Abtei lung IV
D-7683/2009
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7683/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in
B.__________ (Region C.___________), verliess Sri Lanka eigenen
Angaben gemäss am 2. August 2006 und gelangte am 27. September
2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso vom 10. Oktober 2006 sagte er aus, er habe sich bis im Juli
2004 an seinem Wohnsitz aufgehalten, anschliessend habe er etwa
eineinhalb Jahre in D.__________ und ein halbes Jahr in Colombo
gelebt. Von 2001 bis im Juli 2004 sei er Mitarbeiter des Radios
"E.___________" gewesen. Seine Heimatregion habe er verlassen,
weil die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ihn unter Druck
gesetzt hätten, ihrer Guerilla beizutreten. In D.__________ habe er
einen Videoverleih eröffnet; er sei von Mitgliedern der Karuna-Gruppe
um Geld angegangen worden. Er habe bezahlt, sei aber zwei Monate
später – im November 2005, an das genaue Datum könne er sich nicht
erinnern – von anderen Gruppenmitgliedern wiederum nach Geld
gefragt worden. Diesen habe er gesagt, er habe bereits bezahlt; noch
in der gleichen Nacht sei er entführt worden. Man habe ihn drei Tage
lang in einem kleinen Camp festgehalten. Dort sei er befragt, bedroht
und misshandelt worden. Um dieser Situation zu entkommen, habe er
in Aussicht gestellt, in einigen Monaten erneut zu bezahlen. Da seine
Entführer ihm nicht getraut hätten, habe er ihnen sein Geschäft über-
schreiben müssen. Sie hätten ihm gesagt, sie würden ihm dieses
zurückgeben, nachdem er bezahlt habe. Da er die geforderte Summe
nicht hätte bezahlen können, habe er sich nach Colombo begeben, wo
er eine Kommunikationszentrale geführt habe. Am 18. Juni 2006
hätten die Behörden fünf Mitglieder der LTTE festgenommen, die ein
Attentat auf den Hafen von Colombo geplant hätten. Diese hätten bei
Verhören gestanden, dass sie von seiner Zentrale aus telefoniert und
Telefaxe verschickt hätten, um das Attentat zu organisieren. Der
polizeiliche Geheimdienst habe ihn und einen Mitarbeiter am 26. Juli
2006 festgenommen. Während des Verhörs habe sein Mitarbeiter der
Polizei gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe für die LTTE als
Informant gearbeitet und sein Bruder sei LTTE-Mitglied. Die Polizei
habe geglaubt, dass er mit dem geplanten Attentat zu tun habe und
ihn gefoltert, bis er das Bewusstsein verloren habe. Man habe ihn am
29. Juli 2006 in ein Spital gebracht, aus dem er mit Hilfe eines
Spitalangestellten gleichentags habe fliehen können. Zur Stützung
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seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer die Kopien zweier von
srilankischen Parlamentsmitgliedern ausgestellter Bestätigungen ab.
A.b Der Beschwerdeführer wurde am 11. Januar 2007 von der zustän-
digen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er machte
im Wesentlichen geltend, er habe seit November 2005 keinen Kontakt
mehr zu seinem Bruder. Er habe mit der LTTE einen Fünfjahresvertrag
für seine Mitarbeit beim Radio geschlossen, habe seine Arbeit aber
vorzeitig aufgegeben, da die LTTE von ihm verlangt habe, ein Training
zu absolvieren. Er habe sich von September/Oktober 2004 bis im
November 2005 in D.__________ aufgehalten, wo er bei den
Parlamentswahlen vom Jahr 2004 Parlamentarier der "Tamil National
Party" unterstützt habe. Dort sei er zirka im August 2005 von Karuna-
Leuten entführt und eine Woche festgehalten worden. Man habe ihm
bei der Freilassung einen Monat Zeit zur Bezahlung der geforderten
Summe gegeben. In Colombo sei er zusammen mit einem Mitarbeiter
am 26. Juli 2006 von der Polizei festgenommen worden. Er sei vom 26.
bis zum 28. Juli 2006 verhört worden. Da er das Bewusstsein verloren
habe, sei er ins "F.___________" gebracht worden. Über einen
Krankenpfleger habe er seinen Mitarbeiter kontaktiert, durch den er
aus dem Spital gekommen sei. Auf Nachfrage berichtigte er, er habe
mit dem Besitzer der Telefonzentrale Kontakt aufgenommen. Er habe
nichts über die Pläne der fünf Verhafteten gewusst; erst während des
Verhörs durch den CID (Criminal Investigation Department) habe er
Kenntnis vom geplanten Bombenanschlag erhalten. Die Beamten des
CID hätten ihn gezwungen, ihnen seine Mailadresse und das Passwort
anzugeben. In seiner Post habe er Fotografien seines Bruders, der bei
der LTTE sei, gehabt. Seit er dem CID seine Adresse bekannt
gegeben habe, habe er keinen Zugang mehr zu seinem Mailkonto. Der
CID habe ihn auch über seine frühere Tätigkeit für den Radiosender
"E.___________" befragt. Er habe zirka im Juni 2006 Drohanrufe aus
D.__________ erhalten und habe dies der Polizei gemeldet. Die
Polizisten hätten ihm gesagt, sie könnten ihn nicht vor seinen eigenen
Leuten beschützen. Dies habe er einem Parlamentsmitglied erzählt.
Der Beschwerdeführer gab die Originale der bei der Erstbefragung
eingereichten Schreiben, seine Identitätskarte und eine Fotografie
seines Bruders zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. November 2009 – eröffnet am 10. November
2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
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verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete – da es den
Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erachtete – die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember
2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen
diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung
vom 6. November 2009 sei in den Punkten 1 bis 3 des Dispositivs auf-
zuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem
unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung
anzusetzen. Es sei ihm Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzu-
setzen.
D.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur
Einreichung von Beweismitteln mit Zwischenverfügung vom
22. Dezember 2009 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis
zum 6. Januar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
E.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2010, der mehrere Berichte aus dem
Internet beilagen, liess der Beschwerdeführer um wiedererwägungs-
weise Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln er-
suchen.
F.
Der Instruktionsrichter wies dieses Gesuch mit Zwischenverfügung
vom 8. Januar 2010 ab.
G.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 6. Januar 2010 eingezahlt.
H.
Am 24. Februar 2010 überwies der Instruktionsrichter die Akten zur
Vernehmlassung an das BFM. Dieses beantragte in seiner Vernehm-
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lassung vom 4. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungs-
gericht am 5. März 2010 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene
Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
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keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der
Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, er sei von
der Karuna-Gruppe im November 2005 während dreier Tage in einem
Zelt festgehalten worden, während er bei der Anhörung zu Protokoll
gegeben habe, von dieser Gruppe im August (2005) während einer
Woche festgehalten worden zu sein. Bei der Erstbefragung habe er
gesagt, er kenne die beiden Parlamentsmitglieder, von denen er Be-
stätigungsschreiben erhalten habe, nicht persönlich. Bei der Anhörung
habe er behauptet, er habe eines der Parlamentsmitglieder, Herrn
G.___________, selbst kontaktiert und ihm seine Geschichte erzählt.
Im Schreiben dieses Parlamentariers stehe, der Beschwerdeführer
habe seit dem 26. Juli 2006 anonyme Anrufe erhalten. Gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers sei er jedoch zu diesem Zeitpunkt in
Colombo verhaftet worden. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der
Anhörung gesagt, er habe diese Anrufe in D.__________ erhalten, wo
er von Oktober bis November 2005 gelebt habe. Aufgrund dieser
widersprüchlichen Aussagen müsse an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen gezweifelt werden. Der Beschwerdeführer habe ange-
geben, er sei drei Tage nach seiner Flucht aus dem Spital ausgereist.
Die Erfahrung zeige indessen, dass von Verfolgung bedrohte Personen
für die Vorbereitung der Flucht in der Regel eine gewisse Zeit be-
nötigten. Bezüglich der Flucht aus dem Spital habe er angegeben, er
sei mit Hilfe eines Putzangestellten geflohen. Dieser habe ihn in
seinem Putzwagen versteckt und ihm Kleider der Putzequipe gegeben.
Diese Angaben seien unsubstanziiert und realitätsfremd. Es sei nicht
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ersichtlich, wie er während seiner kurzen Aufenthaltszeit im Spital den
Putzangestellten habe auf seine Seite ziehen können. Er habe gesagt,
im Spitalzimmer hätten sich 20 bis 30 Betten befunden, weshalb nicht
nachvollziehbar sei, wie er vor den Augen der anderen Patienten in
den Putzwagen gestiegen sei und das Zimmer ungehindert habe ver-
lassen können. Die Angaben des Beschwerdeführers seien insgesamt
realitätsfremd und nicht nachvollziehbar.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe
die Relevanz des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts
verkannt. Er habe klar gemacht, dass er eine Tätigkeit für die LTTE
ausgeübt habe und von den srilankischen Sicherheitskräften in Ver-
bindung mit einem Anschlag der LTTE gebracht worden sei. Es sei zu
beachten, dass er sein Asylgesuch im September 2006 eingereicht
habe und im Oktober 2006 und Januar 2007 zu seinen Asylgründen
angehört worden sei. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
habe das BFM keine weiteren Abklärungen gemacht. Es sei nicht vor-
stellbar, dass das BFM sich der seither eingetretenen Veränderung der
Gefährdungslage von Personen, die für die LTTE tätig gewesen seien,
nicht bewusst sei. Die Festnahme unzähliger LTTE-Aktivisten, deren
Verhöre sowie die Beschlagnahme von umfangreichen Dokumenta-
tionen der LTTE über ihre Aktivitäten und ihre Aktivisten habe dazu ge-
führt, dass heute in Sri Lanka eine umfangreiche Personenliste exis-
tiere, in die auch Informationen von der Karuna-Gruppe eingeflossen
seien.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei den srilan-
kischen Sicherheitskräften registriert sei. Die srilankischen Behörden
hätten zu erkennen gegeben, dass sie alle Aktivitäten zugunsten der
LTTE strafrechtlich verfolgen würden. Zu beachten sei der eingeleitete
Screening-Prozess und die Errichtung von Auffang- und Internierungs-
lagern, in die Verdächtigte verbracht und auf unbestimmte Zeit fest-
gehalten würden. Wer als Unterstützer der LTTE registriert sei, werde
bei der Einreise nach Sri Lanka sofort festgenommen und müsse mit
der Verbringung in ein Lager rechnen. Bei den Verhören der Verdäch-
tigen werde Gewalt und Folter angewandt. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb das BFM die neuste Entwicklung nicht in Zusammen-
hang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers gebracht und keine
zusätzlichen Abklärungen vorgenommen habe.
Der Beschwerdeführer habe immer darauf verwiesen, dass sein
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Bruder bei der LTTE gewesen sei. Gemäss seinen Informationen sei
der Bruder, der bis zu diesem Zeitpunkt für die LTTE gekämpft habe,
am 17. Mai 2009 festgenommen worden. Dem BFM hätte bekannt sein
müssen, dass nahe Familienangehörige von LTTE-Kämpfern grund-
sätzlich unter dem Verdacht der Kooperation mit der LTTE stünden und
Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätten. Auch diesbezüglich
habe das BFM den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abge-
klärt.
Es bestünden verschiedene Möglichkeiten, dass der Beschwerde-
führer den vorgebrachten Sachverhalt weitgehend beweisen könne.
Der von den Behörden vereitelte Anschlag vom Juni 2006 müsse Ein-
gang in den Zeitungen und im Internet gefunden haben. Es bestehe
die Möglichkeit, dass seine Verbringung ins Spital dort administrative
Spuren hinterlassen habe. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass er
trotz der Sperrung seines Mailkontos von der Schweiz aus noch Zu-
gang zu den damals versandten Mails erhalten könnte. Weiter sei
davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden nach dem ver-
eitelten Anschlag ein Strafverfahren eingeleitet haben dürften. Mit
einigem Aufwand könnte es möglich sein, dazu allenfalls Gerichts-
dokumente oder sonstige Informationen beizubringen. Das BFM habe
aber jegliche Abklärung unterlassen und den Beschwerdeführer nie
zielgerichtet aufgefordert, Beweismittel beizubringen.
Sollte keine Rückweisung an das BFM erfolgen, müsse der Sach-
verhalt durch das Bundesverwaltungsgericht abgeklärt werden. Nach
Beibringung von Beweismitteln sei eine Botschaftsabklärung in Auftrag
zu geben. Der Beschwerdeführer müsse erneut zu seinen Asylgründen
angehört werden, insbesondere zu der ihm heute drohenden Ge-
fährdung sowie zur Situation seines Bruders.
4.2.2 Ferner wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei den Be-
fragungen übereinstimmende Angaben zum Sachverhalt gemacht. Bei
Durchsicht der Protokolle ergebe sich, dass er bei der ersten Be-
fragung klar zu Protokoll gegeben habe, er erinnere sich nicht an das
Datum der Festnahme durch die Karuna-Gruppe. Bei der kantonalen
Befragung habe er auf Vorhalt ausgeführt, er sei eher eine Woche lang
festgehalten worden und könne sich nur ungefähr an das Datum
erinnern. Die deklarierte Unsicherheit bezüglich des Datums könne
somit nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Den vom BFM
konstruierten Widerspruch hinsichtlich des Vorbringens, er habe den
Parlamentarier G.___________ kontaktiert, habe er bei der Anhörung
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entkräftet, wo er angegeben habe, diesen angerufen und nicht
persönlich getroffen zu haben. Schliesslich habe der Beschwerde-
führer rund ein Jahr lang in D.__________ gelebt, und nicht wie in der
Verfügung angegeben, nur einen Monat lang. Die Drohanrufe habe er
in Colombo erhalten, und nicht wie das BFM ausführe, in
D.__________. Dem Protokoll sei zu entnehmen, dass er ausgesagt
habe, die Drohanrufe seien aus D.__________ gekommen und nicht,
er habe sich zu dieser Zeit dort befunden. Die Erwägungen des BFM
implizierten, dass er sich am 26. Juli 2006 in Haft befunden habe,
weshalb sich solche Drohanrufe nicht ereignet haben könnten. Er habe
ausgesagt, er habe sich am 26. Juli 2006 nicht im Büro befunden,
weshalb er angerufen und ins Büro gebeten worden sei, wo man ihn
verhaftet habe. Es sei klar, dass ein Drohanruf vor der Verhaftung
geschehen sei. Die angeblichen Widersprüche seien vom
Beschwerdeführer eingeräumt worden und beträfen nicht das
fluchtauslösende Ereignis. Das BFM habe wiederholt Widersprüche
konstruiert, welche von ihm ausgeräumt worden seien oder sich auf
Sachverhalte bezögen, welche nicht seinen Aussagen entsprächen. Es
müsse von einer Konstruktion von Widersprüchen ausgegangen
werden.
Personen, die unmittelbar von Verfolgung bedroht seien, verliessen so
schnell wie möglich ihr Herkunftsland. Eine sofortige Flucht könne
durch Hindernisse verhindert und die Organisation derselben könne
einige Tage in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer habe gesagt,
der Besitzer des Kommunikationszentrums habe seine Flucht organi-
siert. Es wäre Sache des BFM gewesen, die Fluchtvorbereitungen
näher zu beleuchten und abzuklären. Eine schnelle Flucht könne ihm
jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Er habe ausgesagt, er habe dem
Putzangestellten des Spitals Geld angeboten, weshalb die Aussage
des BFM, es sei nicht ersichtlich geworden, wie er den Angestellten
habe auf seine Seite ziehen können, nicht korrekt sei. Das BFM habe
zudem ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, wie er in einem Spital-
zimmer vor den Augen anderer Patienten in den Putzwagen habe
steigen können. Er habe bei der Anhörung den englischen Begriff
"ward" verwendet. Dieser Begriff beinhalte die deutschen Begriffe für
Abteilung oder Krankenstation und müsse nicht zwangsläufig ein
gemeinsames Zimmer oder einen Saal bedeuten. Im Übrigen würden
in grösseren Spitälern die Betten in der Regel durch mobile Stoff-
wände abgetrennt. Auch diesbezüglich wäre eine Abklärung des Sach-
verhalts vonnöten gewesen.
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4.2.3 In der Eingabe vom 6. Januar 2010 wird schliesslich geltend
gemacht, den eingereichten Internetauszügen sei zu entnehmen, dass
die srilankischen Sicherheitskräfte einen gross angelegten Angriff der
LTTE auf den Zentralhafen von Colombo hätten verhindern können.
Verschiedene LTTE-Aktivisten hätten festgenommen werden können,
andere hätten vor ihrer Ergreifung Suizid begangen. Ermittlungen
hätten ergeben, dass es der LTTE gelungen sei, ihre Leute in ver-
schiedenen Positionen im Hafenbereich zu platzieren. Diesbezüglich
sei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Anhörung zu
verweisen. Er habe gesagt, dass der Hafen vom Kommunikations-
zentrum einsehbar gewesen sei. Die von ihm gemachten Angaben zu
den Aktivitäten der LTTE-Aktivisten deckten sich mit der Beschreibung
der Methode der Sea-Tiger bei der Planung des Anschlags in den
Internetauszügen. Es werde klar, dass der vereitelte Anschlag eine
grosse Zahl von Verhaftungen zur Folge gehabt habe. Der Anschlag
sei ein Grund dafür gewesen, dass die srilankische Polizei via Interpol
einen internationalen Haftbefehl gegen den Führer der Sea-Tiger habe
erreichen können. Dies sei wichtig, weil daraus klar werde, dass ein
Gericht diesen Haftbefehl ausgestellt habe, was belege, dass im Zu-
sammenhang mit dem vereitelten Anschlag Gerichtsverfahren
eingeleitet worden seien. Somit wäre es für die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo möglich, dieses Gerichtsverfahren festzustellen und
es müsse davon ausgegangen werden, dass sich in den Akten auch
der Name des Beschwerdeführers befinde. Er verfüge nicht über die
Verbindungen und die Mittel, um solche Abklärungen selbst zu tätigen.
5.
5.1 In der Beschwerde wird vorweg gerügt, das BFM habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Dies
wird damit begründet, dass es die Relevanz des vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Sachverhalts verkannt habe. Das BFM habe trotz
der Lageveränderung in Sri Lanka keine weiteren Abklärungen ge-
macht. Dazu ist einerseits zu bemerken, dass die Frage der Ver-
kennung der Relevanz eines vorgebrachten Sachverhaltselements
nicht dessen Feststellung, sondern dessen rechtliche Würdigung be-
schlägt. Anderseits ist festzuhalten, dass das BFM die Vorbringen des
Beschwerdeführers, er sei von den srilankischen Behörden vor seiner
Ausreise festgenommen und gefoltert worden, als unglaubhaft ge-
wertet hat. Da das BFM davon ausging, der Beschwerdeführer habe
Sri Lanka als unbescholtener Bürger verlassen, war es nicht verpflich-
tet, vor seiner Entscheidfällung weitergehende Abklärungen zu tätigen.
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5.2 Soweit geltend gemacht wird, das BFM habe den Beschwerde-
führer nie zielgerichtet aufgefordert, Beweismittel beizubringen, ob-
wohl es möglich wäre, dass er den von ihm vorgebrachten Sachverhalt
weitgehend beweisen könne, ist Folgendes festzuhalten: Der Be-
schwerdeführer gab sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der An-
hörung zu den Asylgründen Beweismittel ab. Bei der Anhörung wurde
er ausdrücklich gefragt, ob hier – also in der Schweiz – oder woanders
weitere Unterlagen, Dokumente oder Beweismittel zu seinem Asyl-
gesuch existierten. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass neben den
von ihm abgegebenen Dokumenten keine weiteren Beweismittel exis-
tierten (vgl. act. A10/22 S. 5). Eine ausdrückliche Aufforderung an den
Beschwerdeführer, weitere Beweismittel beizubringen, hätte somit
keinen Sinn gemacht. Hinsichtlich der Pflicht des Beschwerdeführers,
vorhandene Beweismittel zu bezeichnen und diese einzureichen, ist
auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 22. Dezember
2009 zu verweisen. Somit ist auf die im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens gemachten Spekulationen über möglicherweise existierende
Beweismittel nicht weiter einzugehen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist. Eine Verletzung
der Untersuchungspflicht durch das BFM liegt nicht vor. Es besteht
deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der An-
trag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach ab-
zuweisen. Ebensowenig besteht Anlass für weitere Abklärungen im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der in der Be-
schwerde formulierte Antrag, der vollständige und rechtserhebliche
Sachverhalt sei durch die Beschwerdeinstanz zu klären, ist folgerichtig
ebenfalls abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
Seite 11
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fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung geltend, er
sei im November 2005 in D.__________ von Mitgliedern der Karuna-
Gruppe entführt und drei Tage festgehalten worden, nachdem er sich
geweigert habe, ein zweites Mal Schutzgeld zu bezahlen (vgl. act.
A1/8 S. 4). Abweichend davon gab er bei der Anhörung an, er sei im
August 2005 mitgenommen und eine Woche lang festgehalten worden
(vgl. act. A10/22 S. 13). Die Darstellung in der Beschwerde, wonach
der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung klar zu erkennen
gegeben habe, dass er sich nicht mehr genau an das Datum der
Festnahme erinnere, weshalb seine Unsicherheit bei der Datierung in
der Folge nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden könne, ist
nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer erklärte bei der Erstbefragung,
er sei im November 2005 festgenommen worden, erinnere sich aber
nicht an das genaue Datum. Die Interpretation dieser Erklärung in der
Beschwerde, gemäss welcher der Beschwerdeführer nur den Monat
geschätzt habe, vermag nicht zu überzeugen, da diese Aussage
objektiv betrachtet dahingehend zu verstehen ist, er habe – innerhalb
des Monats November 2005 – das Datum, das heisst, den genauen
Tag der Mitnahme nicht mehr in Erinnerung gehabt. Auch den
Widerspruch bezüglich der Dauer der Festhaltung durch die Karuna-
Leute vermochte der Beschwerdeführer mit der Anmerkung, es habe
sich eher um eine Woche als um drei Tage gehandelt (vgl. act. A10/22
S. 14), nicht auszuräumen. Es ist zwar durchaus vorstellbar, dass der
Beschwerdeführer in D.__________ um Schutzgeld angegangen
wurde und solches auch bezahlte, angesichts der widersprüchlichen
Aussagen erscheint jedoch seine Darstellung, er sei in diesem
Zusammenhang entführt und festgehalten worden, unglaubhaft.
Seite 12
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6.2.2 Der Beschwerdeführer reichte bei der Erstbefragung zwei
Schreiben von srilankischen Parlamentsmitgliedern ein, in denen be-
stätigt wird, er habe Drohanrufe erhalten (vgl. act. A2). Auf die Frage,
weshalb er diese Anrufe bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe,
antwortete er, er habe es vergessen (vgl. act. A1/8 S. 5). Angesichts
des Umstandes, dass er sich wegen erhaltener Drohanrufe an die
Polizei und an zwei Parlamentsmitglieder gewandt haben will (vgl. act.
A10/22 S. 16), erscheint das Nichterwähnen derselben nicht nach-
vollziehbar. In der Beschwerde wird sodann zwar zutreffend darauf
hingewiesen, dass die Ausführungen des BFM, der Beschwerdeführer
habe in der Anhörung gesagt, er habe die Drohanrufe in
D.__________ erhalten, wo er von Oktober 2005 bis November 2005
gelebt habe, unzutreffend sind. Der Beschwerdeführer sagte bei der
Anhörung nämlich aus, er habe von Oktober 2004 bis November 2005
dort gelebt und die Drohanrufe, die er 2006 erhalten habe, seien aus
D.__________ gekommen (vgl. act. A10/22 S. 5 f. und S. 16).
Ungeachtet dessen ist die Darstellung des Beschwerdeführers,
wonach er telefonisch bedroht worden sei, gleichwohl nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung zu Protokoll, er
kenne die beiden Parlamentarier nicht persönlich und habe die beiden
Schreiben durch Vermittlung der Partei erhalten (vgl. act. A1/8 S. 5).
Bei der Anhörung gab er an, er habe G.___________ kontaktiert und
ihm erzählt, dass sich die Polizei geweigert habe, etwas für ihn zu tun
(vgl. act. A10/22 S. 16). Darauf hingewiesen, er habe bei der
Erstbefragung gesagt, die Leute, die für ihn die Schreiben abgefasst
hätten, nicht persönlich zu kennen, erklärte er, er habe nur am Telefon
mit diesen Leuten gesprochen (vgl. act. A10/22 S. 16). Im Gegensatz
zur Aussage des Beschwerdeführers, versichert der Parlamentarier
G.___________ in seinem Schreiben vom 19. September 2006, dieser
sei ihm gut bekannt ("is well known to me"). Ebenso bestätigt der
Parlamentarier H.___________ in seinem Schreiben vom 2. August
2006, der Beschwerdeführer sei ihm persönlich bekannt ("is personally
known to me"). Zudem machte der Beschwerdeführer bei der
Anhörung geltend, er sei zirka im Juni 2006 telefonisch bedroht
worden. Auf Nachfrage erklärte er, er habe den Parlamentarier
G.___________ am frühen Morgen des 26. Juli 2006 angerufen und
auch an jenem Tag einen Drohanruf erhalten (vgl. act. A10/22 S. 17).
Da der Parlamentarier G.___________ indessen bestätigt, der
Beschwerdeführer habe sich bei ihm beschwert, ab dem 26. Juli 2006
Drohanrufe erhalten zu haben, bleiben die Widersprüche zwischen den
Aussagen des Beschwerdeführers und dem Bestätigungsschreiben
bestehen. Aufgrund der vorstehend genannten zahlreichen
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Widersprüche und Ungereimtheiten sind die beiden eingereichten
Dokumente als Gefälligkeitsschreiben zu werten, denen keine
Beweiskraft zukommt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die
beiden Dokumente zum Beweis der Wahrheit seiner Aussagen
verwendet hat, erschüttert indessen seine persönliche Glaubwürdigkeit
in erheblichem Mass und lässt auch an der Glaubhaftigkeit seiner
übrigen Vorbringen gewichtige Zweifel entstehen.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer benannte als Hauptgrund für seine Aus-
reise aus Sri Lanka den gegen ihn seitens der srilankischen Behörden
bestehenden Verdacht, er sei an der Planung der vereitelten An-
schläge auf den Hafen von Colombo beteiligt gewesen. Inwiefern er
aufgrund der mit der Eingabe vom 6. Januar 2010 eingereichten
Berichte aus dem Internet zur Auffassung gelangt, er habe seine An-
gaben zu den Hintergründen seiner Verfolgung durch dieselben bereits
über weite Strecken belegt, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerde-
führer lebte gemäss eigenen Angaben bis zum 2. August 2006 in
Colombo und musste aufgrund der Berichterstattung über die da-
maligen Ereignisse im Zusammenhang mit dem vereitelten Anschlag
im Bild sein. Hinzu kommt, dass sich die von ihm betriebene Kom-
munikationszentrale, die er bis zum 26. Juli 2006 betrieben habe, beim
Hafen von Colombo befunden habe, was bei ihm ein gesteigertes
Interesse an den genannten Vorfällen erweckt haben müsste. Schliess-
lich muss sich der Beschwerdeführer als Betreiber einer Kommuni-
kationszentrale, die auch mehrere Internetarbeitsplätze enthielt (vgl.
Eingabe vom 6. Januar 2010, S. 3, vgl. act. A1/8 S. 4), mit der Infor-
mationsbeschaffung aus dem Internet ausgekannt haben. Seine An-
gaben betreffend den vereitelten Anschlag werden durch die einge-
reichten Internetberichte bestätigt, nicht aber seine persönliche Ver-
wicklung in die polizeilichen Ermittlungen, da in den Berichten weder
sein Name noch die von ihm betriebene Kommunikationszentrale er-
wähnt werden.
6.3.2 Aufgrund seiner Aussagen ist nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer, sein Mitarbeiter und der Eigentümer der Räumlich-
keiten, in denen er die Kommunikationszentrale betrieb, im Zu-
sammenhang mit dem vereitelten Anschlag von den srilankischen
Sicherheitsbehörden befragt worden sein könnten. Angesichts seiner
diesbezüglich divergierenden Angaben ist jedoch nicht glaubhaft, dass
er bei einer allfällig stattgefundenen Befragung gefoltert wurde. Bei der
Erstbefragung gab er an, er sei von den Polizisten geschlagen worden,
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sie hätten ihm mit einer Pistole Schläge auf das Schlüsselbein ver-
setzt. Seine Augen seien mit starkem Licht geblendet worden, damit er
nichts mehr habe sehen können (vgl. act. A1/8 S. 5). Bei der Anhörung
sagte er indessen aus, man habe ihm eine benzingetränkte Tüte über
den Kopf gestülpt (vgl. act. A10/22 S. 10). Auf Nachfrage machte er
geltend, er sei auch ins Gesicht geschlagen worden, sie hätten seinen
Hals gewürgt, etwas anderes sei während der Haft nicht passiert (vgl.
act. A10/22 S. 12). Auf die abweichenden Aussagen angesprochen,
antwortete er, er sei in D.__________ durch Karuna-Leute mit starkem
Licht geblendet und mit einer Pistole geschlagen worden. Darauf auf-
merksam gemacht, dass er bei der Erstbefragung andere Folter-
methoden der Karuna-Leute erwähnt habe, sagte er, die Befragerin
habe ihn am Ende der Befragung, als sie dieses Schreiben gesehen
habe (gemeint sind die Schreiben der beiden Parlamentarier [Anm.
des Gerichts]), nochmals darüber befragt. Die entsprechenden Erklä-
rungsversuche des Beschwerdeführers sind jedoch nicht stichhaltig,
da sie den protokollierten Aussagen widersprechen. Bei der Erstbe-
fragung behauptete er nämlich, die Karuna-Leute hätten ihm
Zigaretten auf der Schulter ausgedrückt und die Zehennägel des
rechten Fusses ausgerissen (vgl. act. A1/8 S. 4). Zudem stellte die
Befragerin am Ende der Erstbefragung keinerlei Fragen zu allfälligen
Misshandlungen durch Karuna-Leute (vgl. act. A1/8 S. 5). Da dem Be-
schwerdeführer das Protokoll der Erstbefragung rückübersetzt wurde
und er keinerlei Einwendungen vorbrachte und bestätigte, den Dol-
metscher gut verstanden zu haben, muss er sich auf den von ihm
gemachten Aussagen behaften lassen. Die Unglaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Folterungen durch die srilankischen Sicherheits-
behörden lässt auch den geltend gemachten Spitalaufenthalt als un-
glaubhaft erscheinen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit
halber darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu seiner angeblichen Flucht aus dem Spital nicht zu über-
zeugen vermögen. Den Vorbringen des Beschwerdeführers folgend,
wäre er vom CID verdächtigt worden, an der Planung eines Schwer-
verbrechens beteiligt gewesen zu sein, weshalb davon auszugehen ist,
der CID hätte die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um eine derart
lapidar erfolgende Flucht zu verhindern. Es ist somit davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an eine allfällige Be-
fragung zu den Vorkommnissen um das Hafengelände von Colombo
wieder auf freien Fuss gesetzt worden wäre, womit auch seine Be-
hauptung, sein Mitarbeiter habe den Sicherheitsbehörden verraten, er
habe für den Radiosender "E.___________" gearbeitet und sein
Bruder sei bei der LTTE als überwiegend unwahrscheinlich erscheint.
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6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerde-
führer genannten Fluchtgründe aufgrund zahlreicher Widersprüche,
Ungereimtheiten und der Verwendung von Beweismitteln, die offen-
sichtlich nicht mit seinen eigenen Aussagen in Übereinstimmung zu
bringen sind, als unglaubhaft zu werten sind. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers ein-
zugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün-
deterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
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kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem im Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
7.3 Es ist wie erwähnt (vgl. E. 6.2.1) vorstellbar, dass der Be-
schwerdeführer in D.__________ von der Karuna-Gruppe um
Bezahlung von Schutzgeld angegangen wurde und solches auch
bezahlte. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Schutzgelderpressung
aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Motive
erfolgte, muss jedoch angenommen werden, der Beschwerdeführer sei
aus rein pekuniären Interessen und damit aus asylrechtlich nicht
relevanten Gründen zur Bezahlung von Schutzgeld genötigt worden.
An dieser Beurteilung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn er
den Vorfall bei den srilankischen Behörden angezeigt hätte – was der
Beschwerdeführer aber ohnehin nicht geltend machte – und diese
nichts zu seinem Schutz unternommen hätten. Schliesslich konnte sich
der Beschwerdeführer weiteren Erpressungsversuchen durch die
Karuna-Gruppe offenbar durch Wegzug von D.__________ entziehen.
7.4 Wie vorstehend unter 6.3.2 erwogen, ist nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer im Nachgang zum vereitelten Anschlag
von den srilankischen Sicherheitsbehörden befragt wurde. Einerseits
soll das Hafengelände von seiner Kommunikationszentrale aus über-
blickbar gewesen sein, andererseits sollen an der Vorbereitung be-
teiligte, festgenommene Personen ausgesagt haben, sie hätten von
seiner Zentrale aus telefoniert und Telefaxe verschickt. Eine Befragung
des Beschwerdeführers wäre unter diesen Umständen legitim gewe-
sen, da sie der Aufklärung eines geplanten Schwerverbrechens ge-
dient hätte. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die
Weiterungen, die die Befragung genommen haben soll, glaubhaft zu
machen, ist davon auszugehen, dass er – wie angeblich auch sein Mit-
arbeiter und der Eigentümer der Räumlichkeiten – nach der Befragung
wieder auf freien Fuss gesetzt worden ist. Der Beschwerdeführer ist im
Übrigen eigenen Angaben zufolge nicht in die Vorbereitungen des
Anschlags involviert gewesen und er hat auch nicht geltend gemacht,
er sei diesbezüglich von dritter Seite belastet worden. Es ist deshalb
nicht anzunehmen, dass er mit Behelligungen durch die Sicherheits-
kräfte rechnen musste.
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7.5 Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Mög-
lichkeit, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seines Bruders, der
Mitglied der LTTE gewesen und im Mai 2009 festgenommen worden
sei, gefährdet sein, ist festzustellen, dass er nicht glaubhaft gemacht
hat, bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka wegen seines Bruders Be-
helligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Gemäss seinen Aussagen
sei sein Bruder seit 1998 bei der LTTE gewesen und er habe seit
November 2005 keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt (vgl. act. A10/22
S. 9). Es besteht somit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass
der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der LTTE-Mitgliedschaft
seines Bruders seitens der srilankischen Behörden mit Verfolgung zu
rechnen hat. Dies umso weniger, als der Bruder des Beschwerde-
führers sich im Gewahrsam der Behörden befinden soll.
7.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe von 2001 bis
2004 für den Radiosender "E.___________" gearbeitet, ist aufgrund
seiner Aussagen anzunehmen, dass er deshalb bis zu seiner Ausreise
keinerlei Schwierigkeiten mit den srilankischen Behörden hatte. Seine
Darstellung, wonach sein Mitarbeiter der CID gegenüber ausgesagt
habe, er (der Beschwerdeführer) habe für diese Radiostation ge-
arbeitet, wurde als unglaubhaft gewertet (vgl. E. 6.3.2). Bei den Aus-
führungen in der Beschwerde, wonach der Name des Beschwerde-
führers den srilankischen Behörden bekannt sein müsse, da diesen
nach der Zerschlagung der LTTE umfangreiche Dokumentationen der
LTTE in die Hände gefallen seien, handelt es sich um reine Speku-
lation, die in den Akten keine Stütze finden. Dem Beschwerdeführer
kann in diesem Zusammenhang keine objektiv begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden.
7.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerde-
führer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder
nachzuweisen noch glaubhaft zu machen vermag. Das BFM hat das
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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