B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7677/2016
Ur t e i l vom 2 1 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Sudan – ersuchte am
17. November 2016 im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flug-
hafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dem Beschwer-
deführer wurde noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz
vorläufig verweigert und ihn für längstens 60 Tage der Transitbereich des
Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Am 18. November 2016 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt
und am 28. November 2016 eingehend zu seinen Gesuchsgründen ange-
hört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Z._______ aufgewach-
sen, wo heute auch noch seine Frau und seine vier Kinder wohnen würden.
Er habe im Jahr 2005 sein Studium abgeschlossen und danach begonnen
unter anderem im Handel zu arbeiten. Er habe im Jahr 2010 als Mitglied
einer Oppositionspartei für den (…) in Z._______ kandidiert, sei aber nicht
gewählt worden. Seither hätten er und auch seine Ehefrau Drohungen er-
halten und auch sein Auto sei mehrmals manipuliert worden. Er habe sich
jedoch gänzlich aus der Politik zurückgezogen. Aus beruflichen Gründen
und aufgrund der Bedrohungen sei er jeweils für mehrere Tage in der Wo-
che nach B._______ gegangen, um dort Güter für den Wiederverkauf in
Z._______ zu kaufen. In B._______ sei er von Mitgliedern der Janjaweed-
Milizen bedroht und aufgefordert worden, zurück nach Z._______ zu ge-
hen und dort tätig zu sein. Ausserdem seien ihm mehrmals Waren gestoh-
len worden. Im Jahr 2016 sei er nach Z._______ zurückgekehrt, wo er nicht
mehr gearbeitet habe und wieder belästigt worden sei. Er gehe davon aus,
dass seine Verfolger dachten, dass er sich wieder politisch habe engagie-
ren wollen. Im April 2016 sei dann ihre Wohnung abgebrannt. Obschon die
Behörden davon ausgehen würden, dass die Ursache des Brandes ein
Kurzschluss gewesen sei, glaube er an einen Anschlag auf sich und seine
Familie. Als er ein Ausreisevisum nach Ägypten – um dort zu arbeiten –
habe beantragen wollen, habe er von einer gegen ihn auferlegten Ausrei-
sesperre erfahren. Den Grund dafür habe er aber nicht herausfinden kön-
nen. Er sei schliesslich mit seinem eigenen Reisepass mithilfe von Beste-
chung aus dem Sudan ausgereist. Den (…), bereits im Sudan gekauften
Reisepass habe er erst ab C._______ benutzt.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im vorinstanzlichen Verfahren
seinen Personalausweis, Führerschein und Geburtsurkunde sowie seinen
Eheschein, jeweils die erste Seite des Reisepasses seiner Frau und der
Kinder, einen Polizeibericht bezüglich des Wohnungsbrandes, Fotos der
ausgebrannten Wohnung sowie die Kandidatenliste der Wahlen im Jahr
2010 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 – gleichentags durch Vermittlung
der Flughafenpolizei eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie
den Wegweisungsvollzug an.
Das SEM begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, die Be-
schreibung der Verfolger des Beschwerdeführers bleibe sehr vage. So
wisse er nicht, wer ihn seit Jahren verfolge, was nicht nachvollziehbar sei.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb seine angeblichen Verfolger
über Jahre hinweg ein Interesse daran gehabt haben sollten, ihn einzu-
schüchtern. Sein Argument, man habe ihn von einer Teilnahme an den
Wahlen von 2015 abhalten wollen, vermöge nicht zu überzeugen, da klar
ersichtlich gewesen sein müsste, dass er keine politischen Ambitionen ge-
hegt habe. Ferner habe er einerseits angegeben, sein Zeitpunkt der Rück-
kehr von B._______ nach Z._______ habe die Verfolger vermuten lassen,
dass er sich für die Wahlen vorbereiten wolle, andererseits habe er gesagt,
dass er seine Geschäfte in B._______ erst ab Mitte 2015 eingestellt habe,
wo die Wahlen bereits vorbei gewesen seien. Wenig nachvollziehbar bleibe
ferner, weshalb er mit seinem eigenen Pass ausgereist und erst danach
mit einem gekauften Pass weitergereist sei. Offen bleibe auch, weshalb er
seinen eigenen Pass schliesslich weggeworfen habe. Seine Angaben zu
seinem politischen Engagement seien oberflächlich und plakativ. So habe
er bezüglich seiner Tätigkeiten einzig Schlagworte ins Feld geführt, sei we-
der über die Struktur der Partei informiert, noch habe er die Positionen der
Partei von den anderen Oppositionsparteien abzuheben vermocht. Über-
raschend sei auch, dass er nicht wisse, ob andere Parteimitglieder auch
bedroht worden seien. Es sei ihm auch nicht bekannt, wer 2010 an seiner
Stelle gewählt worden sei und er habe auch die aktuellen Führungsperso-
nen der Partei nicht nennen können. Unter diesen Voraussetzungen ver-
möge auch die eingereichte Internetkopie der Kandidatenliste, auf welcher
sich auch sein Name befinde, nicht zu überzeugen. Einerseits handle es
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sich um ein leicht fälschbares Dokument und andererseits habe er ange-
geben, dass rund (…) Personen seiner Partei für diesen Sitz kandidiert
hätten. Auf der Liste würden sich jedoch aus allen Parteien insgesamt nur
(…) Kandidaten finden. Er habe auch unterschiedliche Angaben zu seiner
Motivation gemacht, seine geschäftliche Tätigkeit nach B._______ zu ver-
legen. Schliesslich habe er zunächst geltend gemacht, er habe ein zweites
Mal an den Wahlen teilgenommen, später aber angegeben, sich seit
2012/2013 aus der Politik zurückgezogen zu haben. Somit hielten die Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die
geltend gemachten Übergriffe durch die Janjaweed-Milizen hätten in einem
regional begrenzten Territorium stattgefunden. Nach seiner Rückkehr nach
Z._______ habe er keinerlei Probleme mehr mit den Milizionären gehabt.
Zudem sei die Verfolgungsmotivation nicht asylrelevant.
D.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 – zunächst per Fax – erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Übersetzung der Beschwerdebegründung von
Amtes wegen.
In der in einer Fremdsprache verfassten Begründung, welche praxisge-
mäss von Amtes wegen übersetzt wurde, wiederholte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt. Im Übri-
gen wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen auf den Inhalt der Be-
schwerdebegrünung eingegangen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Dezember 2016 und die von Am-
tes wegen in Auftrag gegebene Übersetzung der Beschwerde ging am
15. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1
AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2
AsylG). Grundsätzlich sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht
nach Art. 16 Abs. 1 AsylG in einer der Amtssprachen abzufassen. Praxis-
gemäss nimmt das Bundesverwaltungsgericht in Flughafenverfahren wie
dem vorliegenden jedoch auch in Fremdsprachen verfasste Eingaben ent-
gegen und lässt sie von Amtes wegen in eine der Amtssprachen überset-
zen. Unter diesen Umständen kann die Laieneingabe des Beschwerdefüh-
rers auch als formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) entgegengenommen
werden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers aus di-
versen Gründen als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht stellt
zwar auch diverse Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwer-
deführers fest. Doch lässt die Vorinstanz die detailreichen, komplex ausge-
fallenen und mit mehreren Realkennzeichen versehenen Schilderungen
insbesondere in der freien Erzählung (vgl. act. SEM A19 F121) als positive
Glaubhaftigkeitsindikatoren praktisch unbeachtet. Auch erscheinen
Schlagworte im politischen Wahlkampf ohne dahinterstehende fundierte
politische Programme nicht gänzlich unüblich. Im Sinne der nachfolgenden
Erwägungen kann jedoch auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung ver-
zichtet werden, da auch wenn die Vorbringen als glaubhaft erachtet wür-
den, diese die Voraussetzungen für die Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten.
5.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen, welche mit der
Teilnahme an den Wahlen im Jahr 2010 und somit vor bereits gut sechs
Jahren begonnen haben sollen, vermochten in diesen Jahren nie eine In-
tensität zu erreichen, wonach diese als ersthafte Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG erachtet werden können. Auch die Unfälle mit dem Auto sowie
das angebliche Verschwinden des Kindes lassen denn – würden sie als
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glaubhaft erachtet – keine Anhaltspunkte auf asylrelevante Behelligungen
erkennen. Zudem schilderte der Beschwerdeführer, dass er sich den Dro-
hungen durch einen Wegzug aus Z._______ habe entziehen können. Die
Behelligungen in B._______ sind dann auch anderen Ursprungs als die
Probleme in Z._______ und müssen lokal beschränkten Spannungen zu-
geordnet werden. Diese Behelligungen haben sich zurück in Z._______
auch nicht fortgesetzt. Es ist demnach – würden die Behelligungen in
Z._______ entgegen den Erwartungen intensiver werden – durchaus von
einer innerstaatlichen Schutzalternative an einem anderen Ort im Sudan
oder auch innerhalb Z._______ s auszugehen, zumal der Beschwerdefüh-
rer bereits mehrmals sein wirtschaftliches Fortkommen an verschiedenen
Orten und mittels verschiedenen Tätigkeiten zu prästieren vermochte. So-
wohl die ausgerückte Feuerwehr als auch die Polizei gingen beim Brand in
der Wohnung von einem elektrischen Defekt aus. Anzeichen für eine
Brandstiftung aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers gibt es hin-
gegen keine, weshalb auch dieses Geschehnis als nicht asylrelevant ein-
zustufen ist. Da der Beschwerdeführer zum einen trotz bestehen einer Aus-
reisesperre zwar mittels Bestechung aber mit seinem eigenen Reisepass
ausgereist ist, obschon er zu diesem Zeitpunkt bereits den anderen Pass
gekauft hatte und er zum anderen sich im Jahr 2015 noch einen Pass hat
ausstellen lassen können, ist von dieser Ausreisesperre nicht auf eine asyl-
relevante Bedrohung zu schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht aner-
kennt schliesslich, dass das Leben in Z._______ mit einer Familie gewiss
nicht einfach ist. Diese allgemein schwierige Lage vermag jedoch die Vo-
rausserzungen an die gezielten ersthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG nicht zu erfüllen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermö-
gen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Verfolgung
oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht der-
zeit – abgesehen von der Region Darfur – nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt im Sudan aus, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als kon-
kret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6823/2014 vom13. März 2015 m.w.H.). Auch sprechen
keine persönlichen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer hat ein
Studium an der Universität abgeschlossen und verfügt über mehrere Jahre
Berufserfahrung. Zudem leben seine Frau und seine vier Kinder sowie di-
verse nahe Verwandte in Z._______ . Es ist anzunehmen, dass insbeson-
dere die Verwandten ihm nach der Rückkehr bei der Reintegration und
beim Aufbau eines eigenständigen Lebens unterstützend zur Seite stehen.
Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nach seiner Rückkehr in den Sudan in eine existenzgefährdende Situation
geraten könnte.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
10.
Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos
zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7677/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: