Abtei lung IV
D-7673/2007
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
1. A._______, geboren _______,
2. B._______, geboren _______,
3. C._______, geboren _______,
4. D._______, geboren _______,
5. E._______, geboren _______,
6. F._______, geboren _______,
alle aus dem Irak,
vertreten durch Antigone Schobinger, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 9. November 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7673/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am 26. August 2007 verliessen und am 24. September 2007 in der
Schweiz Asylgesuche stellten,
dass sie dazu am 11. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum _______ summarisch befragt wurden,
dass sie am 22. Oktober 2007 in _______ durch das BFM direkt an-
gehört wurden,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte,
der kurdischen Ethnie anzugehören, aus _______ zu stammen und bis
1991 in _______ gelebt zu haben,
dass er 1989 Mitglied der Baath-Partei geworden sei,
dass er keine eigentlichen Parteiaktivitäten ausgeübt, aber
regelmässig an Parteisitzungen teilgenommen habe,
dass sein Onkel väterlicherseits ein bekanntes Parteimitglied gewesen
und beim Aufstand am 7. März 1991 getötet worden sei,
dass er wegen seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Partei im selben
Jahr nach _______ geflohen sei,
dass er sich im Jahre 1996 den Behörden im Nordirak gestellt und wie-
der dort gelebt habe,
dass er im Jahre 1999 Opfer eines Überfalls geworden sei,
dass am 1. Januar 2001 ein Anschlag auf das Haus in _______ verübt
worden und er im März 2001 nach _______ gezogen sei,
dass ihm dort durch Mitglieder der PUK Vieh gestohlen worden sei und
er gegen die Täter aus politischen Gründen nicht habe vorgehen
können,
Seite 2
D-7673/2007
dass er als Baathist beschimpft worden sei und sich nach dem Sturz
von Saddam Hussein im Jahre 2004 wiederum nach _______ begeben
habe,
dass er wegen der dortigen, für Sunniten und Baath-Anhänger prekä-
ren Situation im Sommer 2006 erneut nach _______ gezogen sei,
dass er indes auch in _______ eingeschüchtert worden sei,
dass er aus Angst, wie viele seiner ehemaligen Parteifreunde durch
die Gegner getötet zu werden, das Haus kaum verlassen habe und
schliesslich ausser Landes geflohen sei,
dass die Beschwerdeführerin - ebenfalls eine Kurdin aus _______ -
darlegte, im Irak persönlich keine Probleme gehabt und das Land we-
gen der von ihrem Gatten erwähnten Situation verlassen zu haben,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf Vorhalt ferner
einräumte, sich im Jahre 1998 in Deutschland aufgehalten und um
Asyl nachgesucht zu haben,
dass die Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine
Identitätsdokumente einreichten,
dass sie dazu ausführten, alle Identitätspapiere aus Angst
beziehungsweise auf Geheiss des Schleppers im Heimatstaat
gelassen, das Nachsenden in die Schweiz jedoch bereits veranlasst zu
haben,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 9. November 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, die Beschwerdeführer hätten keine Reisepapiere im Sinne von
Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht,
dass ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen
vermöchten und mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlo-
sigkeit vorlägen,
Seite 3
D-7673/2007
dass das BFM weiter festhielt, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass es sich bei den erlittenen respektive befürchteten Übergriffen we-
gen der Baath-Vergangenheit des Beschwerdeführers um Verfolgung
durch Drittpersonen handle,
dass der irakische Staat diesbezüglich als schutzwillig wie auch
schutzfähig zu qualifizieren sei,
dass die staatstragenden Parteien im Nordirak überdies bemüht seien,
die ehemaligen Mitglieder der Baath-Partei wieder in die Gesellschaft
zu integrieren,
dass der Beschwerdeführer ausserdem angegeben habe, letztmals im
Jahre 2006 behelligt worden zu sein,
dass diese Behelligungen eine geringe Verfolgungsintensität aufgewie-
sen hätten und im Ergebnis kein kausaler Zusammenhang zur erst
Monate später erfolgten Ausreise bestehe,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsprovinz aufgrund der
Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 14. No-
vember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und die Auf-
hebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache
an das Bundesamt zur Neubeurteilung, Eintreten auf ihre Asylgesu-
che, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19.
November 2007 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde feststell-
te, das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, auf die Er-
Seite 4
D-7673/2007
hebung eines Kostenvorschusses verzichtete und einen Schriften-
wechsel veranlasste,
dass das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 29. November 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die vorinstanzliche Stellungnahme den Beschwerdeführern am 3.
Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht wurde,
dass die Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 (Eingang Bundes-
verwaltungsgericht) Dokumente aus dem Heimatland (Ehevertrag,
sechs ID-Karten, zwei Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und
einen Berufsausweis samt Zustellcouvert) nachreichten,
dass die neu bestellte Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 10.
Dezember 2007 ihre Mandatsübernahme anzeigte und um Aktenein-
sicht ersuchte,
dass das Bundesamt am 17. Dezember 2007 Akteneinsicht gewährte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
Seite 5
D-7673/2007
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass nach dem Gesagten auf den Antrag der Beschwerdeführer, es
sei ihre Flüchtlingseigenschaft materiell festzustellen und Asyl zu ge-
währen, nicht einzutreten ist,
Seite 6
D-7673/2007
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt, es lägen keine ent-
schuldbaren Gründe vor, die es den Beschwerdeführern verunmöglicht
hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, und zum Schluss
gelangte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und es seien auf Grund der Aktenla-
ge keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
weshalb die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt seien,
dass demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss
kommt, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid
nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 vom 11.
Juli 2007 (E. 5.6.5. f.) festgehalten hat, der Gesetzgeber habe mit Art.
32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in
welchem über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell zu entscheiden sei,
dass - so im oben erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -
im Fall des Vorliegens von Umständen, die auf Grund einer summari-
schen materiellen Prüfung keine abschliessende Beurteilung erlauben,
ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offen-
sichtlich nicht Flüchtling ist, auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzu-
nehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen einzutreten ist,
dass bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlos-
sen bleibt, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offen-
kundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher
Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begrün-
dung bedarf (was sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG
und in Anlehnung an Art. 41 AsylG ergibt),
dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung sicherstellen wollte, dass
insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr einer
vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation sowohl in rechtli-
cher oder in sachlicher Hinsicht ausgeschlossen werden kann,
Seite 7
D-7673/2007
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid grundsätzlich zu
Recht festhielt, im Irak seien Bemühungen im Gang, ehemalige Mit-
glieder der Baath-Partei in die Gesellschaft zu reintegrieren (vgl. auch
NZZ am Sonntag vom 13. Januar 2008 sowie Bund vom 14. Januar
2008),
dass im angefochtenen Entscheid die langjährige Baath-Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt, aber unter anderem
festgehalten wurde, den Akten seien vorliegend keine Anhaltspunkte
zu entnehmen, wonach Übergriffe durch Dritte nicht durch die schutz-
fähigen und schutzwilligen Behörden geahndet würden,
dass überdies der Kausalzusammenhang bereits erlittener, als gering-
fügig zu wertender Verfolgung zur Ausreise fehle,
dass diese Argumentation nicht zu überzeugen vermag,
dass die subjektive Furcht der Beschwerdeführer vor zukünftiger
Verfolgung durch Dritte angesichts der politischen Lage im Irak
durchaus objektiv begründet erscheint,
dass dies umso mehr gilt, als der Beschwerdeführer und seine Familie
gelaubhaft dargelegt haben, im kurdischen Teil des Iraks seit Jahren
unter Druck gestanden zu haben und dass der Onkel im Jahre 1991
aufgrund seiner Baath-Mitgliedschaft getötet worden sei,
dass sodann nicht ersichtlich wird, ob die Vorinstanz die lokalen
nordirakischen, die zentralen oder sämtliche Behörden des Landes im
Falle des Beschwerdeführers für schutzwillig und schutzfähig erachtet
und worauf diese Einschätzung beruht,
dass bei irakischen Staatsbürgern mit Baath-Vergangenheit in Anbe-
tracht der Situation vor Ort auch dann eine substanziierte Gefähr-
dungsanalyse hätte durchgeführt werden müssen, wenn sie wie der
Beschwerdeführer geltend machen, keine Menschenrechtsverletzun-
gen begangen und lediglich an Sitzungen teilgenommen zu haben,
dass der pauschale Hinweis auf die (angebliche) Schutzwilligkeit und
Schutzfähigkeit nicht näher bezeichneter Behörden diesen Anforderun-
gen offensichtlich nicht gerecht wird und eine eingehende
Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage im Irak im vorliegenden
Fall unabdingbar gewesen wäre,
Seite 8
D-7673/2007
dass nach dem Gesagten im Rahmen einer summarischen materiellen
Prüfung nicht vom offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft
auszugehen ist,
dass demnach die durch die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts konkretisierten Voraussetzungen für das Nichteintreten
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegend nicht erfüllt sind,
dass sich bei dieser Sachlage die Prüfung erübrigt, ob die Vorinstanz
zu Recht die Auffassung vertreten hat, die Beschwerdeführer hätten
ohne entschuldbare Gründe innert 48 Stunden nach Einreichung ihrer
Asylgesuche kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier
abgegeben,
dass aber auch diese Voraussetzung für ein Nichteintreten gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m Abs. 3 AsylG nicht gegeben sein dürfte,
zumal die Beschwerdeführer glaubhaft ausführten, mit Hilfe eines
Schleppers ohne eigene Reisepapiere eingereist zu sein und ihre
Identitätspapiere im Heimatland gelassen zu haben, mithin eine
Einreichung innert 48 Stunden gar nicht möglich gewesen wäre,
dass sie jedoch noch vor der Empfangsstellenbefragung die
Nachsendung der Papiere in die Schweiz veranlassten und diese
schliesslich im Rahmen des Beschwerdeverfahren inklusive Umschlag
nachreichten,
dass unter den gegebenen Umständen entschuldbare Gründe für das
verspätete Einreichen vorliegen dürften beziehungsweise nicht von
einem willentlichen Vorenthalten der verwendeten Reisepapiere
auszugehen sein dürfte,
dass zusammenfassend das BFM zu Unrecht einen Nichteintretens-
entscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit
Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung des BFM vom 9. November 2007 aufzuheben und die Sache im
Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
Seite 9
D-7673/2007
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens den Beschwer-
deführern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs.
1 und 2 VwVG),
dass obsiegenden Beschwerdeführern in Anwendung von Art. 64 Abs.
1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
(VGKE, SR 173.320.2) für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen wäre,
dass die am 6. Dezember 2007 mandatierte Rechtsvertretung bisher
lediglich ein Gesuch um Akteneinsicht stellte, weshalb nicht von
notwendigen Kosten im oben erwähnten Sinne auszugehen und keine
Parteientschädigung zu sprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-7673/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. November 2007 wird aufgehoben. Die
Akten werden zur Neubeurteilung dem BFM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung
(eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten (Ref.-Nr.
N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 11