Abtei lung IV
D-7686/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
und deren Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 /
N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7686/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden am 9. September 2008 in Bulgarien
und am 12. Oktober 2009 in Norwegen im Zusammenhang mit Asyl-
gesuchen daktyloskopiert wurden,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat im Oktober 2009 verliessen und nach Aufenthalten und
Asylgesuchen in Bulgarien und Norwegen am 28. Juli 2010 in der
Schweiz um Asyl ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragungen vom
30. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______
zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten,
sie würden im Heimatstaat von Terroristen bedroht,
dass sie sich zunächst nach Bulgarien begeben und ihre Asylgesuche
gestellt hätten, doch hätten sie es vorgezogen, Bulgarien angesichts
verschiedener Unzulänglichkeiten wieder zu verlassen, obwohl sie dort
hätten bleiben können,
dass sie in den Heimatstaat zurückgekehrt seien, sich später nach
Norwegen begeben und dort ihre Asylgesuche gestellt hätten, doch sei
der Entscheid der norwegischen Behörden negativ ausgefallen,
dass ihnen die norwegischen Behörden eine Ausreisefrist angesetzt
und die Ausschaffung nach Bulgarien in Aussicht gestellt hätten,
dass sie der Ausschaffung nach Bulgarien zuvorgekommen und mit
dem Zug in die Schweiz gereist seien,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragungen vom
30. Juli 2010 das rechtliche Gehör zu einer Rückführung nach
Bulgarien gewährt wurde,
dass sie ausführten, sie wollten nicht nach Bulgarien zurückkehren,
weil sie das Land ohne behördliche Erlaubnis verlassen hätten, weil es
dort keine Arbeit gäbe und sie die Kinder nicht ernähren könnten,
dass die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 17. und 30. August
2010 dem am 9. August 2010 gestellten Gesuch um Rückübernahme
der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder zustimmten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 – eröffnet am
21. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug nach Bulgarien anordnete, wobei es fest-
hielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführenden seien im September 2008 in Bulgarien
daktyloskopiert worden,
dass sie in Norwegen, wo sie ebenfalls ein Asylgesuch gestellt hätten,
angewiesen worden seien, nach Bulgarien zurückzukehren, da dieses
Land für ihre Asylverfahren zuständig sei,
dass demzufolge Bulgarien gestützt auf das "Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit -
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie auf das
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die bulgarischen Behörden am 17. August 2010 einer Übernahme
der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten und die Rückführung
- vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis
spätestens zum 28. Februar 2011 zu erfolgen habe,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs
am 30. Juli 2010 Gelegenheit gegeben worden sei, allfällige Gründe
vorzubringen, welche gegen ihre Wegweisung nach Bulgarien
sprechen würden,
dass sie dabei zu Protokoll gegeben hätten, sie wollten weder nach
Bulgarien noch nach Norwegen, zumal sie einerseits in Bulgarien, wo
sie zwar bleiben und auch Sozialhilfe beziehen könnten, keine Arbeit
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hätten, andererseits die norwegischen Behörden sie nach Bulgarien
ausweisen würden,
dass diese Einwände nicht geeignet seien, den Entscheid des BFM
umzustossen, zumal insbesondere keine Hinweise darauf bestünden,
wonach in Bulgarien kein effektiver Schutz vor Rückführung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass Bulgarien nämlich die Flüchtlingskonvention (FK) und die
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert habe und
diese Praxis anwende, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im
Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bulgarien be-
stünden, und weder die in Bulgarien herrschende Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen
Staat sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung
Bulgariens vorliege,
dass schliesslich Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ge-
mäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung hätten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Oktober 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Ein-
treten auf das Asylgesuch beantragten,
dass eventualiter die Verfügung insoweit aufzuheben sei, als diese den
sofortigen Wegweisungsvollzug vorsehe, und ferner die Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und dementsprechend die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht schliesslich die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beantragten,
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dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen
zwei fremdsprachige, fotokopierte irakische Urkunden der Polizei und
der Militärbehörde zu den Akten reichten,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts mit Telefax-Verfügung vom 1. November 2010 den Vollzug der
Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestell ten
Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[Dublin-DVO]) Bulgarien als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten ist,
dass Bulgarien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ge-
mäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt hat,
dass der Drittstaat Bulgarien somit für die Beschwerdeführenden
staatsvertraglich zuständig ist,
dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Bulgarien halte sich
hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die mass-
gebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Re-
foulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101),
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift im Wesent-
lichen geltend machen, die beiden auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Fotokopien belegten ihre Rückkehr am 5. Mai 2009 von
Bulgarien in den Irak,
dass sie danach aufgrund der im Irak angetroffenen Probleme
schnurstracks nach Norwegen gereist seien, um dort ein Asylgesuch
zu stellen,
dass sie sich in Bulgarien angesichts der geografischen Nähe zur
Türkei beziehungsweise zwischenstaatlicher Übereinkommen unwohl
fühlten,
dass ihre Kinder an schweren posttraumatischen Belastungsstörungen
und die Ehefrau an epileptischen Anfällen, die bereits zu stationären
Spitalaufenthalten geführt hätten, leiden würden,
dass diese Vorbringen indessen nicht zu einer veränderten Be-
trachtungsweise zu führen vermögen,
dass die eingereichten Fotokopien keinerlei Beweiswert aufweisen,
zumal Fotokopien manipulierbar sind, und im Übrigen derartige Be-
weismittel im Herkunftsland der Beschwerdeführenden auch im
Original gegen Geldzahlung erhältlich sind, und dies vollkommen un-
abhängig vom Wahrheitsgehalt derartiger Bestätigungen,
dass es sich demnach erübrigt, diese Urkunden in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 30. Juli 2010 be-
zeichnenderweise sowohl den Aufenthalt in Bulgarien wie auch den-
jenigen in Norwegen verschwieg (A1/10 Ziff. 3 S. 2, Ziff. 16 S. 6), was
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Rückkehr in den Irak die
Grundlage entzieht,
dass es sich bei den posttraumatischen Belastungsstörungen der
Kinder sowie der Epilepsie der Beschwerdeführerin nicht um Krank-
heiten handelt, die in Bulgarien nicht behandelbar wären oder deren
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Behandlung den Beschwerdeführern dort faktisch nicht zugänglich
wäre,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den Eingang irgendwelcher
Arztzeugnisse abzuwarten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellen,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrecht oder gegebenenfalls bei der Aus-
übung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftig-
keit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (per Kurier;
in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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