Abtei lung IV
D-7678/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richter Gérard Scherrer
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni
A._______, geboren , Burundi,
wohnhaft _______,
und Ehefrau B._______, geboren _______, Burundi,
wohnhaft_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 8. Dezember 2006
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7678/2006
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die Beschwerdeführer ersuchten am 14. Dezember 2003 im Flug-
hafen Zürich-Kloten um Asyl nach. Nach den am 18. Dezember 2003
durchgeführten summarischen Befragungen bewilligte das damals zu-
ständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) den Beschwerdeführern am
19. Dezember 2003 gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] die Einreise in die Schweiz. Am 29. Dezem-
ber 2003 wurden sie in der Empfangstelle (heute: Empfangszentrum)
Kreuzlingen zu ihren Personalien und zu ihrem Reiseweg befragt. Für
den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem
Kanton Zürich zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte
sie am 26. Februar 2004 (Ehefrau) und am 27. Februar 2004 (Ehe-
mann) eingehend zu ihren Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Hutu an und habe stets in
C._______, einem überwiegend von Tutsi bewohnten Quartier von
Bujumbura, gewohnt. Nach Abschluss seiner Ausbildung habe er als
Lehrer gearbeitet. Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen im
Land sei er im Jahre 1996 nach Tansania geflüchtet. Nach seiner
Rückkehr nach Burundi Ende 1999 habe er bis zu seiner Ausreise als
Lebensmittelhändler und als Privatlehrer gearbeitet. Am 5. Dezember
2002 seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn
geschlagen und mit einem Messer derart stark verletzt, dass er für
zwei Monate habe hospitalisiert werden müssen. In der Folge hätten
er, seine Ehefrau und die beiden im November 2002 geborenen Kinder
bei Nachbarn gewohnt und seien erst im Oktober 2003 wieder in ihr
Haus zurückgekehrt. Bereits am 3. November 2003 seien sie erneut
Opfer eines Angriffs geworden. Dabei seien seine Ehefrau und die
Hausangestellte vergewaltigt worden; seine Frau habe sich für eine
Woche in Spitalpflege begeben müssen. Schon am 12. November
2003 seien sie wieder von Soldaten angegriffen worden. Während es
ihm und seiner Frau gelungen sei, durch eine Hintertüre des Hauses
zu entkommen, seien die beiden nunmehr einjährigen Zwillinge sowie
die Hausangestellte von den Soldaten getötet worden. Anschliessend
hätten die Soldaten das Haus angezündet. Der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau seien zu einem Priester geflohen, der ihnen umgehend
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die Reise nach Europa organisiert habe. Auf einem Schiff seien sie bis
nach Angola gelangt, von wo aus sie direkt auf dem Luftweg nach
Zürich gereist seien.
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragungen an, ihr Vater
sei Hutu und ihre Mutter Tutsi gewesen. Sie stamme ebenfalls aus
C._______/Bujumbura, habe aber von 1993 bis 1999 mit ihrer Familie
in D._______ im äussersten Osten des heutigen Kongo (Kinshasa)
gelebt und dort die Schulen besucht. Sodann bestätigte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen die von ihrem Ehemann
vorgebrachten Fluchtgründe.
A.c Die Fachstelle LINGUA erstellte am 7. Juli 2004 gestützt auf die
am 2. Juli 2004 mit den Beschwerdeführern durchgeführten telefoni-
schen Interviews Herkunftsgutachten. Anlässlich der LINGUA Experti-
se gaben die Beschwerdeführer Faxkopien betreffend ihre Spitalauf-
enthalte von Ende 2002/anfangs 2003 beziehungsweise vom 3. bis 10.
November 2003 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung des BFF vom 4. Oktober 2004 - eröffnet am 6. Oktober
2004 - wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer ver-
neint, deren Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung angeordnet.
Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung nach Burundi vorläufig aufgenommen. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
C.
C.a Im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me gewährte das BFM den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 28.
September 2006 das rechtliche Gehör. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, seit 2004 sei in Burundi eine deutliche Verbes-
serung der politischen und gesellschaftlichen Situation festzustellen.
Im Februar 2005 sei eine neue Verfassung angenommen worden. Die
neue Regierung, in welcher die politischen Parteien repräsentativ ver-
treten seien, lenke seit Herbst 2005 das Land und habe die Sicher-
heitslage stabilisieren können. Es herrsche keine Situation allgemeiner
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Gewalt mehr und es könne nicht von einer konkreten Gefährdung der
Bevölkerung in Burundi im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) ausgegangen
werden.
C.b In ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2006 führten die Be-
schwerdeführer durch ihren am 4. Oktober 2006 neu bestellten Vertre-
ter (M. Kellenberger _______) aus, die derzeitige Lage in Burundi sei
noch nicht so gut, dass eine Rückkehr als "zumutbar" bezeichnet
werden könnte. Der Beschwerdeführer machte im von ihm eigenhändig
verfassten, der Stellungnahme beigelegten Schreiben geltend, die
politischen Parteien in Burundi seien uneinig und seine persönliche
Situation im Zusammenhang mit dem Verlust seiner Kinder sei
schwierig; in der Schweiz sei er nun gut integriert, er habe Arbeit
gefunden und einen Deutschkurs absolviert. Die Beschwerdeführerin
verwies in ihrer handschriftlich verfassten Eingabe ebenfalls auf die
nicht zufriedenstellende Situation in Burundi und auf den Umstand,
dass sie einer gemischt-ethnischen Familie entstamme; sie sei nach
wie vor traumatisiert. Zudem wurde die Kopie eines Arbeitsvertrages,
eine Kursbestätigung sowie ein UNHCR-Bericht zur Rückkehr und Re-
integration burundischer Flüchtlinge betreffend den Zeitraum von Juli
2004 bis Dezember 2005 zu den Akten gereicht und vorgebracht, die
Eheleute lebten zurzeit getrennt.
C.c Mit Schreiben des BFM vom 12. Oktober 2006 wurden die Be-
schwerdeführer aufgefordert, Fragen im Zusammenhang mit ihrer
Trennung zu beantworten und einen Bericht betreffend den aktuellen
Gesundheitszustand einzureichen; der ärztliche Bericht sei auf dem
beigelegten BFM-Formular zu erstellen.
C.d Die Beschwerdeführer liessen sich durch ihren Vertreter mit Sch-
reiben vom 26. Oktober 2006 vernehmen und führten unter anderem
aus, sie würden es "nochmals versuchen, ab sofort zusammenzule-
ben". Gleichzeitig reichten sie einen Ausschnitt aus einem Bericht be-
treffend die Entwicklung der Lage in Burundi Ende 2003/anfangs 2004
ein. Betreffend die Aufforderung zur Einreichung eines Arztberichtes
wurden lediglich - jeweils als Faxkopien - zwei Erklärungen zur Entbin-
dung vom Arztgeheimnis, die Bestätigung, dass die Beschwerdeführer
am 23. Oktober 2006 eine Ärztin aufgesucht hätten, die seitens dieser
Ärztin an den Vertreter der Beschwerdeführer gerichtete Bitte, telefo-
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nisch mit ihr Kontakt aufzunehmen, und schliesslich eine Gesprächno-
tiz zu den Akten gegeben. Das Formular "ärztlicher Bericht" wurde
nicht eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 - eröffnet am 11. Dezember
2006 - hob das BFM die mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 angeord-
nete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer auf und ordnete den
Wegweisungsvollzug nach Burundi an. Zur Begründung wurde erneut
darauf hingewiesen, dass seit 2004 in Burundi eine deutliche Verbes-
serung der politischen und gesellschaftlichen Situation festzustellen
sei. Schliesslich habe die Regierung am 7. September 2006 sogar mit
der Rebellenorganisation "Forces Nationales de Libération" (FNL) ei-
nen Waffenstillstandsvertrag unterzeichnen können. Betreffend ihren
aktuellen Gesundheitszustand habe die Beschwerdeführerin trotz Auf-
forderung des BFM keine weiteren Angaben gemacht. Angesichts des
Umstandes, dass es sich bei den Beschwerdeführern um ein gut aus-
gebildetes junges Paar handle, sei davon auszugehen, dass es ihnen
möglich sein werde, sich ohne unüberwindbare Schwierigkeiten im
Heimatland eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Nach dem Ge-
sagten erscheine der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich.
E.
Die Beschwerdeführer beantragten durch ihren Vertreter bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit
Eingabe vom 27. Dezember 2006 die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die weitere Gewährung der vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz. In prozessrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der in der Rechtsmitteleingabe gestellten Anträge
- für deren ausführliche Begründung, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - liessen die
Beschwerdeführer zwei handschriftlich verfasste Schreiben und einen
dem Internet entnommenen Bericht betreffend die Lage in Burundi zu
den Akten geben; gleichzeitig stellten sie die Nachreichung eines ärzt-
lichen Zeugnisses in Aussicht.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2007 wurde der Vertreter der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das noch bei der ARK
anhängig gemachte Beschwerdeverfahren seit dem 1. Januar 2007
vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde. Gleichzeitig teilte
das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern beziehungs-
weise deren Vertreter mit, dass auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet werde, und forderte sie auf, innert 30 Tagen ab Er-
halt dieser Zwischenverfügung die in der Eingabe vom 27. Dezember
2006 in Aussicht gestellten ärztlichen Zeugnisse einzureichen.
Der Vertreter der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsge-
richt am 26. Februar 2007 mit, obwohl er seine Mandanten von der
Zwischenverfügung vom 29. Januar 2007 in Kenntnis gesetzt habe,
seien bis anhin bei ihm keine ärztlichen Zeugnisse eingegangen.
Gleichzeitig erklärte er sein Mandat im vorliegenden Beschwerdever-
fahren für beendet; das Endurteil sei direkt dem Beschwerdeführer zu-
zustellen.
G.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 17. September 2007
auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ih-
res Entscheides rechtfertigen könnten. Insbesondere habe sich an ih-
rer Einschätzung auch in der Zwischenzeit nichts verändert. Die Ver-
nehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 20. September 2007
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
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Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die
Verfügung des Bundesamtes vom 8. Dezember 2006 bezüglich Aufhe-
bung der am 4. Oktober 2004 angeordneten vorläufigen Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
4.
4.1 Die vorläufige Aufnahme ist aufzuheben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländi-
schen Person möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in ihren Hei-
matstaat, in einen Drittstaat oder in das Land zu begeben, in dem sie
zuletzt wohnte. Sie erlischt, wenn die ausländische Person freiwillig
ausreist oder eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Art. 14b Abs. 2
ANAG).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
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werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführer zu Recht aufgehoben hat.
5.1 Mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 stellte das Bundesamt fest,
dass die Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte demzufolge
das Asylgesuch ab. Diese Verfügung erwuchs mangels Anfechtung in
Rechtskraft. Da es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich beachtliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren kei-
ne Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bu-
rundi erscheint daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; Nr. 17 S. 130
f.). In ihren Stellungnahmen an das BFM vom 10. Oktober 2006 und
auch in der Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2006 machten die
Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichten,
dem Internet entnommenen Berichte - geltend, die politische Lage in
Burundi sei nach wie vor nicht stabil und sie müssten bei einer Rück-
kehr in ihre Heimat befürchten, dass die Soldaten erneut versuchen
würden, sie zu töten (vgl. die der Rechtsmitteleingabe beigelegten,
handschriftlich verfassten Briefe der Beschwerdeführer). Mit diesen all-
gemeinen Ausführungen vermögen sie den genannten Anforderungen
nicht zu genügen, zumal die Vorinstanz in ihrer - nicht angegefochte-
nen - Verfügung vom 4. Oktober 2004 Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der entsprechenden Vorbringen äusserte. Schliesslich ist in Bezug auf
den Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin Hutu und die
Mutter Tutsi gewesen sein soll, festzuhalten, dass Kinder aus ge-
mischt-ethnischen Familien keine gefährdete Gruppe (mehr) darstel-
len.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
Für die allgemeine Lage in Burundi kann zunächst auf das in EMARK
2006 Nr. 5 publizierte Urteil verwiesen werden, welches eine detaillier-
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te Lageanalyse insbesondere für die Jahre 1993 bis 2005 enthält.
Demzufolge hat sich insbesondere seit der Unterzeichnung eines
Friedensabkommens zwischen der burundischen Regierung und der
wichtigsten bewaffneten Hutu-Bewegung "Centre National de Défense
de la Démocratie - Forces de Défense de la Démocratie" (CNDD-FDD)
am 8. März 2003 in Pretoria (Südafrika), in welchem auch die
Machtbeteiligung der Hutu sowie die Integration der Rebellenverbände
in die Armee und in das politische Leben des Landes vereinbart
wurden, die Lage in Burundi deutlich verbessert. Die neue Verfassung
vom 1. November 2004 wurde durch eine Volksabstimmung vom 28.
Februar 2005 bestätigt. Lediglich die FNL setzte in der Folge - trotz
dem am 15. Mai 2005 vereinbarten Waffenstillstandsabkommen - ihren
Kampf gegen die Regierung fort, doch beschränken sich die
zeitweiligen Aktivitäten der FNL im Wesentlichen auf die Provinz
Bujumbura-rural. Aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des
erwähnten Urteils keine grundlegende Veränderung -
beziehungsweise, aufgrund der Tatsache, dass am 7. September 2006
der burundische Präsident Pierre Nkurunziza und der FNL-Chef
Agathon Rwasa in Dar es Salaam (Tansania) eine
Waffenstillstandsübereinkunft unterzeichneten, eher eine
Verbesserung - der Lage in Burundi eingetreten ist, hat die darin
festgehaltene Praxis der ARK bis auf Weiteres auch für das
Bundesverwaltungsgericht ihre Gültigkeit. Demnach kann bezüglich
Burundi - und inbesondere auch bezüglich der Hauptstadt Bujumbura
("Bujumbura-mairie"), wo die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise
im Quartier Musaga gelebt haben - nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder
von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen
werden.
In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2) erneut ange-
brachte Behauptung, die Beschwerdeführer seien "stark traumatisiert",
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer es trotz ausdrücklicher
Aufforderung (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. Januar 2007 und Stellungnahme des damaligen Vertreters
vom 26. Februar 2007) unterlassen haben, entsprechende ärztliche
Zeugnisse einzureichen. Aus der - im Hinblick auf die vom BFM beab-
sichtigte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abgegebene - Stellung-
nahme des damaligen Vertreters vom 26. Oktober 2006 geht überdies
hervor, dass die Beschwerdeführer im Herbst 2004 bei Frau Dr. U.Z. in
Behandlung gewesen waren. Offenbar suchten die Beschwerdeführer
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die Ärztin erst am 23. Oktober 2006 zwecks Erhalts eines ärztlichen
Zeugnisses wieder auf; gemäss der sich bei den Akten befindenden
Gesprächsnotiz vom gleichen Tag kam für Frau Dr. U.Z. die
Ausstellung ärztlicher Zeugnisse jedoch nicht in Betracht. Angesichts
dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer
nicht unter gesundheitlichen Problemen leiden, welche den Vollzug der
Wegweisung nach Burundi aus medizinischen Gründen als
unzumutbar erschienen lassen würden.
Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich,
welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen las-
sen könnten. Die beiden noch relativ jungen Beschwerdeführer verfü-
gen über eine sehr gute Schulbildung mit Abschluss als Lehrer bezie-
hungsweise Buchhalterin, über gute Französisch- und gewisse Eng-
lischkenntnisse. Der Beschwerdeführer besitzt zudem langjährige Be-
rufserfahrung als Lehrer und Händler; während seines Aufenthaltes in
der Schweiz konnte er sich auch Kenntnisse im Gastgewerbe aneig-
nen. Unter diesen Umständen sollte es den Beschwerdeführern -
selbst wenn sie, wie sie behaupten, in der Heimat tatsächlich keine na-
hen Familienangehörigen mehr haben - ohne Weiteres möglich sein,
sich nach ihrer Rückkehr nach Burundi dort eine neue Existenz aufzu-
bauen. An dieser Feststellung vermag auch der auf Beschwerdeebene
eingereichte, dem Internet entnommene Bericht der "International
Crisis Group" nichts zu ändern.
Bei dieser Sachlage kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der
in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumut-
bar bezeichnet werden.
5.3 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit
der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im
Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1.
Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs.
2 AsylG haben neu die Kantone - unabhängig vom Stand eines Asyl-
verfahrens - die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären in-
des bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art.
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14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, halten sich die Beschwerdeführer
doch erst seit Dezember 2003, mithin seit weniger als den nunmehr
erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf.
5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer
auch als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu bezeichnen,
da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr nach Burundi entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet
sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates um die
Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung nach Burundi zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 1-4 ANAG erachtet hat. Die vom
BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist daher zu bestä-
tigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (vgl. Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezem-
ber 2006 [VGKE]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, 2 Expl., an die beiden im Rubrum aufgeführ-
ten Adressen (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein; über
eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unter-
lagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. _______)
- _______ (Beilagen: Duplikate der Identitätskarten _______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
Seite 13