B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7671/2015
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Johnson Belangenyi, Swiss-Exile,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. November 2015 / D-6014/2015.
D-7671/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reiste eigenen Angaben gemäss am 17. Mai 2005 in die
Schweiz ein, wo er am 24. Mai 2005 um Asyl nachsuchte. Die Vorinstanz
lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Juni 2005 ab und verfügte
die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz. Das Bundesverwal-
tungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
22. Juli 2005 mit Urteil D-4686/2006 vom 20. November 2009 ab.
B.
Am 10. Februar 2010 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um
Wiedererwägung der Verfügung vom 24. Juni 2005. In der Hauptsache be-
antragte er, er sei als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als zweites Asylgesuch
entgegen und lehnte dieses unter Anordnung der Wegweisung mit Verfü-
gung vom 15. August 2012 ab. Eine gegen diese Verfügung eingereichte
Beschwerde vom 14. September 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-4815/2012 vom 26. Februar 2013 ab.
C.
Der Gesuchsteller reichte am 18. April 2013 durch seinen Rechtsvertreter
bei der Vorinstanz ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Diese wies
das Gesuch mit Verfügung vom 25. August 2015 ab und stellte fest, die
Verfügung vom 15. August 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar.
D.
D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. September
2015 (Poststempel: 26. September 2015) beantragte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Vertreter die Aufhebung der Verfügung vom 25. August
2015. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen oder ihm auf-
grund des Vorliegens eines Härtefalls eventuell eine Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 14 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) zu erteilen.
D.b Das Bundesverwaltungsgericht trat auf diese Beschwerde mit Urteil
D-6014/2015 vom 17. November 2015 nicht ein.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. November 2015
ersuchte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter um Revision des
D-7671/2015
Seite 3
Urteils vom 17. November 2015. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG.
F.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 ab und
forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 17. Dezember 2015 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter
Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.
G.
Am 17. Dezember 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Zahlung
von Fr. 1'200.– ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
D-7671/2015
Seite 4
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG (Auffinden entscheidender Beweismittel, die vor dem ange-
fochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datieren) geltend und
zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das
frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutre-
ten, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
3.
Die Revision eines Prozessurteils kann nur aus Gründen verlangt werden,
die das Urteil selber betreffen, nicht aber mit materiellen Gründen. Sollte
das Revisionsgesuch sich als begründet erweisen, wären die materiellen
Vorbringen im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu beurtei-
len (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8; diese bezüglich der revisionsrechtli-
chen Regeln des VwVG festgelegte Praxis gilt analog für die revisions-
rechtlichen Regeln des BGG [vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-1179/2008 vom 3. April 2008 E. 4.1, D-8434/2007 vom 19. Dezember
2007 E. 2.2]).
4.
4.1 Die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter an-
derem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebli-
che Tatsachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe-
ren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und
Beweismittel die erst nach dem Entscheid entstanden sind
(Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
4.2 Das Revisionsgesuch wird damit begründet, dass dem Gesuchsteller
die vorinstanzliche Verfügung vom 25. August 2015 nicht am 26. August
2015 habe eröffnet werden können. Der beigelegten Abholungseinladung
der Post vom 26. August 2015 sei zu entnehmen, dass der mit der Sen-
dungsnummer (…) verschickte eingeschriebene Brief ab dem 27. August
D-7671/2015
Seite 5
2015 auf der Poststelle abgeholt werden könne. Die Post habe dem
Rechtsvertreter in einer E-Mail vom 23. November 2015 bestätigt, zur Ab-
holung avisierte eingeschriebene Sendungen könnten bei der Poststelle
erst am Folgetag der Avisierung abgeholt werden. Die eingereichte Abho-
lungseinladung beweise, dass der Rechtsvertreter die angefochtene Ver-
fügung des SEM vom 25. August 2015 nicht bereits am 26. August 2015
erhalten habe und die anderslautenden Angaben auf dem Rückschein auf
einen technischen Fehler oder auf menschliches Versagen zurückzuführen
seien. Mit den eingereichten, neuen Beweismitteln werde belegt, dass das
Nichteintretensurteil vom 17. November 2015 zu revidieren sei.
4.3 Auf dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Original-Rückschein
(act. C13/1) ist handschriftlich der 26. August 2015 als Zustelldatum aufge-
führt und neben diesem Datum findet sich die Unterschrift des Rechtsver-
treters. Auf dem Rückschein befindet sich zudem ein Stempel des Brief-
zentrums Härkingen vom 26. August 2015, 23 Uhr, und der Rückschein ist
gemäss dem auf der Rückseite angebrachtem Stempel am 27. August
2015 bei der Vorinstanz eingegangen. Das Einschreiben R Inland (…)
wurde gemäss Eintrag in Track and Trace der Post am 26. August 2015 um
12:02 durch die Post zugestellt. Abklärungen beim SEM haben ergeben,
dass dieser Eintrag korrekt ist, da eine elektronische Empfangsbestätigung
mit der Unterschrift des Rechtsvertreters vom 26. August 2015, 12:02:36
Uhr, vorliegt.
4.4 Die vorgenannten Dokumente belegen, dass hinsichtlich der Eintra-
gungen auf dem Rückschein entgegen der im Revisionsgesuch vertrete-
nen Ansicht weder ein technisches Problem noch menschliches Versagen
vorliegt. Angesichts der vorliegenden Dokumente kann offengelassen wer-
den, weshalb der Rechtsvertreter im Besitz einer vom 26. August 2015 da-
tierenden Abholungseinladung ist, zumal aufgrund der Akten feststeht,
dass die Verfügung des SEM vom 25. August 2015 am Folgetag eröffnet
wurde.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 27. November 2015 ist demzufolge abzuwei-
sen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem
D-7671/2015
Seite 6
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7671/2015
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: