Abtei lung IV
D-7687/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______ Iran,
B._______
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wiedererwägungsentscheid; Verfügung des BFM
vom 11. November 2009 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7687/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Entscheid vom 10. Juli 2008 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 31. Juli 2007 abwies, dessen Wegweisung
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2008
(D-5208/2008) eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde
abwies, womit die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2008 in Rechtskraft
erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2009 an das BFM
sinngemäss um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids
ersuchte,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. November 2009
abwies, die Verfügung vom 10. Juli 2008 als rechtskräftig und voll-
streckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhob und
feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 er-
neut an das BFM gelangte,
dass das BFM diese Eingabe am 10. Dezember 2009 zuständigkeits-
halber dem Bundesverwaltungsgericht als allfällige Beschwerde gegen
die Verfügung vom 11. November 2009 überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
23. Dezember 2009 die Eingabe des Beschwerdeführers vom
4. Dezember 2009 als sinngemässe Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 11. November 2009 entgegennahm, das Gesuch um
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abwies und unter An-
drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- erhob, welcher in der Folge frist-
gerecht einging,
dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eine weitere Eingabe einreichte, worin er unter er-
neutem Hinweis auf Art. Art. 8 der Konvention zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK;
SR 0.101) die bereits im vorinstanzlichen Verfahren und mit Be-
schwerde geltend gemachten Vorbringen, wonach seine drei Töchter
Schweizerinnen seien, er bei einer Rückkehr in den Iran diese nicht
mehr sehen könne und er im Übrigen im Heimatstaat an Leib und
Leben gefährdet sei, wiederholte,
und zieht in Erwägung:
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass dazu Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gehören und das Bundesver-
waltungsgericht in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM be-
treffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht,
dass sie sich indes aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Um-
stand ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über
Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel er-
griffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die
mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offen-
stehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa ),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte, sinngemässe
Beschwerde vom 4. Dezember 2009 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wes-
halb der Richter als Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten
Richters entscheidet (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG),
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die weiterhin zu-
treffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2009 im Wesentlichen
geltend gemacht wurde, zum Einen habe sich die allgemeine politische
Situation im Iran in den vergangenen Monaten verschlechtert, zum
Anderen sei der Beschwerdeführer zum Christentum übergetreten,
weshalb eine Rückkehr in den Iran den sicheren Tod bedeuten würde,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren darauf hinwies, er habe aus
seiner früheren Partnerschaft mit einer Schweizer Staatsangehörigen
in der Schweiz drei Töchter und daher das Recht, in der Schweiz eine
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten,
dass hierzu, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember
2009 hingewiesen, mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass sowohl die
familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in der Schweiz - auf
welche in der Beschwerde erneut hingewiesen wird - als auch die gel-
tend gemachte Konvertierung zum Christentum bereits Gegenstand
des abgeschlossenen Verfahrens waren und daher nicht zur
wiedererwägungsweisen Überprüfung der ursprünglichen Verfügung
führen können,
dass auch hinsichtlich des - in der Beschwerde wiederholten - Hin-
weises des Beschwerdeführers auf die schwieriger gewordene all-
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gemeine politische Situation im Iran auf die zutreffende Einschätzung
des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wo-
nach die allgemeine Menschenrechtslage im Iran für sich allein kein
Wegweisungsvollzugshindernis darstelle und keine konkreten individu-
ellen Gründe vorlägen, welche bei einer Rückkehr auf eine Ge-
fährdung des Beschwerdeführers schliessen liessen,
dass an dieser Einschätzung die nach Zwischenverfügung vom
23. Dezember 2009 eingereichte Eingabe vom 30. Dezember 2009
nichts zu ändern vermag, wurde doch darin mit erneutem Hinweis auf
Art. 8 EMRK lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren und mit
Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, wonach seine drei
Töchter Schweizerinnen seien, er bei einer Rückkehr in den Iran diese
nicht mehr sehen könne und er im Übrigen im Heimatstaat an Leib und
Leben gefährdet sei, wiederholt,
dass somit die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht
verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt
von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl.
Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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