B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-768/2018
Ur t e i l vom 2 1 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Äthiopien,
beide vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ
Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (…).
D-768/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._______ (…), äthio-
pische Staatsangehörige der Ethnie Oromo, gelangten eigenen Angaben
zufolge am 17. Oktober 2017 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ gemeinsam mit
D._______ (N […]) um Asyl nachsuchten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 eröffnete die Vorinstanz den Be-
schwerdeführenden, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verord-
nung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV;
SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und ihre
Asylgesuche dort behandelt würden.
C.
Am 18. Oktober 2017 wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke der Be-
schwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank vorgenommen, welcher
ergab, dass sie gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
über ein von der französischen Auslandvertretung in Addis Abeba ausge-
stelltes, vom (…) 2017 bis am (…) 2017 gültiges, Schengen-Visum verfügt.
D.
Am 20. Oktober 2017 beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeiten-
den der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ Zü-
rich mit der Wahrung ihrer Rechte.
E.
Am 23. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Personalien
befragt.
F.
Am 27. Oktober 2017 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM mit,
dass bei der Beschwerdeführerin deutliche Hinweise auf Menschenhandel
und geschlechtsspezifische Vorbringen vorlägen. Dies sei für das weitere
Verfahren zu berücksichtigen.
G.
Am 31. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin summarisch (Dublin-
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Seite 3
Gespräch) und am 17. November 2017 erweitert befragt (erweiterter An-
spruch auf rechtliches Gehör bei Dublin-Wegweisungen).
Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Befragungen im Wesentli-
chen aus, dass sie aus E._______ stamme und dort bis zu ihrer Ausreise
mit Familienmitgliedern gelebt habe. Sie habe die (…). Klasse abgeschlos-
sen und danach eine Ausbildung als (…) und später als (…) gemacht. Ihr
Vater sei im Gefängnis verletzt worden und nachher zu Hause verstorben.
Nach seinem Tod hätten sie nicht mehr in Äthiopien leben können. Sie hät-
ten deshalb mit der Unterstützung einer Schwester aus F._______ und ei-
nem Taxi-Chauffeur einen Schlepper namens G._______ beauftragt, sie
(die Beschwerdeführerin und B._______) in die Schweiz zu begleiten. Sie
hätten Äthiopien im September 2017 verlassen. Der Schlepper habe sie
statt in die Schweiz nach Frankreich gebracht und in einer kleinen Woh-
nung festgehalten. D._______ sei einige Wochen später mit einem ande-
ren Schlepper nach Frankreich gereist und in dieselbe Wohnung gebracht
worden. [Vorbringen im Zusammenhang mit Menschenhandel]
H.
Gestützt auf den CS-VIS-Treffer ersuchte das SEM am 8. Dezember 2017
die französischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführen-
den gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO).
I.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem
SEM mit, dass sie bei der Interventionsstelle für Opfer von Frauenhandel
(Makasi) der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FiZ) Ge-
sprächstermine wahrgenommen habe und dass sie (…) Hilfe für sich und
ihr Kind in Anspruch nehmen möchte.
J.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine
Kopie ihrer Identitätskarte ein.
K.
Am 22. Dezember 2017 wurde ein Kurzbericht der FiZ ins Recht gelegt.
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Seite 4
Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführen-
den eindeutig Opfer von Menschenhandel geworden seien. Nach grosser
Überwindung habe die Beschwerdeführerin über [Ereignisse] erzählt, wel-
che sie in Frankreich erlebt habe. B._______ habe schwerwiegende
Schlafstörungen, schreie häufig und weine in der Nacht. Beide Beschwer-
deführenden würden unter posttraumatischen Belastungsstörungen lei-
den, welche auf die Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Menschenhan-
del zurückzuführen seien. Die Traumatisierung (…) habe zu einer Sympto-
matik von Flashbacks, Vermeidungsverhalten und Albträumen geführt. Die
Beschwerdeführenden hätten Todesangst vor einer Rückführung nach
Frankreich. Eine Überstellung dorthin würde bei den Beschwerdeführen-
den zu einer massiven psychischen Destabilisierung führen und sei auch
mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Die Gefahr der Re-Traumatisierung
sei sehr gross. Die Beschwerdeführenden würden einen stark depressiven
Eindruck machen. Eine Verlegung wäre weiter mit grossem Vertrauensver-
lust und erneuter Desorientierung verbunden. Ebenfalls verheerend würde
sich eine Trennung von D._______ auswirken.
L.
Am 12. Januar 2018 stimmten die französischen Behörden der Übernahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu.
M.
Am 22. Januar 2018 wurde den Beschwerdeführenden die angefochtene
Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt. Mit Eingabe vom
23. Januar 2018 nahmen die Beschwerdeführenden hierzu Stellung.
Dabei führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass sie
anlässlich der Besprechung des Entscheidentwurfs geschockt reagiert hät-
ten. Die Rechtsvertreterin habe das Gespräch abbrechen, die Ambulanz
alarmieren und den Notfallpsychiater beiziehen müssen. Das SEM habe
es unterlassen, die Auswirkungen einer Überstellung auf den Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführenden – insbesondere eine mögliche Re-
Traumatisierung – korrekt zu prüfen. Insbesondere sei der medizinische
Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt. Bereits die kleinste Verände-
rung könne zur Dekompensation führen. Es genüge nicht, der gesundheit-
lichen Verfassung der Beschwerdeführenden nur im Rahmen von blossen
Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen. Es werde beantragt, von
der Ausübung der Ermessensklausel Gebrauch zu machen und auf die
Asylgesuche einzutreten.
D-768/2018
Seite 5
N.
Das SEM trat mit Verfügung vom 30. Januar 2018 – eröffnet am 31. Januar
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach
Frankreich sowie den Vollzug an und forderte die Beschwerdeführenden
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
O.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 7. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei an-
zuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei die Sache zur
vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusi-
cherungen bezüglich Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von
Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unter-
bringung von den französischen Behörden einzuholen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde. Zudem seien die Vorinstanz und die Voll-
zugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich
anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeg-
lichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausser-
dem sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen von
D._______ zu koordinieren.
Der Rechtsmitteleingabe wurde unter anderem ein medizinischer Bericht
betreffend D._______ ([…] Konsultation vom […] Februar 2018) beigelegt.
P.
Mit Telefax vom 8. Februar 2018 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen
einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Voll-
zug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Q.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 gewährte die Instruktionsrichterin der
D-768/2018
Seite 6
Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass die Be-
schwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könnten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Weiter hielt sie fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren
und das Verfahren D-769/2018 koordiniert behandelt würden und über die
weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
R.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 informierte die Rechtsvertreterin das
Bundesverwaltungsgericht über den bevorstehenden Termin von
B._______ bei der (…) vom (…) März 2018.
S.
Mit Eingabe vom 19. März 2018 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführenden zunächst ins
Durchgangszentrum H._______ in I._______ verlegt worden seien. Nach-
dem es dort zu Zwischenfällen gekommen sei, habe das FiZ die Beschwer-
deführenden jedoch im Sinne einer Krisenintervention in einer Schutzwoh-
nung untergebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG und die
TestV nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 und Art. 112b
Abs. 2 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
D-768/2018
Seite 7
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
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Seite 8
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine
Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz
ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht
(Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4).
D-768/2018
Seite 9
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass ein Abgleich mit
dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben habe, dass
Frankreich den Beschwerdeführenden ein vom (…) 2017 bis am (…) 2017
gültiges Schengen-Visum ausgestellt habe. Die französischen Behörden
hätten das Ersuchen des SEM um Übernahme gutgeheissen. Somit liege
die Zuständigkeit bei Frankreich, die Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen. Der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch nach
einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss. Grundsätz-
lich sei es nicht Sache der betreffenden Person, den für sie zuständigen
Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständi-
gen Staats obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Es wür-
den keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Frankreich
sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halte.
Frankreich habe die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel
ratifiziert, welche per 1. Februar 2008 in Kraft getreten sei. Diese Konven-
tion habe zum Ziel, Menschenhandel zu bekämpfen, die Opfer zu schüt-
zen, die Händler strafrechtlich zu verfolgen, nationale Anstrengungen zur
Bekämpfung von Menschenhandel zu koordinieren und die internationale
Zusammenarbeit zu stärken. Frankreich sei ein Rechtsstaat, welcher über
eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig
wie auch als schutzfähig gelte. Es lägen keine Hinweise vor, wonach
Frankreich seine Verantwortung zur Bekämpfung von Menschenhandel
nicht wahrnehmen würde. Frankreich sei bereits im Rahmen des Aufnah-
meersuchens darüber informiert worden, dass die Beschwerdeführenden
potentielle Opfer von Menschenhandel seien. Zum Zeitpunkt der Organi-
sation der Überstellung nach Frankreich werde das SEM erneut darauf hin-
weisen. Es obliege den Beschwerdeführenden, die geltend gemachte
Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel bei den zuständigen Be-
hörden in Frankreich vorzubringen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass
die Beschwerdeführenden in Frankreich um Asyl ersucht hätten. Nach der
Ankunft in Frankreich hätten die Beschwerdeführenden die Gelegenheit,
Asylgesuche einzureichen und ihre Asylgründe sowie die geltend ge-
machte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel vorzubringen.
Die Beschwerdeführenden hätten ebenfalls die Möglichkeit, sich an diverse
Organisationen zu wenden, die sich dort den Opfern von Menschenhandel
annehmen würden.
Im Hinblick auf den medizinischen Zustand gebe es keinen Grund zur An-
nahme, dass eine Überstellung nach Frankreich einen Verstoss gegen
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Seite 10
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bedeuten würde. Auch läge
keine Kindeswohlgefährdung gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK,
SR 0.107) vor.
Da eine Trennung der Beschwerdeführerin und D._______ sehr belastend
für die Beschwerdeführenden sei, würden alle gemeinsam überstellt wer-
den. Die französischen Behörden seien darüber informiert, dass die Fälle
gemeinsam zu behandeln seien und es sei davon auszugehen, dass sie
am gleichen Ort untergebracht würden.
Aufgrund der in Frankreich gemachten Erfahrungen sei es zwar nachvoll-
ziehbar, dass eine Rückkehr dorthin für die Beschwerdeführenden sehr be-
lastend sein könne. Jedoch erachte das SEM aufgrund der gemachten
Ausführungen eine Überstellung nach Frankreich als vertretbar. Es ergä-
ben sich mithin keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitäts-
klausel anzeigen würden.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen vor, dass das SEM bei der Anwendung der Souveränitäts-
klausel über einen Ermessensspielraum verfüge, der es ihm erlaube zu
ermitteln, ob humanitäre Gründe vorlägen, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz rechtfertigten. Die korrekte Ausübung des Ermessensspielraums
setze voraus, dass das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig er-
hebe, so dass allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen werden
könne. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur gesundheitlichen Situation
würden nicht überzeugen. Die Vorinstanz habe die gesundheitliche Situa-
tion der Beschwerdeführenden alleine aufgrund der aktenkundigen Diag-
nose beurteilt. Abgesehen von dem Bericht des Notfallpsychiaters habe
noch gar keine medizinische Beurteilung vorgenommen werden können.
Obwohl die FiZ über qualifizierte und erfahrene Fachpersonen im Bereich
Menschenhandel verfüge, habe das SEM ihren Kurzbericht als nicht rele-
vant bezeichnet und nicht näher berücksichtigt. Der Kurzbericht lasse zu-
mindest erahnen, welchen psychischen Qualen die Beschwerdeführerin
aufgrund der Geschehnisse in Frankreich ausgesetzt sei. Sodann könne
dem Bericht des Notfallpsychiaters entnommen werden, dass eine psychi-
atrische Behandlung der Beschwerdeführenden dringend angezeigt sei.
Der Bericht der FiZ und die Einschätzung des Notfallpsychiaters würden
somit darauf hindeuten, dass die Rückführung der Beschwerdeführenden
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Seite 11
mit einer schwerwiegenden Gefährdung ihrer psychischen und physischen
Integrität verbunden sei. Das SEM habe die klaren Hinweise, dass alleine
schon die Rückführung nach Frankreich an und für sich die Beschwerde-
führenden massiv destabilisieren und re-traumatisieren könne, und die Tat-
sache, dass das blosse Inaussichtstellen einer Rückführung die Beschwer-
deführerin und D._______ in einen dissoziativen Zustand versetzt und zu
einer akuten Belastungsreaktion geführt habe, nicht berücksichtigt.
Das SEM habe nicht aufgezeigt, inwiefern der Zugang zu einem Schutz-
programm für Opfer von Menschenhandel effektiv gewährleistet sei, ob-
wohl in Frankreich in Bezug auf die Identifikation von Opfern von Men-
schenhandel von Defiziten ausgegangen werden müsse. Der Schutz bei
einer Überstellung dorthin sei nicht gewährleistet, da Frankreich der Tatort
gewesen sei und die Gefahr des Re-Trafficking nicht sachgerecht abge-
schätzt werden könne. Unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Ge-
richtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie der ausserordentlichen
Umstände des vorliegenden Falles hätte sich zwingend die Frage des
Selbsteintritts stellen müssen.
5.
5.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die
französische Auslandvertretung in E._______ der Beschwerdeführerin ein
Schengen-Visum ausstellte. Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der
Dublin-III-VO die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung ihres
Asylverfahrens und desjenigen der Beschwerdeführerin 2 (vgl. Art. 12 Dub-
lin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten der Übernahme der Be-
schwerdeführenden zu, womit die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich
gegeben ist. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
5.2 Im vorliegenden Verfahren gibt es verdichtete Hinweise, wonach die
Beschwerdeführenden Opfer von Menschenhandel geworden sein könn-
ten. Die Rechtsvertreterin informierte die Vorinstanz über diesen Umstand
deshalb noch vor der ersten Befragung (Dublin-Gespräch) vom 31. Okto-
ber 2017. Bei der erweiterten Befragung vom 17. November 2017 wurden
der Beschwerdeführerin sodann gezielt Fragen zum Schlepper und zu ih-
rem Aufenthalt in Frankreich gestellt. Dabei machte die Beschwerdeführe-
rin geltend, [Vorbringen im Zusammenhang mit Menschenhandel]. Im Rah-
men der Befragung stellte das SEM fest, dass es einige Anzeichen dafür
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Seite 12
gebe, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich Opfer eines Verbrechens
im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden sein könnte und fragte
sie um Einwilligung, um allenfalls weitere Untersuchungen einzuleiten.
Dem stimmte die Beschwerdeführerin zu (a.a.O. F131). Den Akten lässt
sich entnehmen, dass der Fall trotz der unspezifischen Angaben zu den
Tätern insbesondere mit Blick auf den Opferschutz anschliessend ans Bun-
desamt für Polizei (Fedpol) weitergeleitet wurde. Aufgrund der dürftigen In-
formationen konnte das Fedpol jedoch keine Ermittlungsansätze erkennen
und musste schliesslich darauf verzichten, mit den Partnerbehörden in
Frankreich Kontakt aufzunehmen.
5.3 Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der nachstehenden Erwä-
gungen offen gelassen werden, ob das SEM den sich aus dem Völkerrecht
ergebenden Verpflichtungen bei Menschenhandel ausreichend nachge-
kommen ist (vgl. BVGE 2016/27 E. 5 ff.). Die Frage, ob die Vorinstanz mit
Blick auf eine allfällige Re-Trafficking Gefahr in Frankreich genügend adä-
quate Massnahmen getroffen hat, indem die französischen Behörden im
Übernahmeersuchen informiert wurden, dass die Beschwerdeführerin ein
mögliches Opfer von Menschenhandel („potential victim of human traffi-
cking“) sei, kann hier ebenfalls unbeantwortet bleiben. Wie im Folgenden
zu zeigen sein wird, drängt sich aufgrund der ausserordentlichen Um-
stände des vorliegenden Einzelfalls nämlich ohnehin ein Selbsteintritt auf.
6.
6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes führt eine
Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesund-
heitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz ausser-
gewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass
eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer solchen Verletzung besteht (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; Urteile des EGMR A.M. gegen Schweiz vom
3. November 2015, 37466/13, § 17; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni
2015, 39350/13, § 25 ff.). Ausgehend von seiner bisherigen Rechtspre-
chung hat der EGMR hinsichtlich der Anforderungen an die Abschiebung
schwerkranker Personen im Urteil P. gegen Belgien vom 13. Dezember
2016, 41738/10, präzisierend festgehalten, eine Abschiebung sei nicht nur
unzulässig, wenn der Tod der abzuschiebenden ausländischen Person un-
mittelbar bevorstehe. Besondere Ausnahmefälle, die einer Abschiebung
entgegenstehen könnten, seien auch dann anzunehmen, wenn schwer-
kranken Personen im Falle einer Abschiebung eine baldige und wesentli-
che Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohe (§ 183 ff.). Im
D-768/2018
Seite 13
Hinblick auf die anerkanntermassen geforderte Schwere der Beeinträchti-
gung, die der EGMR für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK unter dem
Aspekt gesundheitlicher Gründe voraussetzt, verweist der EGMR explizit
auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles (u.a. A.M.E. gegen Nieder-
lande vom 13. Januar 2015, 51428/10, § 28 und A.S. a.a.O § 26).
6.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anläss-
lich der Entwurfsbesprechung vom 22. Januar 2018 ein sehr dissoziatives
Zustandsbild gezeigt habe, woraufhin der Notfallpsychiater die Diagnose
einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) stellte. Ferner hätten sich
im Rahmen der Exploration Hinweise gezeigt, dass die Beschwerdeführe-
rin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leide. Aus ärztli-
cher Sicht sei es nicht empfehlenswert, die Beschwerdeführerin aufgrund
der psychiatrischen Erkrankungen zurückzuweisen, zumal eine Zunahme
von lebensmüden Gedanken respektive suizidales Verhalten sowie eine
Re-Traumatisierung nicht auszuschliessen seien (vgl. Ärztliche Stellung-
nahme von Dr. med. univ. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, act. A39). Damit wurden die Einschätzungen der Fachperson der
FiZ, wonach die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung leide und eine Überstellung nach Frankreich zu einer massi-
ven psychischen Destabilisierung führe sowie eine hohe Gefahr der Re-
Traumatisierung bestehe (vgl. Sachverhalt Bst. J, act. 32), im Wesentli-
chen von einer medizinischen Fachperson bestätigt. Es besteht kein An-
lass, diese ärztliche Stellungnahme und den Bericht der Fachstelle in
Frage zu stellen. Vielmehr ist festzustellen, dass diese zusammen mit den
Schilderungen der Beschwerdeführerin ein einheitliches Gesamtbild erge-
ben.
6.3 In der angefochtenen Verfügung wurde mit Blick auf die gesundheitli-
che Situation der Beschwerdeführenden im Kern ausgeführt, dass die
Prognosen der FiZ für das SEM nicht relevant seien und dass Frankreich
gemäss Art. 19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) verpflichtet sei, adäquate medizinische Versorgung zu ge-
währleisten. Die Traumatisierung der Beschwerdeführerin und B._______
könnten somit auch in Frankreich behandelt werden. Es sei nicht davon
auszugehen, dass eine Überstellung nach Frankreich eine schwerwie-
gende schädigende Auswirkung auf den psychischen Zustand der Be-
schwerdeführenden haben werde. Somit liege auch keine Kindeswohlge-
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fährdung gemäss Art. 3 KRK vor. Es sei einzig die Reisefähigkeit aus-
schlaggebend, welche kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde.
Zudem stünde es den Beschwerdeführenden frei, beruhigende Medika-
mente zu sich zu nehmen.
6.4 Es ist grundsätzlich unbestritten, dass Frankreich den Verpflichtungen
nachkommt, welche sich aus der Aufnahmerichtlinie ergeben, obschon ge-
wisse Zweifel am französischen System nicht auszuschliessen sind (vgl.
Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5, insb. E. 5.3 und
5.4). Insbesondere ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine Hin-
weise vorliegen, wonach Frankreich eine medizinische Behandlung ver-
weigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Dies wird vorliegend aber
auch nicht in Abrede gestellt. Es stellt sich jedoch im konkreten Einzelfall
die Frage, ob die zu erwartenden medizinischen Konsequenzen für die Be-
schwerdeführenden bei einer Überstellung nach Frankreich mit Art. 3
EMRK vereinbar sind.
6.5 Wie vorstehend ausgeführt, ist der Gesundheitszustand beider Be-
schwerdeführenden bereits zum heutigen Zeitpunkt als sehr kritisch einzu-
stufen. Zudem wurde der Umstand, dass die Ausbeutung und damit die
Traumatisierung erst und nur in Frankreich stattgefunden hat, von der
Vorinstanz nur ungenügend gewürdigt. Insbesondere B._______ verbindet
diese Erlebnisse offenbar mit Frankreich und reagiert bereits bei der Er-
wähnung von Frankreich panisch (vgl. act. A24 F115, F129). Darüber hin-
aus ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin psychisch enorm ange-
schlagen ist, was bei der Lektüre des Befragungsprotokolls in aller Deut-
lichkeit zum Vorschein kommt. Über die gesamte erweiterte Befragung hin-
weg bricht die Beschwerdeführerin immer wieder in Tränen aus (a.a.O.
F31, F77, F81, F88, F97 f., F115). Dabei fällt auf, dass sie vor allem dann
zu weinen beginnt, wenn sie Situationen schildert, in welchen [Schilderung
verschiedener Erlebnisse]. Da die Schlepper vorliegend ein erhebliches
und insbesondere auch finanzielles Interesse daran haben dürften, die Be-
schwerdeführenden und D._______ (…) wieder aufzuspüren, erscheint die
subjektiv begründete Angst vor einer Überstellung nach Frankreich – un-
abhängig von einer funktionierenden Polizeibehörde – auch objektiv nach-
vollziehbar. Aus den vorgenannten Gründen teilt das Bundesverwaltungs-
gericht die Einschätzung der Fachberichte, wonach die Überstellung nach
Frankreich – das Land, in welchem die traumatisierenden Ereignisse statt-
gefunden haben – zu einer massiven psychischen Destabilisierung und
Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde, so dass eine
Re-Traumatisierung von A._______ und B._______ und Suizidalität nicht
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mehr ausgeschlossen werden könnte. Diese Gefahr ist darüber hinaus der-
art inhärent, dass ihr nicht im Rahmen von blossen Überstellungsmodali-
täten Rechnung getragen werden kann.
6.6 Wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt, dass
die Rückkehr nach Frankreich für die Beschwerdeführenden zwar sehr be-
lastend sein könne, indes nicht davon auszugehen sei, dass es bei einer
Überstellung zu einer schwerwiegenden schädigenden Auswirkung auf de-
ren psychischen Zustand kommen werde, ist angesichts der eindeutigen
Aktenlage nicht erklärlich. Zumindest die Frage, ob gegebenenfalls ent-
sprechende Zusicherungen bei Frankreich hätten eingeholt werden kön-
nen, hätte sich beim SEM zwingend stellen müssen. Angesichts der Be-
sonderheiten des vorliegenden Einzelfalles und des Beschleunigungsge-
bots in Dublin-Verfahren sowie in Berücksichtigung der aktuellen Akten-
lage, sieht das Gericht von einer so begründeten Kassation ab, zumal
selbst beim Vorliegen gewisser Garantien mit hoher Wahrscheinlichkeit
von einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands und einer
ernsthaften Beeinträchtigung der psychischen und körperlichen Integrität
der Beschwerdeführenden – insbesondere wegen der Gefahr einer Re-
Traumatisierung – zu rechnen wäre und darüber hinaus auch konkrete Hin-
weise vorliegen, dass der Vulnerabilität potentieller Opfer von Menschen-
handel in Frankreich nicht in jedem Fall adäquat Rechnung getragen wer-
den kann (vgl. The Asylum Information Database [AIDA] Country Report:
France, 2017 Update, S. 57 f.). Bei den Beschwerdeführenden handelt es
sich um eine alleinerziehende Mutter und ein minderjähriges Kind, so dass
es auch das Kindeswohl vorrangig zu beachten gilt (vgl. Art. 3 KRK). Frag-
lich ist zudem, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer massiv beein-
trächtigten Gesundheit über die nötigen Ressourcen verfügt, um die ihr und
ihrem Kind zustehenden Rechte einzufordern. Mithin ist aufgrund des aus-
sergewöhnlichen Einzelfalls bei einer Überstellung der Beschwerdeführen-
den in den Staat, in dem die Traumatisierung erfolgt ist, im heutigen Zeit-
punkt von einer solch wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands auszugehen, welche einer tatsächlichen Gefahr im Sinne eines
„real risks“ gemäss Art. 3 EMRK gleichkommt. Angesichts der vom Fach-
arzt als auch der Fachperson prognostizierten Verschlechterung des Ge-
sundheitsbilds, namentlich die drohende massive psychische Destabilisie-
rung und die immanente Gefahr der Re-Traumatisierung von Mutter und
Kind im Falle einer Überstellung nach Frankreich, erscheint die Argumen-
tation des SEM an der vorliegenden Problematik vorbeiziehend.
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6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführenden nach Frankreich aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen in diesem konkreten Einzelfall mit den von der Schweiz einge-
gangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht vereinbar ist. Da die Fra-
gen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Überstellung in Ver-
fahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG Voraussetzung (und nicht Regel-
folge) eines Nichteintretensentscheides bilden (vgl. BVGE 2010/45
E. 10.2), hätte die Vorinstanz von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch
machen und auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eintreten
müssen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gut-
zuheissen und das SEM anzuweisen ist, auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden einzutreten und deren Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen.
Es versteht sich von selbst, dass die Vorinstanz dabei die vier Verpflich-
tungsdimensionen (legislative, operative, prozedurale und transnationale),
die sich aus der mittlerweile konstanten Rechtsprechung des EGMR be-
treffend den Menschenhandel ergeben, zu berücksichtigen haben wird.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung ohnehin mit Verfügung vom 12. Februar
2018 gutgeheissen wurde.
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden wäre angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä-
digung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen. Da sie auf Beschwerdeebene jedoch durch eine ihnen zugewie-
sene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten wurden, ist
nicht davon auszugehen, dass ihnen diesbezüglich Kosten erwachsen
sind. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer – der
nach Art. 26 Abs. 1 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durch-
führung der Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die
Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbeson-
dere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d
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TestV). Damit ist praxisgemäss davon auszugehen, dass den Beschwer-
deführenden keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1917/2014 vom 21.
Mai 2014 E. 11).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
einzutreten und das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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