Abtei lung IV
D-7685/2008
law/joc/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 4. November 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7685/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 14. Okto-
ber 2007 in die Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum vom 6. November 2007 sowie der direkten Anhörung durch
das BFM vom 27. Dezember 2007 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, als Mitglied der "Kinjit" (Coalition for
Unity and Democracy [CUD]), der sie seit 2004 angehöre, habe sie in
ihrem Heimatland an Versammlungen teilgenommen, Spendengelder
gesammelt und neue Mitglieder rekrutiert und sei deswegen im Jahre
2004/2005 inhaftiert sowie gegen eine Bürgschaft entlassen worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2008 – eröffnet am
5. November 2008 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 15. Oktober 2007 ab-
lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug
anordnete,
dass das BFM diesen Entscheid im Wesentlichen damit begründete,
erwähnte Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin seien
zufolge widersprüchlicher, nicht nachvollziehbarer und unsubstanziier-
ter Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erachten,
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 4. Novem-
ber 2008 mit Eingabe ihres Vertreters vom 1. Dezember 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei im Hauptpunkt bean-
tragen liess, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Be-
schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 8. Dezember 2008 die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum
23. Dezember 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
dass die Beschwerdeführerin mittels Eingabe ihres Vertreters vom
23. Dezember 2008 – unter Beilage verschiedener Unterlagen – wie-
dererwägungsweise beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter diese Gesuche mit Zwischenverfügung
vom 6. Januar 2009 – eröffnet am 7. Januar 2009 – abgewies und die
Beschwerdeführerin aufgeforderte, innert einer Notfrist von drei Tagen
ab Erhalt der Verfügung den Kostenvorschuss zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 9. Januar 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht einging,
dass sich die Beschwerdeführerin mittels Schreiben ihres Vertreters
vom 9. Januar 2009 zu den Ausführungen in der Zwischenverfügung
vom 6. Januar 2009 äusserte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG),
dass in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass die Be-
schwerdeführerin unterschiedliche Angaben zu Zeitpunkt, Anzahl und
Dauer der von ihr behaupteten Festnahmen machte, indem sie anläss-
lich der Erstbefragung vorbrachte, sie sei im Februar 2005 drei Monate
lang auf dem Polizeirevier von B._______ in Haft gehalten, ansonsten
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jedoch nie verhaftet worden (vgl. A1 S. 4f.), demgegenüber im Rahmen
der einlässlichen Anhörung erklärte, sie sei erstmals im September
2004 inhaftiert worden respektive sie sei 2004/2005 innerhalb einer
Zeitspanne von sechs Monaten vier Mal für jeweils mehrere Wochen
inhaftiert und wieder freigelassen worden, wobei die letzte Entlassung
im Oktober/November 2005 stattgefunden habe (vgl. A9 S. 7 f. und S.
16),
dass die Beschwerdeführerin sodann einmal erklärte, nach ihrer Fest-
nahme im Februar 2005 gegen eine Bürgschaft von 50'000 Birr entlas-
sen worden zu sein (vgl. A1 S. 4), an anderer Stelle jedoch darlegte,
der Hauptkommissar habe diesen Betrag für den Fall, dass sie nicht
aus der Partei austreten würde, von ihren Eltern verlangt, wobei die
Summe mangels finanzieller Mittel ihrer Eltern nie bezahlt worden sei
(vgl. A9 S. 12 f. und S. 17),
dass auch die weitere Feststellung des BFM, wonach die Beschwerde-
führerin einmal zu Protokoll gegeben habe, ihre Eltern hätten ihr em-
pfohlen, abzureisen (vgl. A1 S. 4), was nicht übereinstimme mit ihrer
späteren Schilderung, ihre Eltern hätten ihr mitgeteilt, sie könne weiter
zu Hause bleiben (vgl. A9 S. 13), ebenfalls zu bestätigen ist,
dass dem BFM insoweit beizupflichten ist, dass angesichts dem von
der Beschwerdeführerin behaupteten polizeilichen Interesse an ihrer
Person, nicht realistisch erscheint, dass sie innerhalb von sechs Mona-
ten wegen ihrer politischen Aktivitäten viermal jeweils für mehrere Wo-
chen inhaftiert und zur Partei befragt, jedoch jedes Mal wieder freige-
lassen worden sein soll, ohne dass ein strafrechtliches Ermittlungsver-
fahren eingeleitet worden wäre (vgl. A9 S. 6 ff.),
dass im Übrigen auch die in diesem Zusammenhang abgegebene Er-
klärung der Beschwerdeführerin, sie sei jeweils wieder freigelassen
worden, da sie ein Mitglied der "Kinjit" gewesen sei, nicht stichhaltig
erscheint, stellte dies laut der Beschwerdeführerin doch zugleich der
eigentliche Inhaftierungsgrund dar (vgl. A9 S. 8),
dass angesichts der von der Beschwerdeführerin angeführten Furcht
vor einer Inhaftnahme nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie sich in ei-
nem nicht unweit von ihrem Elternhaus gelegenen Ort namens
C._______ bei ihren Grosseltern und damit an einem für die Behörden
leicht auffindbaren Ort versteckt haben soll (vgl. A9 S. 9 f., S. 11 und
13),
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dass schliesslich auch die weiteren Erwägungen des BFM zu stützen
sind, wonach die Beschwerdeführerin weder genauere Angaben zu
den Problemen ihrer Brüder, die diese ebenfalls zufolge ihrer Zugehö-
rigkeit zur "Kinjit" gehabt hätten (vgl. A9 S. 5), noch bezüglich der Um-
stände ihrer Einreise respektive dem von ihr benutzten Reisepass (vgl.
A1 S. 6, A9 S. 14 f. und S. 17 f.) habe machen können,
dass – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2008
erwähnt – die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht überzeu-
gend erscheinen, da darin hauptsächlich auf den äthiopischen Staat
als diktatorisches Regime, behauptete Angstzustände der Beschwer-
deführerin seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides sowie wie-
derholt auf einzelne Fragmente des bereits bekannten Sachverhalts
verwiesen wird, ohne jedoch näher auf die von der Vorinstanz aufge-
zeigten – und zum Teil massiven – Ungereimtheiten einzugehen,
dass zudem auch die weitere Argumentation, das BFM gehe in einer
Standardbegründung davon aus, die Beschwerdeführerin habe bei ei-
ner Rückkehr aufgrund ihrer Tätigkeiten für die "Kinjit" nicht mit einer
Gefährdung zu rechnen, fehl geht,
dass das BFM mit der Feststellung, die Vorbringen der Gesuchstellerin
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von
Art. 7 AsylG nicht stand, so dass diese nicht auf ihre Asylrelevanz hin
geprüft werden müssten, mithin – wenn auch nicht explizit, so zumin-
dest implizit – auch von der Unglaubhaftigkeit der von der Beschwer-
deführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise geltend gemachten aktiven Mit-
gliedschaft bei der "Kinjit" in Äthiopien ausgegangen ist,
dass diese Auffassung im Gesamtkontext ebenfalls zutreffend er-
scheint, zumal die Beschwerdeführerin denn auch nicht in der Lage
war, sämtliche Parteien respektive deren Abkürzungen, die sich letzt-
lich zur "Kinjit" zusammenschlossen, korrekt wiederzugeben (A9, S. 3)
und auch der von ihr genannte Beitritt im September/Oktober 2004
(vgl. A1, S. 4) nicht den Tatsachen entsprechen kann, da die Gründung
der "Kinjit" erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt erfolgte,
dass weder der bei der Vorinstanz eingereichte Parteiausweis der
CUD noch das Bestätigungs- respektive Empfehlungsschreiben der
CUD noch das Schreiben des „Federal Investigation Coordination Bu-
reau“ vom 25. Oktober 2006 an diesen Schlussfolgerung etwas zu än-
dern vermögen,
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dass diese fremdsprachigen Dokumente, deren Übersetzung die Be-
schwerdeführerin mit ergänzender Eingabe vom 23. Dezember 2008
im vorliegenden Verfahren einreichen liess – ungeachtet der Frage
nach deren Authentizität – weder geeignet sind, einen Beleg für die
von ihr behauptete aktive Mitgliedschaft in der "Kinjit" zu erbringen,
noch die zuvor aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente plausibel zu
entkräften vermögen und deren Ausstellung zudem nach einer Ge-
samtwürdigung als reine Gefälligkeit zu qualifizieren ist,
dass darüberhinaus auffällt, dass erwähntes Schreiben der CUD, wel-
ches am 8. November 2006 – und damit in einem Zeitpunkt, als die
Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge längst nicht mehr für
die Partei aktiv gewesen sein will (vgl. A9 S. 8) – nebst der Bestäti-
gung der angeblichen Mitgliedschaft und der Bezahlung von Beiträgen
und Anwerbung von neuen Mitgliedern lediglich in pauschaler Weise
besagt, die Beschwerdeführerin habe sich "sehr aktiv betätigt", indes-
sen darin weder das von ihr behauptete Sammeln von Spendengel-
dern noch etwa erwähnt wird, dass sie wegen ihrer Mitgliedschaft in
der Vergangenheit einer Inhaftierung ausgesetzt gewesen wäre,
dass das Schreiben des „Federal Investigation Coordination Bureau“,
welches festhält, dass die Beschwerdeführerin gegen Androhung einer
Busse freigelassen worden sei, vom 25. Oktober 2005 datiert, die Be-
schwerdeführerin jedoch angab, sie sei im Oktober/November 2005 –
letztmals – aus dem Gefängnis entlassen worden (vgl. A9 S.8),
dass, sollte die Entlassung der Beschwerdeführerin Ende Oktober –
und nicht etwa im November – 2005 und damit etwa zeitgleich mit der
Ausstellung des erwähnten Dokumentes erfolgt sein, nicht folgerichtig
erscheinen würde, weshalb in erwähntem Schreiben nebst der Entlas-
sung der Beschwerdeführerin aus dem Gefängnis gleichzeitig erwähnt
wird, sie werde gesucht und sei zur Verhaftung ausgeschrieben wor-
den,
dass es der Beschwerdeführerin demnach auch unter Berücksichti-
gung der von ihr bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel nicht
gelingt, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien bestehende
oder unmittelbar drohende und für eine Asylgewährung relevante Ver-
folgung respektive Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen,
dass zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland respektive den erstmals auf
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Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der
äthiopischen Behörden ausgesetzt zu sein und sie aus diesem Grunde
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erfüllt,
dass subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat,
dass als subjektive Nachfluchtgründe insbesondere die unerwünschte
exilpolitische Betätigung, illegales Verlassen das Heimatlandes (sog.
Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland gel-
ten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen,
dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art.
54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.,
mit weiteren Hinweisen), und zwar unabhängig davon, ob Nachflucht-
gründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK
1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 auf
ihre Teilnahme an einer Demonstration gegen die gegenwärtige Regie-
rung Äthiopiens verweist, welche in der Zeit vom 15. - 18. Mai 2008
stattgefunden habe und an denen verschiedene Oppositionsgruppen
teilgenommen hätten, deren Mitglieder im Ausland politisch aktiv sei-
en,
dass sie betreffend diese Demonstration eine Einladung sowie ein
Foto, auf dem sie identifizierbar abgebildet sei, einreicht und geltend
macht, nach Studium des – ebenfalls eingereichten – Berichts von
Günter Schröder zur Situation für Rückkehrende oder Rückzuschaffen-
de vom 7. Oktober 2007 zuhanden der Schweizerischen Flüchtlingshil-
fe (SFH) dürfte es dem BFM wie auch dem Bundesverwaltungsgericht
schwer fallen, noch immer daran festzuhalten, dass sie bei einer allfäl-
ligen Rückkehr oder Rückschaffung nicht gefährdet sei,
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dass bezüglich der Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer re-
gimekritischen Demonstration festzuhalten ist, dass äthiopische Exil-
kreise zwar durch die äthiopischen Behörden tatsächlich relativ inten-
siv überwacht werden und diese ausserdem in elektronischen Daten-
banken registrieren,
dass dieser Umstand für sich allein genommen indessen nicht aus-
reicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen,
dass vielmehr hinreichend konkrete Anhaltspunkte – nicht bloss ab-
strakte oder rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen müssen, die
darauf hinweisen, dass eine bestimmte Person tatsächlich das Interes-
se der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde,
dass derartige konkrete Indizien im Falle der Beschwerdeführerin nicht
vorliegen,
dass – wie dargelegt – die Beschwerdeführerin keine Verfolgung durch
die heimatlichen Behörden glaubhaft machen konnte und auch nicht
davon auszugehen ist, sie habe vor ihrer Ausreise ein ausgeprägtes
politisches Bewusstsein innegehabt respektive der "Kinjit" angehört,
war sie doch – wie bereits erwähnt – nicht in der Lage, zu der politi-
schen Organisation, für die sie damals Mitglied gewesen sein soll, ge-
nauere Angaben zu machen,
dass vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden kann, dass sie
bereits vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche
Person beim äthiopischen Regime registriert war und überwacht wur-
de,
dass daraus zwar nicht zwingend auf ein fehlendes Interesse des
Staates an ihrer politischen Exilaktivität geschlossen werden kann, je-
doch dies als erster Hinweis für die Unwahrscheinlichkeit des staatli-
chen Interesses an der Exilaktivität der Beschwerdeführerin gewertet
werden kann,
dass aufgrund der Teilnahme an einer Kundgebung verschiedener op-
positioneller Gruppierungen gegen die äthiopische Regierung in der
Schweiz nicht geschlossen werden kann, die Beschwerdeführerin
habe sich bei dieser Demonstration besonders und über das Mass der
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anderen Kundgebungsteilnehmern exponiert oder eine Führungs-
position inne gehabt,
dass denn auch aus dem Foto ersichtlich wird, dass sich die Be-
schwerdeführerin bei der Demonstration nicht speziell exponierte, son-
dern eher in der Gruppe der Teilnehmenden – die fast alle, wie die Be-
schwerdeführerin auch, Plakate auf sich trugen – unterging,
dass das eingereichte, offenbar für private Zwecke aufgenommene
Foto zudem nirgends veröffentlicht wurde und sich die Identität der mit
einem Kopftuch bedeckten Beschwerdeführerin allein aus diesem Foto
kaum eruieren lässt,
dass auch sonst nichts auf eine erfolgte Identifizierung der Beschwer-
deführerin durch den äthiopischen Geheimdienst hinweist,
dass daher – entgegen der von der Beschwerdeführerin in der zusätz-
lichen Eingabe vom 9. Januar 2009 vertretenen Auffassung – nicht an-
zunehmen ist, die äthiopischen Behörden hätten von der Teilnahme
der Beschwerdeführerin an einer regimekritischen Demonstration in
Genf Kenntnis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert,
dass ungeachtet dessen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien selbst bei Bekanntwerden ihrer
Teilnahme an dieser Demonstration unwahrscheinlich ist, da sie allein
damit nicht als besonders engagierte exilpolitische Aktivistin erscheint
und von den äthiopischen Behörden kaum als staatsgefährdende Per-
son wahrgenommen werden dürfte,
dass eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevan-
ter Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten daher nicht anzuneh-
men ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007
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sowie D-3894/2006 vom 25. September 2008, D-3518/2008 vom
3. Dezember 2008; EMARK 1998 Nr. 22),
dass es zwar seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwi-
schen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 zu sporadischem
Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes kam; immerhin aber sowohl
Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten
internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist,
grundsätzlich zu akzeptieren scheinen, und ein erneuter offener Aus-
bruch des Konflikts bis heute erfolgreich verhindert werden konnte,
dass somit aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien nicht von einer
konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden
kann,
dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür fin-
den, dass die junge Beschwerdeführerin, die in ihrer Heimat nebst ih-
ren Eltern und Schwestern über weitere Verwandte verfügt (vgl. A1
S. 2 f., A9 S. 9), aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozia-
ler Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin in der Rechts-
mittelschrift pauschal angeführten Angstzustände kein Kriterium dar-
stellt, das den Vollzug ihrer Wegweisung als unzumutbar erscheinen
lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung allfälliger gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
Seite 12
D-7685/2008
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 9. Januar 2009 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrech-
nen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-7685/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
Seite 14