B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7679/2015
pjn
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, angeblich geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 / N (…).
D-7679/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juli 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 24. Juli
2014 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Grün-
den für das Verlassen des Heimatlandes befragt (Befragung zur Person,
BzP). Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 3. Septem-
ber 2015 statt.
In erwähnten Befragungen gab der Beschwerdeführer hauptsächlich zu
Protokoll, er stamme aus C._______, Eritrea und habe dort bis zu seiner
Ausreise im Februar 2014 gelebt. Er sei bis zur (…) Klasse in D._______
zur Schule gegangen, habe diese dann aber abgebrochen. Es habe keine
Lehrer mehr gehabt, da diese geflüchtet seien. Er stamme aus einer kin-
derreichen Familie. Es sei ihnen finanziell nicht gut gegangen, weil der
Stiefvater Soldat gewesen sei. Er, der Beschwerdeführer, habe daher nach
dem Schulabbruch als Tagelöhner arbeiten wollen. Die Dorfverwaltung
habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er Militärdienst leisten müsse. Einen Mo-
nat hätte er vor Ort trainieren müssen. Danach wäre er in eine Armeeein-
heit eingeteilt worden. Zwei Wochen nachdem er mit der Arbeit als Tage-
löhner begonnen habe, im November oder Ende Dezember (…), habe er
erstmals eine schriftliche Vorladung erhalten, wonach er sich innert drei
Tagen bei der „Ende Memahran“ hätte melden sollen. Die Soldaten hätten
ihn gesucht, da er sich versteckt habe. Drei Mal habe er eine solche Vorla-
dung erhalten. Da der Militärdienst in seinem Heimatland ewig dauere und
er keinen Dienst habe leisten wollen, habe er sein Heimatland Ende Ja-
nuar/anfangs Februar 2014 zusammen mit drei anderen Personen verlas-
sen. Zu Fuss habe er die Grenze bei E._______ überquert. In F._______,
Äthiopien, hätten ihn Soldaten für eine Nacht nach X._______, danach für
drei Tage nach G._______ und von dort nach H._______ gebracht. Drei
Monate später sei er mit Hilfe eines Schleppers nach I._______ über die
Grenze und weiter nach J._______, Sudan, gereist. Zwei Wochen später
sei er durch die Sahara nach K._______ gefahren. Diese Reise habe vier-
zehn Tage gedauert. Nach weiteren acht Tagen sei er nach L._______, Li-
byen, gefahren, wo er einen Monat geblieben sei. Gegen Ende Juni sei er
von dort aus auf einem Boot nach M._______, Italien, gelangt. Die Boots-
fahrt habe drei Tage gedauert. Die Behörden hätten ihn und andere dann
nach N._______ gebracht. Drei Wochen habe er sich dort in einem Hotel
aufgehalten. Weiter sei er mit dem Zug nach O._______ und nach einem
D-7679/2015
Seite 3
einwöchigen Aufenthalt via P._______ am 17. Juli 2014 nach Q._______
gelangt.
Im Rahmen erwähnter Befragungen gab der Beschwerdeführer dem SEM
einen Ausweis seiner Mutter und eine Impfkarte ab.
B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 – eröffnet am 28. Oktober 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch vom 17. Juli 2014
ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dis-
positivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es indessen infolge
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 27. November 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die Dispositivziffern 1
bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und in der Folge wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zudem wurde unter Anrufung von
Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) beantragt, dem Beschwerdeführer sei
rubrizierter Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen.
Der Beschwerde lag – nebst der angefochtenen Verfügung, einer Voll-
macht, einer Fürsorgebestätigung und einer Honorarnote – eine Taufur-
kunde im Original, lautend auf den Beschwerdeführer, bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ordnete dem Beschwerdeführer rubrizierten Rechtsanwalt
als amtlichen Rechtsbeistand bei. Dem SEM wurde die Gelegenheit zur
Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 18. Dezember 2015 erteilt.
D-7679/2015
Seite 4
E.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 zur Beschwerde
vom 27. November 2015 vernehmen, die dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis gebracht wurde.
F.
Am 21. Dezember 2015 wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 bis 3 (Flücht-
lingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) der angefochtenen Verfügung.
Der Wegweisungsvollzug, welcher zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben – und vom Beschwerdeführer auch nicht angefochten –
wurde – bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerde-verfahrens.
D-7679/2015
Seite 5
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides im
Wesentlichen aus, die Angabe des Beschwerdeführers, er habe Ende (…)
das (…) Schuljahr abgebrochen, sei unglaubhaft, da er demnach bereits
(…)-jährig gewesen wäre und somit nicht erst in der (…) Klasse hätte sein
D-7679/2015
Seite 6
können. Seine Darlegungen zum Schulabbruch seien zudem widersprüch-
lich, da er während der BzP erwähnt habe, er habe Ende Dezember (…)
die Schule abgebrochen und eine Vorladung erhalten. Anlässlich der ein-
lässlichen Anhörung habe er demgegenüber dargelegt, die erste Vorladung
schon im November (…) erhalten zu haben. Da er seinen Angaben zufolge
der ersten Vorladung keine Folge geleistet habe, könne nicht geglaubt wer-
den, dass die beiden darauffolgenden Vorladungen – wie von ihm darge-
legt – genau gleich gelautet hätten wie die erste. Ausserdem erachtete das
SEM die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Besitz der Identi-
tätskarte für (….) Personen in Eritrea nicht obligatorisch sei, als tatsachen-
widrig. Schliesslich befand es auch die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers zu seiner Ausreise aus Eritrea zufolge unsubstanziierter Schilderun-
gen für nicht glaubhaft.
2.4 In der Beschwerde vom 27. November 2015 wurde dem im Wesentli-
chen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe die Schule im No-
vember (…), als er in der (…) Klasse gewesen sei, abgebrochen. Danach
habe er schriftliche Vorladungen für den Militärdienst erhalten. Die Ein-
schulung sei auf dem Land, wo er gewohnt habe, nicht nach dem Alter,
sondern nach der Körpergrösse und daher relativ spät erfolgt. Auch habe
er die (…) Klasse wiederholen müssen. Deshalb sei er bei Schulabbruch
im Jahre (…) bereits (…) Jahre alt gewesen. Nach dem Schulabbruch sei
er drei Mal zu Hause gesucht worden. Die Behörden hätten die Vorladun-
gen jeweils seiner Mutter ausgehändigt. Das exakte Datum des Erhalts der
ersten Vorladung wisse er nicht genau, dies habe er im Rahmen der Anhö-
rung auch zu verstehen gegeben, indem er erklärt habe, er schätze, dies
sei Ende (…) gewesen. Es handle sich daher nicht um einen wesentlichen
Widerspruch zur Angabe in der BzP. Er habe auch zur Art der Rekrutierung
verlässliche Angaben gemacht, indem er dargelegt habe, er habe nach
Schulabbruch als Tagelöhner auf einem Bauernhof gearbeitet. Er nehme
an, dass ihn Bauern gesehen und dies den Militärbehörden gemeldet hät-
ten, woraufhin ihm eine Vorladung zugestellt worden sei. Diese habe die
Mutter entgegengenommen, weil er auf dem Feld am Arbeiten gewesen
sei. Diese Art der Rekrutierung sei in Eritrea bei Schülern, die nicht direkt
über das 12. Schuljahr in Sawa rekrutiert würden, üblich, wie der Bericht
der EASO (European Asylum Support Office, EASO Bericht über Länder-
informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 20) zeige. Da die Auffor-
derung zum Militärdienst durch die lokale Kebabi-Verwaltung erfolgt sei,
sei es entgegen der Vorinstanz glaubhaft, dass er drei Mal eine fast gleich-
lautende Vorladung erhalten habe. Er habe zu allen Fragen konkrete Ant-
worten geliefert und auch die Fluchtroute detailliert umschrieben. Es sei
D-7679/2015
Seite 7
auch möglich, dass er als (…) noch nicht über eine Identitätskarte verfügt
habe, zumal er damals noch zur Schule gegangen sei.
3.
3.1 Gemäss der durch das Bundesverwaltungsgericht von der Vorgänger-
instanz übernommenen Rechtsprechung ist die glaubhaft gemachte Furcht
vor Verfolgung wegen Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea dann
im flüchtlingsrechtlichen Sinne relevant, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.
3, E. 4.10). Diese Rechtsprechung hat auch unter dem Aspekt des am
29. September 2012 in Kraft getreten Art. 3 Abs. 3 AsylG Gültigkeit (BVGE
2015/3 E. 4.3 ff. und 5) und wurde jüngst etwa mit Urteil des BVGer
D- 632/2017 vom 23. Februar 2017 bestätigt. Ein solcher Kontakt ist regel-
mässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand
und desertierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern
eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei
Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind.
Die Desertion wird von den eritreischen Behörden – im Gegensatz zur ille-
galen Ausreise (vgl. dazu das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar
2017, vgl. auch nachstehend E. 4) als Ausdruck der Regimefeindlichkeit
aufgefasst.
3.2 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son nach der Rechtsprechung des Gerichts dann, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nach-
D-7679/2015
Seite 8
suchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der
asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57
E. 2.3).
3.3 Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der BzP, er sei am (…) ge-
boren und habe die (…) Klasse Ende Dezember (…), d.h. im Alter von (…),
abgebrochen (vgl. act. A 3/12 S. 2, 4 und 8). Diese Angaben relativierte er
in der einlässlichen Befragung. Nachdem er auf den von ihm abgegebenen
Impfausweis, gemäss dem er (…) geboren wäre, angesprochen wurde,
brachte er vor, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass er im Jahr (…) gebo-
ren sei. Er sei auch in der Schule mit dem Jahr (…) registriert gewesen.
Als er die Impfkarte gesehen habe, habe er gemerkt, dass er sein Geburts-
datum falsch angegeben habe (vgl. act. A 16/17 S. 3). Im Weiteren legte er
dar, er habe die Schule in der (…) Klasse abgebrochen und danach im
elften Monat (…) erstmals eine Vorladung erhalten (vgl. act. A 16/17 S. 6
f.). Damit bestehen ungereimte Angaben zu dem von ihm ursprünglich an-
gegebenen Geburtsdatum sowie auch hinsichtlich des von ihm genannten
Zeitpunkts des Schulabbruchs. Auf Beschwerdeebene reicht der Be-
schwerdeführer nunmehr eine Taufurkunde ein, auf welcher sein Geburts-
datum mit dem (…) (…) angegeben wird. Ob dieses Dokument tatsächlich
seiner Person zuzuordnen ist, ist nicht überprüfbar, zumal der Beschwer-
deführer auch keinen Identitätsausweis eingereicht hat. In diesem Zusam-
menhang sei darauf hingewiesen, dass die Auffassung des SEM zu bestä-
tigten ist, wonach in Eritrea in der Regel Personen ab (…) verpflichtet wä-
ren, eine Identitätskarte, zu besitzen. Dies wird aus dem durch den Rechts-
vertreter zitierten Bericht der EASO deutlich (vgl. European Asylum Sup-
port Office, EASO Bericht über Länderinformationen, Länderfokus Eritrea,
Mai 2015, Ziffer 6.2, S. 51). Vorausgesetzt die Taufurkunde sei authentisch
und – wie besagt – dem Beschwerdeführer zuzuordnen, würde damit zwar
bestätigt, dass er am (…) (…) geboren wäre. Damit wäre er aber beim an-
geblichen Abbruch der Schule im November/Dezember (…) bereits (…)
Jahre alt und demzufolge etwa (…) Jahre älter gewesen, als dies üblicher-
weise einem Schüler der (…) Klasse entspricht und daher nicht realistisch
erscheint. An dieser Feststellung ändert die Argumentation in der Be-
schwerde nichts. Hätte sich die Schulreife der Schüler in seinem Dorf über
das Kriterium der Körpergrösse und nicht über jenes des Geburtsjahrs/Ge-
burtsdatums definiert, so erstaunt nämlich, dass die Schule es überhaupt
für nötig befand, das jeweilige Geburtsjahr der Schüler zu registrieren (vgl.
D-7679/2015
Seite 9
act. A 16/17 S. 3). Gegen erwähnte Behauptung spricht zudem das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, seine (…)-jährige Schwester besuche die
(…) Klasse (vgl. act. A 3/12 S. 4, act. A 16/17 S. 4). Demnach war sie, im
Gegensatz zu ihm, ihrem Alter entsprechend eingestuft. Der beträchtliche
Altersunterschied von etwa (…) Jahren lässt sich im Übrigen auch nicht
stichhaltig mit der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Behauptung,
der späteren Einschulung und Repetition einer Klasse begründen. Allfällige
Schulzeugnisse, die diese Vorbringen bestätigten könnten, wurden denn
auch bezeichnenderweise bis dato nicht eingereicht. Angesichts der Schil-
derung, die Zeugnisse würden sich bei der Mutter befinden (vgl. act. A 3/12
S. 6, act. A 16/17 S. 3), ist dies nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer gab im Weiteren anlässlich der BzP zu Protokoll,
nach Abbruch der Schule Ende Dezember (…) habe er von der Dorfver-
waltung eine schriftliche Vorladung zwecks Absolvierung des Militärdiens-
tes erhalten. Gemäss dieser hätte er einen Monat vor Ort trainieren müs-
sen und wäre danach einer Armeeeinheit zugeteilt worden (vgl. act. A3/12
S. 8). Im Gegensatz dazu sprach er im Rahmen der einlässlichen Anhörung
nicht bloss von einer, sondern von mehreren respektive insgesamt von drei
Vorladungen. Diese hätten jeweils ungefähr gleich gelautet. Demnach hät-
te er sich jeweils innert drei Tagen bei der „Ende Memahran“ zwecks Be-
antwortung einiger Fragen melden sollen. Man wisse dann automatisch um
was es gehe (vgl. act. A 16/17 S. 7 ff.). Nicht nur hinsichtlich Anzahl son-
dern auch bezüglich des Inhalts der Vorladung(en) sind die Aussagen des
Beschwerdeführers damit nicht kongruent. Angesichts seiner Darstellung,
er habe sich nach Erhalt der ersten Vorladung von Ende (…) im Heimatort
seines Grossvaters respektive einem Quartier in R._______ versteckt und
den Vorladungen keine Folge geleistet (vgl. act. A3/12 S. 8, act. A16/17 S.
7 f.) ist – wie vom SEM zutreffend erwogen – nicht nachvollziehbar, dass
die drei aufeinanderfolgenden Schreiben alle ungefähr den gleichen Wort-
laut beinhaltet haben und nicht etwa mit Zwangsmassnahmen verbunden
gewesen sein sollen. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, die Vor-
ladungen seien jeweils durch die lokale Kebabi-Verwaltung erfolgt, bietet
jedenfalls ebenso wenig wie der Verweis auf die im genannten EASO-Be-
richt umschriebenen Rekrutierungsformen in Eritrea eine plausible Erklä-
rung für ein solches behördliches Vorgehen. Insbesondere ist aber nicht
nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, um der Aufforderung
zum Militärdienst zu entgehen, ausgerechnet in einem Quartier seines
Wohnorts versteckt gehalten hat. Damit wäre er für die Soldaten, die an-
geblich nach ihm gesucht haben (vgl. act. A 3/12 S. 8), leicht auffindbar
gewesen. Dies umso mehr, als ihn seine Mutter in seinem Versteck besucht
D-7679/2015
Seite 10
hat, um ihm von den Vorladungen zu erzählen (vgl. act. A 16/17 S. 10).
Fern jeglicher Realität ist schliesslich, dass er sich ausserdem mit drei an-
deren Personen, mit denen er geflohen sei, getroffen und mit diesen
draussen auf der Wiese Fussball gespielt habe (vgl. act. A 16/17 S. 10 f.).
Dies entspricht nicht dem Verhalten einer tatsächlich behördlich gesuchten
Person, die sich vor Verfolgung fürchtet.
3.4 Als Zwischenfazit lässt sich feststellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, sein Kernvorbringen glaubhaft zu machen, wonach er nach
seinem Schulabbruch Ende (…) verschiedenen Aufgeboten zur Absolvie-
rung des Militärdienstes keine Folge geleistet habe und daher gesucht wor-
den sei. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet,
an dieser Schlussziehung etwas zu ändern. Denn zum einen beziehen sie
sich auf die erfolgte Sozialisation des Beschwerdeführers in Eritrea. Eine
solche wird indes weder von der Vorinstanz noch durch das Bundesver-
waltungsgericht bestritten. Zum anderen gelten sie der durch die Vor-
instanz für nicht glaubhaft befundenen illegalen Ausreise aus Eritrea. Auf
eine Prüfung auf deren Glaubhaftigkeit hin kann jedoch – wie nachstehend
aufgezeigt (vgl. E. 4) – verzichtet werden. Eine Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG im Zeitpunkt der Ausreise ist daher durch das SEM zu Recht verneint
worden.
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise
aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behör-
den unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur
dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer
sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaa-
tes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der po-
litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen.
D-7679/2015
Seite 11
4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.4 Mit Referenzurteil D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat das Bundes-
verwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach
eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzuse-
hen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheb-
lichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil
des BVGer D- 3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Das Bundesverwal-
tungsgericht kam in erwähntem Referenzurteil nach einer eingehenden La-
geanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe
(a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
4.5 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätz-
lichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es ge-
lang ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die behördliche Suche
nach seiner Person infolge Verweigerung des Militärdienstes glaubhaft zu
machen. Auch sonst sind keine Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, ersichtlich. Die angeblich illegal erfolgte Ausreise des Beschwer-
deführers würde demnach – ungeachtet deren Glaubhaftigkeit – per se
D-7679/2015
Seite 12
keine begründete Furcht vor einer zukünftig flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung zu begründen vermögen.
4.6 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer somit keine
flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.3 Infolge der angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen sich –
wie unter E. 1.3. erwähnt – Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
indes mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 gutgeheissen. Da
aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist er nach wie
vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
7.2 Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer rubrizierter Rechtsvertreter als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des Honorars er-
D-7679/2015
Seite 13
folgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14
VGKE. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom
21. Dezember 2015 eine detaillierte Honorarnote zu den Akten gereicht.
Die darin angegebenen Auslagen von Fr. 8.– sind angemessen. Der gel-
tend gemachte Aufwand von 9.15 Stunden ist ebenfalls als angemessen
zu erachten. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.– bewegt sich hin-
gegen nicht in dem vom Gericht für die amtliche Vertretung festgelegten
Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 220.– (vgl. dazu auch der Hinweis in erwähn-
ter Zwischenverfügung). Der Stundenansatz wird daher auf Fr. 220.– ge-
kürzt. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter des un-
terlegenen Beschwerdeführers wird damit auf insgesamt Fr. 2‘183.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und geht zulasten der Gerichts-
kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7679/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt
Fr. 2‘183.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg
Versand: