Abtei lung IV
D-7676/2009/dis/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...), Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7676/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige Syriens, der kurdi-
schen Ethnie angehörend und nach eigenen Angaben aus der Provinz
D._______ stammend – reichten am 6. April 2009 Asylgesuche ein,
worauf sie vom BFM am 8. April 2009 im Verfahrenszentrum
E._______ summarisch befragt und am 2. November 2009 durch das
BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe Syrien am 15. Februar 2009 verlas-
sen, da er vom politischen Sicherheitsdienst gesucht worden sei. Er
habe in einer Bäckerei gearbeitet, die je zur Hälfte ihm und seinem
Onkel gehört habe, und dabei täglich umliegende Dörfer mit Brot belie -
fert. Die Bewohner der arabischen Dörfer hätten sich beklagt, da sie
zuerst beliefert werden wollten und hätten ihn schliesslich – so vermu-
te er – bei der Polizei angezeigt. Daraufhin sei im September 2008 die
Bäckerei von der Polizei durchsucht worden. Dabei sei sein Angestell-
ter wegen einer Zeitung der Yekiti-Partei, die man bei ihm gefunden
habe, verhaftet worden. Anschliessend an die Durchsuchung habe er
sich dann auf Rat seines Vaters, der darüber informiert worden war,
dass der verhaftete Angestellte zum politischen Büro transferiert wor-
den sei, bei der Familie seiner Mutter in F._______ versteckt. Am Fol-
getag der Durchsuchung sei die Bäckerei geschlossen worden. Er sei
bei seinen Eltern und bei sich zuhause gesucht worden. Er habe sich
bei seiner Mutter etwa einen Monat aufgehalten und seine Frau
zuhause drei bis vier Mal besucht. Seine Frau sei auf das Revier mit-
genommen worden. Da sie die Situation nicht mehr habe ertragen kön-
nen, hätten sie sich entschlossen, aus Syrien auszureisen. Im Weite-
ren führte der Beschwerdeführer aus, er sei politisch nicht aktiv, habe
aber der PKK und der Yekiti-Partei Geld gespendet.
Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass sie über die Hinter-
gründe der Bäckereidurchsuchung nicht im Bilde sei. Die Behörden
hätten sie einige Male in zivil beziehungsweise in Uniform bei sich zu-
hause aufgesucht und sie sei nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes
befragt worden. Sie sei mehrmals zusammen mit ihrem Sohn auf den
Polizeiposten mitgenommen und dort verhört, beschimpft und beleidigt
worden. Sie habe keine Angst zurückzukehren, sie habe nur Angst um
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ihren Sohn, der traumatisiert sei und nicht mehr alleine schlafen kön-
ne.
B.
Am 2. Juli 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in
Damaskus um Abklärungen, namentlich betreffend die Fragen, ob die
Beschwerdeführenden über einen syrischen Pass verfügen würden, ob
sie das Land legal verlassen hätten (inklusive Angaben zum Abreise-
tag, Abreiseort und dem Ziel der Reise) und ob sie von den syrischen
Behörden gesucht würden. Mit Schreiben vom 6. September 2009 wur-
de dem BFM von der Schweizerischen Botschaft in Damaskus mit-ge-
teilt, die durch einen Vertrauensanwalt durchgeführten Abklärungen
hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Pass be-
sitzen könnte, dass die Beschwerdeführerin syrische Staatsangehöri-
ge sei und über einen in D._______ ausgestellten syrischen Pass ver-
füge und am 5. März 2009 legal aus Syrien ausgereist sei. Beide wür-
den nicht von den syrischen Behörden gesucht. Den Beschwerdefüh-
renden wurde anlässlich der Anhörung vom 2. November 2009 dazu
das rechtliche Gehör gewährt.
C.
Mit Verfügung vom 9. November 2009 – eröffnet am 10. Novem-
ber 2009 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Der Beschwerde wurden eine Kopie des Fahrauswei-
ses des Beschwerdeführers, die Fürsorgebestätigung und die Voll-
macht des Rechtsvertreters beigelegt.
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E.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2010, welche den Be-
schwerdeführenden am 13. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht wurde,
beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal tungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 105 und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides hielt das BFM
im Wesentlichen fest, die Ausführungen der Beschwerdeführenden
seien widersprüchlich, wodurch erhebliche Zweifel an der Glaubwür-
digkeit der Vorbringen aufkämen. So habe der Beschwerdeführer an
der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, er habe nur die kurdischen
Dörfer mit Brot beliefert, weshalb die Bewohner der arabischen Dörfer
sich beschwert und ihn angezeigt hätten. Am nächsten Tag habe die
Polizei die Bäckerei durchsucht. An der Anhörung habe er jedoch er-
heblich abweichend geschildert, er habe sowohl an die Bewohner der
kurdischen als auch der arabischen Dörfer Brot verkauft, weshalb sich
letztere beschwert und verlangt hätten, zuerst beliefert zu werden. Im
September 2008 habe die Polizei die Bäckerei durchsucht, worüber er
sich gewundert habe. Er vermute, die Araber hätten ihn angezeigt
unter dem Vorwurf, er schmuggle Waffen oder Mehl in die kurdischen
Dörfer. Zudem habe der Beschwerdeführer an der Erstbefragung mit
keinem Wort erwähnt, des Waffenschmuggels beschuldigt worden zu
sein, sondern lediglich vom Vorwurf des Mehlschmuggels gesprochen.
Auch zur behördlichen Suche nach ihm äussere er sich widersprüch-
lich. So habe er während der Erstbefragung angegeben, zahlreiche
schriftliche Vorladungen von der politischen Abteilung erhalten zu ha-
ben, gegenteilig dazu habe aber die Beschwerdeführerin zu Protokoll
gegeben, nie etwas Schriftliches von den Behörden für ihren Mann er-
halten zu haben. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer dann
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ebenfalls angegeben, niemals schriftlich vorgeladen worden zu sein.
Weiter habe er bei der Erstbefragung erwähnt, seine Ehefrau bei sich
zuhause während seines Aufenthaltes bei seiner Mutter circa drei bis
vier Mal besucht zu haben, während diese von zehn Mal gesprochen
habe. Letztere habe an der Anhörung ihre Aussage dann widerrufen
und dies damit erklärt, dass man von ihr unbedingt eine Anzahl habe
hören wollen und sie einfach zehn Mal gesagt habe, weil ihr die ge-
naue Anzahl nicht bekannt gewesen sei, ihr Ehemann ihr aber danach
gesagt habe, es seien nur viermal gewesen. Dieser Rechtfertigungs-
versuch sei an den Haaren herbeigezogen und vermöge den eklatan-
ten Widerspruch nicht aufzulösen. Im Weiteren seien die Aussagen
des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verfolgungsmusters der syri-
schen Behörden realitätsfremd. Hätten diese tatsächlich ein Verfol-
gungsinteresse an ihm gehabt, hätten sie ihn logischerweise bereits
anlässlich der Durchsuchung der Bäckerei festgenommen. Bezeich-
nenderweise vermöge der Beschwerdeführer die behördliche Suche
nach ihm nicht nachvollziehbar und einleuchtend zu begründen. Seine
Behauptung, er wisse nicht, weshalb er gesucht werde, sei nicht über-
zeugend und widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch
sein Verhalten hinsichtlich der Suche sei widerspruchsvoll. So führe er
aus, nach der Durchsuchung nicht nach Hause zurückgekehrt zu sein,
weil er befürchtet habe, sein Haus werde beobachtet. Danach habe er
seine Frau aber dann doch zuhause besucht, obwohl er dort in diesem
Zeitraum zwei bis drei Mal gesucht worden sei. Der Umstand, dass er
seine Ehefrau und seinen Sohn nicht nach F._______ mitgenommen
habe, um sie vor den syrischen Behörden zu schützen, sei ebenso un-
begreiflich und widerspreche dem Verhalten von tatsächlich Verfolgten.
Des Weiteren könne der Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe
ihren Mann nicht begleitet, weil sie nicht mit einer alten Frau habe zu-
sammen leben wollen und mit ihrem Leben zufrieden gewesen sei,
nicht gefolgt werden. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, dass sie an
der Erstbefragung keinerlei Angaben darüber habe machen können,
wo sich ihr Ehemann nach der Durchsuchung der Bäckerei aufgehal-
ten habe. Ihr Rechtfertigungsversuch an der Anhörung – sie habe erst
nach der Erstbefragung erfahren, wo er gewesen sei – sei haltlos. Zu-
dem seien die Ausführungen und Schilderungen der Beschwerdefüh-
renden vage, ausweichend und pauschal. So habe die Beschwerdefüh-
rerin beispielsweise nicht gewusst, wie lange ihr Ehemann weg gewe-
sen, wohin er gegangen und was mit ihm passiert sei. Auch könne sie
keine zeitlichen Angaben darüber machen, wann sie auf den Polizei-
posten mitgenommen worden sei. Im Übrigen seien die Vorbringen der
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Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht glaubhaft, weil sie gesi -
cherten Tatsachen – namentlich den Abklärungen der Schweizerischen
Botschaft in Damaskus – widersprächen.
4.2 In ihrer Beschwerde hielten die Beschwerdeführenden fest, dass
die vom BFM dargelegten Widersprüche auf Missverständnisse, na-
mentlich auf Übersetzungsfehler zurückzuführen seien. Hinsichtlich
der belieferten Dörfer habe er lediglich gesagt, die kurdischen Dörfer
zuerst beliefert zu haben, worauf sich die Bewohner der arabischen
Dörfer beschwert hätten, sie seien zuerst zu beliefern. Weiter habe er
zwar von Vorladungen gesprochen, jedoch damit nicht schriftliche,
sondern mündliche gemeint. Die Gründe für die Durchsuchungen, die
er angegeben habe, könnten ihm auf keinen Fall als Widersprüche an-
gelastet werden, da es sich dabei um blosse Vermutungen handle.
Weiter seien ihre Angaben betreffend die Anzahl seiner Besuche unter
Druck entstanden. Sie (die Beschwerdeführerin) habe zu Beginn der
Befragung darauf hingewiesen, sich nicht an die Anzahl erinnern zu
können, sich aber aufgrund des Nachhakens gezwungen gesehen,
irgend eine Anzahl zu nennen. Die Tatsache, dass er nicht bereits an-
lässlich der Durchsuchung verhaftet worden sei, liesse in keiner Weise
darauf schliessen, dass kein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe.
Möglicherweise hätten erst Aussagen durch den verhafteten Gehilfen
(beispielsweise über seine regelmässigen Zahlungen an kurdische
Parteien) dazu geführt, dass sich die syrischen Behörden ernsthaft für
ihn zu interessieren begonnen hätten. Weiter sei legitim, dass ihm die
Gründe, wofür er gesucht werde, nicht bekannt seien, da in Syrien oft
Personen der kurdischen Minderheit willkürlich, aufgrund ihrer Ethnie
verfolgt würden. Auch sein Verhalten bezüglich der Besuche bei seiner
Frau sei sehr wohl nachvollziehbar, da er – getrennt von seiner Familie
– diese unbedingt habe wiedersehen wollen und in solchen emotiona-
len Momenten oftmals Entscheidungen nicht rational gefällt würden.
Ausserdem seien die Besuche jeweils nur von kurzer Dauer gewesen
und er habe nie dort übernachtet. Es erscheine zudem weit her geholt,
die Prognose zu wagen, was in der fraglichen Situation als logisches
Handeln zu bezeichnen sei. Aus diesem Grund könne ihm ebenso we-
nig entgegengehalten werden, unvernünftig gehandelt zu haben, in
dem er seine Frau und sein Kind nicht mitgenommen und versteckt ha-
be, zumal sie ihren Aufenthaltsort nicht habe verlassen wollen. Die
Frage, weshalb sie seinen Aufenthaltsort nicht gekannt hatte, sei be-
reits bei der Befragung beantwortet worden: Er habe diesen nicht be-
kannt geben wollen, da er befürchtet habe, sie könne bei einer Befra-
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gung durch die syrischen Behörden dem Druck nicht standhalten und
diesen verraten. Weiter seien die Abklärungen der Schweizer Bot-
schaft in Damaskus mit Vorsicht zu geniessen, da die Auskunft ertei-
lende Behörde lediglich Zugriff auf Informationen der Polizei habe und
es zweifelhaft sei, ob die syrischen Behörden eine Verfolgung tatsäch-
lich bekannt geben würden. Es könne allerdings davon ausgegangen
werden, dass der Geheimdienst Akten über ihn, der nicht wegen eines
"normalen" Deliktes gesucht werde, angelegt habe.
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamt-
haft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7
Abs. 3 AsylG) aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin-
gen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interes-
se am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchsstellers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist
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nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine
Änderungen erfahren hat.
5.2 Vorliegend ist zunächst zwar nicht auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich eine Bäckerei geführt und wegen seiner
Lieferungen an kurdische Dörfer Probleme mit der arabischen Bevöl-
kerung bekommen hat. So beschreibt er in diesem Zusammenhang
beispielsweise die Umstände der Erlangung der Baubewilligung (A23
F29 S.5) oder erwähnt die regelmässigen Kontrollen durch die Lebens-
mittelbehörde (A23 F17 ff. S.3 f.). Indessen treten bereits hier erste
Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf,
da er an der Erstbefragung lediglich von Lieferungen an kurdische
Dörfer sprach, an der Anhörung dann aber davon, auch arabische Dör-
fer beliefert zu haben. Zudem gab die Beschwerdeführerin zu Proto-
koll, ihr Mann sei selbst in die Dörfer gefahren, während er dies aus -
schliesslich als Aufgabe seines Angestellten beziehungsweise eines
Dritten bezeichnete. Auf Beschwerdeebene die erwähnten Ungereimt-
heiten auf Übersetzungsmissverständnisse zurückzuführen, stellt, wie
vom BFM richtig angeführt, ein missglückter Rechtfertigungsversuch
dar, zumal sich aus den Protokollen keine Hinweise auf Verständi -
gungsprobleme ergeben und diese standardgemäss rückübersetzt so-
wie von den Beschwerdeführenden unterzeichnet wurden.
5.3 Gewichtige Zweifel entstehen aber hinsichtlich der geltend ge-
machten Probleme mit dem Sicherheitsdienst. So fällt insbesondere
auf, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung ein-
brachte, man habe ihm Waffenschmuggel vorgeworfen, während er an
der Erstbefragung lediglich vom Vorwurf des Mehlschmuggels gespro-
chen hatte. Seine Argumentation auf Beschwerdeebene – er wisse
nicht, weswegen er gesucht werde und es handle sich hierbei lediglich
um Vermutungen – überzeugt nicht, da er an der Befragung sowie an
der Anhörung klarerweise von den Vorwürfen des Mehl- beziehungs-
weise Waffenschmuggels sprach (A1 S.8; A23 F17 S.3). Ebenso er-
scheint es unwahrscheinlich, dass er nicht über die angeblichen Be-
weggründe der Sicherheitsbehörde im Bilde gewesen wäre, war doch
sein Vater gemäss seinen Angaben Mitglied der Baath-Partei und hat-
te gute Kontakte (A23 F29 S.5). Angesichts der Vorwürfe der syrischen
Behörden gegen den Beschwerdeführer, wirkt im Weiteren die Aussa-
ge, lediglich sein Angestellter sei anlässlich der Durchsuchung verhaf-
tet worden, realitätsfremd. Die Argumentation in der Beschwerde, die
Behörden seien eventuell erst durch mögliche Aussagen des festge-
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nommenen Angestellten auf ihn aufmerksam geworden, ist als untaug-
lichen Erklärungsversuch zu bezeichnen, zumal das Interesse der Be-
hörden ja schon mit der Durchsuchung der Bäckerei bekundet worden
war. Ebenso wenig können die sich widersprechenden Angaben des
Beschwerdeführers betreffend die Vorladungen – an der Erstbefragung
sprach er explizit von schriftlichen, an der Anhörung nur von münd li-
chen – auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sein. Die Aussa-
ge, ein Teil besagter Vorladungen befinde sich bei seinem Vater (A1
S.9 f.), impliziert ja bereits, dass diese in schriftlicher und nicht mündli-
cher Form ergingen. Weitere Zweifel entstehen durch die widersprüch-
lichen Angaben betreffend die Anzahl der Besuche des Beschwerde-
führers bei sich zuhause. So sprach er lediglich von vier Besuchen,
während die Beschwerdeführerin an der Erstanhörung angab, es seien
zirka zehn gewesen. Ihr Begründungsversuch an der Anhörung, sie sei
in der Befragung unter Druck gesetzt worden, kann nicht gehört wer-
den, zumal der Befrager lediglich einmal nachhakte (A2 S.8). Unter
den geschilderten Umständen – insbesondere angesichts der geltend
gemachten Gefahr – ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung über-
dies davon auszugehen, dass sich die Beteiligten an die Anzahl ge-
nauer erinnern könnten. Ebenso fällt auf, dass die Beschwerdeführerin
nicht im Stande war, den Zeitpunkt der Bäckereidurchsuchung und der
Flucht ihres Mannes zu nennen. Des Weiteren ist es, entgegen der Ar -
gumentation des Beschwerdeführers, sehr wohl als unvernünftig zu
qualifizieren, bei Angst vor Verfolgung, seine nahen Angehörigen, wie
die Ehefrau und den Sohn, weiterhin dem Risiko einer willkürlichen
Belästigung und/oder Verhaftung auszusetzen, obwohl die Behörde sie
schon verhört hatte. Auch lässt die von der Beschwerdeführerin zu
Protokoll gegebene Aussage, zuhause geblieben zu sein, weil sie nicht
mit einer alten Frau habe zusammen leben wollen, obwohl sie gleich-
zeitig behauptete, den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht gekannt zu
haben, aufgrund der sich zuwider laufenden Logik des Aussagegehal-
tes, den Schluss zu, dass ihre Schilderungen nicht tatsächlich Erlebtes
widerspiegeln.
5.4 Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit der Ausreise
der Beschwerdeführenden aus Syrien. So erscheinen deren Ausfüh-
rungen, einerseits von den syrischen Behörden gesucht worden zu
sein und andererseits – wie im Fall der Beschwerdeführerin auch
durch die Botschaftsauskunft bestätigt – legal mittels ihrem eigenen
Pass aus Syrien ausgereist zu sein, den Ansprüchen an eine elemen-
tare Logik nicht genügend. Das Risiko einer Ausreise mit dem eigenen
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Pass auf sich zu nehmen entspricht nicht dem Verhalten von tatsäch-
lich gesuchten Personen, auch wenn gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers Schmiergeld bezahlt worden sei.
5.5 Bestätigt werden diese Zweifel schliesslich durch die Auskünfte
der Schweizerischen Botschaft, wonach die Beschwerdeführenden
durch die syrischen Behörden nicht gesucht würden. Das Bundesver-
waltungsgericht hat in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Abklä-
rungsergebnisses in Frage zu stellen.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeit-
punkt der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz sind damit zu bestätigen und es ist festzustellen, dass
das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich tun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
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Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, die ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot -
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Die allgemeine Lage in Syrien ist indes
weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet,
so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar
erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die da-
rauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden seien bei einer
Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Die Beschwerdeführenden sind jung
und gesund und es bestehen in ihrer Heimat solide familiäre Anknü-
pfungspunkte. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Grundschulbil-
dung von sechs Jahren und Berufserfahrung als Bäckerei inhaber (A1
S.4). Die angebliche Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei
und dessen gute Kontakte hätten ihm schon damals zu einer Bewilli-
gung für seine Bäckerei verholfen. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass ein beruflicher Wiedereinstieg ohne Weiteres mög-
lich ist. Die Beschwerdeführerin besuchte nach ihren Angaben wäh-
rend neun Jahren die Primar- und Sekundarschule und es sind keine
Gründe ersichtlich, dass sie bei ihrer Rückkehr nicht wieder – wie zu-
vor – als Hausfrau tätig sein könnte (A2 S.3). Somit ist davon auszuge-
hen, dass für die Beschwerdeführenden eine Reintegration in ihrer
Heimat ohne Probleme möglich ist. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
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digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 18. Dezember 2009
gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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