B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-767/2014
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Gérald Bovier,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2014 / N _______.
D-767/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein irani-
scher Staatsangehöriger persischer Ethnie – seinen Heimatstaat am
17. September 2009 via D._______, E._______ und F._______ in Rich-
tung Europa, wo er am 6. November 2009 im Flughafen G._______ ein
Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 6. November 2009 verweigerte
das BFM dem Beschwerdeführer gemäss Art. 22 AsylG (SR 142.31) vor-
läufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal
60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am
6. November 2009 erklärte der Beschwerdeführer im Beisein eines Über-
setzers den Rückzug seines Asylgesuchs mit der Begründung, er möchte
die Schweiz definitiv und selbstständig verlassen (vgl. Akte A4), woraufhin
das BFM das Asylgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb. Am
7. November 2009 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch
ein. Mit am selben Tag erlassener Verfügung verweigerte das BFM aber-
mals vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies dem Beschwerdefüh-
rer den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Mit Verfü-
gung vom 9. November 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit,
das Asylverfahren werde wieder aufgenommen.
Am 8. November 2009 fand die Befragung zur Person statt und am
17. November 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen
angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die pro-
tokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 8. No-
vember 2009, A16; Anhörungsprotokoll vom 17. November 2009, A23).
A.b Am 18. November 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 21 AsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung
seines Asylgesuchs.
A.c Am 10. Januar 2014 gewährte das BFM der Rechtsvertreterin Akten-
einsicht.
B.
B.a Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
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B.b Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen, der negative Entscheid des BFM vom 14. Januar
2014 sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm gemäss Art. 3 AsylG politisches Asyl zu gewähren. Die Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der
Schweiz sei festzustellen und er sei als Folge davon vorläufig aufzuneh-
men.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 hängig, wes-
halb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur
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Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar
2014], Abs. 1).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das BFM im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich auf Mutmassungen
gestützt, als er nach konkreten Hinweisen auf eine behördliche Suche
nach seiner Person gefragt worden sei. So habe er beispielsweise erklärt,
eventuell sei er nach der Ausreise aus dem Iran zwecks Vorsprache bei
der Polizei vorgeladen worden, und er glaube, seine Demonstrationen
seien gefilmt oder fotografiert worden (vgl. A16 S. 9). Im Weiteren habe er
auch keine konkreten Informationen zu (…) geben können, (…) (vgl. A23
S. 9). Seine Darstellung sei zu wenig konkret, als dass sie geglaubt wer-
den könnte.
Sodann habe er angegeben, drei Peugeots mit Sicherheitsbeamten seien
in (…) und nachher zu ihm nach Hause gekommen. Angesichts dieses
Aufgebots erstaune es, wie er laut seiner Schilderung beide Male ohne
Schwierigkeiten habe fliehen können (vgl. A16 S. 9; A23 S. 11). Zudem
wolle er nach (…) nach Hause gegangen sein (vgl. A23 S. 10), obwohl
ihm hätte bewusst sein müssen, dass die Ordnungskräfte dort am ehes-
ten nach ihm suchen würden. Es sei anzumerken, dass auch sein Verhal-
ten nach der Ausreise nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Per-
son entspreche. So habe er sich nach dem Verlassen des Irans Mitte
September 2009 ferienhalber in D._______, E._______ und F._______
aufgehalten, bevor er, nach Verstreichen von rund zwei Monaten, in der
Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe (vgl. A16 S. 10-13). Tatsächlich
Verfolgte würden sich demgegenüber in ihrem eigenen Interesse so
schnell wie möglich um staatlichen Schutz bemühen.
Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer erklärt, die Schutz-
kräfte seien in seiner Abwesenheit erneut nach Hause gekommen, hätten
seine Schwester seinetwegen zum Verhör auf die Wache mitgenommen
und sie sexuell belästigt (vgl. A23 S. 7/14). Hingegen habe er diesen Um-
stand bei der Befragung zur Person nicht erwähnt, auch nicht als er ge-
fragt worden sei, ob es neben den geschilderten noch andere Asylgründe
gebe (vgl. A16 S. 9). Ausserdem habe er anlässlich der Anhörung geltend
gemacht, er habe zwischenzeitlich eine behördliche Vorladung bekom-
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men, sei jedoch der Aufforderung, diese zu den Akten zu reichen, nicht
nachgekommen, obwohl sie sich angeblich zu Hause bei seiner Mutter
befinde (vgl. A23 S. 14). Diese Vorbringen seien offensichtlich nachge-
schoben und deshalb nicht glaubhaft.
Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen
sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar
und möglich.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
festgehalten und diesbezüglich insbesondere geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe jede Frage nachvollziehbar und schlüssig beant-
wortet. Beim Erzählen seien bei ihm die Erinnerung und Emotionen wach
geworden. So sei beispielsweise mehrmals protokolliert worden, dass er
unter Tränen spreche und emotional niedergeschlagen sei. Es scheine,
dass das BFM ihm wegen der sich auf seinem Mobiltelefon befindenden
Fotos von (…) Frauen, welche er auf dem Fluchtweg aufgenommen ha-
be, keinen Glauben schenken möchte. Seine Situation in D._______
müsste jedoch anders betrachtet und beurteilt werden, als das BFM dies
tue. In Anbetracht der Tatsache, dass junge Menschen im Iran keine Auf-
klärung erhielten und Sexualität nicht frei leben könnten, sondern jedes
sitten- beziehungsweise islamwidrige Verhalten im Keim ersticke und Se-
xualmoral falsch angewendet oder im Geheimen gelebt werde, sei es
kein Wunder, dass der Beschwerdeführer in einem Land, wo Prostitution
auf der Strasse offen angeboten werde, seine Manieren verloren und ver-
sucht habe, das Erlebte mit Hilfe von Alkoholkonsum zu vergessen.
Hinsichtlich seiner Asylgründe habe der Beschwerdeführer berichtet, dass
die vor (…) versammelten Menschen in verschiedene Richtungen gerannt
seien, als sie die Peugeots mit den Sicherheitsbeamten gesehen hätten.
Daher habe er gedacht, er sei einer Verhaftung entgangen. Hinzu kom-
me, dass sein Arbeitsplatz und sein Wohnsitz weit voneinander entfernt
seien, weshalb er nicht damit gerechnet habe, dass er so schnell ausfin-
dig gemacht werde. Er sage zu Recht, dass er zu naiv gewesen sei und
nicht weit genug gedacht habe.
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Die iranischen Sicherheitsbehörden hätten zweimal seine Schwester und
seinen Bruder zum Posten gebracht und nach ihm befragt. Sie seien un-
ter Druck gesetzt und beschimpft worden. Ausserdem habe man die
Schwester sexuell belästigt und von der Universität ausgeschlossen.
Nach dem Aktenstudium sei der Rechtsvertreterin nun bekannt, dass das
BFM vom Beschwerdeführer das Entlassungsschreiben seiner Schwester
angefordert habe. Im Schreiben vom 12. Juli 2012 (recte: 25. Juli 2012,
A42) habe sie (Rechtsvertreterin) das BFM noch danach gefragt, ob zur
Abklärung des Sachverhalts etwas beigetragen werden könne. Nun habe
das BFM aber die Akten erst drei Tage vor dem negativen Entscheid zu-
gestellt, dem Beschwerdeführer in Bezug auf die angeforderten Doku-
mente kein rechtliches Gehör gewährt und werfe ihm jetzt vor, er sei sei-
ner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Der neu gewählte iranische Präsident Hassan Rohani spreche von einer
liberalen Politik und wolle Frieden und Sicherheit für die ganze Bevölke-
rung im Land schaffen. Er habe sich am 16. August 2013 dahingehend
geäussert, dass man die Meinungsverschiedenheiten beiseitelegen und
dass die ins Ausland geflüchteten Staatsangehörigen in den Iran zurück-
kommen sollten. Am 21. Juli 2013 habe der Sprecher des Justizministeri-
ums und der Bundesanwaltschaft eine Frage dahingehend beantwortet,
dass denjenigen, welche den Iran aufgrund der Vorfälle im Jahr 2009 ver-
lassen hätten, die Einreise nicht verwehrt werde, sie aber nach ihrer
Rückkehr für ihre Verbrechen und die Beteiligung an den Ausschreitun-
gen strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen würden.
Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer wegen der an seinem
Arbeitsplatz und zu Hause beschlagnahmten Dokumente in den Augen
der iranischen Regierung als Staatsfeind und Unruhestifter während den
Demonstrationen im Jahr 2009 gelte und bestraft werden müsse. Wie aus
den Medien bekannt sei, habe die iranische Regierung 2009 drastische
Einschränkungen der freien Meinungsäusserungs-, Vereinigungs- und
Versammlungsfreiheit sowie des Zugangs zu den Medien und zu Informa-
tionen aus dem Ausland verhängt. Die Menschenrechte würden weder
von den Behörden noch von der Justiz eingehalten. Aufgrund von Verfol-
gungsdrohungen und -befürchtungen habe der Beschwerdeführer seine
Heimat verlassen müssen. Bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran sei er
gezielter staatlicher Verfolgung und ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt, weshalb die Gewährung von politischem Asyl be-
antragt werde. Da der Beschwerdeführer von staatlicher Seite verfolgt
und gesucht werde, habe er keine inländische Fluchtalternative. Ausser-
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Seite 8
dem sei es für ihn langfristig äusserst schwierig, zu seiner Familie keinen
Kontakt aufzunehmen, sich an anderen Orten versteckt zu halten und ei-
ne gesicherte Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweise
sich deshalb als unzulässig und unzumutbar.
5.3
5.3.1 Eine umfassende Durchsicht der Akten lässt vorliegend darauf
schliessen, dass die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerde-
führers ernsthaft zu bezweifeln ist.
Zunächst darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
nach dem Besuch der Sicherheitsbeamten in (…) nicht nach Hause ge-
flüchtet wäre, sondern sich vielmehr ein sichereres Versteck ausgesucht
hätte. Denn es hätte ihm bewusst sein müssen, dass sich die Sicher-
heitsbeamten wohl in erster Linie für seine Adresse interessieren würden,
zumal er (…) (vgl. A23 S. 9 F20). Vor diesem Hintergrund kann er aus
dem in der Beschwerde vertretenen Argument, er habe angesichts der
grossen Distanz zwischen Arbeitsplatz und Wohnort nicht damit gerech-
net, so schnell ausfindig gemacht zu werden, nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Sodann ist davon auszugehen, dass ihm die nächtliche Flucht
vom Haus zu seiner Grossmutter nicht ohne Weiteres gelungen wäre.
Hätten die Sicherheitsleute ein tatsächliches Interesse an seiner Person
gehabt, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, ihn einzuholen, will er doch
zu Fuss unterwegs gewesen und von einem der Beamten bei der Flucht
beobachtet worden sein (vgl. A23 S. 11 F41, S. 12 F44). In Anbetracht
dessen, dass das Haus seit der Flucht angeblich überwacht wird, Unbe-
kannte anrufen und nach dem Beschwerdeführer fragen, Beamte der Si-
cherheitspolizei stundenlang vor der Haustüre stehen oder wildfremde
Leute anklopfen und sich nach ihm erkundigen (vgl. A23 S. 14 F67), darf
davon ausgegangen werden, dass er bereits bei der Flucht gefasst wor-
den wäre. Im Weiteren ist angesichts des Umstands, wonach der Be-
schwerdeführer sich bis zu den Präsidentschaftswahlen nicht gross poli-
tisch engagiert haben will und ausser der Teilnahme an Demonstrationen
keine weiteren politischen Tätigkeiten geltend machte (vgl. A23 S. 8),
nicht davon auszugehen, dass er ein ernsthaftes Interesse der Behörden
auf sich gezogen hat.
Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werden zusätzlich da-
durch verstärkt, dass der Beschwerdeführer es bis zum heutigen Zeit-
punkt versäumte, die in Aussicht gestellte Vorladung, welche er gemäss
seiner Mutter nach der Ausreise von den Sicherheitsbeamten erhalten ha-
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Seite 9
ben soll (vgl. A23 S. 2), zu den Akten zu reichen. Sollte er seitens der hei-
matlichen Behörden tatsächlich gefährdet sein, wäre zu erwarten gewe-
sen, dass er sich in den letzten Jahren seit seiner Einreise in die Schweiz
ernsthaft um die Einreichung entsprechender Beweismittel bemüht hätte.
Die seit dem 12. Juli 2012 mandatierte Rechtsvertreterin reichte dem
Bundesamt mit Schreiben vom 25. Juli 2012 zwecks Abklärung des Sach-
verhalts zwar verschiedene Dokumente (namentlich Pass, Flugticket, Ge-
burtsurkunde) ein, indessen handelt es sich dabei nicht um Beweismittel,
welche eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Hei-
matland belegen würden. Im Weiteren steht fest, dass das BFM dem
gleichzeitig gestellten Akteneinsichtsgesuch erst am 10. Januar 2014
stattgab (vgl. A48), weil das Untersuchungsverfahren zum damaligen
Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war (vgl. A44). Daraus vermag der
Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinem Vorteil abzuleiten. Wie die
Rechtsvertreterin in der Beschwerde zu Recht feststellt, wollte das BFM
vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung wissen, ob er auch in der
Lage sei, eine Kopie des universitären Entlassungsschreibens seiner Ge-
schwister einzureichen (vgl. A23 S. 14 F66). Eingangs derselben Anhö-
rung wurde er über seine Mitwirkungspflichten orientiert und unter ande-
rem darauf aufmerksam gemacht, dass allfällig vorhandene Dokumente
und alle Beweismittel vorzulegen seien (vgl. A23 S. 2). Vor diesem Hinter-
grund kann dem BFM nicht vorgeworfen werden, es habe dem Beschwer-
deführer hinsichtlich der angeforderten Dokumente kein rechtliches Ge-
hör gewährt. Vielmehr hätte es in der Verantwortung des Beschwerdefüh-
rers gestanden, ab Kenntnisnahme seiner Mitwirkungspflicht entspre-
chende Beweismittel einzureichen. Die diesbezügliche Rüge erweist sich
demnach als unbegründet.
Schliesslich sprechen weitere Umstände gegen eine Verfolgungssituation
im Heimatland. So ist zunächst auf eine Reihe von Fotos hinzuweisen,
auf welchen der Beschwerdeführer in wechselnder unter anderem weibli-
cher Begleitung in H._______ (international bekannter Badeort in
D._______) zu sehen ist (vgl. A16 S. 32 ff.). Diesbezüglich gab er an, es
handle sich um Prostituierte, mit denen man sich gegen Bezahlung stun-
denweise habe amüsieren können (vgl. A16 S. 11). Seinem Argument, er
habe das Geld ausgegeben, um die Zeit im Iran vergessen zu können
(vgl. A16 S. 12), muss entgegengehalten werden, dass eine tatsächlich
verfolgte Person durch kein derartiges Verhalten auffällt, sondern sich
vielmehr unmittelbar nach der Ausreise durch Einreichung eines Asylge-
suchs in Schutz zu bringen sucht. Die in der Beschwerde geäusserten
Vorbringen vermögen dieses Verhalten ebenso wenig zu rechtfertigen. Im
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Seite 10
Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
6. November 2009 im Beisein eines Übersetzers unterschriftlich den
Rückzug seines ersten Asylgesuchs erklärte und zur Begründung angab,
er möchte die Schweiz definitiv und selbstständig verlassen (vgl. A4). In
diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass ein solches Vorgehen nicht
einer Person entspricht, die in ihrer Heimat angeblich verfolgt ist. Die
Bemerkung des Beschwerdeführers, er habe das Asylgesuch aus Angst
vor einer Ausschaffung in den Iran zurückgezogen (vgl. A23 S. 4), ergibt
damit keinen Sinn.
5.3.2 Zusammenfassend darf insgesamt davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer in der Heimat keinen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Seine Furcht, bei
einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen
zu müssen, erweist sich demnach als unbegründet. Das BFM hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 11
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
ihm mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-767/2014
Seite 12
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Was die allgemeine Lage im Iran anbelangt, ist festzustellen, dass
dort weder Krieg noch eine Situation generalisierter Gewalt herrscht, wes-
halb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen
ist.
7.3.2 Darüber hinaus sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Im vor-
instanzlichen Verfahren gab er zwar an, er leide unter Depressionen (vgl.
A16 S. 13/14), belegte dies aber nicht. Da er deswegen weder in ärztli-
cher Behandlung gewesen sein noch Tabletten eingenommen haben will
(vgl. A23 S. 5) und auch keine weiteren medizinischen Beeinträchtigun-
gen geltend gemacht werden, ist davon auszugehen, dass der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht
entgegensteht. Sodann werden ihm seine Schulbildung sowie die Arbeits-
erfahrung als (…) (vgl. A16 S. 3, A23 S. 6) beim Aufbau einer neuen Exis-
tenz von Nutzen sein, umso mehr, als er gemäss den Ausführungen in
der Beschwerde einen Beruf ausgeübt hat, bei dem er gut verdiente. In
Anbetracht dessen, dass sich mehrere seiner Angehörigen im Iran aufhal-
ten (Mutter, zwei Schwestern, ein Bruder, vier Onkel, zwei Tanten [vgl.
A16 S. 4]), darf im Weiteren von einem tragfähigen Beziehungsnetz aus-
gegangen werden, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich
sein kann. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter Be-
rücksichtigung der persönlichen Umstände als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-767/2014
Seite 13
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt
eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Be-
einträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-767/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Karin Schnidrig
Versand: