B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7686/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Iran,
vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen /
Appenzell, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (...).
D-7686/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Entscheid des BFM vom 18. Juni 2014 wurde ihm Asyl in der
Schweiz gewährt.
B.
Am 10. Juni 2015 führte das SEM eine amtsinterne Überprüfung eines vom
Beschwerdeführer im Asylverfahren eingereichten gerichtlichen Doku-
ments durch. Dieses liess das SEM am 15. Juni 2015 über die schweizeri-
sche Vertretung in B._______ auf seine Authentizität hin überprüfen. Mit
Schreiben vom 13. Juli 2015 liess die schweizerische Vertretung dem SEM
das Ergebnis ihrer Abklärungen zukommen.
C.
Mit Schreiben vom 11. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, aufgrund von Zweifeln an seinen Vorbringen habe es die schweizeri-
sche Vertretung in B._______ um nähere Abklärungen ersucht. Diese hät-
ten ergeben, dass er das SEM über seine angeblichen Probleme im Iran
massgeblich getäuscht und ein gefälschtes Beweismittel zu den Akten ge-
reicht habe. Da der Botschafts- wie auch der interne Analysebericht Anga-
ben enthalten würden, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentli-
ches Interesse bestehe, wurde ihr wesentlicher Inhalt gestützt auf Art. 27
Abs. 1 Bst. a VwVG wie folgt bekannt gegeben: Die Überprüfung des vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokuments der iranischen Justiz habe er-
geben, dass es sich offensichtlich um eine Totalfälschung handle. Darin
werde eine Ansprache verwendet, die in zivilen Verfahren, nicht aber in
strafrechtlichen verwendet werde. Das Urteil weise keinen Artikel aus dem
Strafgesetzbuch auf. Das Format und auch die Einleitungs- beziehungs-
weise Schlusssätze würden nicht den üblichen Dokumenten entsprechen.
Die auf dem Dokument angegebene Zustellung durch (...) entspreche nicht
dem im Iran üblichen Zustellungsverfahren von strafrechtlichen Dokumen-
ten. Der Text des Dokuments sei in sich widersprüchlich. Das Dokument
enthalte die Unterschrift eines (...), obwohl derartige unterschriebene Do-
kumente im Iran nie den Parteien ausgehändigt würden. Das Urteil weise
verschiedene Fallnummern auf, obwohl diese bei echten Urteilen identisch
sein müssten. Das Urteil informiere entgegen der üblichen Art und Weise
nicht über die Möglichkeit, dagegen Beschwerde erheben zu können. Des
Weiteren habe die amtsinterne Analyse des Dokuments ergeben, dass es
sich bei den darauf angebrachten Stempeln um aufgedruckte und nicht um
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echte Nassstempel handle. Indes seien die Unterschrift und der Text in
blauer Farbe von Hand mit (...) eingefügt. Sodann wies das SEM den Be-
schwerdeführer darauf hin, dass es gestützt auf Art. 1 Bst. C Ziffn. 1–6 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 63 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls be-
absichtige, und gab ihm unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit, dazu
Stellung zu nehmen.
D.
In seiner Stellungnahme vom 13. August 2015 führte der Beschwerdefüh-
rer aus, er habe im Iran ernsthafte Probleme gehabt, welche weiterhin ak-
tuell seien. Bei der Ausreise aus seinem Heimatstaat im Mai 2011 habe er
nichts von einem angeblich gefälschten Dokument gewusst. Dieses habe
er erst in der Schweiz erhalten. Er habe sich, als er anlässlich der Anhörung
im Asylverfahren nach einem Urteil gefragt worden sei, diesbezüglich an
seinen Vater gewandt. Von diesem habe er das Dokument erhalten. Wie
es in dessen Besitz gelangt sei, wisse er nicht. Dem Beschwerdeführer sei
es von seinem in C._______ wohnhaften Kollegen D._______ gebracht
worden, welcher im Iran in den Ferien gewesen sei. Seit (...) Monaten
könne er nicht mehr mit seinem Vater telefonieren, da dieser Angst vor den
Behörden habe. Er nehme an, dass der iranische Staat keinen Auszug aus
dem Urteil gemacht habe oder hätte, da er sich gegenüber dem Ausland
nicht schlecht machen möchte.
E.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 – eröffnet am 29. Oktober 2015 – ab-
erkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und
widerrief das ihm gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG.
F.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 27. November 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin als Flücht-
ling anerkannt und asylberechtigt sei; eventualiter sei die Verfügung des
SEM vom 28. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache zur erneuten Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
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Seite 4
G.
Am 3. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Fürsorgebestäti-
gung und eine Kostennote ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Man-
dant dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Die Akten wurden zur
Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt.
I.
I.a In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen
sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
I.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2016
zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik.
I.c Die fristgerechte Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom
19. Januar 2016. Auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig
reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft un-
ter anderem dann, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flücht-
lingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher
Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Sind die falschen
beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die Asylgewährung
und nicht für die Flüchtlingseigenschaft relevant, so wird nur das Asyl wi-
derrufen (vgl. MARTINA CARONI ET. AL., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 346).
3.
3.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2015 aus, es sei
erwiesen, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden
über seine angeblichen Probleme im Iran massiv getäuscht und ein ge-
fälschtes Beweismittel zu den Akten gereicht habe. Er habe versucht, ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Er habe damit das Asyl und
die Flüchtlingseigenschaft durch ein gefälschtes Beweismittel erschlichen
und durch massgebliche Täuschung über seine angeblichen Probleme
seine Glaubwürdigkeit verwirkt. Das gefälschte Beweismittel sei von zent-
raler Bedeutung, da es sich um ein Element des Sachverhalts handle.
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Seite 6
Wenn es den schweizerischen Behörden im Asylverfahren nicht unterbrei-
tet worden wäre, hätte das Asylgesuch und die entsprechende Begründung
zu einem gänzlich anderen Verfahrensausgang geführt. Der Erklärungs-
versuch des Beschwerdeführers, wonach er das Dokument beschafft und
von der Fälschung keine Kenntnis gehabt habe, vermöge nicht zu über-
zeugen. Zudem habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine anderen
einschlägigen Beweismittel zu seinen Asylvorbringen eingereicht, welche
seine Behauptungen stützen könnten. Er habe seine falschen Angaben
während des gesamten Asylverfahrens aufrechterhalten und offensichtlich
mit einem gefälschten Dokument versucht, in der Schweiz Asyl zu erschlei-
chen. Daher sei ohne Weiteres sein persönlicher Wille zur Täuschung der
schweizerischen Behörden erkennbar. Seine im Rahmen des Verfahrens
geltend gemachten Asylgründe entbehrten aufgrund des gefälschten Do-
kuments jeglicher Grundlage. Durch das Erschleichen des Asyls und der
Flüchtlingseigenschaft mittels Eingabe eines gefälschten Beweismittels
habe er seine Glaubwürdigkeit verwirkt. Es sei davon auszugehen, dass er
bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran keine Nachteile im Sinne von
Art. 3 EMRK zu befürchten habe. Somit seien die Voraussetzungen von
Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG in casu gegeben. Deshalb sei das Asyl zu wi-
derrufen und die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Dadurch unter-
stehe er nicht mehr der FK. Der gestützt darauf ausgestellte Reiseausweis
müsse deshalb umgehend zurückgegeben werden.
3.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen in formeller Hinsicht auf Be-
schwerdeebene ausführen, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt.
Es habe als einziges Argument für den Asylwiderruf und die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft die Eingabe eines gefälschten Dokuments an-
geführt und pauschal vermerkt, dadurch habe der Beschwerdeführer seine
Glaubwürdigkeit verwirkt. Indes habe er bereits in seiner Stellungnahme
vom 13. August 2015 ausgeführt, er wisse nicht, woher sein Vater das Do-
kument habe, und nie daran gedacht, dass es sich um eine Fälschung han-
deln könnte. Daraus gehe hervor, dass er keine Täuschungsabsicht gehabt
habe. Somit treffe die Argumentation des SEM, wonach er seine Glaub-
würdigkeit insgesamt verwirkt habe, nicht zu. Selbst bei Nachweis einer
diesbezüglichen Täuschungsabsicht könnten allein aufgrund dieser Tatsa-
che die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers an sich und die Glaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen während des Asylverfahrens nicht verneint werden.
Der Beschwerdeführer sei in seinem Asylverfahren während insgesamt (...)
Stunden befragt und angehört worden, wobei allein das Anhörungsproto-
koll (...) Seiten umfasse. Dabei habe er sich äusserst substanziiert zu sei-
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nen Asylgründen geäussert. Das SEM habe sich jedoch in der angefoch-
tenen Verfügung mit keinem Wort mit diesen Akten beziehungsweise den
Vorbringen des Beschwerdeführers während der beiden Interviews ausei-
nandergesetzt und nicht begründet, weshalb die Vorbringen aus seiner
Sicht möglicherweise als überwiegend unglaubhaft zu bewerten seien. Es
habe keine Glaubhaftigkeitsprüfung stattgefunden. In seiner Verfügung
vom 18. Juni 2014 sei das BFM offensichtlich von der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen und habe ihm deshalb
Asyl gewährt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM diese Vor-
bringen nunmehr als unglaubhaft einschätze. Damit habe es seine Begrün-
dungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. […]).
3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM den Ausführungen des Be-
schwerdeführers entgegen, die Fälschung des Beweismittels sei durch die
Dokumentenanalyse und die über die schweizerische Vertretung getätigten
Abklärungen erwiesen. Die Asylgewährung durch das Bundesamt habe
sich auf die mit dem Beweismittel geltend gemachte Verurteilung zu einer
Haft von (...) Jahren gestützt. Bezüglich dieser Verurteilung habe ein Polit-
malus nicht ausgeschlossen werden können, weshalb gemäss der dama-
ligen Lage Art. 3 AsylG vom BFM als erfüllt betrachtet worden und der Be-
schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen gewesen sei. Die Abklärungs-
ergebnisse entzögen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, er sei nicht rechtens, sondern auf der Grundlage einer zweifelhaften
und aus rechtsstaatlicher Sicht dürftigen Beweislage und Anklagemotiva-
tion verurteilt worden, jede Grundlage, da gegen ihn mutmasslich gar kein
Urteil ergangen sei beziehungsweise er ein solches nicht beizubringen ver-
mocht habe. Demnach sei die Verurteilung mit einem Strafmass von (...)
Jahren Haft und das Vorliegen eines Politmalus nach Art. 7 AsylG auch
nach dem rechtlichen Grundsatz in dubio pro fugitivo nicht mehr glaubhaft.
Der Beschwerdeführer habe somit seine Glaubwürdigkeit in Bezug auf die-
ses ausschlaggebende Vorbringen verwirkt. Des Weiteren sei festzuhalten,
dass die von ihm geltend gemachte glaubhafte Inhaftierung, weil er des (...)
verdächtigt worden sei, nicht aufgrund der in Art. 3 AsylG benannten Merk-
male, sondern nach rechtsstaatlich legitimen Grundsätzen erfolgt sei. Die-
ses Vorbringen könne demnach nach Art. 3 AsylG nicht zur Asylgewährung
führen und begründe keine Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den
Iran.
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Seite 8
3.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dem SEM sei es in seiner
Vernehmlassung nicht gelungen, die gerügte Verletzung der Begründungs-
pflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs zu heilen. Ergänzend
habe das SEM festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer glaubhaft ge-
machte Inhaftierung, weil er des (...) verdächtigt worden sei, nach rechts-
staatlich legitimen Grundsätzen erfolgt sei. Indes – so die Replik – umfasse
der Begriff der Inhaftierung sowohl die Festnahme einer Person, als auch
das in Haft Halten. Wenn das SEM die Inhaftierung für glaubhaft erachte,
dann halte es somit auch die geltend gemachten Haftbedingungen und die
erfolgten Folterungen für glaubhaft. In der Tat erschienen – unter Zitierung
entsprechender Protokollstellen – die diesbezüglichen Schilderungen des
Beschwerdeführers über die erlittene Folter äusserst substanziiert. Dem-
nach sei die Behauptung des SEM, diese Inhaftierung sei aufgrund des
Verdachts des (...) und nach rechtsstaatlich legitimen Grundsätzen erfolgt,
haltlos. An der Glaubhaftigkeit des Vorliegens eines Politmalus wurde fest-
gehalten. Bezüglich des Eventualantrags wurde ausgeführt, dass dem Be-
schwerdeführer eine Instanz verloren ginge beziehungsweise er den Ent-
scheid nicht anfechten könnte, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht
auf Beschwerdeebene mit seinen Vorbringen auseinandersetzen und
diese materiell prüfen würde.
4.
In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorin-
stanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ ET. AL., Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör legt der Behörde insbesondere die
Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entge-
genzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was gewissermassen
das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) –,
und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfü-
gung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist
beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Be-
gründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln
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Seite 9
und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE
2015/10 E. 5.2.2.1, 2011/37 E. 5.4.1, 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24
E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im
Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der
Behörde infolge Ermessens und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt
ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen
eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Ver-
fügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrück-
lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz
die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; LORENZ KNEUBÜH-
LER, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Be-
hörden zur Begründung ihrer Entscheide, 1998, S. 29 ff. und 194 f.; MÜL-
LER, a.a.O., S. 888 f.).
4.1.1 Es stellt sich damit die Frage, ob das SEM diesen Anforderungen
im vorliegenden Fall gerecht geworden ist.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers
nicht geeignet sind, die Fälschungserkenntnis bezüglich des eingereich-
ten Justizdokuments zu relativieren. So wurde er anlässlich der Befra-
gung und Anhörung in seinem Asylverfahren auf die Wahrheitspflicht
aufmerksam gemacht und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass seine
Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. Selbstredend erstreckt
sich die Wahrheitspflicht im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der
Feststellung des Sachverhalts auch auf den Inhalt und die Echtheit der
einzureichenden beziehungsweise eingereichten Beweismittel (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), in Bezug auf welche die gesuchstellende
Person zumindest eine Mitverantwortung trägt. Mithin ist das Einreichen
gefälschter Beweismittel im Asylverfahren durchaus geeignet, die per-
sönliche Glaubwürdigkeit einer asylsuchenden Person nachhaltig zu
erschüttern, falls diese Dokumente wesentliche Sachverhaltsvorbringen
betreffen. Dies trifft auch vorliegend zu. So ist den Akten zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung in seinem
Asylverfahren vorbrachte, dass er im Zusammenhang mit dem Verdacht
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Seite 10
auf (...) zu einer (...)jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
Aufgrund der Tatsache, dass sich das diesbezüglich von ihm
eingereichte Justizdokument nachträglich als Fälschung erwies, steht
fest, dass er gegenüber den Asylbehörden bezüglich seines zentralen
Verfolgungsvorbringens, gestützt auf welches er als Flüchtling aner-
kannt und ihm Asyl gewährt wurde, falsche Angaben machte und die
Behörden somit in Verletzung der Wahrheitspflicht täuschte. Sodann
bedarf es keiner weiteren Erläuterungen dazu, dass das Tatbestands-
element des Erschleichens durch falsche Angaben in Art. 63 Abs. 1
Bst. a AsylG ein Täuschen über wesentliche Tatsachen beinhaltet (vgl.
MARC SPESCHA ET. AL., Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Aufl. 2015,
S. 401). Der Ausdruck „erschleichen“ zeigt, dass mehr verlangt wird als
eine unbewusst gemachte Falschausgabe (vgl. ACHERMANN/HAUSAM-
MANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. 1991, S. 201), wobei Erschlei-
chung nur vorliegt, wenn das vorwerfbare Verhalten der gesuchstellen-
den Person kausal für die Asylgewährung war (vgl. WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 162). Dass diese Voraussetzun-
gen in casu gegeben waren, wurde in den Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung im Einzelnen dargelegt. Sodann erweist sich der wei-
tere Vorwurf, wonach die Vorinstanz in Verletzung der Begründungs-
pflicht auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haftbedin-
gungen und erfolgten Folterungen als unglaubhaft erachte, als unbe-
helflich. So machte er geltend, die Verurteilung zu der (...)jährigen
Freiheitsstrafe sei bereits nach wenigen Tagen in Haft erfolgt. Daraufhin
sei er für zwei Monate an einen anderen Ort verbracht worden, wo die
Haftbedingungen sehr schlecht gewesen seien. Erst dort hätten in der
Folge die von ihm geschilderten Misshandlungen stattgefunden, auf
welche in der Rechtsmitteileingabe Bezug genommen wird. Da sich die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verurteilung zu einer langjäh-
rigen Freiheitsstrafe indessen als Lüge erwiesen hat, wurde die Glaub-
haftigkeit der angeblichen Misshandlungen von der Vorinstanz zu Recht
implizit verneint und mithin auch diesbezüglich die Begründungspflicht
nicht verletzt. Deshalb vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz hätte, da sie im Rahmen ihrer Vernehmlassung die geltend
gemachte Inhaftierung im Zusammenhang mit dem Verdacht auf (...)
ausdrücklich als glaubhaft erachtet habe, folgerichtig auch die
Glaubhaftigkeit in Bezug auf die erwähnten Haftbedingungen und
Misshandlungen bejahen müssen, nichts zu ändern. So ergibt sich be-
reits aus dem Sachzusammenhang beziehungsweise der Schilderung
des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer, dass sich diese Inhaf-
tierung lediglich auf die wenigen Tage zwischen der Inhaftnahme wegen
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Seite 11
Verdachts auf (...) und der angeblichen Verurteilung zu einer (...)jährigen
Freiheitsstrafe beziehungsweise der daraufhin erfolgten Verlegung in
Einzelhaft in eine andere Zelle beziehen kann. Mithin erweist sich der
Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht auch in diesem Blick-
winkel als unbegründet.
4.1.2 Zusammenfassend vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen
den oben erwähnten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begrün-
dung standzuhalten. Mithin ist festzustellen, dass das SEM den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
4.2 In materieller Hinsicht wendete der Beschwerdeführer ein, ihm sei nicht
bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem von ihm eingereichten Jus-
tizdokument um eine Fälschung gehandelt habe. Deshalb müsse er sich
nichts vorwerfen lassen. Dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. So
trifft zum einen die asylsuchende Person aufgrund ihrer Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts insbeson-
dere eine Mitverantwortung für die Echtheit der von ihr eingereichten Be-
weismittel (vgl. E. 4.1.1). Zum andern hatte der Beschwerdeführer, wie sich
nachträglich herausstellte, die Asylbehörden hinsichtlich dieses wesentli-
chen Sachvorbringens bereits anlässlich der Anhörung in seinem Asylver-
fahren belogen. Mithin ist sein Einwand, er habe bezüglich des Beweismit-
tels, mit welchem er das erlogene Vorbringen zu belegen versuchte, nicht
gewusst, dass es sich um eine Fälschung handle, als unbehelflich zurück-
zuweisen.
4.3 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer nur
deshalb als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, weil in der
von ihm geltend gemachten Verurteilung zu einer (...)jährigen Freiheits-
strafe im Zusammenhang mit Verdacht auf (...) auf einen Politmalus ge-
schlossen wurde. Die vom Beschwerdeführer gemachten falschen Anga-
ben bezüglich wesentlicher Tatsachen waren somit kausal sowohl für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch für die Asylgewährung
(vgl. E. 4.1.1).
4.4 Somit sind vorliegend alle in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG statuierten
Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den damit verbundenen Widerruf des Asyls gegeben. Es erübrigt sich des-
halb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik ein-
zugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen. Die vom SEM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
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Seite 12
und der Widerruf des Asyls erfolgten daher zu Recht. Die Beschwerde ist
entsprechend abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 8. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährte und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen
nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7686/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migratiosbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: