Abtei lung IV
D-7681/2006 /zue
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch, Richterin Therese Kojic, Richterin
Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
1. Z._______, geboren _______, Angola,
Beschwerdeführerin,
2. Z2._______, geboren _______, Angola,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 16. November 2006 i. S. Asyl und
Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7681/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr
Heimatland mit ihrem Sohn am 30. September 2006 und gelangte per
Flugzeug über unbekannte Länder am 1. Oktober 2006 unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo sie am folgenden
Tag um Asyl nachsuchte. Am 12. Oktober 2006 wurde sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ summarisch befragt und
am 3. November 2006 führte das BFM eine direkte Anhörung durch.
Mit Verfügung vom 17. November 2006 wurden die
Beschwerdeführerin und ihr Sohn für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton _______ zugewiesen.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei
angolanische Staatsangehörige vom Stamm der Muyombe aus der
Provinz _______ und habe seit ihrer Geburt mit ihren Eltern und ihrem
Bruder in _______, einem Dorf in der Gemeinde _______ gelebt. Ihr
Vater und ihr Lebensgefährte hätten für die Frente de Libertaçao
Enclave de Cabinda (FLEC) heimlich Uniformen und Stiefel
transportiert. Am 28. August 2006 sei der Lebenspartner dabei an
einem unbekannten Ort festgenommen worden, was die
Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag erfahren habe. Am Abend
sei sie zu einem Freund ihres Lebenspartners im gleichen Dorf
gegangen und über Nacht dort geblieben. Dieser Freund habe sich am
folgenden Tag zum Elternhaus der Beschwerdeführerin begeben und
habe ihr nach seiner Rückkehr berichtet, dass ihre Eltern in der Nacht
zuvor von Angehörigen der "FAA" und der "MPLA" getötet worden
seien. Vom Bruder fehle jede Spur. Da die Beschwerdeführerin im
Laden des Vaters gearbeitet und über den Handel mit Uniformen
Bescheid gewusst habe, werde sie gesucht und befürchte getötet zu
werden, weshalb sie sich beim Freund ihres Lebenspartners bis zum
folgenden Morgen versteckt habe und dann nach _______ gegangen
sei, wo sie sich bis zur Ausreise beim Bruder des Freundes
aufgehalten habe.
Die Beschwerdeführerin gab keine rechtsgenüglichen heimatlichen
Identitätspapiere ab. Hingegen reichte sie einen angolanischen
Zivilregisterauszug zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 16. November 2006 – eröffnet am gleichen Tag –
stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das Asylgesuch ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angebracht, dass ihre Vorbringen
insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
genügten. Die von ihr vorgebrachte Hausdurchsuchung durch
Angehörige der "FAA" sei im Rahmen der Erstbefragung nicht erwähnt
worden, sei deshalb als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu
qualifizieren. Zudem habe sie widersprüchlich angegeben, wann sie
von der Festnahme ihres Lebenspartners erfahren habe und was um
18 Uhr des gleichen Abends passiert sei. Diese Widersprüchlichkeiten
habe sie damit erklärt, dass der Dolmetscher Sachen gesagt habe, die
sie nicht erwähnt habe, was indessen als Schutzbehauptung zu
werten sei. Es könne ausserdem nicht nachvollzogen werden, warum
die Militärs erst beim zweiten Erscheinen im Elternhaus die Eltern
umgebracht hätten und sie im ganzen Quartier nicht hätten finden
können, obwohl es sich nach ihren Angaben um ein kleines Dorf
handle. Die geltend gemachten politischen Tätigkeiten ihres Vaters für
die FLEC und die Angaben über die Festnahme ihres Lebenspartners
seien zu wenig detailliert, konkret und differenziert ausgefallen, um als
glaubhaft zu gelten. Die Schilderung der Reise sei überdies
realitätsfremd und in sich widersprüchlich ausgefallen, zumal die
Flugreise von _______ in die Schweiz nicht ohne gültige Reise- und
Identitätspapiere erfolgen könne. Über ihre geltend gemachte Herkunft
bestünden zudem aufgrund der mangelnden Kenntnisse über _______
Zweifel. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen,
bekannte Hafenstädte oder grössere Ortschaften in der Provinz
_______ zu nennen und die Beschreibung ihres Dorfes sei mehr als
dürftig ausgefallen. Sie kenne keine Tageszeitung und wisse nicht, wie
weit ihr Dorf von der Hauptstadt der Provinz _______ entfernt sei,
obwohl _______ zu dieser Provinz gehöre. Dabei vermöge ihre
Erklärung, sie habe sich zu ihrem Schutz meistens zuhause
aufgehalten, nicht zu überzeugen. Der von ihr angegebene monatliche
Verdienst im Geschäft des Vaters sei unrealistisch und die dargelegte
Währungsumrechnung entspreche nicht den Tatsachen. Den
Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar
und möglich. Diesbezüglich legte sie dar, dass die junge und gesunde
Beschwerdeführerin über eine Schulbildung und über
Arbeitserfahrungen verfüge. Ausserdem bestünden Zweifel an der
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geltend gemachten Herkunft, weshalb auch die dargelegte familiäre
Situation zu bezweifeln sei. Es werde deshalb von einem familiären
respektive sozialen Beziehungsnetz ausgegangen.
C.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, die
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Durchführung des
Beschwerdeverfahrens in französischer Sprache. Auf die Einzelheiten
der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 21. Dezember 2006 wurde der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das
Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht in deutscher
Sprache weitergeführt werde und sie ihre Eingaben in einer andern
Landessprache – beispielsweise der französischen – verfassen könne.
Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter der Bedingung, eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen, gutgeheissen.
F.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2007 ging eine Fürsorgebestätigung des
kantonalen Sozialdienstes des Kantons _______ vom 1. Februar 2007
und erneut ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren
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Erwägungen fest. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen näher Bezug genommen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 wurde die Vernehmlassung
der Vorinstanz der Beschwerdeführerin übermittelt und ihr ein
Replikrecht eingeräumt.
I.
Mit Eingabe vom 24. März 2007 nahm die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
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Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin
insgesamt infolge zahlreicher Ungereimtheiten als nicht glaubhaft.
Insbesondere bemängelte sie, dass die Beschwerdeführerin wichtige
Teile des Sachverhalts nachgeschoben habe, die Vorbringen
widersprüchlich und nicht realistisch ausgefallen sowie
tatsachenwidrige und substanzlose Angaben zu Protokoll gegeben
worden seien.
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4.2 Die Beschwerdeführerin wendete demgegenüber ein, sie sei
aufgrund ihrer Erlebnisse nicht in der Lage gewesen, ihre Vorbringen
kohärent und präzise darzulegen. Aus diesem Grund habe sie
allenfalls auch nicht alle Vorkommnisse von Anfang an erzählt und
habe sich in Teilen ihres Sachvortrags widersprochen. Es sei ihr
infolge der emotionalen Befindlichkeit – sie sei in totaler Angst
gewesen – unmöglich gewesen, sich die Zeitangaben korrekt zu
merken. Sie wisse nur noch, dass die Hausdurchsuchung noch
während des Sonnenscheins stattgefunden und sie sich in Dunkelheit
zum Freund ihres Gefährten begeben habe. Die unterschiedlichen
Zeitangaben könnten die Plausibilität ihrer Aussagen nicht in Zweifel
ziehen. Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden
Logik oder der fehlenden allgemeinen Lebenserfahrung sei als
missbräuchlich zu werten, da es den Angehörigen des Militärs – nach
eigenem Plan oder nach eigenen Strategien – überlassen gewesen
sei, wann sie die Eltern hätten töten wollen. Es sei mit der allgemeinen
Erfahrung durchaus zu vereinbaren, dass das Militär die Eltern erst bei
der zweiten Hausdurchsuchung getötet habe und sie selber im Dorf
nicht habe finden können. Zudem habe sie nie beabsichtigt gehabt, ins
Ausland zu reisen, weshalb sie keinen Pass besitze und sich an
Transitländer oder Fluggesellschaften nicht erinnern könne. Ihr
Begleiter habe für sie alles erledigt.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich bezüglich des
Asylpunktes der Argumentation der Vorinstanz im Resultat an.
4.3.1 Zwar ist mit der Beschwerdeführerin übereinzustimmen, dass
die vorinstanzliche Argumentation hinsichtlich der fehlenden Logik des
Handelns und der fehlenden Vereinbarung mit der allgemeinen
Lebenserfahrung nur wenig überzeugt. In der Tat wäre es denkbar,
dass sich der Tatverdacht gegen den Vater der Beschwerdeführerin
erst nach der ersten Hausdurchsuchung erhärtet haben könnte oder
die Soldaten aus andern Gründen – beispielsweise um mehr
Informationen zu gewinnen – mit der Ermordung der Eltern vorerst
noch zugewartet hätten. Auch kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die Soldaten die im Dorf versteckte Beschwerdeführerin – trotz
intensiver Suche – während des einen Tages, an welchem sie sich
noch im Dorf aufgehalten habe, nicht finden konnten. Zugestimmt
werden kann der vorinstanzlichen Darstellung einzig insofern, als die
Beschwerdeführerin infolge ihrer Abwesenheit nichts über die näheren
Umstände der Ermordung ihrer Eltern wissen konnte, weshalb ihre
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Aussage, den Vater habe man umgebracht, weil er gelogen habe,
konstruiert erscheint und somit zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit
Anlass gibt. Daran vermag auch ihre nachträgliche Erklärung, sie habe
dies von den Leuten im Dorf erfahren, nichts zu ändern. Insgesamt ist
demnach der Argumentation der Vorinstanz, die fehlende Logik des
Handelns und die fehlende Vereinbarung mit der allgemeinen
Lebenserfahrung würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
bewirken, nur beschränkt zuzustimmen.
4.3.2 Indessen kann die vorinstanzliche Darlegung, wonach die
Ausführungen der Beschwerdeführerin nachgeschoben und
widersprüchlich ausgefallen seien, vollumfänglich geteilt werden. Die
Beschwerdeführerin brachte in der Erstbefragung mit keinem Wort vor,
dass Soldaten um 18 Uhr an ihrem Wohnort erschienen seien und
eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Vielmehr sagte sie dort
aus, um 18 Uhr sei sie zum Freund ihres Lebensgefährten gegangen,
ohne eine Hausdurchsuchung überhaupt zu erwähnen. Diese beiden
Darstellungen sind deshalb miteinander weder in zeitlicher Hinsicht
noch inhaltlich in Einklang zu bringen, weshalb sie nicht geglaubt
werden können. Daran vermögen auch die in der Beschwerde
erhobenen Einwände, nämlich die Beschwerdeführerin habe infolge
ihrer Erlebnisse nicht von Anfang an alles berichten können und sich
aus dem gleichen Grund widersprochen, nichts zu ändern. Gemäss
der von der ARK entwickelten Praxis, welcher sich das
Bundesverwaltungsgericht anschliesst (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1993 Nr. 3 S. 13 f. E. 3), sind zentrale Vorbringen von Anfang an,
mithin bereits in der summarischen Erstbefragung, zumindest im
Ansatz vorzutragen, um als glaubhaft zu gelten; im Hinblick darauf,
dass – nach der zweiten Variante – die erfolgte Hausdurchsuchung
Anlass zur Flucht aus dem Elternhaus gebildet haben soll (Akte
A15/15 S. 2, 7 und 8), handelt es sich zweifelsohne um ein zentrales
Vorbringen im Sachvortrag der Beschwerdeführerin und nicht bloss um
eine unwesentliche Abweichung oder vernachlässigbare
Unvollständigkeit. Zudem ist die Unvereinbarkeit der beiden Varianten
offensichtlich, kann die Beschwerdeführerin doch nicht gleichzeitig das
Haus verlassen und an einer zweistündigen Hausdurchsuchung
teilgenommen haben. Somit steht fest, dass sie wesentliche Teile des
Sachverhalts verspätet und in unvereinbarer Weise darstellte, wobei
weder die Unvereinbarkeit noch die Verspätung – entgegen der
Darlegung in der Beschwerde – mit dem Stress der
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Befragungssituation, der Fehlerhaftigkeit der dolmetschenden Person
oder der Erinnerung an die Erlebnisse nachvollziehbar zu erklären
sind. Insbesondere kann den Akten nicht entnommen werden, dass die
dolmetschende Person "Sachen gesagt" habe, welche die
Beschwerdeführerin "nicht gesagt habe" (Akte A15/15 S. 12), zumal
von den an den Befragungen anwesenden Personen keine
diesbezüglichen Einwände vorgebracht wurden und die
Beschwerdeführerin die beiden Protokolle vorbehaltlos unterzeichnete,
womit sie sich mit deren Inhalt ausdrücklich einverstanden erklärte,
weshalb sie sich Unvereinbarkeiten anrechnen lassen muss.
4.3.3 Da die weitere Darstellung der Ereignisse auf diesen
grundsätzlich unterschiedlichen und deshalb nicht glaubhaften
Sachverhaltsteilen aufbaut, ist ihnen eine glaubhafte Grundlage
entzogen. Es kann der Beschwerdeführerin deshalb grundsätzlich
nicht geglaubt werden, dass sich die Geschichte so abgespielt hat, wie
sie von ihr dargestellt wurde.
4.3.4 Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf
die ansonsten zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf weitere - nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls zutreffende -
Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift und den nachfolgenden Eingaben näher
einzugehen. Unter diesen Umständen ist die von ihr geltend gemachte
Furcht, im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland getötet zu werden,
nicht begründet. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht
abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
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Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt
ist, muss der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar betrachtet
werden und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK
2006 Nr. 6 Erw. 4.2. S. 54 f.; EMARK 2001 Nr. 1 Erw. 6a S. 2). Gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem
weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44
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Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse
von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27, S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen
sind.
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist
dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu
verzichten.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführerin und ihren Sohn
als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich
zwar aufgrund der heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im
Februar 2002 und dem im März/April 2002 eingeleiteten
Friedensprozess zunehmend beruhigten und entspannten Situation in
Angola nicht bejahen. Indessen wird gemäss der in EMARK 2004 Nr.
32 festgehaltenen Praxis der ARK, der Wegweisungsvollzug von
Personen aus Angola, die einer "Risikogruppe" ("groupe vulnérable")
angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Die vor gut einem
Jahr ausgebrochene Cholera-Epidemie sowie die
Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen 12 der 18
Provinzen des Landes und insbesondere auch die Hauptstadt Luanda
betroffen waren, forderten Hunderte von Todesopfern und
verschlimmerten die Not der dort ansässigen Bevölkerung. Zudem gab
es in zahlreichen Gebieten Angolas blutige Auseinandersetzungen im
Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen
Bodenschätzen. Von einer seit Ergehen des oben erwähnten
publizierten Urteiles eingetretenen Verbesserung der Lage in Angola
kann mithin nicht die Rede sein, weshalb sich das
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Bundesverwaltungsgericht der bisherigen Praxis der ARK bis auf
weiteres anschliesst. Gemäss dieser Praxis werden insbesondere
Personen mit kleinen Kindern beziehungsweise mit Kindern unter
sechs Jahren als einer Risikogruppe zugehörig erachtet. Da der Sohn
der Beschwerdeführerin erst zwei Jahre alt ist, sind die
Beschwerdeführerin und ihr Sohn Angehörige einer Risikogruppe.
Darüber hinaus erweist sich der Wegweisungsvollzug - ebenfalls
gemäss Praxis der ARK - auch für aus _______ stammende Personen
als unzumutbar, es sei denn, sie hätten während längerer Zeit unter
anderem in Luanda gewohnt oder verfügten dort über ein festes
Beziehungsnetz. An der Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzug vermag der Umstand nichts zu ändern, dass
Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus ______ sowie am
fehlenden Beziehungsnetz bestehen und die Beschwerdeführerin über
eine gewisse Schulbildung und Berufserfahrung verfügt.
Bei dieser Sachlage und in Abwägung der gesamten Umstände ist
zusammenfassend festzustellen, dass sich der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes - entgegen
der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht
zumutbar erweist.
6. Die mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 (Datum Poststempel)
angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen
hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen, im Übrigen
(hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie
abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des
Bundesamtes sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die
Beschwerdeführerin und ihren Sohn vorläufig aufzunehmen (Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 1 bis 4 ANAG). Einer vorläufigen
Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden
gesetzlichen Tatbestände (Art. 14 Abs. 6 ANAG) entgegen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären gemäss bisheriger
Praxis die um die Hälfte zu reduzierenden Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.
2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]). Da die
Seite 12
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Begehren der Beschwerdeführerin nicht zum Vorneherein aussichtslos
waren und sie bedürftig ist, wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2007
gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, sind ihr im Verfahren vor der
ARK und dem Bundesverwaltungsgericht keine verhältnismässig
hohen Kosten entstanden, weshalb vorliegend keine
Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung
betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
vom 16. November 2006 werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: >
Seite 14