Abtei lung IV
D-7680/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Jean-
Pierre Monnet, Richterin Claudia Cotting-
Schalch (Abteilungspräsidentin),
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, Verfügung des
BFM vom 22. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7680/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus der Provinz Dohuk im Nordirak, reichte am 19. Sep-
tember 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
A.b Mit Verfügung vom 27. Juli 2006 wies das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Der Beschwerdeführer wurde aus der
Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung zum damaligen Zeit-
punkt wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen wurde. Der Vollzug wurde
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.c Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche
in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Daher erachte
es den Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar. Angesichts
dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit
verbundenen Vollzug der Wegweisung.
A.d Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer hier-
zu Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz -
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum
17. Dezember 2007 zu verlassen und beauftragte den Kanton (...) mit
dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Beschwerde vom 14. November 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung
des BFM sei in den Dispositionspunkten 3, 4 und 5 (recte: Dispositi-
onspunkte 1, 2 und 3) aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls
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die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2007 befand der zuständi-
ge Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeit-
punkt behandelt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 23. November 2007 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung eingeräumt. Hierzu äusserte er sich mit Schreiben
vom 7. Dezember 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM stützte sich bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
auf Art. 14b Abs. 2 des damals geltenden Bundesgesetzes vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG).
Dieses ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesge-
setz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) ersetzt worden. Es stellt sich somit die Frage, ob im
vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen gemäss AuG oder die Be-
stimmungen des damals geltenden ANAG zur Anwendung gelangen.
Art. 126 Abs. 1 AuG regelt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht an-
wendbar bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publika-
tion vorgesehenen Urteil C-3912/2007 vom 14. Februar 2008 mit der
Frage der Anwendbarkeit bisherigen oder neuen Rechts befasst. Es
gelangte zum Schluss, dass das bisherige materielle Recht gemäss
Art. 126 Abs. 1 AuG - über seinen zu engen Wortlaut hinaus - auf alle
Verfahren anwendbar ist, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neu-
en Rechts eingeleitet wurden, unabhängig davon, ob sie von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin eröffnet wurden. Demnach könnten die
Bestimmungen des ANAG auf den vorliegenden Fall Anwendung fin-
den. Letztlich aber kann diese Frage offenbleiben, zumal die massge-
benden Gesetzesbestimmungen unter altem wie auch neuem Recht
inhaltlich ähnlich sind und die Anwendung des alten Rechts in casu
zum selben Ergebnis führen würde wie die Anwendung des neuen
Rechts.
3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
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läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zu-
mutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdebegründung geltend,
es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet demnach die
Frage, ob der Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall zulässig bzw.
zumutbar ist und sich die verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me rechtfertigt.
3.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
3.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
3.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.3.3 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig fest-
steht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung (drohende Blutrache, Gefängnisstra-
fe) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
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verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sich weiterhin
vor potentiellen Racheakten seitens der Familie seines verstorbenen
Freundes, für dessen Unfalltod diese ihn verantwortlich macht, zu
fürchten. Da der Staat die Blutrache nicht verhindern könne, sei sein
Leben im Irak nach wie vor in Gefahr.
3.3.4 Es ergeben sich aber weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weite-
ren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.),
was ihm nicht gelungen ist, wiederholt er doch im Wesentlichen die im
Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen (Blutrache, Ge-
fängnisstrafe). Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage im kurdischen Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Janu-
ar 2008 umfassend beurteilt wurde, lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Falls eine konkrete
Gefährdung festgestellt wird, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
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3.4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentli-
chen fest, sie habe am 1. Mai 2007 für Personen, welche aus einer der
drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordiraki-
schen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya stammen, eine Praxis-
änderung vorgenommen. Aufgrund der Sicherheits- und Menschen-
rechtslage herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner
Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar.
In den erwähnten Provinzen sei die Sicherheitslage stabil, auch wenn
sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe.
Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht allerdings
nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2007 (recte: Juli
2006) und März 2007 über 400 Personen mit Rückkehrhilfe des BFM
in den Irak zurückgekehrt seien (davon der weitaus grösste Anteil in
den Nordirak), unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser
Region.
Schliesslich sei festzustellen, dass sich auch das Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nicht grund-
sätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle.
Nach Auffassung der Vorinstanz sprechen im vorliegenden Fall auch
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 20 Jahren in die
Schweiz eingereist, habe also den weitaus grössten Teil seines Le-
bens in seinem Heimatland verbracht und sei infolgedessen mit Spra-
che, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Die letzten
Jahre vor der Ausreise habe er zusammen mit seinem Vater mit Klei-
dern gehandelt. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er irgendwel-
che gesundheitlichen Probleme habe. Somit könne davon ausgegan-
gen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wer-
de, die Sicherung seiner Existenz selbständig wieder an die Hand zu
nehmen. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass bei fristge-
mässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch gemacht
werden könne. Mit dieser Rückkehrhilfe könne der Beschwerdeführer
zusammen mit seiner Familie das Kleidergeschäft wieder in Schwung
bringen und somit zur Existenzsicherung der ganzen Familie beitra-
gen. Seine Familie werde ihm in der Anfangsphase zweifelsohne un-
terstützend zur Seite stehen.
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3.4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Weiteren
geltend, die Schweizerische Flüchtlingshilfe äussere sich zur Region
Kurdistan dahingehend, dass die Sicherheitslage aufgrund verschiede-
ner Faktoren mit hohem Eskalationspotential weiterhin unvorhersehbar
bleibe, obwohl es in den in Frage stehenden Provinzen keine systema-
tische Terrorgewalt oder offene Gewalt gegen Angehörige ethnischer
oder religiöser Gruppen geben würde. In den vergangenen drei Jahren
seien in den Provinzen mehrere Anschläge verübt worden, einige da-
von nach dem Zeitpunkt der Änderung der Wegweisungspraxis des
BFM. Ausserdem sei seit Februar 2007 eine eindeutige Verlagerung
der Gewalt vom Südirak in Richtung Norden festzustellen. Die Lage im
Nordirak sei höchst unsicher. So sei dort beispielsweise durchaus mit
einer Militärbesetzung durch die Türkei zu rechnen. Somit wäre eine
erzwungene Rückkehr von Flüchtlingen aus Europa vorerst verfrüht
und würde den Aufbauprozess gefährden.
3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Grundsatzurteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen,
dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Ge-
walt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen ange-
spannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge Männer, die ursprünglich aus einer der drei
Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen
und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zu-
rückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
3.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit
seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Ausserdem hat er eigenen
Angaben zufolge zusammen mit seinem Vater mit Kleidern gehandelt.
Angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner
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beruflichen Erfahrungen im Irak ist davon auszugehen, dass in seiner
Heimat eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird. Bei
der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen
Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird
ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können.
Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund
derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situa-
tion, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen. Dass die Vorinstanz irrtümlicher-
weise den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt hat,
vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich doch um ein reines
Kanzleiversehen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Be-
gehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornhe-
rein aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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