B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7674/2015
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiedererwägung / Nichteintreten auf Asylgesuch und Weg-
weisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N (…).
D-7674/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie. Am 12. Januar 2015 hatte sie in der Schweiz Asyl beantragt. Das
SEM war mit Entscheid vom 10. Juni 2015 auf das Gesuch nicht eingetre-
ten und hatte im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Wegweisung und
den Vollzug nach Italien angeordnet. Eine gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4021/2015 vom 28. September 2015 abgewiesen, die Verfügung er-
wuchs in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 wandte sich der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin (Vollmacht vom 8. Mai 2015) per Einschreiben an die
Vorinstanz und legte einen vom 25. September 2015 datierenden Arztbe-
richt der die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaterin vor, welcher
ihm am 1. Oktober 2015 zugestellt worden sei. Aus diesem gehe hervor,
dass die Beschwerdeführerin hoch suizidal sei, so dass sie der permanen-
ten ärztlichen Überwachung bedürfe. Deshalb sei anstelle der Überstellung
nach Italien – aufgrund welcher ein Behandlungsunterbruch wahrschein-
lich sei – ein Selbsteintritt angezeigt, es dürfe nicht zum Vollzug der Weg-
weisung kommen. Es liege in der Verantwortung des SEM, den Suizid zu
verhindern.
C.
Am 30. Oktober 2015 wandte sich der Rechtsvertreter erneut an die Vor-
instanz und beantragt nochmals die Einstellung aller Vollzugshandlungen.
Er reichte der Vorinstanz einen Arztbericht vom 22. Oktober 2015 ein, wel-
chen der zuständige Kanton bei der begutachtenden Ärztin, Dr. B._______,
die auch die Hausärztin der Beschwerdeführerin ist, eingeholt hatte. Auch
aus diesem Bericht gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auf die in
der Schweiz existierende Betreuung und vor allem ihre therapeutische Be-
handlung angewiesen sei und keine Transportfähigkeit bestehe. Entgegen
dieser ärztlichen Einschätzung wolle sich das zuständige Migrationsamt
nun jedoch auf die Einschätzung der OSARA AG stützen, welche die
zwangsweisen Rückführungen medizinisch begleite und dem Transport zu-
gestimmt habe.
D.
In ihrer Entgegnung vom 5. November 2015 berief sich die Vorinstanz auf
die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom
D-7674/2015
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28. September 2015, wonach ein Selbsteintritt nicht gerechtfertigt sei, da
die medizinische Versorgung in Italien als ausreichend erachtet werde. Die
Eingaben enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel, welche nicht schon im Wesentlichen zum Zeitpunkt des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts bekannt gewesen seien. Das SEM werde dem
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den Art. 31 und 32
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) Rechnung tragen, die Reise-
fähigkeit werde im Vorfeld der Überstellung von Dritten geprüft und beurteilt
werden.
E.
Mit Eingabe vom 9. November 2015 ersuchte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin um „formelle Prüfung des eingereichten Wiedererwä-
gungsgesuchs“. Er brachte vor, der Arztbericht vom 25. September 2015
habe zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am
28. September 2015 noch nicht vorgelegen, ebenso wenig wie der Bericht
vom 5. Oktober 2015. Der sich aus diesen Berichten ergebende medizini-
sche Sachverhalt sei in seiner konkreten Ausgestaltung noch nicht Gegen-
stand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts gewesen. Zulässigkeit
und Zumutbarkeit der Überstellung der Beschwerdeführerin müssten an-
gesichts dieser neuen Erkenntnisse über die medizinische Ausgangslage
erneut überprüft werden. Er habe dem SEM bereits ein förmliches Wieder-
erwägungsgesuch vorgelegt, welches auch entsprechend zu behandeln
sei. Der Verweis auf die Argumentation im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts sei nicht zielführend. Es liege ein bisher noch nicht beurteilter
neuer Sachverhalt vor, der durch neue Beweismittel auch belegt werde.
F.
Mit Eingabe vom 15. November 2015 wies der Rechtsvertreter darauf hin,
dass auch nach seinem erneuten Schreiben vom 9. November 2015 der
Vollzug weiter vorangetrieben worden sei. Er ersuchte um Anordnung der
aufschiebenden Wirkung und um Aussetzung weiterer Vollzugshandlun-
gen.
G.
Am 18. November 2015 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch
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kostenpflichtig ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung. Es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen vor, welche
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten. Die gesundheitli-
che Problematik sei bekannt und bereits gewürdigt worden. Die Beschwer-
deführerin könne in Italien Asyl beantragen und werde dann auch Zugang
zu den nötigen medizinischen Leistungen erhalten. Als vulnerable Person
werde sie bevorzugt behandelt werden. Die italienischen Behörden würden
die ihr zustehende medizinische Versorgung nicht verweigern. Die Dublin-
III-Verordnung regle zudem, wie die italienischen Behörden zu informieren
seien. Die zuständige Institution habe zudem auch die Reisefähigkeit der
Beschwerdeführerin festgestellt, dem Gesundheitszustand werde in jedem
Fall Rechnung getragen. Diese Verfügung wurde am 26. November 2015
eröffnet.
H.
Ebenfalls am 18. November 2015 wandte sich der Rechtsvertreter an das
SEM und beantragte nochmals die Aussetzung des Vollzugs. Er reichte ei-
nen Artikel der Fachzeitschrift ASYL zu den Akten betreffend einen Ent-
scheid des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 22. Juli 2015 zur Situ-
ation in Italien. Das SEM sei gehalten, den in der EMRK geschützten
Grundrechten der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und auf den
Vollzug ihrer Wegweisung zu verzichten.
I.
Am 27. November 2015 ersuchte der Rechtsvertreter die Vorinstanz um
Akteneinsicht, die ihm am 10. Dezember 2015 gewährt wurde.
J.
Am 27. November 2015 erhob der Rechtsvertreter Beschwerde gegen die
Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs und beantragte vorsorgliche
Massnahmen. Die Verfügung vom 18. November 2015 sei aufzuheben, die
Vorinstanz habe sich als zuständig für die Durchführung des Asylverfah-
rens zu erklären. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Das SEM habe seine Begrün-
dungspflicht verletzt und den Sachverhalt weder vollständig noch richtig
abgeklärt. Auch sei der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Aktenein-
sicht gewährt worden, insbesondere nicht in den Bericht der OSEARA-AG.
Es wurde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung ersucht, sofern die Akteneinsicht nicht innerhalb der 30-tägigen
Beschwerdefrist gewährt worden sein sollte.
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Seite 5
K.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2015 ordnete die Instruktions-
richterin die aufschiebende Wirkung an und setzte Frist zur Bezahlung ei-
nes Kostenvorschusses. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
L.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 ersuchte der Rechtsvertreter um Ak-
teneinsicht in den ärztlichen Bericht der OSEARA AG betreffend die Reise-
fähigkeit. In den Akten sei nur ein Formular abgelegt, sicher müsse dazu
noch ein Bericht vorhanden sein. Am 18. Dezember 2015 verneinte das
SEM das Vorliegen weiterer Arztberichte von Seiten der OSEARA AG.
M.
In der ergänzenden Eingabe vom 28. Dezember 2015 präzisierte der
Rechtsvertreter, er habe das Wiedererwägungsgesuch bereits am 5. Okto-
ber 2015 bei der Vorinstanz eingereicht. Es sei bei der Gesundheitsbetreu-
ung der Beschwerdeführerin zu einem Unterbruch gekommen, weshalb
ihre ärztliche Versorgung während des noch laufenden Beschwerdeverfah-
rens neu habe organisiert werden müssen. Erst danach habe ihr Gesund-
heitszustand umfassend erfasst werden können. Der bereits im vorherigen
Beschwerdeverfahren angekündigte Arztbericht habe deshalb auch erst
nach dem Urteilszeitpunkt vorgelegen. Wie diesem Arztbericht sowie auch
der Einschätzung von Dr. B._______ vom 22. Oktober 2015 zu Handen
des Migrationsamtes zu entnehmen sei, habe sich die Situation der Be-
schwerdeführerin als viel dramatischer erwiesen als zunächst angenom-
men. Es sei deshalb von einer neuen Sachlage auszugehen. Die lebens-
bedrohende gesundheitliche Entwicklung bis hin zum Suizid könne nur
durch eine engmaschige ärztliche Überwachung und die in der Schweiz
bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen aufgefangen werden.
Das SEM habe diese Berichte allerdings nicht gewürdigt, sondern einzig
auf die Einschätzung der OSEARA AG abgestellt, deren Mitarbeitende
ohne weitere Begründung zum Schluss gelangt seien, es liege keine Kont-
raindikation für eine zwangsweise Rückführung auf dem Luftweg vor. Das
SEM wäre jedoch verpflichtet gewesen, die Einschätzung der sachverstän-
digen Ärzte zu berücksichtigen, was es ohne weitere Begründung unter-
lassen und somit seine Begründungspflicht verletzt habe. Das SEM habe
zudem keine Einzelfallprüfung vorgenommen, sondern pauschal erklärt,
der Vollzug nach Italien sei zumutbar und zulässig, was angesichts der be-
kannten Mängel des italienischen Asylsystems nicht sachgerecht sei.
Sollte auch das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung teilen, so
D-7674/2015
Seite 6
werde vorsorglich die Einholung eines Fachgutachtens betreffend die Situ-
ation in Italien beantragt.
N.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 lud die Instruktionsrichterin das SEM
zur Vernehmlassung ein.
O.
Am 11. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren, an das
zuständige Migrationsamt gerichteten Arztbericht vom 2. September 2015
(recte: 2. Dezember 2015) zu den Akten.
P.
In seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2016 hielt das SEM an der Ab-
weisung des Gesuchs und seinen Erwägungen diesbezüglich fest. Es er-
läuterte Funktion und Aufgabe der OSEARA AG und betonte nochmals die
Anstrengungen, welche im Rahmen des Vollzugs unternommen würden,
um eine Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin in Italien sicherzustel-
len. Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK sei nicht ersichtlich, da
sich die Beschwerdeführerin nicht in Todesnähe befinde.
Q.
In der Replik vom 8. Februar 2016 brachte der Rechtsvertreter vor, es
könne nicht angehen, dass eine Schweizer Behörde den Entscheid über
eine Massnahme, welche eine Grundrechtsverletzung nach sich ziehen
könnte, in die Hände einer privatrechtlichen Organisation wie der OSEARA
AG lege. Dies stehe nicht im Einklang mit der Rechtsordnung, insbeson-
dere verletze das SEM seine Verpflichtungen wonach Behörden oder Ge-
richte im Rahmen der Sachverhaltsabklärung gehalten seien, qualifizierte
Sachverständige beizuziehen, sofern für die Klärung des Sachverhaltes
Fachwissen notwendig sei. Vorliegend sei der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin von zwei behandelnden Ärztinnen in zwei Arztberichten
vom 25. September 2015 als auch vom 22. Oktober 2015 dargestellt wor-
den. Das Abweichen von den ärztlichen Einschätzungen betreffend die
Transportfähigkeit könne sicher nicht durch das blosse Ankreuzen eines
Formulars genügend gerechtfertigt werden. Der Einschätzung der OSE-
ARA AG fehle jegliche Begründung. Nach wie vor sei offensichtlich, dass
die Überstellung nach Italien für die Beschwerdeführerin mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschütz-
ten Rechte bedeuten würde.
D-7674/2015
Seite 7
R.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 forderte die Instruktions-
richterin die Beschwerdeführerin auf, das Bundesverwaltungsgericht innert
Frist über ihren aktuellen Gesundheitszustand und ihre medizinische Be-
handlungssituation zu informieren.
S.
In seiner Eingabe vom 20. November 2017 brachte der Rechtsvertreter be-
zugnehmend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) vor, dass das Dublin-Verfahren der Beschwerdeführerin nunmehr
mehr als zwei Jahre andauere, weshalb die Schweiz ihre Verantwortlichkeit
für die Durchführung des Asylverfahrens anzuerkennen habe. Gemäss
Rechtsprechung liege die maximale Frist für die Zuständigkeitsprüfung bei
zwei Jahren. Zudem reichte er einen aktuellen Bericht der behandelnden
Hausärztin, Dr. B._______, vom 16. November 2017 ein. Diesem ist zu
entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
nach fortlaufender intensiver Psycho-Therapie und aufgrund stabiler
Wohn- und Beschäftigungsverhältnisse stabilisieren konnte. Unter der The-
rapie habe sich auch [Krankheit] Ein negativer Entscheid könnte schwer-
wiegende gesundheitliche Folgen und eine Zunahme der depressiven
Symptome nach sich ziehen.
T.
Am 17. November 2017 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben der Mutter
der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie mitteilte, es habe sich seit ei-
nem Jahr niemand nach ihrer Tochter erkundigt. Sie fühle sich einsam ohne
sie und bitte darum, sie zu ihr zurück nach Sri Lanka zu schicken.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-7674/2015
Seite 8
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog.
„qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
3.3 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und
darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM
das Gesuch zu Recht abwies.
4.
4.1 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich
eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergehenden Nichteintreten-
sentscheids (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit
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Seite 9
Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sach-
lage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die
staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend
Italien) oder hinsichtlich Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin
ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
eingetreten sind.
4.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wurde im Wiedererwägungs-
verfahren nicht in Frage gestellt. Es bleibt daher zu prüfen, ob sich die
Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens wesentlich verändert
hat, so dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien nun-
mehr eine Verletzung der EMRK darstellen könnte, was gestützt auf Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz zur Folge
hätte (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu
Artikel 17), oder ob seither das Vorliegen humanitärer Gründe ersichtlich
ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Wiedererwä-
gungsgesuches im Wesentlichen vor, die Vorinstanz und auch das Bun-
desverwaltungsgericht hätten ihrem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der
Verfügung beziehungsweise des Urteils vom 28. September 2015 nicht ge-
nügend Rechnung tragen können, da die entsprechenden ärztlichen Be-
richte zwar beantragt worden seien, jedoch noch nicht vorgelegen hätten.
Diesen Umstand habe sie nicht beeinflussen können. Ihre gesundheitliche
Situation präsentiere sich auf Grundlage dieser Berichte jedoch als viel kri-
tischer, als die Vorinstanz und das Gericht es zunächst hätten annehmen
dürfen. Aus diesem Grund sei von der Rückschiebung nach Italien Abstand
zu nehmen, da eine lückenlose medizinische Betreuung nicht gewährleis-
tet sei und es absehbar zu einem Unterbruch in der Versorgung kommen
werde. Angesichts ihrer schwerwiegenden Essstörung und ihres höchst in-
stabilen psychische Zustands könnte die Überstellung für sie lebensbe-
drohliche Folgen zeitigen. Deshalb wäre das SEM veranlasst gewesen, bei
den italienischen Behörden entsprechende Garantien einzuholen, um eine
Unterbrechung der ärztlichen Versorgung und damit eine drohende Verlet-
zung von Art. 3 EMRK zu verhindern. Dies sei nicht erfolgt. Zum Beleg
reichte sie zwei Arztzeugnisse zu den Akten.
D-7674/2015
Seite 10
5.2 Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung
ab, es enthalte keine Neuigkeiten. Der Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin sei bekannt und bereits in der ursprünglichen Verfügung sei the-
matisiert worden, dass die Beschwerdeführerin als verletzliche Person in
Italien nach Einreichung eines Asylgesuchs Zugang zu den nötigen Leis-
tungen des dortigen Gesundheitssystems haben werde. Das Bundesver-
waltungsgericht habe diesen Entscheid in seinem Urteil ausdrücklich ge-
schützt. Betreffend die Situation in Italien wurde auf das Urteil des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 30. Juni 2015 in Sa-
chen A.S. gegen Schweiz (Nr. 39350/13) verwiesen. Das SEM werde ge-
mäss den Vorgaben der Dublin-III-VO in Art. 31 und 32 die italienischen
Behörden vor der Überstellung orientieren, die Reisefähigkeit der Be-
schwerdeführerin sei von der dafür zuständigen OSEARA-AG festgestellt
worden.
6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass die gesundheitliche Problematik von der
Vorinstanz sowie dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfah-
ren D-4021/2015 auf Grundlage der ärztlichen Berichte vom 20. April 2015
sowie vom 29. Mai 2015 (vgl. Akten der Vorinstanz, Beilagen zu A32/5)
beurteilt wurde, wobei letzterem nur zu entnehmen war, dass die Be-
schwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung stand und bis Mitte Juni
2015 zu 100 Prozent arbeits- und transportunfähig war. Aus dem Bericht
vom 20. April 2015 ging hervor, dass bei der Beschwerdeführerin seit Ja-
nuar 2015 ein Gewichtsverlust von 12.5 kg zu verzeichnen war und sie
unter gedrückter Stimmung, Ängstlichkeit, Schlafstörungen und Appetit-
minderung litt. Sie wurde jedoch nicht als suizidal eingeschätzt, eine akute
Selbst- oder Fremdgefährdung wurde ausgeschlossen (vgl. Arztzeugnis
vom 20. April 2015). Das nächst folgende Arztzeugnis der [Arztpraxis] in
C._______ datiert vom 25. September 2015, gemäss Auskunft ging es dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2015 zu. Das Urteil
D-4021/2015 erging am 28. September 2015. Der Rechtsvertreter reichte
den neuen Bericht als Beilage zu einem Wiedererwägungsgesuch am
5. Oktober 2015 bei der Vorinstanz ein (vgl. Bst. B). Aus diesem Bericht
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit 19. August 2015 in wöchent-
licher Psychotherapie in ihrer Muttersprache stand. Die behandelnde Ärztin
attestierte eine massive Störung der Vitalgefühle, sie beschrieb die Be-
schwerdeführerin als „deprimiert, an innerer Unruhe leidend, in der Stim-
mung gedrückt, freudlos und an Ein- und Durchschlafstörungen leidend
und im Antrieb deutlich gestört“. Sie neige zu Alpträumen und es lägen
Hinweise auf intrusive Gedanken vor. Ihr Appetit sei deutlich vermindert
D-7674/2015
Seite 11
und es sei eine deutliche Gewichtsabnahme feststellbar. Sie distanziere
sich nicht klar vom Suizid. Da konkrete Pläne für einen Suizid vorlägen,
müsse ihre Medikamenteneinnahme durch die Apotheke kontrolliert erfol-
gen. Die Ärztin diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Angst und de-
pressiver Reaktion. Es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung. Zudem liege eine [Krankheit] vor. Durch die therapeu-
tischen Massnahmen und das gute Umfeld sei eine gewisse Stabilisierung
erreicht worden, die Beschwerdeführerin könne ihren Alltag einigermassen
bewältigen, „im Sinne eines automatisierten, quasi zombiehaften Ablau-
fes“, ohne innere Affekte (vgl. Arztbericht in den Vorakten A41/13, S. 2).
Aus der Anamnese gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin extremen
Traumata ausgesetzt gewesen sein müsse, was das Vorliegen einer post-
traumatischen Belastungsstörung sehr wahrscheinlich mache. Das Risiko
eines weiteren Suizidversuchs könne durch eine andauernde sichere So-
zialsituation und Therapie gesenkt werden, sei jedoch immer noch deutlich
erhöht. Eine weitere Behandlung erweise sich als dringend notwendig. In
einem weiteren Bericht der Hausärztin an das zuständige Migrationsamt
vom 22. Oktober 2015 (vgl. act. A45/6) wird der Beschwerdeführerin neben
der Bestätigung der psychischen Leiden eine [Krankheit]. Die Ärztin be-
fürchtete durch die Überstellung nach Italien eine erneute Dekompensation
(…) und eine mögliche Umsetzung der aktuell vorhandenen Suizidgedan-
ken. Deshalb hielt sie die Beschwerdeführerin für nicht transportfähig.
6.2
6.2.1 Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin präsentierte
sich im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs am 5. Oktober 2015 dra-
matischer als zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung und auch des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4021/2015 vom 28. September
2015, beziehungsweise erhielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin
durch die beiden Arztberichte vom 25. September 2015 und vom 22. Ok-
tober 2015 eine deutlich fundiertere und differenziertere Grundlage, die Er-
gebnis einer mehrmonatigen Therapiebeziehung war. Neu war auch, dass
der Beschwerdeführerin – entgegen der ersten Einschätzung im April 2015
– im September 2015 akute Suizidgedanken attestiert wurden, entweder
direkt oder durch eine zunehmende [Krankheit]. Im Bericht vom 25. Sep-
tember 2015 wurde die Beschwerdeführerin als [Ausführungen zur schwe-
ren Erkrankung] Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung reichte der
Rechtsvertreter ein Arztzeugnis vom 16. November 2017 ein, in dem die
behandelnde Ärztin ausführte, die Situation der unter einen posttraumati-
schen Belastungsstörung mit (…) leidende Beschwerdeführerin habe sich
D-7674/2015
Seite 12
nach einer durchgehenden psychotherapeutischen Behandlung verbes-
sert. Der Verlauf sei langwierig gewesen, letzten Endes habe aber dank
stabiler Wohn- und Beschäftigungsverhältnisse eine Stabilisierung erreicht
werden können. Die Psychotherapie sei vor einem Monat abgeschlossen
worden. Noch immer erhalte die Beschwerdeführerin Psychopharmaka.
[gekürzt].
6.2.2 Die so präzisierten Diagnosen und der Hinweis auf das akute und
erhöhte Suizidrisiko der Beschwerdeführerin in den eingereichten Arztbe-
richten legen nahe, dass sich die Sachlage seit dem am 29. September
2015 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verändert hat. Da-
her sind die von der Beschwerdeführerin nun wiedererwägungshalber vor-
gelegten Arztzeugnisse – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz in ih-
rer Verfügung vom 18. November 2015 – auch als erheblich zu bezeich-
nen.
6.3 Die Beibringung der Arztberichte war der Beschwerdeführerin auch
nicht schon im ordentlichen Rechtmittelverfahren möglich. Zwar datiert der
erste Bericht vom 25. September 2015 noch vor dem Urteilszeitpunkt am
29. September 2015, jedoch konnte der Rechtsvertreter glaubhaft darle-
gen, dass er diesen erst am 1. Oktober 2015 und damit nach dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts erhalten hatte. Aus den Vorakten wird er-
sichtlich, dass der Rechtsvertreter sich durchaus um den Erhalt der ärztli-
chen Einschätzung noch vor Ergehen des Urteils D-4021/2015 bemühte,
was aus seiner Korrespondenz mit den (…) D._______, dem (…) und der
dort zuständigen Ärztin sowie dem Schriftenwechsel mit der zuständigen
Sozialarbeiterin ersichtlich wird (vgl. Beschwerdeakten D- 4021/2015, Ein-
gabe 6, Beilage 5). Bemerkenswert ist dabei, dass auch die Sozialarbeite-
rin in ihrem Schreiben vom 21. Juli 2015 bereits darauf hinwies, dass die
behandelnde Ärztin die nötigen Berichte häufig erst sehr verspätet ver-
fasse (vgl. Beschwerdeakten D-4021/2015, Eingabe 6, Beilage 6). Es ist
daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die neuen Arztbe-
richte tatsächlich nicht früher erhalten konnte. Der Rechtsvertreter ist nach
Erhalt des Berichts umgehend bei der Vorinstanz vorstellig geworden.
Schliesslich ist zu klären, ob die neue Situation – der nun gut dokumen-
tierte prekäre Gesundheitszustand sowie das erhöhte Suizidrisiko bezie-
hungsweise die dahingehend geäusserten Absichten der Beschwerdefüh-
rerin – zu einer veränderte Einschätzung des Sachverhalts betreffend die
Zulässigkeit und Zumutbarkeit ihrer Überstellung im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens nach Italien führen müssen.
D-7674/2015
Seite 13
6.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes führt eine
Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesund-
heitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz ausser-
gewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass
eine tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung besteht
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, A.M. gegen Schweiz, Urteil vom
3. November 2015, Beschwerde-Nr. 37466/13, § 17; A.S. gegen Schweiz,
Urteil vom 30. Juni 2015, Beschwerde-Nr. 39350/13, § 25 ff.). Ausgehend
von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der EGMR hinsichtlich der An-
forderungen an die Abschiebung schwerkranker Personen im Urteil Papos-
hvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 (Beschwerde-Nr. 41738/10)
präzisierend festgehalten, eine Abschiebung sei nicht nur unzulässig, wenn
der Tod des abzuschiebenden Ausländers unmittelbar bevorstehe. Beson-
dere Ausnahmefälle, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten,
seien auch dann anzunehmen, wenn schwerkranken Personen im Falle
einer Abschiebung eine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes drohe (§ 183 ff.). Im Hinblick auf die anerkannter-
massen geforderte Schwere der Beeinträchtigung, die der EGMR für die
Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK unter dem Aspekt gesundheitlicher
Gründe voraussetzt, verweist der EGMR explizit auf die Umstände des je-
weiligen Einzelfalles (u.a. A.M.E. gegen Niederlande vom 13. Januar 2015
[Nr. 51428/10] § 28 und A.S., a.a.O. § 26).
6.5 Aktenkundig ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äus-
serst prekär und sie befindet sich seit nunmehr fast drei Jahren in der
Schweiz in ärztlicher und therapeutischer Betreuung. Attestiert wurde ihr
eine posttraumatische Belastungsstörung und eine daraus resultierende
hochgradige krankhafte Essstörung nach erlittener sexueller Belästigung
und traumatischen Erlebnissen nach dem Suizid ihres Vaters im Jahr 2004
und der angeblichen Ermordung ihres Onkels im Jahr 2014 durch sri-lan-
kische Paramilitärs. Ihre behandelnde Ärztin ging nicht nur von einer ein-
maligen, akuten und intensiven Traumatisierung aus, sondern von einer
über die Jahre bestehenden Dauerandrohung durchsetzt mit traumati-
schen Episoden, welche auf die noch junge Beschwerdeführerin schwer-
wiegende Auswirkung entfaltete und nach Ansicht der Ärztin bereits zu ei-
ner dauerhaften Persönlichkeitsveränderung geführt haben könnte
(vgl. act. A41/3, Arztbericht vom 25. September 2015). Im Verlaufe des Ver-
fahrens konnte sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin
etwas stabilisieren [gekürzt] (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 12, Arztbericht
vom 16. November 2017). Gemäss Ausführungen der behandelnden Ärztin
D-7674/2015
Seite 14
könnte die Befundverschlechterung der Beschwerdeführerin in Zusam-
menhang mit der Angst stehen, aus dem relativ stabilen Setting in der
Schweiz wieder herausgerissen zu werden. Die Stabilisierung des Zustan-
des der Beschwerdeführerin bezeichnete die behandelnde Ärztin als „lang-
wierig“. Noch immer ist der Zustand fragil, da die Beschwerdeführerin an-
scheinend auf jede befürchtete Situationsänderungen mit einer erneuten
Verschlimmerung ihrer [Krankheit] reagiert. Es ist nicht auszuschliessen,
dass sie sich – wie in den Arztberichten dargelegt – [umbringen] wird, falls
sie aus dem derzeit für sie günstigen Umfeld herausgerissen werden sollte.
6.6 Es gibt aus Sicht des Gerichts keinen Grund, die fachärztlichen Be-
richte und Diagnosen in Frage zu stellen, wonach die Beschwerdeführerin
schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen hat, traumatisiert ist und –
traumabedingt – unter [Krankheit] leidet. Sie ist eine komplex traumatisierte
Person, die unter einer PTBS und damit verbundener [Krankheit] leidet und
stark suizidgefährdet ist. Die behandelnde Ärztin führte aus, dass die Be-
schwerdeführerin sich (…) umbringen könnte. Bereits im sicheren Umfeld
in der Schweiz zeigten sich enorme Herausforderungen, um den gesund-
heitlichen Zustand der Beschwerdeführerin einigermassen stabil zu halten
und zu verbessern. Sie ist auf eine engmaschige ärztliche Betreuung und
stabile Strukturen dringend angewiesen. Es wurde dokumentiert, dass ihr
fragiler psychischer und physischer Gesundheitszustand der permanenten
ärztlichen Betreuung und Kontrolle bedarf und sich nach wiederholter Ein-
schätzung der behandelnden Ärztin dramatisch verschlechtern könnte, so-
bald der Zugang zu einer ständigen ärztlichen Behandlung und zu einem
sie stützenden sozialen Umfeld nicht gegeben ist. Bei dieser Ausgangs-
lage, die sich bereits in der Schweiz ergibt, wo die Beschwerdeführerin nur
durch die Unterstützung ihrer Tante und die engmaschige medizinische
und soziale Betreuung einigermassen stabilisiert wird, ist umso klarer, dass
die Beschwerdeführerin auf die Kontinuität der Betreuung und des günsti-
gen Settings angewiesen ist, ansonsten sie sich durch Nahrungsverweige-
rung oder auf andere Art umbringen könnte.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch im heutigen Zeitpunkt, so-
wenig wie der EGMR, davon aus, in Italien lägen in den Aufnahmebedin-
gungen systemische Mängel begründet, obwohl ernsthafte Zweifel an den
ausreichenden Kapazitäten des italienischen Systems nicht von der Hand
zu weisen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1, sowie die Urteile des EGMR Ta-
rakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 [Grosse Kammer
D-7674/2015
Seite 15
29217/12] §§ 114 f. und 120; A.S. gegen die Schweiz, a.a.O., § 36; T. ge-
gen die Schweiz vom 4. November 2014 [Nr. 29217/12] §§ 114 f. und 120).
7.2 Ob für die offenkundig in ihrer physischen wie psychischen Gesundheit
schwer beeinträchtigte Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung
nach Italien zum heutigen Zeitpunkt ein „real risk“ besteht, in ihren durch
Art. 3 EMRK geschützten Rechtspositionen verletzt zu werden, kann vor-
liegend offen bleiben, da die angefochtene Verfügung, wie im Folgenden
ausgeführt wird, bereits aus anderen Gründen aufzuheben ist.
8.
8.1 Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführerin richtigerweise
als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und ist auf eine materi-
elle Prüfung eingetreten. Da sich – wie unter E. 6.2 festgestellt – der Sach-
verhalt verändert präsentierte, wäre sie auch verpflichtet gewesen, eine
erneute Ermessensprüfung vorzunehmen in Hinblick auf das Vorliegen von
humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit
Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO.
8.1.1 Die Vorinstanz hätte eine Gesamtabwägung aller für diesen Einzelfall
relevanten Faktoren vornehmen müssen, darunter die gesundheitlichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich als deutlich gravierender prä-
sentierten als zunächst angenommen werden konnte, den Therapieverlauf
und -bedarf sowie ihre psycho-soziale Situation. Eine solche Ermessens-
prüfung ist dem ablehnenden Entscheid der Vorinstanz vom 18. November
2015 nicht zu entnehmen, dort wird lediglich in standardisierter Form auf
die Behandlungsmöglichkeiten in Italien verwiesen, welche der Beschwer-
deführerin offen stünden. Wie der Rechtsvertreter richtig festgestellt hat,
wurde nicht thematisiert, ob die Beschwerdeführerin in ihrem äusserst fra-
gilen Zustand faktisch überhaupt in der Lage sein könnte, sich in Italien
durchzuschlagen und die für sie nötigen ärztlichen und sozialen Unterstüt-
zungsmassnahmen bei den zuständigen Behörden einzufordern. Zu die-
sem Punkt liefern die vorliegenden Arztberichte wichtige Informationen. Es
ist ihnen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Alltag in der
Schweiz selbst mit Hilfe des engmaschig um sie herum aufgebauten the-
rapeutischen und sozialen Netzes nur mit Mühe bewältigen kann und ihre
Heilungsprognose unter günstigen Umständen nur bedingt günstig ausfällt
(vgl. Arztbericht vom 22. Oktober 2015, a.a.O., Ziff. 4 „Behandlungsprog-
nose“, act. A41/3, Arztbericht vom 25. September 2015, S. 2 f.).
D-7674/2015
Seite 16
8.1.2 In den eingereichten Arztberichten wurde auch ausdrücklich erwähnt,
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz von ihrer Tante unterstützt
wird („schützende Umgebung“, vgl. Arztbericht vom 22. Oktober 2015,
a.a.O.). Zwar fällt diese Verwandtschafts-Konstellation nicht unter die von
Art. 16 Dublin-III-VO genannten zu berücksichtigenden verwandtschaftli-
chen Abhängigkeitsverhältnisse. Filzwieser und Sprung stellen jedoch klar,
dass Art. 16 Dublin-III-VO in seinem Wortlaut familiäre Konstellationen be-
schreibt, in denen „regelmässig eine Zusammenführung beziehungsweise
Nicht-Trennung aus menschenrechtlichen Erwägungen erfolgen soll“
(vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K3 zu Art.16,
S. 152). Andere Konstellationen von Abhängigkeiten zwischen Verwandten
könnten dagegen im Rahmen von Art. 17 Dublin-III-VO berücksichtig wer-
den (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K1 zu Art. 16, S. 151). Da auch nach
Schweizer Dublin-Praxis allfällige humanitäre Gründe im Rahmen von
Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) zu
prüfen sind, hätte das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tante
Gegenstand der erneuten Ermessensprüfung im Rahmen der Prüfung des
Wiedererwägungsgesuchs sein müssen.
8.1.3 Aufgrund der mit der Streichung des ehemaligen Art. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG einhergehenden Kognitionsbeschränkung muss das Bundes-
verwaltungsgericht den dem SEM zustehenden Handlungsspielraum res-
pektieren und kann lediglich prüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzes-
konform ausgeübt hat (BVGE 2015/9 E. 8). Vorliegend ist festzuhalten,
dass das SEM aus den unter E. 8.1.2 dargelegten Gründen keine genü-
gende Ermessensabwägung aller beachtlichen Faktoren betreffend die hu-
manitäre Situation der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, jedenfalls
ist eine solche aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Die Vor-
instanz wies in standardisierter Weise darauf hin, dass der Beschwerde-
führerin in Italien der Zugang zu medizinischer Versorgung offen stehe und
sie dort neben den Behörden auch caritative Hilfsorganisationen unterstüt-
zen könnten. Den italienischen Behörden würden die nötigen medizini-
schen Informationen gemäss Dublin-Prozedere rechtzeitig mitgeteilt, wei-
tere Verpflichtungen würden die Schweizer Behörden nicht treffen. Aus-
schlaggebend sei schliesslich die von der OSEARA-AG zu beurteilende
Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin. Das SEM hat vorliegend von sei-
nem in Art. 29a Abs. 3 AsylV1 eingeräumten Ermessensspielraum (siehe
dazu auch BVGE 2015/9 E. 7) nicht in rechtsgenüglicher Weise Gebrauch
gemacht und das ihm eingeräumte Ermessen damit nicht gesetzeskonform
ausgeübt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb zu kassieren und an die
D-7674/2015
Seite 17
Vorinstanz zurückzuweisen, unter der Auflage, eine Ermessensprüfung im
Einzelfall durchzuführen.
8.2
8.2.1 Darüber hinaus ist zu bemerken, dass der Europäische Gerichthof
(EuGH) in mehreren Urteilen feststellte, dass ein „unangemessen langes“
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dazu führen
kann, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die asylsuchende Person aufhält,
den Antrag auf internationalen Schutz nach den Modalitäten von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO selbst prüfen muss (vgl. EuGH, Rechtssache N.S.
u.a., C-411/10 und C- 93/10, Entscheid vom 21.12.2011, Rn 98; EuGH,
C-4/11 i.S. Puid, Entscheid vom 14.11.2013, Rn 35, EuGH, C 578/16 i.S.
C. K., H. F., A. S., Entscheid vom 16 Februar, Rn 57, 58). Das Verfahren
zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zustän-
digen Mitgliedstaats dauert inzwischen mehr als drei Jahre an, ohne dass
sie dies zu verschulden hätte.
8.2.2 Die Dauer des Verfahrens (beziehungsweise der Anwesenheit in der
Schweiz) – soweit sie nicht von den betroffenen Personen selbst verur-
sacht oder verschuldet worden ist – ist einer der Faktoren, die in der Prü-
fung des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen sind (vgl. JEAN-
PIERRE MONNET, La jurisprudence du Tribunal administratif fédéral en ma-
tière de transferts Dublin, in Breitenmoser/Gless/Lagodny, [Hrsg.], Schen-
gen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Fragen, 2015; S. 427 f.). Vorliegend
ist die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens allein dem Umstand ge-
schuldet, dass der Einzelfall Fragen aufwarf, zu deren Klärung beim Bun-
desverwaltungsgericht ein Grundsatzurteil in Erarbeitung war, das den Ein-
bezug von drei Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts erforderte
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2177/2015 vom 11. Dezem-
ber 2017). Die Vorinstanz ist gehalten, die Gründe für einen Selbsteintritt
vertieft zu prüfen.
8.3 In einer Gesamtwürdigung all dieser Faktoren – fehlende Ermessens-
prüfung und überlange, von der Beschwerdeführerin nicht zu vertretende
Verfahrensdauer – erachtet das Bundesverwaltungsgericht es für ange-
zeigt, den Entscheid der Vorinstanz vom 18. November 2015 aufzuheben
und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur pflichtgemässen
Ermessensabwägung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D-7674/2015
Seite 18
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Der
bereits erhobene Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– ist vom Bundes-
verwaltungsgericht zurückzuerstatten.
10.
Der seit dem 8. Mai 2015 von Rechtsanwalt Gabriel Püntener vertretenen
Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von
Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote ein-
gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be-
stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdefüh-
rerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 5170.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7674/2015
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom
18. November 2015 wird aufgehoben und die Sache zur pflichtgemässen
Ermessensabwägung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits erhobene Kosten-
vorschuss in Höhe von Fr. 600.– wird der Beschwerdeführerin zurücker-
stattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von insgesamt Fr. 5170.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: