Abtei lung IV
D-7682/2007/law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______,
geboren _______, Guatemala,
vertreten durch B._______ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 15. Oktober 2007 i.S. vorsorgliche
Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7682/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss im Mai 2007 in
die Schweiz einreiste und hier am 12. September 2007 um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM am 18. September 2007 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum A._______ seine Personalien erhob und ihn summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen der Heimat befragte,
dass er vom BFM am 4. Oktober 2007 zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass er bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er
habe Guatemala im September 2006 verlassen und habe sich danach
in Deutschland, Österreich und Ungarn aufgehalten, wo er seinen Le-
bensunterhalt mit dem Musizieren bestritten habe,
dass er Ende Mai von Österreich her kommend in die Schweiz einge-
reist sei, wo man ihm unter anderem seinen Reisepass entwendet
habe,
dass ihm Schweizer Freunde geraten hätten, hier um Asyl nachzusu-
chen, da er in seiner Heimat gefährdet sei,
dass er Guatemala verlassen habe, weil er von Jugendbanden ange-
griffen und mit dem Tode bedroht sowie erpresst worden sei,
dass er sich zusammen mit anderen Bürgern organisiert habe, um den
Terror solcher Banden zu bekämpfen, was den Zorn derselben auf ihn
gezogen habe,
dass er sich an die guatemaltekische Polizei gewandt habe, die ihm
letztlich keinen Schutz habe bieten können,
dass er zudem von Polizisten bestohlen worden sei und man ihm ge-
sagt habe, eine Anzeige gegen dieselben werde kaum Erfolg haben
und könne ihn zudem in Gefahr bringen,
dass mehrere seiner Angehörigen und seiner Mitstreiter ermordet wor-
den seien,
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dass ihm während der Anhörung das rechtliche Gehör zur Frage einer
Rückkehr nach Österreich gewährt wurde,
dass er geltend machte, er kenne in Österreich nicht so viele Leute
wie in der Schweiz,
dass das BFM die österreichischen Behörden am 5. Oktober 2007 um
die Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchen liess,
dass die österreichischen Behörden diesem Gesuch mit Mitteilung
vom 9. Oktober 2007 entsprachen,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Zwischenverfügung vom
15. Oktober 2007 die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Österreich sowie deren sofortigen Vollzug anordnete und
feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung (der kantonalen
Behörde) vom 2. November 2007 am 17. Oktober 2007 nach
Österreich ausgeschafft wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Vertreters vom 14. No-
vember 2007 gegen die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2007
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei bean-
tragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, sein Asylgesuch materiell zu prüfen, die auf-
schiebende Wirkung sei zu gewähren und ihm sei zu gestatten, das
Verfahren in der Schweiz abzuwarten, die kantonalen Behörden seien
umgehend anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, für das
Einreichen einer allfälligen Beschwerdeergänzung sei eine Frist von
drei Wochen zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten, die Bezahlung von Verfahrenskosten sei ihm zu er-
lassen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszu-
richten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG Zwischenverfügungen, die in An-
wendung der Art. 10. Abs. 1-3 und 18-48 AsylG ergehen, nur durch
Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden können,
dass indessen Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirken können, vorsorgliche Massnahmen und
Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, selbständig an-
fechtbar sind (Art. 107 Abs. 2 AsylG),
dass die Anordnung einer auf Art. 42 Abs. 2 AsylG gestützten Wegwei-
sung während des Asylverfahrens eine vorsorgliche Massnahme dar-
stellt, die nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken kann (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1994 Nr. 12 S. 94 ff.),
dass die Zwischenverfügung des BFM vom 15. Oktober 2007 somit
selbständig anfechtbar ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2007 nach Österreich aus-
geschafft wurde, weshalb auf den prozessualen Antrag, es seien die
kantonalen Behörden anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzuse-
hen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist,
dass auf die weiteren Rechtsbegehren, der im übrigen frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde, einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 50 ff. VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass der vom Beschwerdeführer zweitbezeichnete Rechtsvertreter
B._______ um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung ersucht, mit der Begründung, er habe bislang
die vorinstanzlichen Akten nicht erhalten,
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer gemäss Art. 53
VwVG gestatten kann, die Begründung einer ordnungsgemäss einge-
reichten Beschwerde zu ergänzen, wenn es der aussergewöhnliche
Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache er-
fordert,
dass die vorliegende Beschwerdesache weder besonders schwierig
noch aussergewöhnlich umfangreich erscheint,
dass der vom Beschwerdeführer erstbezeichnete Rechtsvertreter
C._______ beim BFM mit vom 22. Oktober 2007 datierenden
Schreiben (Eingang BFM: 30. Oktober 2007) um die Zustellung der
Akten ersuchte,
dass das BFM C._______ die Akten am 31. Oktober 2007 (Ausgang)
zusandte,
dass der zweitbezeichnete Rechtsvertreter B._______ das BFM am 7.
November 2007 um die Zustellung der Akten ersuchte,
dass das BFM B._______ am 9. November 2007 mitteilte, die Akten
seien an den erstbezeichneten Rechtsvertreter C._______ gesandt
worden, der diese bis am 10. November 2007 bei der Post abholen
könne, und ihn gleichzeitig darauf hinwies, dass eine erneute
Akteneinsicht kostenpflichtig wäre,
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dass B._______ geltend macht, der erstbezeichnete Rechtsvertreter
C._______ sei landesabwesend und werde erst Ende November 2007
in die Schweiz zurückkehren,
dass das BFM dem erstbezeichneten Rechtsvertreter C._______ die
Akten zur Einsicht zustellte und dieser den Umstand, dass er nicht
Einsicht in Akten nehmen konnte selbst zu verantworten hat, da er die
Schweiz offenbar kurz nachdem er um die Gewährung der Aktenein-
sicht ersuchte verliess, ohne dafür besorgt zu sein, dass diese von ei-
nem Vertreter in Empfang genommen werden konnten,
dass sich der Beschwerdeführer das Verhalten des erstbezeichneten
Rechtsvertreter C._______ praxisgemäss als eigenes Handeln bzw.
Unterlassen anrechnen lassen muss,
dass auf Seiten des Beschwerdeführers kein aus dem Anspruch auf
Akteneinsicht fliessendes Recht (vgl. Art. 26 ff. VwVG) besteht, wel-
ches die Behörden verpflichten würde, die Akten zusätzlich auch dem
zweitbezeichneten Rechtsvertreter B._______ zuzustellen,
dass somit kein hinreichender Grund besteht, welcher es rechtfertigen
würde, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung zu gewähren und das dahingehend lautende Ge-
such abzuweisen ist,
dass gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG der Gesuchsteller vorsorglich weg-
gewiesen werden kann, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist, namentlich wenn:
a) dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zu-
ständig ist,
b) sich der Gesuchsteller vorher einige Zeit dort aufgehalten hat,
oder
c) dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der
Gesuchsteller enge Beziehungen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn der Auslän-
der nicht in den Drittstaat verbracht werden kann, er nicht zulässig ist,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen und er insbesondere
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nicht zumutbar sein kann, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]),
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer müs-
se in Österreich unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) befürchten,
dass sich aus den Akten ferner auch keine hinreichend konkreten Indi-
zien ergeben, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die öster-
reichischen Behörden würden ihren eingegangenen Verpflichtungen,
die sich aus der Flüchtlings- und der Menschenrechtskonvention erge-
ben, nicht nachkommen,
dass namentlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die österreichi-
schen Behörden würden vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Gründe, die einem Vollzug einer Wegweisung nach Guatemala entge-
genstehen könnten, nicht prüfen,
dass sich die vorsorgliche Wegweisung nach Österreich somit als un-
ter völker- und landesrechtlichen Aspekten zulässig erweist, was in der
Beschwerde ausdrücklich nicht bestritten wird,
dass aufgrund der Aktenlage feststeht, dass sich der Beschwerdefüh-
rer vor seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2007 insgesamt etwa vier
bis fünf Monate lang in Österreich verbracht hat,
dass er sich somit "einige Zeit" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Bst. b
AsylG in Österreich aufgehalten hat (vgl. EMARK 2000 Nr. 1 E. 14a
S. 9 f., 2004 Nr. 40 E. 3.3. S. 277 f.),
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er kenne in Österreich
weniger Leute als in der Schweiz, nicht zur Annahme der Unzumutbar-
keit der vorsorglichen Wegweisung führen kann,
dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat grundsätzlich
selbst dann nicht als unzumutbar zu beurteilen wäre, wenn der vor-
sorglich Weggewiesene mit der Schweiz enger verbunden wäre als mit
dem Drittstaat,
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dass der Beschwerdeführer einwendet, weder Art. 42 Abs. 2 AsylG
noch dem Rückübernahmeabkommen seien eine ihm entgegenzuhal-
tende Verpflichtung zu entnehmen, im rückübernehmenden Staat ein
Asylgesuch zu stellen,
dass für die Bejahung der Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung
in einen Drittstaat unter diesem Aspekt indessen allein massgebend
ist, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, im rückübernehmenden
Staat ein Asylgesuch zu stellen, sofern er dies tun will,
dass ihm dies zuzumuten ist, wenn zwischen ihm und dem rücküber-
nehmenden Drittstaat eine Beziehung von einer gewissen Qualität be-
steht (vgl. EMARK 2000 Nr. 1 E. 15 S. 11 f.),
dass der Beschwerdeführer sich in den letzten Monaten vor seiner Ein-
reise in die Schweiz mehrmals mehrere Wochen lang in Österreich
aufgehalten hat, dort gemäss seinen Aussagen an mehreren Orten
lebte und seinen Lebensunterhalt durch Musizieren verdiente, wobei er
offenbar Kontakte zu zahlreichen Personen knüpfen konnte,
dass somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe zu Ös-
terreich eine Beziehung von einer gewissen Qualität aufgebaut, und
jedenfalls nicht gesagt werden kann, sein Aufenthalt in Österreich
habe bloss zufälligen Charakter gehabt,
dass keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf schliessen liessen,
der Beschwerdeführer könnte in Österreich einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt sein,
dass die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ös-
terreich somit nicht unzumutbar ist,
dass die österreichischen Behörden der Rückübernahme des Be-
schwerdeführers am 9. Oktober 2007 gestützt auf das Abkommen vom
3. Juli 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Österrei-
chischen Bundesregierung und dem Fürstentum Liechtenstein über die
Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen, SR
0.142.111.639) zustimmten und der Beschwerdeführer am 17. Oktober
2007 nach Österreich ausgeschafft wurde, womit sich der der Vollzug
der vorsorglichen Wegweisung nach Österreich als möglich erwiesen
hat,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos werden,
dass sich die eingereichte Beschwerde als aussichtslos darstellte,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen, aufgrund des Ausgangs des Ver-
fahrens abzuweisen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass in der Beschwerde vom 14. November 2007 beantragt wird, das
Asylgesuch des Beschwerdeführers sei materiell zu prüfen (vgl.
Rechtsbegehren Ziffer 2),
dass der Beschwerdeführer damit um Fortsetzung des Asylverfahrens
ersucht, weshalb die Akten dem BFM zur Fortführung des Asylverfah-
rens zuzustellen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewie-
sen.
5.
Die Akten werden dem BFM zur Fortsetzung des Asylverfahrens zuge-
stellt.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers, (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie;
Ref.-Nr. N _______), zur Fortsetzung des Asylverfahrens
- (die kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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