Abtei lung IV
D-7684/2009/bes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
Kamerun,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...),
8026 Zürich,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. November 2009; D-5682/2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7684/2009
Sachverhalt:
A.
Das BFM wies das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 3. Oktober
2005 mit Verfügung vom 18. April 2006 ab und ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte es aus, die Vorbringen des Gesuchstellers genügten weder den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG.
B.
Die gegen diese Verfügung am 16. Mai 2005 bei der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde
wies das seit dem 1. Januar 2007 neu für das Verfahren zuständige
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. November 2009 in An-
wendung von Art. 3 und 7 AsylG ab.
C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 liess der Gesuchsteller unter
Kosten- und Entschädigungsfolge um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 6. August 2009 (recte: 6. November 2009)
ersuchen. Dem vorliegenden Revisionsgesuch sei die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen. Demzufolge sei das Migrationsamt des Kan-
tons Aargau im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, für
die Dauer des Revisionsverfahrens vom Vollzug der Wegweisung ab-
zusehen. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein un-
entgeltlicher Anwalt zu bestellen.
Zur Begründung liess der Gesuchsteller unter anderem ausführen, die
urteilende Kammer habe die Angaben des Gesuchstellers im Zu-
sammenhang mit der Warnung eines Geheimdienstmitarbeiters als
vage und damit unglaubhaft beurteilt. Zu dieser Feststellung habe sie
nur gelangen können, indem sie dessen Angaben nicht umfassend zur
Kenntnis genommen und die von ihm verfassten, den Akten bei-
liegenden Zeitungsberichte gar nicht berücksichtigt habe. Bei der Be-
weiswürdigung habe sie demnach "in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt" und damit den
Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gesetzt. Hinzu komme, dass die
Seite 2
D-7684/2009
urteilende Kammer das Beweisanerbieten (Überprüfung von Namen
und Funktion des vom Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren
genannten Geheimdienstmitarbeiters im Rahmen einer ergänzenden
Botschaftsabklärung) "im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung"
pauschal zurückgewiesen habe. Durch die ohne nachvollziehbare
Begründung erfolgte Abweisung des entsprechenden Beweisantrags
sei dem Erfordernis von Art. 121 Bst. c BGG somit nicht ausreichend
Genüge getan worden. Schliesslich liege der Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. Bst. a BGG vor. Als Beweismittel, welche die behördliche
Suche des Gesuchstellers in dessen Heimatland belegen sollen,
wurden diverse Kopien zu den Akten gereicht (Vorladung des
gerichtspolizeilichen Kommissars P.E. vom 16. September 2005; "fiche
spéciale" vom 20. Oktober 2005; "Avis de recherches" vom 16. Juli
2006).
D.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 wurde der Vollzug der Weg-
weisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) einstweilen ausgesetzt.
E.
Am 17. Dezember 2009 fand ein Internetauszug vom 12. Dezember
2009 über die Inhaftierung eines angeblichen Berufskollegen des Ge-
suchstellers Eingang in die Akten. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass
der Bericht das vom Gesuchsteller geltend gemachte Vorgehen der
kamerunischen Behörden illustriere.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss.
Seite 3
D-7684/2009
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheides angefochten, dies im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
1.5 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst braucht über
die definitive Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nicht befunden
zu werden. Der entsprechende Antrag wird damit gegenstandslos.
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe der Verletzung von
Verfahrensvorschriften (einzelne unbeurteilt gebliebene Anträge und
versehentlich nicht berücksichtigte, in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen [ Art. 121 Bst. c und d BGG]) sowie anderer Gründe (die um
Revision ersuchende Partei erfährt nachträglich erhebliche Tatsachen
oder findet entscheidende Beweismittel auf [Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG]) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisions-
begehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-5682/2006
vom 6. November 2009 ausführlich dargelegt, weshalb die fluchtaus-
lösenden Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers (Vorfluchtgründe)
weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu
genügen vermögen (a.a.O. E. 4 S. 25 bis 29). Gestützt auf diese um-
Seite 4
D-7684/2009
fassende Würdigung stellte das Bundesverwaltungsgericht sodann
fest, dass sich weitere Erörterungen zu den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift und deren Ergänzungen sowie zu den im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln mit Ausnahme der-
jenigen, die sich auf das exilpolitische Engagement des Gesuch-
stellers beziehen, erübrigen. Der in der Revisionseingabe genannte
Zeitungsartikel "les cinq pour l'enfer", auf den in der Beschwerde
wiederholt hingewiesen wurde (siehe Beschwerdeschrift S. 12 und 14)
und der nicht berücksichtigt worden sein soll beziehungsweise worin
der Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine Verletzung von Art. 121
Bst. d BGG zu erblicken glaubt, fand eine Nennung zum Einen explizit
im Sachverhalt (a.a.O. S. 14) und zum Anderen implizit in der Be-
gründung (a.a.O. E.4.2.2 S. 27) des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 6. November 2009. Von einem versehentlichen Über-
sehen kann somit bereits schon unter diesem Gesichtspunkt nicht ge-
sprochen werden. Ebenfalls folgt daraus, dass mit dem Verzicht auf
weitere Erörterungen das urteilende Gericht klar zum Ausdruck ge-
bracht hat, dass es den entsprechenden, für den Ausgang des Ver-
fahrens als unerheblich qualifizierten Zeitungsartikel zur Kenntnis ge-
nommen und mithin implizit gewürdigt hat. Die rechtliche Würdigung
eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien noch so als falsch
empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht. Wie bereits
erwähnt liegt ausserdem kein Versehen im Sinne des Gesetzes vor,
wenn das urteilende Gericht auf eine bestimmte Tatsache nicht ab-
stellt, weil es sie für den Ausgang des Verfahrens als unerheblich er-
achtet hat (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/PETER ÜBERSAX/ HANS WIPRÄCHTIGER
[HRSG.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008,
Elisabeth Escher, Art. 121 BGG, N 9). Nach dem Gesagten erschöpfen
sich die Ausführungen im Revisionsgesuch letztlich in einer
appellatorischen Kritik am ergangenen Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. hierzu auch URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 131 f.). Die Berufung auf den Revisionsgrund von Art. 121
Bst. d BGG erweist sich demnach als verfehlt.
3.2 Gleichermassen verfehlt erweist sich die Berufung auf den Revisi-
onsgrund von Art. 121 Bst. c BGG. Vor allem im Zusammenhang mit
der Ablehnung des Beweisanerbietens hinsichtlich einer ergänzend
durchzuführenden Botschaftsabklärung wurde im angefochtenen Urteil
einlässlich dargetan, weshalb das angebliche Treffen des Gesuch-
stellers mit einem Geheimdienstmitarbeiter wie auch insbesondere der
Seite 5
D-7684/2009
anschliessende Ratschlag zur Flucht eines befreundeten Mitarbeiters
eben dieses Geheimdienstes bezweifelt werden müsse (a.a.O. E. 4.2.2
S. 27 und 28). Indem das urteilende Gericht im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung diesen Beweisantrag abwies, kann –
entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchstellers –
jedenfalls nicht von einer pauschalen Rückweisung des
Beweisanerbietens gesprochen werden. Sodann ergibt sich aus der in
diesem Zusammenhang in der Revisionseingabe gewählten
Formulierung ("pauschal zurückgewiesen"), dass mitnichten von einem
unbeurteilt gebliebenen Antrag im Sinne des Gesetzes die Rede sein
kann. Das Gleiche gilt gegenüber der expliziten Ablehnung der
"verschiedenen gestellten" (übrigen) Beweisanträge im besagten Urteil
(a.a.O. E. 4.3 S. 29). Auch stellen die entsprechenden Einwände in der
Revisionseingabe, welche eine unzutreffende Anwendung von Art. 33
VwVG aufzeigen sollen, keinen Revisionsgrund im Sinne der
gesetzlichen Bestimmungen dar. Diese müssen vielmehr als Versuch,
einen solchen zu konstruieren, gewertet werden. Der Begründung,
wonach durch die Ablehnung der Beweisanträge "ohne
nachvollziehbare Begründung" dem Erfordernis von Art. 121 Bst. c
BGG nicht ausreichend Genüge getan wurde, kann demnach nicht
gefolgt werden. Aus den vorgenannten Erwägungspassagen aus dem
Urteil vom 6. November 2009 ergibt sich vielmehr deutlich, dass das
Bundesverwaltungsgericht die anerbotenen Beweismittel als
"untauglich" im Sinne von Art. 33 VwVG erachtet hat.
3.3 Der Gesuchsteller beruft sich schliesslich auf den Revisionsgrund
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren von erheb-
lichen Tatsachen oder Auffinden entscheidender Beweismittel, die im
früheren Verfahren vom Gesuchsteller nicht beigebracht werden konn-
ten). Hierzu ist festzuhalten, dass, sollen bereits vorgebrachte Tat-
sachen mit neuen Titeln bewiesen werden, die um Revision er-
suchende Person auch darzutun hat, dass sie die Beweismittel im
früheren Verfahren nicht hat beibringen können (vgl. NICOLAS VON WERDT,
in: HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Rz. 11
zu Art. 123 BGG, S. 527). Im vorliegenden Revisionsgesuch wird indes
nicht in substanziierter Form aufgezeigt, weshalb der Gesuchsteller
nicht hätte in der Lage sein sollen, die nunmehr – bloss in Kopie –
eingereichten Beweismittel (Vorladung des gerichtspolizeilichen
Kommissars P.E. vom 16. September 2005; "fiche spéciale" vom
20. Oktober 2005; "Avis de recherches" vom 16. Juli 2006) bereits im
Seite 6
D-7684/2009
ordentlichen Verfahren erhältlich zu machen und zu den Akten zu
reichen. Lediglich in allgemeiner Form wird ausgeführt, es sei äusserst
zeitraubend und schwierig gewesen die erwähnten Dokumente
beizubringen, und eine frühere Beschaffung sei dem Gesuchsteller
trotz grösster Anstrengungen nicht möglich gewesen. Im Übrigen seien
ihm die Dokumente von einer in der Schweiz lebenden und
regelmässig nach Kamerun reisenden Vertrauensperson überbracht
worden. Gemäss Ausführungen in der Revisionseingabe verfügt der
Gesuchsteller über ein umfangreiches Beziehungsnetz zu
massgebenden Personen im Heimatland (bekannte Journalisten,
Intellektuelle und Politiker, Quellen im Staatsapparat) und pflegte nach
seiner Ausreise weiterhin Kontakte zu diesen. Vor diesem Hintergrund
– dem Gesuchsteller standen seit der Existenz der eingereichten
Beweismittel mehr als vier respektive drei Jahre bis zum Urteil des
Bundesverwaltungsgericht 6. November 2009 zu deren Beschaffung
zur Verfügung – vermag die abgegebene Begründung weder zu
überzeugen noch die Verspätung plausibel zu erklären. Unter diesen
Umständen ist dem Antrag um Befragung der Vertrauensperson als
Zeuge nicht stattzugeben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der
Beweiswert von Kopien aufgrund ihrer grossen
Manipulationsanfälligkeit ohnehin gering ist, weshalb unter diesem
Gesichtspunkt die Erheblichkeit der eingereichten Dokumente stark in
Zweifel zu ziehen ist. Nicht zuletzt ist – ungeachtet der Frage, ob
entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nach dem Urteil entstandene
Tatsachen und Beweismittel zur Revision berechtigen – hinsichtlich
des Internetauszugs vom 12. Dezember 2009 festzuhalten, dass
diesem nur schon mangels konkret auf die Person des Gesuchstellers
bezogenen Ausführungen die Erheblichkeit abzusprechen ist. Nach
dem Gesagten erweist sich der angerufene Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als nicht gegeben.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2009 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
5.1 Aus den dargelegten Gründen waren dem Revisionsbegehren kei-
ne ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
Seite 7
D-7684/2009
VwVG) unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des
Gesuchstellers abzuweisen ist. Da der Gesuchsteller die kumulativen
Erfordernisse von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos)
nicht erfüllt, ist das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung nach Ab-
satz 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ebenfalls abzuweisen.
5.2 Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.-- sind demnach dem Ge-
suchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-7684/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
Seite 9