Abtei lung IV
D-7682/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ..., Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7682/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Novem-
ber 2007 zufolge Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen vom BFM
mit Verfügung vom 14. April 2008 abgelehnt wurde, verbunden mit der
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegwei-
sungsvollzuges,
dass dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs, nachdem das Bundes-
verwaltungsgericht am 13. Juni 2008 auf eine dagegen erhobene Be-
schwerde nicht eingetreten war,
dass der Beschwerdeführer am 29. April 2009 von der zuständigen
kantonalen Behörde beim BFM als verschwunden abgemeldet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 10. August 2010 erneut in der Schweiz
ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM am folgenden Tag aufgrund einer Abfrage der Eurodac-
Datenbank feststellte, dass er sich nach seinem Verschwinden aus der
Schweiz als Asylsuchender sowohl in Österreich (Gesuch verzeichnet
per 25. April 2009) als auch in den Niederlanden (Gesuch verzeichnet
per 23. August 2009) aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer am 17. August 2010 vom BFM summa-
risch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
wobei ihm namentlich das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach
Österreich gewährt wurde,
dass er sich dabei unter anderem zu den Umständen seines Aufent -
halts in Österreich sowie in den Niederlanden äusserte und diesbe-
züglich ausführte, aufgrund der Registrierung seiner Fingerabdrücke in
Österreich sei er von den Niederlanden wieder nach Österreich zu-
rückgeführt worden,
dass er sich gegen eine Rückkehr nach Österreich aussprach, wobei
er insbesondere geltend machte, er sei zuerst in der Schweiz gewe-
sen, weshalb er wieder hierher zurückgekehrt sei, denn in Österreich
sei er von den Behörden belogen worden und zudem sei sein Asylge-
such in Österreich vor rund einem Monat abgelehnt worden (vgl. act.
A1 Ziff. 16 [S. 6 Mitte und S. 8 oben]),
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dass das BFM am 21. September 2010 ein Ersuchen um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers an die zuständige österreichische Be-
hörde sandte, welchem am folgenden Tag von Seiten der österreichi-
schen Behörde ausdrücklich entsprochen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 – eröffnet am
21. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Österreich anordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestim-
mungen zum Dublin-Verfahren, den Aufenthalt des Beschwerdeführers
als Asylsuchender in Österreich und namentlich die aus Österreich
eingelangte Erklärung betreffend dessen Wiederaufnahme – auf die
Zuständigkeit von Österreich für die Behandlung des Asylgesuches
des Beschwerdeführers verwies und daran anschliessend festhielt,
vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine
Überstellung vorgebracht worden,
dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Ös-
terreich als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2010 (Poststempel) gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob, wobei er dem wesentlichen Sinn-
gehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz beantragte,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache geltend machte, er habe
sein erstes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht, weshalb nach Ge-
setz die Schweiz und nicht ein anderes Land wie Österreich für sein
Asylgesuch zuständig sei,
dass er im Weiteren gegen den Wegweisungsvollzug nach Österreich
vorbrachte, ihm drohe dort unter Umständen eine mehrmonatige Aus-
schaffungshaft, zudem eine zwangsweise Rückführung in seine Hei-
mat, wo ein unerwartetes Schicksal auf ihn warte, und schliesslich
auch Nachstellungen vonseiten eines radikalen Muslimen und dessen
Freunden, da er mit der Ehefrau jenes Mannes ein Verhältnis einge-
gangen sei,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
5. November 2010 der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung er-
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teilt (Art. 107a AsylG) und der Beschwerdeführer gleichzeitig zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde,
dass der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.– am 11. Novem-
ber 2010 fristgerecht eingezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen ( Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of -
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass Gegenstand des Verfahrens ein Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist, weshalb sich das Bundesverwaltungs -
gericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er-
achtet – einer selbständigen materiellen Prüfung des Asylgesuches
enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner (erneuten) Einreise in die
Schweiz in Österreich aufgehalten hat, wo er nach der Einreichung
seines Asylantrages (am 25. April 2009) ein Asylverfahren durchlaufen
hat und wohin er (offenkundig im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ) im
Frühjahr 2010 aus den Niederlanden wieder zurückgeführt worden sei,
dass die Vorinstanz aufgrund dieser Sachlage – den einschlägigen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren folgend – Österreich als für die Prü-
fung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig erkannt und
demzufolge Österreich um dessen Wiederaufnahme ersucht hat,
dass Österreich seine Zuständigkeit mit der Abgabe einer Wiederauf-
nahmeerklärung ausdrücklich akzeptiert hat,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang – dem wesent-
lichen Sinngehalt nach – eine Verletzung der Bestimmungen zum
Dublin-Verfahren respektive eine unzutreffende Anwendung derselben
im zwischenstaatlichen Verhältnis geltend macht, indem er eine an-
gebliche Zuständigkeit alleine der Schweiz moniert,
dass dieses Vorbringen indes unbeachtlich bleiben muss, da es grund-
sätzlich nicht der asylsuchenden Person obliegt, den für ihr Asylverfah-
ren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung
des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Ver-
tragsstaaten obliegt (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht D-5079/2009 vom 9. September 2009 [insbesondere S. 8
dritter Absatz]),
dass indes – über das Vorstehende hinaus – der Vollständigkeit halber
festzuhalten ist, dass die Rüge des Beschwerdeführers betreffend eine
angeblich unzutreffende Bestimmung des zuständigen Staates auch in
materieller Hinsicht unzutreffend ist,
dass der Beschwerdeführer – nach seinem Aufenthalt in der Schweiz –
in Österreich ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen hat, vor des-
sen Hintergrund Österreich soweit ersichtlich erst einem Ersuchen der
Niederlande und jetzt aktenkundig auch einem Ersuchen der Schweiz
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um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zuge-
stimmt hat,
dass bei dieser Verfahrenskonstellation ein Wechsel der Zuständigkeit
für die Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers abzuleh-
nen ist (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verord-
nung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, S. 64, E2 zu Art. 2),
dass aufgrund der vorliegenden Verfahrenskonstellation im Resultat
kein Anlass zur Annahme besteht, im Falle des Beschwerdeführers
seien in offenkundiger Weise materielle Zuständigkeitsbestimmungen
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-
II-VO) verletzt worden, was gegebenenfalls vom Bundesverwaltungs-
gericht näher zu prüfen wäre (vgl. dazu FILZWIESER/ SPRUNG, a.a.O., K8
zu Art. 19),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angeb-
liche unzutreffende Bestimmung des für ihn zuständigen Staates res-
pektive angebliche Zuständigkeit der Schweiz demnach vollumfänglich
ins Leere stossen,
dass vom Beschwerdeführer im Weiteren auch keine relevanten Grün-
de vorgebracht wurden, welche gegen die Überstellung nach Öster-
reich als solche sprechen würden,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Österreich
sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise
darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdefüh-
rers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, womit die
Vorbringen betreffend eine angeblich in Österreich drohende Haft oder
eine Wegweisung die Rechtmässigkeit der Überstellung nach Öster-
reich nicht zu erschüttern vermögen,
dass im Weiteren auch kein Anlass zur Annahme besteht, der Be-
schwerdeführer habe in Österreich eine existenzgefährdende Situation
zu gewärtigen, da er sich an die zuständigen Behörden wenden kann,
wenn er Schutz vor Nachstellungen von Seiten Dritter (angeblich von
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Seiten des Ehemannes seiner Geliebten und von dessen Freunden)
benötigen sollte,
dass schliesslich alleine der erkennbare Wunsch des Beschwerdefüh-
rers nach einem (erneuten) Asylverfahren in der Schweiz in keiner
Weise gegen eine Rückführung nach Österreich spricht,
dass nach vorstehenden Erwägungen das BFM zu Recht auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), mithin eine entsprechende
Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichtein-
tretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ös-
terreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kos-
ten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten – welche auf Fr. 600.– festzusetzen sind – durch den
geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss in gleicher
Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- ...
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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