlandes anzumelden, um in den Genuss von
Sozialleistungen zu gelangen. Gestützt auf den letzten eingereichten Artzbericht
vom 6. Februar 2007 benötigt er Betablocker, eine nicht näher bezeichnete
Anwendung von IEC und allenfalls Aspirin Cardio, wobei nicht näher ausgeführt
wurde, in welcher Höhe die Dosierung und in welcher Häufigkeit die Anwendung
an sich zu erfolgen hätte. Dies kann indessen vorliegend offen gelassen werden,
da der Beschwerdeführer mit einer schriftlichen Erklärung vom 23. November 2006
die medizinische Unterstützung in der Schweiz verweigerte, womit zum Ausdruck
kommt, dass er aus medizinischen Gründen nicht auf die Hilfe der Schweiz
angewiesen sein möchte. Zwar ist der Behandlungsstandard in Bosnien und
Herzegowina anders als in der Schweiz und Behandlungen werden nur zum Teil
von den Ärzten oder den Krankenkassen übernommen. Indessen kann davon
ausgegangen werden, dass lebensnotwendige Behandlungen gewährleistet sind.
In grösseren städtischen Zentren – darunter auch ______, wo der
Beschwerdeführer zuletzt gelebt haben will – finden sich auf die Behandlung von
herzkranken Patienten eingerichtete Institutionen. Für die anfallenden
Behandlungskosten ist es dem Beschwerdeführer auch unbenommen, die
10
Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu beantragen. Im Übrigen kann der
Beschwerdeführer weiterhin auf die Solidarität seiner Angehörigen, insbesondere
der in den USA lebenden Tochter, welche ihn bisher finanziell unterstützte, und
seiner mit ihm in die Schweiz gereisten Tochter, deren Beschwerde mit heutigem
Datum ebenfalls abgewiesen wird, zählen. Aufgrund der Aktenlage ist somit
insgesamt trotz der nicht einfachen Verhältnisse im Heimatland des
Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohende
Situation geraten würden.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer über einen nach wie vor gültigen Reisepass verfügt.
5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen, zumal sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet erwiesen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1bis des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.
Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers: 2 Expl. (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______(in Kopie; Beilage: Reisepass _______ aus Bosnien und
Herzegowina)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand am: