B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7684/2015
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
und deren Kind
B._______, geboren am (...),
Eritrea,
beide vertreten durch Stefan Hery,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N_______.
D-7684/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben ihren
Heimatstaat am 7. Dezember 2012 und gelangten am 22. Juni 2015 illegal
in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten. Am 15. Juli 2015 wurde dort mit
der Beschwerdeführerin die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei zusammen mit ihrem
Sohn illegal nach D._______ und von dort – nach einem einwöchigen Auf-
enthalt – nach E._______ gereist, wo sie während (...) Jahre in F._______
gelebt hätten. Danach seien sie über G._______ mit einem Schiff nach Ita-
lien gelangt, wo sie am 11. Juni 2015 in H._______ angekommen seien.
Einige Tage nach ihrer Ankunft hätte sie sich spontan nach I._______ be-
geben und seien von dort mit dem Zug in die Schweiz weitergereist.
Im Rahmen der BzP gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das recht-
liche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend
Dublin-III-VO), zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Überstellung nach Ita-
lien. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in Italien kein Asyl-
gesuch gestellt und ihr Ziel sei es gewesen, in die Schweiz zu kommen.
Mit Entscheid des SEM vom 16. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführen-
den für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton J._______
zugewiesen.
A.b. Am 6. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO. Nachdem die italienischen Behörden innerhalb der zweimonatigen
Frist zum Übernahmeersuchen des SEM zunächst keine Stellung genom-
men hatten, stimmten sie dem Ersuchen am „17/1/2015“ (recte: 17. No-
vember 2015) nachträglich zu.
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B.
Mit Verfügung vom 18. November 2015 – eröffnet am 24. November 2015
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und for-
derte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen. Es hielt fest, dass den Beschwerdeführenden die edi-
tionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Italien sei aufgrund
der illegalen Einreise für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig. Daran vermöchten weder die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführenden in Italien bislang kein Asylgesuch eingereicht hätten,
noch deren Ausführungen im bisherigen Verfahren etwas zu ändern. So-
dann würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz
rechtfertigten. Es sei demnach auf die Asylgesuche nicht einzutreten, wes-
halb die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet
seien. Da sie in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG finden würden, sei das Non-Re-
foulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle einer Rückkehr nach Italien. In seinem Urteil Nr. 29217/12
vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen Schweiz habe der Eu-
ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Überstellung von
Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens – ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer
altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit – als
Verstoss gegen Art. 3 EMRK erachtet. Diese Rechtsprechung habe das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil E-6629/2014 vom
12. März 2015 aufgenommen und entsprechend erläutert. Italien habe in
einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 den Mitgliedstaaten eine dies-
bezügliche Zusicherung zugestellt und diesen am 8. Juni 2015 eine Liste
mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati
(SPRAR) übermittelt. Die genannten Projekte würden nebst Unterkunft und
Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen.
Je nach Auslastung der einzelnen Projekte würden die für Familien reser-
vierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt. Das konkrete SPRAR-Projekt,
in welchem die Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft fest-
gelegt. Das SEM habe in seinem Übernahmeersuchen die italienischen
Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden
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eine Familie bilden würden. Italien habe in seiner Zustimmung die Über-
stellung nach H._______ vorgesehen. In seinem Urteil D-4394/2015 vom
27. Juli 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt,
dass die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Fa-
milien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle,
dass Italien eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Famili-
eneinheit gewährleiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den
italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in
der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde. An-
gesichts der konkreten und justiziablen Informationen hinsichtlich der Un-
terbringung der Beschwerdeführenden in Italien würden dem SEM keine
Hinweise vorliegen, dass Italien – trotz merklicher Probleme im Bereich der
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende – nicht in der Lage sein werde,
die Beschwerdeführenden gemeinsam und in einer dem Alter des Kindes
gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Weiter sei zu bemerken, dass
Italien Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) sei. Es bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten und den
Beschwerdeführenden insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rück-
schiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Sodann würden
weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Ausserdem sei der Vollzug ihrer
Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 27. No-
vember 2015 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der Nichtein-
tretensentscheid des SEM vom 18. November 2015 aufzuheben, es sei
das SEM anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Selbsteintrittes für das Asylverfahren als zuständig zu erklä-
ren und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur voll-
ständigen Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zwecks Einholung
verbesserter Garantien betreffend die Einhaltung von Art. 3 EMRK, und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei
der vorliegenden Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid
über die Beschwerde von einer Überstellung abzusehen, es sei ihnen die
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unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Argumentation
der Vorinstanz sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht stichhaltig. So sei
die Schweiz gemäss Rechtsprechung verpflichtet, das Selbsteintrittsrecht
nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, wenn der beabsichtigte
Transfer in den nach Dublin-Kriterien zuständigen Mitgliedstaat eine Ver-
letzung der menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz bedeuten
würde. Das SEM habe daher nur die Alternative, entweder einen Nichtein-
tretensentscheid zu fällen, sofern bei mutmasslicher Zuständigkeit Italiens
durch den Transfer keine Menschenrechtsverletzungen drohen würden,
oder aber selbst auf das Asylgesuch einzutreten. Es könne aber nicht sein,
dass die Frage der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens von der Frage
der Zulässigkeit der Überstellung nach Italien abgekoppelt werde. Ihres Er-
achtens würden in tatsächlicher Hinsicht seitens der italienischen Behör-
den keine Garantien betreffend kindsgerechte Unterbringung vorliegen.
Aus dem Asylentscheid sei nicht ersichtlich, dass Italien dem SEM für sie
und ihren Sohn eine konkrete, individuelle Unterkunft zugesichert habe.
Die Veröffentlichung von Listen mit vorgesehenen Plätzen, welchen den
Familien zur Verfügung stünden, und die Anerkennung der Dublin-Rück-
kehrer als Familien im Transferschreiben würden keine wesentliche Bes-
serstellung der betroffenen Personen im Vergleich zur Situation, die dem
Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November
2014, Nr. 29217/12, zugrunde gelegen habe, darstellen. Die vorhandenen
Listen von Unterbringungsplätzen seien veraltet und würden nicht erlau-
ben, konkret nachzuvollziehen, wie viele Plätze zum heutigen Zeitpunkt
beziehungsweise im Zeitpunkt der Überstellung noch vorhanden seien.
Gemäss dem Urteil des EGMR müssten konkrete Plätze in konkret be-
zeichneten Unterkünften für die Rückkehrer reserviert werden und der
Schweiz müsse eine derartige Zusicherung im Zeitpunkt des vorinstanzli-
chen Entscheides über die Zuständigkeit vorliegen. Der angefochtene
Nichteintretensentscheid genüge den Anforderungen gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR nicht. Da die Über-
stellung nach Italien ohne entsprechende Garantie eine Verletzung von
Art. 3 EMRK darstelle, sei das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet. Zudem
verletze die Überstellung die Konvention der Vereinten Nationen über die
Rechte der Kinder vom 11. August 1999 (Kinderrechtskonvention, KRK,
SR 0.107), zumal sich der Beschwerdeführer in der Schweiz eingelebt und
begonnen habe, die Sprache zu lernen. Das Interesse an der Überstellung
der Familie nach Italien – nachdem die Behörden den Selbsteintritt der
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Schweiz über eine lange Dauer verhindert hätten, bis die angeblichen Ga-
rantien von Italien vorgelegen hätten – sei im Vergleich zum Interesse des
Kindes, in der Schweiz verbleiben zu können und nicht erneut an einem
fremden Ort zunächst in einem Heim und dann allenfalls in nicht absehba-
rer Zeit erst unter etwas normaleren Umständen in einer Wohnung auf-
wachsen zu können, als geringer einzuschätzen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
E.
Am 3. Dezember 2015 setzte das Gericht den Vollzug einstweilen aus.
F.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts in Dublin-Beschwerdeverfahren vgl. BVGE 2015/9).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
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er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
3.
3.1 Am 7. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zunächst unbeant-
wortet, stimmten aber danach am 17. November 2015 einer Übernahme
explizit zu.
3.2 Die Zuständigkeit Italiens wird von den Beschwerdeführenden in ihrer
Rechtsmitteleingabe mit dem Hinweis bestritten, die Frage der grundsätz-
lichen Zuständigkeit Italiens könne nicht von der Frage der Zulässigkeit der
Überstellung nach Italien abgekoppelt werden. Angesichts der diesbezüg-
lich klaren und in Ziffer 3.1 dargelegten Regelung in der Dublin-III-VO ist
dieser Einwand als nicht stichhaltig zu qualifizieren und vermag nicht zu
einer anderen Einschätzung zu führen. Das SEM hat in verfahrensrechtlich
korrekter Weise zunächst die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO geprüft und be-
jaht und sich danach in einem zweiten Schritt zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geäussert. Dass es dabei – entgegen der in der Be-
schwerdeschrift geäusserten Ansicht – zum Schluss gekommen ist, den
Beschwerdeführenden drohten durch die Überstellung nach Italien keine
Menschenrechtsverletzungen, vermag an der grundsätzlichen Zuständig-
keit Italiens nichts zu ändern. Demzufolge ist die Zuständigkeit Italiens ge-
geben.
3.3 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im
Wesentlichen, es liege keine genügende individuelle Zusicherung der itali-
enischen Behörden für das Vorhandensein einer konkreten Unterkunft für
sie und ihren kleinen Sohn vor. Das Bundesverwaltungsgericht ging in
BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen
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Seite 9
Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) ein und
führte darin unter anderem aus, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der
Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere un-
ter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit
welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes ent-
sprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung
stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd.
E. 4.3). Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom „17/1/2015“
(recte: 11. November 2015) geht hervor, dass die Beschwerdeführenden
unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemein-
schaft (nucleo familiare) betrachtet werden. Diese Angaben entsprechen
weitestgehend den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anfor-
derungen an eine individuelle Zusicherung. Dieses Schreiben stellt somit
eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garan-
tieerklärung der italienischen Behörden dar. Daran vermag auch nichts zu
ändern, dass der Sohn auf dem erwähnten Schreiben versehentlich als
„Daughter“ aufgeführt wurde, zumal aus dem Namen „(...)“ und mangels
Angaben im Übernahmegesuch des SEM, beim Kind der Beschwerdefüh-
rerin handle es sich um einen Sohn, nicht zwingend auf das Geschlecht
geschlossen werden kann.
Zwar äussert sich dieses Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung,
sondern fügt lediglich an, dass sich die Beschwerdeführenden nach der
Überstellung bei den zuständigen Behörden in H._______ zu melden hät-
ten. Dem Schreiben ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in
Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht
werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung muss demnach im Zusam-
menhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Ga-
rantien (Rundschreiben vom 2. Februar 2015 und vom 8. Juni 2015) gese-
hen werden, wonach sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-
Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Ein-
heit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung – unter Hinweis
auf eine Liste von SPRAR-Projekten – aufgenommen würden. Daraus wird
deutlich, dass es Italien offenbar gelungen ist, familiengerechte Unterbrin-
gungsplätze zu schaffen. In seinem Koordinationsurteil D-6358/2015 vom
7. April 2016 E. 5.2 (zur Publikation vorgesehen) hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen
einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung
aufnehmen würden, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit
dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family
will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June
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Seite 10
2015."), wodurch der bisherige implizite Hinweis nunmehr explizit in die je-
weilige individuelle Garantie aufgenommen worden sei. Einen solchen
Passus haben die italienischen Behörden wie erwähnt vorliegend in ihrer
Zusicherung aufgenommen. Zudem wurde im oben erwähnten Koordina-
tionsurteil angeführt, dass die Zusicherung der italienischen Behörden da-
rin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich
gesorgt werde, es sich bei den SPRAR-Projekten somit um ein bewirt-
schaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden
Bedürfnisse auszurichten versuche. Da es sich bei Italien – trotz gewisser
Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktio-
nierenden Rechtsstaat handle, könnten an die Zusicherung keine überhöh-
ten Anforderungen gestellt werden, indem etwa verlangt würde, dass die
Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.
Im Lichte obiger Ausführungen ist demnach zusammenfassend festzuhal-
ten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Na-
mens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusam-
men mit einem ausdrücklichen Hinweis auf allgemeine Garantien einer fa-
miliengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hin-
reichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der An-
forderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt.
3.4 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, wonach das Wohl
des Kindes einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, zumal sich die
Beschwerdeführenden erst seit Juni 2015 in der Schweiz aufhalten und der
Sohn der Beschwerdeführerin daher noch nicht als derart in der Schweiz
verwurzelt gelten kann, dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu
geschehen hätte. Überdies sind die SPRAR-Projekte gemäss Rundschrei-
ben vom 8. Juni 2015 speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger aus-
gerichtet. Die Voraussetzungen eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1
Satz 1 Dublin-III-VO sind somit zu verneinen.
4.
4.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten, weshalb dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen
Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz
nicht stattzugeben ist. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die
Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu
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Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
4.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden ersuchten indessen um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege. Da die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt deren Ein-
reichung nicht als aussichtslos erschienen, ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu-
heissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
weist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: