Abtei lung IV
D-7679/2009
sch/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...), Nigeria,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7679/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz
in (B._______) (C._______ State), Nigeria eigenen Angaben zufolge
am 19. Oktober 2009 verliess und am 21. Oktober 2009 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
23. November 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
2. Dezember 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe erst nach
dem Tod seines "Vaters" erfahren, dass er von diesem adoptiert wor-
den sei,
dass nach der Trauerfeier traditionsgemäss der Besitz des Verstorbe-
nen verteilt worden sei, wobei sich herausgestellt habe, dass im Testa-
ment nur der jüngere "Bruder" bedacht worden sei,
dass seine Adoptivmutter ihm gesagt habe, sie wolle ihn nicht mehr le-
bend sehen, und Auftragskiller angeheuert habe,
dass die Auftragskiller eines Nachts versucht hätten, in sein Haus ein-
zudringen, ihm jedoch die Flucht durch die Hintertür gelungen sei,
dass er zu einem Freund seines "Vaters" geflohen sei, bei dem er er-
fahren haben, dass seine Adoptivmutter nach ihm suche,
dass der Freund des Vaters ihm gesagt habe, er müsse Nigeria verlas-
sen,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. Dezember
2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe bei der Erstbefragung erklärt, er sei bis Anfang
2009 nie im Besitz von Identitäts- oder Reisepapieren gewesen und
habe lediglich eine Geburtsurkunde gehabt, die er zu Hause gelassen
habe,
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dass ihm der Freund seines "Vaters" einen mit einem Visum versehe-
nen Pass habe ausstellen lassen, nachdem er mit der Adoptivmutter
Schwierigkeiten gehabt habe,
dass er jedoch nicht wisse, ob der Pass echt gewesen sei,
dass ein solches Desinteresse an einem amtlichen Ausweis wenig
plausibel erscheine,
dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, er habe ausser dem Pass
und seiner Geburtskurkunde kein anderes Dokument besessen, wäh-
rend er bei der Anhörung vorgebracht habe, er habe zu Hause ledig-
lich Schulzeugnisse gehabt,
dass er, auf diese Widersprüche angesprochen, erklärt habe, er habe
tatsächlich eine Geburtsurkunde gehabt und sein Adoptivvater habe
ihm ein Reisedokument ausstellen lassen, bei dem es sich nicht um ei-
nen Pass gehandelt habe,
dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, der Pass sei ihm in
Deutschland gestohlen worden, als er bei einer Tankstelle übernachtet
habe, während er bei der Anhörung angegeben habe, der Pass sei ihm
am Bahnhof gestohlen worden,
dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer keine konkreten An-
gaben zum Reiseweg und den entsprechenden Modalitäten gemacht
habe, als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Reisepapie-
ren zu werten sei,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von
Reisepapieren bestünden,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gesagt habe, die
Auftragskiller seien Anfang 2009 gekommen, worauf er sein Haus ver-
lassen habe und zum Mann gegangen sei, der ihm bei der Ausreise
geholfen habe,
dass er auch erklärt habe, er habe das Dorf erst am 19. Oktober 2009
verlassen und sei dann zum Freund seines Adoptivvaters gegangen,
dass er bei der Anhörung den 18. Oktober 2009 als Datum des Vorfalls
mit den Auftragskillern genannt, und auf Nachfrage gesagt habe, der
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Vorfall habe sich in der Nacht des 18. auf den 19. Oktober 2009 zuge-
tragen,
dass er bei der Erstbefragung erklärt habe, die Adoptivmutter habe ihn
gesucht und Leute, die ihn gekannt hätten, hätten ihn angerufen und
ihm dies telefonisch mitgeteilt, während er bei der Anhörung gesagt
habe, er habe Freunde von einer Telefonzelle aus angerufen, wobei
diese ihm mitgeteilt hätten, er werde gesucht,
dass diese Aussage auch im Widerspruch zur Erklärung stehe, er kön-
ne wegen einer allfälligen Papierbeschaffung niemanden kontaktieren,
da er keine Freunde oder Verwandte habe, mit denen er Verbindung
aufnehmen könne,
dass der Beschwerdeführer bei der Darstellung der Flucht aus dem
Haus und der Auseinandersetzung mit seiner Adoptivmutter sehr un-
verbindlich geblieben sei, was ebenfalls darauf hinweise, dass er sich
bei seinen Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt stütze,
dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen schliesslich um
von Drittpersonen ausgehende Übergriffe handeln würde und der Be-
schwerdeführer es unterlassen habe, sich an die Polizei zu wenden,
dass dem nigerianischen Staat somit kein mangelnder Schutzwille und
keine mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne,
dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz eines Drittstaats an-
gewiesen sei, da es sich bei den Problemen mit der Adoptivfamilie um
eine rein regionale Angelegenheit handle, der er sich durch Wegzug in
einen anderen Teil Nigerias hätte entziehen können,
dass sein Einwand, er wäre in Nigeria nirgendwo sicher gewesen, als
Schutzbehauptung einzustufen sei,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht erfül-
le, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erfor-
derlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der Erwägungen auf die angefochtene
Verfügung zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei vollumfänglich zu überprüfen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 137 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
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Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass die Vorinstanz berechtigterweise feststellte, die Aussagen des
Beschwerdeführers zu vorhandenen Reise- und Identitätspapieren be-
ziehungsweise zur Möglichkeit der Beschaffung von solchen seien wi-
dersprüchlich,
dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe
nichts von einem Geburtsdokument gesagt, aktenwidrig ist, da er bei
beiden Befragungen ausgesagt hat, er habe eine Geburtsurkunde ge-
habt (act. A1/13, S. 5 und A9/10, S. 3), jedoch unterschiedliche Anga-
ben zu deren Verbleib machte,
dass die Aussage in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe ge-
sagt, sein Pass und sein Rucksack seien gestohlen worden, als er ge-
schlafen habe, zutrifft, er jedoch abweichende Angaben zum Ort
machte, an dem ihm Pass und Rucksack abhanden gekommen seien,
dass das BFM zu Recht die Auffassung vertritt, die Aussagen des Be-
schwerdeführers zum verwendeten Reisepapier und den Reisemodali-
täten seien ausweichend und vage,
dass in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 2. Dezember 2009 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
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dass die Aussage in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe
nicht gesagt, die Auftragskiller seien Anfang 2009 gekommen, akten-
widrig (act. A1/9, S. 4 und S. 6) und die vorinstanzliche Feststellung, er
habe widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt, zu welchem die Auf-
tragskiller auf ihn gehetzt worden seien, zutreffend ist,
dass in der Beschwerde zu Recht angeführt wird, der Beschwerdefüh-
rer habe gesagt, er habe im Dorf angerufen und dabei erfahren, dass
die Adoptivmutter ihn suche,
dass er aber auch angab, die Leute hätten ihn angerufen und ihm mit-
geteilt, er werde gesucht (vgl. act. A1/9, S. 7),
dass die vom BFM aufgezeigten, zahlreichen Widersprüche und Unge-
reimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Schlussfolge-
rung führen, seine Vorbringen seien haltlos,
dass auch die Feststellung der Vorinstanz, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers könnten angesichts der konkreten Umstände ohnehin
nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, zutreffend ist,
worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
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dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss 13 Jahre lang
die Schule besuchte und als Chauffeur arbeitete, womit er die Voraus-
setzungen für einen Einstieg ins Berufsleben mit sich bringt,
dass angesichts seiner widersprüchlichen und ungereimten Aussagen
davon ausgegangen werden darf, er verfüge in Nigeria zumindest über
ein Beziehungsnetz im weiteren Sinne, was ihm eine Rückkehr erleich-
tern wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Alt-
stätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 11