Abtei lung IV
D-7685/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
deren Kinder B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Irak,
alle vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,(...),
Gesuchsteller.
Parteientschädigung; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2009
(Revision) / D-5200/2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-7685/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchsteller am 22. September 2003 gemeinsam mit ihrem
Ehemann beziehungsweise Vater, E._______, geboren (...), in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2006 den Ehemann be-
ziehungsweise Vater der Gesuchsteller in Anwendung von Art. 1 F
Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von der Flüchtlingseigenschaft aus-
schloss und gleichzeitig feststellte, die Gesuchsteller erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass das BFM mit derselben Verfügung die Asylgesuche der Gesuch-
steller und ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters ablehnte, ihre
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihnen infolge festgestell-
ter Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnah-
me in der Schweiz gewährte,
dass die Gesuchsteller gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
22. Februar 2006 durch ihren Rechtsvertreter bei der damals zuständi-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhe-
ben liessen,
dass sie die Begehren formulierten, die vorinstanzliche Verfügung sei
insoweit aufzuheben als ihnen das Asyl verweigert und sie aus der
Schweiz weggewiesen worden seien, und es sei ihnen das Asyl zu
erteilen,
dass sie daneben beantragten, es sei die Rechtskraft der Ziffern 5 und
6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Januar 2006
festzustellen und das BFM dementsprechend mit vorsorglicher Mass-
nahme anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme zu vollziehen,
dass sie diese Begehren unter Kostenfolge stellten und eventualiter
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten,
dass die Instruktionsrichterin der ARK mit Zwischenverfügung vom
1. März 2006 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
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pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, dasjenige um un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG hingegen
abwies,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 17. März 2006, welche
den Gesuchstellern am 24. März 2006 durch die Instruktionsrichterin
der ARK ohne Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht
wurde, die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der Beschwerde übernahm und diese mit Urteil vom 3. Dezember
2009 guthiess, wobei es mit Bezug auf die Gesuchstellerin (Mutter)
und ihre Töchter B._______ und D._______ die angefochtene
Verfügung aufhob und Asyl gewährte,
dass es mit Bezug auf den Sohn C._______ die angefochtene
Verfügung aufhob, die Flüchtlingseigenschaft feststellte und
hinsichtlich der Frage, ob der Gesuchsteller nach Art. 53 AsylG vom
Asyl auszuschliessen sei, die Sache zu vollständiger Abklärung des
Sachverhalts und zu entsprechender Beurteilung an das BFM
zurückwies,
dass es diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend unter Hinweis
auf Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG auf eine Auferlegung von Verfahrens-
kosten verzichtete,
dass es gleichzeitig den Gesuchstellern eine - vom BFM auszurichten-
de - Parteientschädigung von Fr. 600.-- zusprach, wobei es zur Be-
gründung ausführte, obsiegende Parteien hätten nach Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen Kosten,
dass es diesbezüglich weiter erwog, der Rechtsvertreter der Gesuch-
stellerin habe keine Kostennote eingereicht, der notwendige Vertre-
tungsaufwand lasse sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuver-
lässig abschätzen, und die von der Vorinstanz zu entrichtende Partei-
entschädigung sei unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Fr. 600.--
festzusetzen (vgl. Dispositivziffer 5),
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dass die Gesuchsteller am 9. Dezember 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 9. Dezem-
ber 2009 über einen Betrag von Fr. 3'216.45 einreichten und unter Be-
rufung darauf um eine Parteientschädigung „gemäss Aufwand“ ersuch-
ten,
dass sie für den Falle der Eröffnung eines förmlichen Revisionsverfah-
rens beantragten, es sei Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils vom 3. De-
zember 2009 revisionsweise unter Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung aufzuheben,
dass die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2009 monie-
ren, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 3. De-
zember 2009 eine willkürliche Schätzung der ihnen auszurichtenden
Parteientschädigung vorgenommen, nachdem es in Abweichung von
der gegenüber ihrem Rechtsvertreter gehandhabten Praxis von einer
Anzeige des bevorstehenden Fallabschlusses und einer Aufforderung
zur Einreichung der Honorarnote abgesehen habe,
und zieht in Erwägung,
dass es sich beim beanstandeten Urteil vom 3. Dezember 2009 um
einen Entscheid über eine Beschwerde handelt, die von den Gesuch-
stellern gestützt auf Art. 31, Art. 32 (e contrario) und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
gegen eine auf dem Gebiet des Asyls vom BFM erlassene Verfügung
nach Art. 5 VwVG erhoben worden war,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht (Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]) auf dem Gebiet des Asyls nicht zulässig ist
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit in seinem Urteil vom 3. De-
zember 2009 endgültig über die Sache befunden hat,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
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dass zu prüfen bleibt, ob die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 9. De-
zember 2009 Gründe geltend machen, die unter dem Blickwinkel der
Revision eine Aufhebung beziehungsweise Änderung des Beschwer-
deurteils vom 3. Dezember 2009 im Entschädigungspunkt zu bewirken
vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121-
128 BGG sinngemäss anwendet (Art. 45 VGG; Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1
S. 242 f.),
dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Ur-
teile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt
sind,
dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei be-
reits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf
dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten geltend
gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. Art. 46
VGG in analogiam),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revi-
sionsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zu-
ständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt
(vgl. Art. 23 VGG),
dass die Aufwandentschädigung bei der vertraglichen Vertretung - im
Gegensatz zu jener für die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65
Abs. 2 VwVG - der Partei und nicht ihrem Vertreter zugesprochen wird
(vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 64 N 15; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 222 Rz. 4.88),
dass die Gesuchsteller damit ein schutzwürdiges Interesse an der Auf-
hebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom
3. Dezember 2009 im Entschädigungspunkt haben und zur Einrei-
chung eines darauf abzielenden Revisionsgesuches legitimiert sind
(Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND,
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Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege
des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsge-
suchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher
für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von
Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass
die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzei-
tigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und letzteres auch bereits die
Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthal-
ten hat,
dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anfor-
derungen zu genügen hat,
dass die Gesuchsteller explizit Art. 121 Bst. c BGG als Grundlage für
ihr Revisionsgesuch benennen und dazu ausführen, ihr im ordentli-
chen Beschwerdeverfahren eingebrachter Antrag auf Zusprechung ei-
ner Parteientschädigung sei nur deshalb unbeurteilt geblieben, weil
das Gericht durch den Verzicht auf eine weitere Verfahrenshandlung
zur Bezifferung des Antrages auf Parteientschädigung seine eigene
Praxis verletzt habe,
dass die Gesuchsteller einen gesetzlichen Revisionsgrund anrufen
und mit hinreichender Begründung darlegen, warum nach ihrer Ein-
schätzung ebendieser Revisionsgrund verwirklicht ist,
dass sich aus ihrer Gesuchsbegründung ohne weiteres auch eine ge-
nügende Substanziierung bezüglich der Wahrung der massgeblichen
30-tägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ergibt, zumal das Ur-
teil vom 3. Dezember 2009 am 8. Dezember 2009 versandt wurde und
die Revisionseingabe sowie auch die Honorarnote des Rechtsvertre-
ters der Gesuchsteller vom 9. Dezember 2009 datieren,
dass unter diesen Umständen auf das im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass nach der von den Gesuchstellern angerufenen Bestimmung von
Art. 121 Bst. c BGG ein Revisionsgrund vorliegt, wenn das Gericht
über einen gestellten Antrag im Entscheid nicht - auch nicht still-
schweigend - befindet,
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dass die Bestimmung in erster Linie auf die Anträge in der Sache
selbst (Rechtsbegehren) abzielt, von ihr aber unter anderem auch An-
träge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Verfahrens er-
fasst werden (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel
Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel
2008, Art. 121 N 8; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS
GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, zu
Art. 121 Rz. 22-24),
dass vorliegend das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. De-
zember 2009 die Gesuchsteller als obsiegende Partei im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 VGKE erachtete und ihnen deshalb eine - ungekürzte
(vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE) - Parteientschädigung von Fr. 600.-- zusprach
(Ziffer 5 des Dispositivs), wobei es in den zugehörigen Erwägungen
(E. 16.2) ausführte, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe
keine Kostennote eingereicht, der notwendige Vertretungsaufwand las-
se sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen,
und die vom BFM auszurichtende Parteieentschädigung sei unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf einen Be-
trag von Fr. 600.-- festzusetzen,
dass sich die Festsetzung einer Parteientschädigung im Beschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 14 VGKE rich-
tet,
dass gemäss dieser Bestimmung die Anspruch auf eine Parteientschä-
digung erhebenden Parteien dem Gericht vor dem Entscheid eine de-
taillierte Kostennote einzureichen haben (Abs. 1), auf deren Basis das
Gericht sodann die Entschädigung festsetzt (Abs. 2 Satz 1),
dass bei Nichteinreichung einer Kostennote das Gericht die Parteient-
schädigung aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE Satz 2:
„Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschä-
digung auf Grund der Akten fest.“),
dass angesichts des klaren Wortlauts von Art. 14 VGKE eine Verpflich-
tung des Bundesverwaltungsgerichts, die Parteien ausdrücklich zur
Einreichung einer Kostennote aufzufordern, nicht besteht (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 221 Rz. 4.84),
dass zwar das Bundesverwaltungsgericht bei absehbarer Entschädi-
gungsfolge vor Erlass des Endentscheides dem professionell tätigen
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Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer Honorarnote ansetzen
kann,
dass davon aber namentlich dann abgewichen werden kann, wenn
sich der zu entschädigende Aufwand aufgrund der Akten mit hinrei-
chender Genauigkeit abschätzen lässt oder die Einholung der Kosten-
note in speziellen Verfahren zu einer ungebührlichen Verzögerung führen
würde,
dass in casu das Bundesverwaltungsgericht gemäss seinen Urteilser-
wägungen zur Erkenntnis gelangte, der notwendige Vertretungsauf-
wand lasse sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig ab-
schätzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich damit im Rahmen von Art. 14
VGKE und der diesbezüglich geübten Praxis bewegte, zumal sich den
Akten zufolge die vom Rechtsvertreter im Namen der Gesuchsteller
unternommenen Prozesshandlungen im Beschwerdeverfahren auf die
alleinige Ausarbeitung und Einreichung der Rechtsmitteleingabe an die
ARK beschränkten,
dass entgegen der Argumentation in der Eingabe vom 9. Dezember
2009 die Gesuchsteller nicht „in guten Treuen“ davon ausgehen durf-
ten, ihr Rechtsvertreter würde „praxisgemäss“ aufgefordert, die Hono-
rarnote nachträglich noch einzureichen,
dass nach dem Erwogenen keine Rede davon sein kann, das Bundes-
verwaltungsgericht habe als Folge der „Verletzung seiner eigenen
Praxis“ den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung „nach
tatsächlichem Aufwand“ unbeurteilt gelassen,
dass in diesem Punkt entgegen der Auffassung der Gesuchsteller of-
fensichtlich kein Verfahrensmangel im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG
vorliegt,
dass die Gesuchsteller ferner die Anpassung der Parteientschädigung
an den in der Honorarnote vom 9. Dezember 2009 ausgewiesenen Be-
trag von Fr. 3'216.45 beantragen,
dass die im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
zuzusprechende Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie
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allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei zu umfassen hat (vgl.
Art. 8 VGKE),
dass vorliegend die mittels Honorarnote ausgewiesenen Vertretungs-
kosten mehr als das Fünffache der im Beschwerdeverfahren als Partei-
entschädigung zugesprochenen Summe ausmachen,
dass bei dieser markanten Differenz grundsätzlich denkbar sein könn-
te, das Bundesverwaltungsgericht habe einzelne prozessuale Hand-
lungen des Rechtsvertreters übersehen, und somit eine Prüfung der
Frage angezeigt erscheint, ob der Tatbestand von Art. 121 Bst. d BGG
(versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsa-
chen) erfüllt ist,
dass das Übersehen einer wesentlichen prozessualen Handlung des
Rechtsvertreters durch das Gericht hinlänglich ausgeschlossen werden
kann, nachdem wie erwähnt in den Akten lediglich die Beschwerdeerhe-
bung (Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2006, 9 Textseiten) als Auf-
wendung erkennbar ist und in der Eingabe vom 9. Dezember 2009 keine
prozessualen Verrichtungen benannt werden, die keinen Niederschlag
im Beschwerdedossier gefunden hätten und bei der ausgefällten Partei-
entschädigung übergangen worden sein könnten,
dass dahin gestellt bleiben kann, ob der geschätzte Vertretungsaufwand
dem fraglichen Beschwerdeverfahren angemessen erscheint,
dass nämlich selbst dann, wenn festgestellt werden könnte, die vom Ge-
richt vorgenommene Schätzung sei deutlich zu tief ausgefallen, dies
einer Überprüfung durch die Revisionsinstanz entzogen bliebe, solange
von ihm - wie vorliegend der Fall - keine wesentliche Vertretungshand-
lung beziehungsweise Aufwendung übersehen wurde,
dass aus ebendiesem Grund die Gesuchsteller aus dem Hinweis auf
das Bundesgerichtsurteil vom 14. August 2008 (5D_88/2008 E. 4.3) im
fallspezifischen Kontext nichts zu ihren Gunsten herleiten können,
dass das Bundesgericht in jenem Verfahren eine subsidiäre Verfas-
sungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG zu beurteilen und dabei zu
prüfen hatte, ob ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz gegen
verfassungsmässige Rechte verstösst (vgl. Art. 116 BGG), wobei die be-
schwerdeführende Partei insbesondere eine Verletzung des Willkürver-
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bots von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gerügt hatte,
dass im Gegensatz dazu im vorliegenden Verfahren das Bundesver-
waltungsgericht sich als Revisionsinstanz einer Prüfung der Frage zu
enthalten hat, ob ein eigener Entscheid willkürlich ausgefallen ist,
dass nach dem Gesagten von den Gesuchstellern kein revisionsrecht-
lich relevanter Sachverhalt dargetan werden konnte, weshalb das Ge-
such um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. Dezember 2009 abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen dem Revisionsbegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Gesuchsteller abzuweisen
ist,
dass vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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