Abtei lung IV
D-7680/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.___________, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7680/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in B.__________, ihr Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 13. oder 14. September 2010 in Richtung Türkei verliess, in
der Folge in Istanbul ein Flugzeug bestieg und von dort herkommend
am 2. Oktober 2010 im Flughafen C.___________ eintraf,
dass sie tags darauf am Flughafen ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Oktober
2010 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die
Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des
Flughafens C.___________ als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2010 summarisch befragt
wurde,
dass das BFM (Dienst Flughafenverfahren) die Beschwerdeführerin
am 20. Oktober 2010 ausführlich zu ihren Asylgründen befragte,
dass diese zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, ihr Vater sei im Jahr 1991 aus politischen Gründen hin-
gerichtet worden, sie wisse darüber jedoch nichts Genaueres,
dass sie bei der Sittenpolizei ihrer Hochschule aktenkundig gewesen
sei, weil sie für die Studentenzeitschrift über hundert kritische Artikel
verfasst habe und deswegen (sowie unter anderem auch wegen ihrer
Kleidung) verwarnt worden sei,
dass sie ausserdem einmal im Mai 2009 anlässlich eines Vortrages
der Ehefrau von Moussawi Broschüren verteilt habe, worauf sie zwei
Tage lang in Untersuchungshaft genommen worden sei,
dass die Hochschule ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet und
sie deswegen kein Abschlusszeugnis erhalten habe, weshalb sie nach
Abschluss ihres Studiums als Coiffeuse habe arbeiten müssen,
dass sie am 18. Juni 2009 festgenommen worden sei, weil sie an
einem Sitzprotest im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen
teilgenommen habe,
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dass sie ungefähr 20 Tage lang inhaftiert gewesen sei, wobei sie zu
ihren politischen Aktivitäten befragt und ausserdem einmal vergewal-
tigt worden sei,
dass man sie schliesslich freigelassen habe, weil man ihr nichts habe
nachweisen können,
dass sie jedoch nach ihrer Freilassung observiert worden sei und der
Nachrichtendienst ihre Telefongespräche abgehört habe,
dass ihre Freundin D._________ sowie deren Familie Christen seien
und in deren Haus eine Art Hauskirche bestehe,
dass ihre Mutter schon vor über sechs Jahren zum Christentum kon-
vertiert und auch ihr Bruder Christ geworden sei,
dass ihre Mutter seit über sechs Jahren regelmässig in die Hauskirche
von D._________s Familie zum Beten gehe und ihr (der Beschwerde-
führerin) oft Bibelgeschichten erzählt habe,
dass sie ihre Mutter schon längere Zeit zum Beten in die Hauskirche
begleitet habe, aber erst im Mai/Juni 2010 selber zum Christentum
konvertiert sei, nachdem sie von der Heiligen Maria geträumt habe,
dass ihre Freundin D._________ ungefähr im August 2010 auf dem
Uniareal festgenommen worden sei, weil sie für das Christentum
missioniert habe,
dass daraufhin das Haus von D._________ durchsucht worden sei,
wobei der iranische Nachrichtendienst mehrere Unterlagen
beschlagnahmt habe,
dass die Behörden aufgrund dieser Unterlagen erfahren hätten, dass
sie und ihre Familie ebenfalls Christen seien,
dass sie am 6. September 2010 zusammen mit ihrer Mutter und ihrem
Bruder zu einer Tante nach S. gegangen seien, an die Hochzeit eines
Cousins,
dass die iranischen Behörden während ihrer Abwesenheit in ihr Haus
eingedrungen und mehrere Sachen beschlagnahmt hätten,
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dass die Sicherheitsbehörden später ausserdem einen Onkel festge-
nommen hätten, welcher im Haus nach dem Rechten habe sehen
wollen,
dass sie dies von ihrem Grossvater erfahren hätten und daraufhin um-
gehend zu einer Hühnerfarm ausserhalb der Stadt S. geflüchtet seien,
wo sie sich einige Tage lang versteckt hätten,
dass der Mann ihrer Tante sie in der Folge an die türkische Grenze
gebracht habe,
dass sie den Iran in der Nacht vom 13. auf den 14. September 2010 in
Richtung Türkei verlassen habe, wobei sie sich an der Grenze auf
Geheiss des Schleppers von ihrer Mutter und ihrem Bruder habe
trennen müssen,
dass sie befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran zum Tode verurteilt
zu werden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, den Geburtsschein
sowie einen gefälschten (vgl. das Ergebnis der Ausweisprüfung durch
die Kantonspolizei E.________) kanadischen Reisepass zu den Akten
reichte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 22. Oktober 2010 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Weg-
weisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführerin habe selber angegeben, der aus-
schlaggebende Grund für ihre Flucht sei nicht die Inhaftierung im Jahr
2009 gewesen, sondern die Probleme im Zusammenhang mit der gel -
tend gemachten Konversion,
dass indessen die Schilderung der geltend gemachten Probleme kons-
truiert und stereotyp wirke,
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dass die entsprechenden Vorbringen unsubstanziiert, unlogisch und
daher insgesamt unglaubhaft seien,
dass im Übrigen auch die Aussagen zur Hinrichtung ihres Vaters, die
geltend gemachte politische Aktivität während der Studienzeit sowie
die angebliche Inhaftierung und Vergewaltigung wenig glaubhaft seien,
dass die Beschwerdeführerin aus diesen Gründen die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
29. Oktober 2010 (Faxeingabe sowie Poststempel) beim Bundesver-
waltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die vorinstanz-
liche Verfügung sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren oder zu-
mindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei infolge
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde ein Kurzbericht der Hilfswerkvertretung vom
20. Oktober 2010, ein Schreiben der Beschwerdeführerin inklusive
Übersetzung, mehrere medizinische Unterlagen aus dem Iran be-
treffend psychische und physische Probleme der Beschwerdeführerin
wegen Vergewaltigung, je ein Auszug aus der Geburtsurkunde des
Vaters und einer Tante sowie der kanadische Asylantrag eines Onkels
(alles in Kopie) beilagen,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten (Faxkopie) am 1. November 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass vorab auf die in der Beschwerde erhobene Rüge, es sei der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden,
einzugehen ist,
dass gerügt wird, die Befragung zu den Asylgründen sei nicht fair ver-
laufen und das BFM habe einseitig diejenigen Elemente verwendet,
welche gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin sprächen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem persönlichen Schreiben zudem
ausführte, sie sei anlässlich der Befragung total gestresst gewesen,
dass indessen dem Befragungsprotokoll keine Hinweise auf einen in-
korrekten Ablauf der Befragung zu entnehmen sind,
dass die von der Beschwerdeführerin beschriebene Stresssituation auf
praktisch alle Asylbewerber zutrifft, welche sich einer Anhörung stellen
müssen,
dass es zwar im Verlauf der Befragung offenbar zu kleineren Aus-
einandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Befra-
gerin gekommen ist,
dass aufgrund des Protokolls jedoch davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeführerin habe alle Asylgründe umfassend darlegen können
ohne dabei unfair behandelt oder unter Druck gesetzt worden zu sein,
dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin ebenfalls
zum Schluss kam, die Stimmung bei der Anhörung sei zwar teilweise
angespannt gewesen, aber insgesamt habe sich alles im Rahmen des
Legitimen abgespielt (vgl. den als Beweismittel eingereichten Zusatz-
bericht der Hilfswerkvertreterin),
dass die Hilfswerkvertreterin denn auch auf dem Unterschriftenblatt
zur Anhörung keinen Kommentar anfügte (vgl. A13 S. 23),
dass die Rüge, wonach die Befragung inkorrekt respektive unfair ver-
laufen sei, demnach unbegründet ist,
dass das BFM die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen aufgrund der
protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin fällte,
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dass nicht ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht näher aus-
geführt wird, inwiefern das BFM dabei einseitig nur die gegen die
Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente verwendet hat, weshalb der
entsprechende Einwand ebenfalls als unbegründet zu erachten ist,
dass somit kein formeller Mangel besteht, welcher zur Kassation der
angefochtenen Verfügung führen würde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfälle im
Jahr 2009 (Disziplinarmassnahmen an der Hochschule sowie 20-
tägige Inhaftierung und Vergewaltigung während der Haft) nicht asyl-
relevant sind, da offensichtlich kein enger zeitlicher und sachlicher Zu-
sammenhang zur Ausreise besteht,
dass diese Vorfälle nämlich über ein Jahr zurückliegen und die Be-
schwerdeführerin selber erklärte, diese Ereignisse seien für ihre Aus-
reise aus dem Iran im September 2010 nicht massgeblich gewesen
(vgl. A13 S. 14),
dass die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund geltend machte, sie sei
im Mai/Juni 2010 zum Christentum konvertiert und fürchte sich nun vor
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asylrelevanter Verfolgung seitens der Behörden, nachdem die von ihr
besuchte Hauskirche und in der Folge auch ihr eigenes Haus von den
iranischen Behörden durchsucht und ihre Freundin D._________
verhaftet worden sei,
dass aufgrund der Aktenlage indessen bereits die geltend gemachte
Konversion zum Christentum als unglaubhaft zu erachten ist,
dass die Beschwerdeführerin nämlich praktisch keine Kenntnisse
dieser Religion hat, keine konkreten Angaben zu ihrer Glaubenszuge-
hörigkeit sowie zur Bibel machen und keine der Standard-Gebete auf -
sagen konnte, obwohl sie angeblich seit längerer Zeit (auch schon vor
ihrer angeblichen Konversion) ihre Mutter zum Beten in die Hauskirche
von Freunden begleitet habe und von ihr angesichts ihrer Ausbildung
(Studium) eine gesteigerte Merkfähigkeit erwartet werden kann,
dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie sei nach der Entlassung
aus der Haft im Jahr 2009 ständig vom Sicherheitsdienst observiert
und abgehört worden,
dass mit Blick auf diese Aussage das Vorbringen, wonach sie regel-
mässig mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in die Hauskirche zum Beten
gegangen sei und im Coiffeursalon mit Kundinnen über das Christen-
tum gesprochen habe (vgl. A13 S. 15 und 16) äusserst unplausibel
erscheint,
dass angesichts der Tatsache, dass im Iran Missionierungstätigkeiten
seitens evangelikaler Gruppierungen verpönt sind, auch das Vorbrin-
gen, wonach D._________, die christliche Freundin der Beschwerde-
führerin, öffentlich an der Universität missioniert habe und daraufhin
verhaftet worden sei, wenig plausibel erscheint,
dass die Beschwerdeführerin aussagte, die Behörden hätten im Haus
von D._________ Bildmaterial und Anwesenheitsformulare betreffend
die Gebetsveranstaltungen in der Hauskirche gefunden und dadurch
von ihrer Konversion erfahren,
dass jedoch ein derart unvorsichtiges Verhalten seitens der Familie
von D._________ mit Blick auf die Haltung der iranischen Behörden
gegenüber Christen respektive muslimischen Konvertiten realitäts-
fremd ist,
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dass die Beschwerdeführerin geltend machte, die Behörden hätten bei
ihr zuhause eine Hausdurchsuchung vorgenommen,
dass sie sich jedoch in Bezug auf die Person, von welcher sie dies
erfahren haben will, widersprach, indem sie zunächst den Grossvater
väterlicherseits erwähnte, später jedoch aussagte, der Grossvater
mütterlicherseits habe ihnen von der Durchsuchung erzählt (vgl. das
Protokoll vom 6. Oktober 2010, S. 7 und 9),
dass die Beschwerdeführerin schliesslich auch nicht plausibel dar-
legen konnte, weshalb ihre Mutter, welche seit über sechs Jahren
Christin sei und regelmässig missioniert habe, nun plötzlich ebenfalls
habe flüchten müssen (vgl. A13 S. 17),
dass nach dem Gesagten sowohl die geltend gemachte Konversion
zum Christentum als auch die in diesem Zusammenhang geltend ge-
machte Verfolgung durch die iranischen Behörden als unglaubhaft zu
erachten ist,
dass das BFM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde sowie die damit eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass in Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beziehungs-
weise der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft – das heisst mindestens Glaubhaftmachung – gilt (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländer-
recht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und
überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr im Iran
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für
die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr zu einer konkreten Gefäh-
rdung führen würde,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten,
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dass es sich bei der Beschwerdeführerin den Akten zufolge um eine
junge Frau ohne relevante gesundheitliche Probleme handelt,
dass sie im Heimatland eine gute Ausbildung absolviert und vor der
Ausreise als Coiffeuse gearbeitet hat,
dass es ihr daher zuzumuten ist, bei einer Rückkehr in den Iran erneut
eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um damit ihren Lebensunterhalt
zu bestreiten,
dass sie im Iran zudem über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfügt, welches sie bei Bedarf unterstützten könnte,
dass ihren Angaben zufolge namentlich zahlreiche Onkel und Tanten
sowie alle ihre Grosseltern in ihrer Herkunftsregion leben,
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Iran
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N (...))
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per
Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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