Abtei lung IV
D-7686/2006
{T 0/2}
Urteil vom 24. August 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Martin Zoller, Gérald Bovier
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
A._______, Iran,
alias B._______, Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 19. Januar 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am
02.10.1383 (23.12.2004) und gelangte am 09.10.1383 (30.12.2004) in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2005 fand in
Kreuzlingen die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 17. Januar 2005
erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei politisch aktiv
gewesen, indem er an Demonstrationen teilgenommen, unter anderem Texte mit
politisch brisanten Inhalten verfasst und in der Öffentlichkeit verteilt habe. Wegen
seiner Aktivitäten an der Universität – er habe Texte mit politischen Inhalten auf
dem Universitätsgelände an Wänden angebracht – sei er im Jahre 1997 verhaftet
worden und für die Dauer von sechs Monaten inhaftiert gewesen. Grundlage der
Haft sei ein Urteil des Revolutionsgerichts gewesen. Vor ungefähr drei Jahren
habe er seine oppositionellen Aktivitäten in einer Gruppe von Bekannten, in der
auch sein Cousin gewirkt habe, fortgeführt. Die Gruppe habe von ihnen verfasste
Texte unter die Bevölkerung verteilt und Wände mit politischen Slogans besprayt.
Die Verteilaktionen hätten etwa einmal wöchentlich abends im Schutze der
Dunkelheit und unter gewissen Sicherheitsvorkehrungen stattgefunden, damit die
Gruppe nicht entdeckt würde. Anfangs Dezember 2004 habe er vernommen, dass
ein Freund aus der Gruppe festgenommen worden sei. Aus Angst vor einer
Verhaftung habe er sich bei einem Bekannten versteckt und sich fortan nicht mehr
zu Hause aufgehalten. Wenige Tage später hätten Sicherheitskräfte eine
Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei ihnen vermutlich Unterlagen politischen
Inhalts in die Hände gefallen seien. Sein Bruder sei von den Sicherheitskräften
mitgenommen und für eine Nacht in Gewahrsam genommen worden. Neben
diesen Problemen habe auch das allgemeine repressive politische Klima ein
weiterer Ausreisegrund dargestellt. Ausserdem habe er an Demonstrationen
teilgenommen. Zusammen mit seinem Cousin sei er in der Folge ausgereist.
B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2005 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, jedenfalls die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei ihm in der Person des
unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bewilligen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2005 setzte die damals zuständige
Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem
Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel,
stellte fest, dass das Verfahren mit demjenigen seines Cousins (N ) zeitlich
3koordiniert werde, und dass auf die Einsicht in die Akten aus diesem Verfahren
verzichtet werde, mit Fristansetzung zur Stellungnahme zu diesem Vorgehen.
Zudem wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
E. Mit Eingabe vom 30. März 2005 liess der Beschwerdeführer ein Abschlusszertifikat
der Universität, einen Universitätsabschluss, eine Arbeitsbestätigung sowie
zahlreiche Dokumente, welche seine exilpolitischen Aktivitäten untermauern
sollen, zu den Akten reichen.
F. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2005 auf Abweisung der
Beschwerde.
G. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung
der C._______, einen Mitgliederausweis der C._______, weitere Unterlagen zu
seiner exilpolitischen Betätigung sowie eine weitere Bescheinigung eines
Arbeitgebers einreichen.
H. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 3. Juli 2007 nahm das BFM Stellung
zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und beantragte erneut
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
43.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen
vermöchten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, überzeugend
zu schildern, wie die Behörden von seinen angeblichen Aktivitäten erfahren hätten.
An der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer zudem lediglich vermutet, dass
er von einem Revolutionsgericht verurteilt worden sei, währenddem er bei der
direkten Bundesanhörung dies mit Bestimmtheit angegeben habe. Zudem seien
die Ausführungen zu seinen Aktivitäten an der Universität als realitätsfremd zu
werten, zumal aus den Aussagen deutlich hervorgehe, dass diese mit keinen
Vorsichtsmassnahmen flankiert gewesen seien. Im Übrigen habe der
Beschwerdeführer die Ereignisse von 1997 nicht in direkten Zusammenhang mit
seiner Ausreise gebracht. Der Beschwerdeführer habe sich des Weiteren in keiner
Weise gegen die Haft sowie die Verurteilung zur Wehr gesetzt, was ebenfalls als
realitätsfremd zu werten sei. Die Angaben zu den drei Jahre vor seiner Ausreise
weitergeführten Aktivitäten seien zudem insbesondere in Bezug auf die Inhalte, die
Modalitäten der Verbreitung der Texte sowie der Sicherheitsmodalitäten
unsubstanziiert ausgefallen. Sodann habe der Beschwerdeführer auch seinen
Reiseweg über eine Bergregion in der Türkei wenig überzeugend geschildert,
kenne weder den Ort in der Türkei, an welchem er nach seiner Wanderung
angekommen sei, noch wisse er, über welche Länder er in einem Lkw von Ankara
in die Schweiz gereist sei. Die angebliche Beschlagnahmung des Reisepasses
anlässlich einer Hausdurchsuchung im Dezember 2004 sei ebenso wenig
glaubhaft, nicht zuletzt auch, da er sie anlässlich der direkten Bundesanhörung
nicht mehr erwähnt habe. Schliesslich sei neben der angeblichen
5Hausdurchsuchung auch die geltend gemachte Verhaftung eines Bekannten aus
dem politisch aktiven Kreis unglaubhaft, zumal er über keine Information verfüge,
welche über seine Kenntnisnahme Aufschluss gebe. Des Weiteren habe er
anlässlich der Anhörung durch das BFM mit keinem Wort mehr erwähnt, sein
Bruder sei durch die iranischen Sicherheitskräfte mitgenommen worden. Im
Übrigen stünden die geltend gemachten, drei Jahre dauernden oppositionellen
Aktivitäten im Widerspruch zum Militärdienst, den er nach Ende seines Studiums
im Jahre 2001 während zweier Jahre geleistet habe. Es sei darüber hinaus zu
bezweifeln, dass der Beschwerdeführer seinen Aktivitäten über eine Dauer von
etwa drei Jahren problemlos habe nachgehen können, zumal diese von
besonderer Brisanz seien. Die Vorgehensweise der Gruppe sei als äusserst
fahrlässig zu taxieren. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den innerfamiliären
Auseinandersetzungen trügen dem Gefährdungspotential in keiner Weise
Rechnung.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, worin er auf das allgemeine repressive
politische Klima in Iran hinweise, gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile
hinaus, welche weite Teile der iranischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen
könnten. Die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen stünden
schliesslich nicht in einem direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise und seien
auch nicht asylrelevant.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM sei zu Unrecht von der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen und habe
ihm zu Unrecht kein Asyl gewährt. Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen
sich aber als nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Nach
einer Prüfung der Akten muss der Schluss gezogen werden, dass die geltend
gemachten Verfolgungsgründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
unglaubhaft zu werten sind. So ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die
Ausreise zu Fuss über die Berge in die Türkei entgegen anderer Behauptung in
der Beschwerde wenig substanziiert ausgefallen ist und den Eindruck hinterlässt,
der Beschwerdeführer habe sie nicht selbst erlebt, zumal aus den Schilderungen
keine eigene Betroffenheit herauszulesen ist. Erfahrungsgemäss sind
Asylgesuchsteller in aller Regel bestrebt, über Erlebtes und insbesondere auch
ihre dabei gemachten Wahrnehmungen umfangreich zu berichten, was vorliegend
nicht der Fall ist. Daran ändert auch nichts, dass der Cousin des
Beschwerdeführers (N ) die Reise im Wesentlichen deckungsgleich schilderte.
Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner privilegierten
Stellung den Iran gar nicht verlassen, wenn er nicht verfolgt worden wäre, vermag
die Asylvorbringen nicht glaubhaft zu machen. So kann es auch für Personen in
privilegierter Stellung mannigfache Gründe für eine Ausreise aus dem Heimatland
geben. Dass die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der von ihr angeführten
Realitätsfremdheit der Vorgehensweise des Beschwerdeführers spekulativ und
unhaltbar sei, kann im Weiteren nicht gehört werden. Auch das
Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die entsprechenden
Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des grossen
Gefährdungspotentials für sich und die Familie wenig überzeugend erscheinen.
Nicht zuletzt fällt auf, dass der Beschwerdeführer wohl imstande war, auf
6Beschwerdeebene Dokumente zu seiner Tätigkeit und zum Universitätsabschluss
aus dem Iran zu beschaffen (zwei Dokumente betreffend den Uniabschluss, eine
Arbeitsbestätigung des letzten Arbeitgebers, eine weitere Arbeitsbestätigung bzgl.
seiner Tätigkeit vom 22. April 2002 bis 28. November 2003), wobei zu bemerken,
ist, dass das BFM den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen in seiner Verfügung - mit
Ausnahme der festgestellten Ungereimtheit im Zusammenhang mit dem
Militärdienst und der angeblichen Dauer der oppositionellen Tätigkeiten - nicht in
Zweifel zog. Hingegen wurden aber bezeichnenderweise keine Dokumente
eingereicht, welche die geltend gemachten und vom BFM als unglaubhaft
erachteten, eigentlichen Verfolgungsgründe belegen könnten. Es ist nicht
nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise dargelegt,
inwiefern er (mittels seines angeblich in den Iran gereisten Onkels) versuchte und
weshalb es ihm in der Folge nicht gelungen ist, die in der Beschwerde in Aussicht
gestellten Dokumente zur Gefährdungslage zu den Akten zu reichen, zumal er mit
der Nachreichung der oben erwähnten Bestätigungen zeigte, dass es ihm
grundsätzlich möglich ist, Dokumente aus dem Iran zu beschaffen. Diese
Unterlassung des Beschwerdeführers untermauert zusätzlich die Unglaubhaftigkeit
der geltend gemachten Verfolgungsgründe. Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf
die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene noch näher einzugehen,
da sie an der Sachlage auch nichts zu ändern vermögen. Die erhobenen Rügen
erweisen sich nach dem Gesagten mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz
als unbegründet.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene im Weiteren geltend, er sei in
der Schweiz aktives Mitglied der C._______ und habe im Rahmen des
Engagements für diese Vereinigung an zahlreichen Kundgebungen und
Protestaktionen gegen das iranische Regime teilgenommen. Für den Beweis
dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente ein, worauf
er auch als Teilnehmer diverser Aktionen auf Fotos erkennbar ist.
4.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Be-
jahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl.
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.).
4.3.3 Aufgrund der Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs sind die Anforderungen
bezüglich der Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrundes grundsätzlich hoch
anzusetzen, da es nicht im Belieben eines Asylgesuchstellers stehen soll, die
Flüchtlingseigenschaft durch Aktivitäten im Aufenthaltsstaat herbeizuführen.
Demnach rechtfertigt es sich - analog zur Prüfung, ob eine Wegweisungsschranke
nach Art. 3 EMRK vorliegt - bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
einen strengen Massstab anzuwenden. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
7Ausland überwachen. Die iranischen Behörden haben aber nur Interesse an der
namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen
massentypischer und niedrigprofilierter Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinausgehen und Funktionen oder Aktivitäten entwickelt, welche den
Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Erheblich ist eine exilpolitische Betätigung nur dann, wenn der Betreffende nach
aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent regimefeindlich aktiv wird oder
wenn sich seine politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimatland
betätigten festen Überzeugung darstellen und sie eine gewisse Intensität
erreichen. So besteht zum Beispiel grundsätzlich keine asylerhebliche Gefährdung
für einen blossen Mitläufer der Volksmujahedin, wenn es sich bei seinen
Aktivitäten um eine untergeordnete exilpolitische Betätigung handelt (z.B.
Teilnahme an Veranstaltungen der Volksmujahedin, Demonstrationsteilnahme)
und keine glaubhafte Vorverfolgung geltend gemacht werden kann. Die
Voraussetzungen für ein persönliches Exponieren können zwar durchaus bei
weniger bekannten Personen möglich sein; massgeblich hierfür ist aber, dass auf
Grund der politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen
Betätigung einerseits eine Identifizierung möglich ist und andererseits den
Betroffenen in den Augen der iranischen Behörden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen.
Was die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft in der
Schweiz betrifft, liegen - wie oben dargelegt - keine glaubhaften Hinweise dafür
vor, er habe sich bereits im Iran regimekritisch betätigt. Sein in der Schweiz
begonnener Aktivismus kann deshalb nicht als Fortsetzung eines bereits im
Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Es lässt
sich daraus auch keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in
den Iran ableiten, sondern allenfalls ein Interesse am dortigen politischen
Geschehen. Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht substanziiert dar, in der
Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen
Kaderstelle einer regimekritischen iranischen Organisation tätig zu sein, welche
auf den Umsturz des Regimes in Teheran hinarbeitet. Aus den zahlreich
eingereichten Dokumenten geht lediglich eine untergeordnete Beteiligung an
exilpolitischen Aktivitäten hervor.
Vorliegend liegen somit keine Hinweise auf eine erhebliche exilpolitische Tätigkeit
vor, zumal die Teilnahme an Demonstrationen und die Mitarbeit an
Informationsständen und dergleichen der Beschwerdeführer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bei den iranischen Behörden nicht namentlich bekannt
gemacht haben dürfte. Dass der Beschwerdeführer von der islamischen Regierung
identifiziert worden sei, wie in der Bestätigung des C._______ vom 7. Oktober
2005 festgehalten, ist blosse, durch nichts belegte Behauptung. Was die im
Internet veröffentlichten Fotos betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das Internet ist
ein Massenmedium, das heute von Millionen von Privatpersonen sowie
unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien
Willenskundgebung sowie zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen
genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten
8auf privaten Homepages. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die
iranischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit grosser
Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für ihn interessieren würden. Wie bereits oben
ausgeführt, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen
oppositionellen Tätigkeiten im Heimatland unglaubhaft geblieben. Es ist bekannt,
dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der
Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver
wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte
politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon aus-
gegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage
sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden ver-
mögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktio-
nen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen. Es fehlen im vorliegenden
Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer
aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem
Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht
festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein
kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im
Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Vor diesem Hintergrund
und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen
und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich,
dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers
soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn als konkrete und ernsthafte
Bedrohung für das politische System empfinden würden und er bei einer Rückkehr
befürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden.
Es bestehen somit vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten von
den Behörden des Heimatlandes als gefährliche Regimegegner registriert worden
ist. Bei dieser Sachlage liegen beim Beschwerdeführer auch keine subjektiven
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreichen Dokumente im Einzelnen
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art.
3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
9gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122,
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Iran als zumutbar zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt wäre. Eine Situation, welche den
Beschwerdeführer als „Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge“ qualifizieren würde, lässt
sich aufgrund der heutigen Situation im Iran nicht bejahen.
5.10 Daneben sind den Akten auch keine individuellen Gründe zu entnehmen, welche
einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers entgegenstehen könnten,
zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine sehr gute Schul-
und eine Berufsausbildung als D._______ wie auch über Berufserfahrung verfügt
und sich zudem mit den Eltern und der Schwester weitere Familienmitglieder des
Beschwerdeführers im Iran befinden (vgl. A1, S. 3), er bei einer Rückkehr mithin
ein soziales Netz vorfindet, welches ihm die Reintegration im Iran zusätzlich
erleichtern wird. Schliesslich sind auch keine gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers aktenkundig, welche gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Darüber hinaus hat der
Beschwerdeführer die Möglichkeit, zusammen mit seinem Cousin, dessen
Beschwerde mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wurde, in seine Heimat
zurückzukehren.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
11
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal
die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein
aussichtslos erschienen und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- den (Beilage: Identitätsausweis, drei Bestätigungsschreiben)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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