Abtei lung IV
D-7689/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7689/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 18. November 2005, hielt sich in der Folge zunächst einige
Monate im Sudan auf und gelangte anschliessend nach Libyen und
Italien, von wo aus er am 13. Dezember 2006 illegal in die Schweiz
einreiste. Noch am selben Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 2. Januar 2007
summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behör-
de hörte den Beschwerdeführer am 15. Februar 2007 ausführlich zu
seinen Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen aus, er sei seit dem 5. April 2005 Mitglied der Oppositionspartei
Kinijit gewesen und habe jeweils geholfen, im Hinblick auf Versamm-
lungen und Wahlen Propagandamaterial und Flugblätter zu verteilen.
Nach den Wahlen am 15. Mai 2005, bei welchen er als Wahlbeobach-
ter der Kinijit in seinem Wohnviertel amtiert habe, sei es am 8. Juni
2005 zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen, weil die regieren-
de Partei das Wahlergebnis (Sieg der Kinijit) nicht akzeptiert habe.
Mehrere Geschäfte seien geschlossen worden, darunter auch sein
(...). Fünf Tage später seien die meisten Geschäfte wieder geöffnet
worden. Sein Geschäft sei jedoch immer noch versiegelt gewesen. Er
habe in der Folge vergeblich versucht, eine Bewilligung für die Wieder-
eröffnung seines (...) zu erhalten. Er sei stets auf später vertröstet wor-
den, und einmal habe man ihm auch gesagt, er solle doch die Kinijit
um Hilfe bitten. Am 30. September 2005 sei er zuhause verhaftet wor-
den. Man habe ihn an einen unbekannten Ort gebracht und dort ohne
Angabe von Gründen geschlagen. Nach vier oder fünf Tagen sei er
wieder nach Hause zurückgebracht worden. Nach ungefähr einer Wo-
che hätten ihn die Sicherheitsleute erneut aufgesucht, ihm eine Vorla-
dung gezeigt und ihn zwecks weiterer Befragungen mitgenommen. Am
3. oder 6. November 2005 sei er gegen Leistung einer Kaution freige-
lassen worden. In der Folge habe er zwei Vorladungen erhalten, wel-
chen er jedoch nicht Folge geleistet habe, da er zuvor Drohanrufe von
unbekannten Personen erhalten habe. Aus Angst, erneut von den Be-
hörden abgeholt zu werden, sei er zu seinem Bruder gezogen. Als er
nach einigen Tagen wieder nach Hause gegangen sei, habe ihm seine
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Mutter ein Dokument überreicht, welches zwei Personen für ihn
abgegeben hätten. Darin sei die Rede von Massnahmen, welche
gegen ihn ergriffen werden müssten, weil er sich nicht bei den
Behörden gemeldet habe. Aus diesen Gründen habe er sich zur
Ausreise aus Äthiopien entschieden. Er sei sicher, dass er in Äthiopien
von den Behörden gesucht werde. Da er das Land illegal verlassen
habe, würde er bei einer Rückkehr ins Heimatland noch mehr
Probleme haben. Er befürchte, dort umgebracht zu werden, weil er
Mitglied der Kinijit sei.
Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente ab. Zur Unter-
mauerung seiner Vorbringen reichte er hingegen mehrere Beweismittel
zu den Akten (zwei Quittungen betreffend die Bezahlung von Mit-
gliedsbeiträgen an die All Ethiopia Unity Party [AEUP] vom 26. 07.
1997 und 26. 12. 1997 [äthiopische Daten], ein undatiertes Schreiben
der Federal Police Commission Addis Abeba, ein Parteiprogramm der
AEUP).
B.
Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba mit
Schreiben vom 28. Juni 2007 um die Vornahme von Abklärungen im
Zusammenhang mit dem eingereichten Dokument der Federal Police
Commission. Mit Schreiben vom 20. August 2007, welchem ein Abklä-
rungsbericht vom 14. August 2007 beilag, beantwortete die Schweize-
rische Vertretung in Addis Abeba diese Anfrage. Mit Schreiben vom
21. September 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschaftsabklärung. Der Beschwer-
deführer reichte am 1. Oktober 2007 eine diesbezügliche Stellungnah-
me ein.
C.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 - eröffnet am 16. Oktober 2007 -
stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien un-
glaubhaft. Demzufolge verneinte es seine Flüchtlingseigenschaft und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das als gefälscht er-
kannte Dokument der Federal Police Commission wurde gestützt auf
Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
eingezogen.
D.
Mit Beschwerde vom 14. November 2007 (Poststempel) an das Bun-
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desverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge
Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen, subeventuell sei ihm infolge unzulässigen beziehungs-
weise unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Bestätigungsschrei-
ben der KINIJIT (CUDP) Schweiz vom 11. November 2007, Quittung
betreffend die Bezahlung des Mitgliederbeitrags vom 4. Juli 2007 (Ko-
pie), mehrere Fotos einer KINIJIT-Demonstration vom 16. Februar
2007 in Bern und einer KINIJIT-Versammlung vom 24. März 2007 in
Wallisellen, Kopie eines Rundschreibens des äthiopischen Aussenmi-
nisteriums vom 31. Juli 2006 (inkl. Übersetzung), Internetartikel vom
12. Juni 2006 von , E-Mail der Abteilung Länderanalyse
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. September 2006,
Bericht des Bayrischen Flüchtlingsrats betreffend Abschiebungen nach
Äthiopien, drei Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2007.
E.
Der zuständige Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom
19. November 2007 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im
Endentscheid befunden werden. Der Beschwerdeführer wurde in die-
sem Zusammenhang aufgefordert, einen Beleg für die geltend ge-
machte Bedürftigkeit nachzureichen.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2007 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
26. November 2007 zur Kenntnis gebracht.
Seite 4
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H.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers weitere Belege für die geltend gemachte Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in An-
wendung des AsylG ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen
wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit so-
wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir-
ken (vgl. Art. 3 AsylG).
Seite 5
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdes-
sen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. dazu die nach wie vor zutreffenden und gültigen Ausfüh-
rungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.;
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers könnten nicht geglaubt werden. Die Abklärungen der Schweizeri-
schen Vertretung in Addis Abeba hätten ergeben, dass das vom Be-
schwerdeführer als Beweismittel eingereichte Dokument der Federal
Police Commission mehrere Fälschungsmerkmale aufweise. So fehlten
namentlich das Datum und die Referenznummer, und der Name des
aufgeführten Beamten sei falsch. Der Inhalt des Dokuments entspre-
che nicht der üblichen Vorgehensweise. Überdies habe die Polizei gar
keine Kompetenz zur Ausstellung eines Haftbefehls. Das Dokument sei
daher als Fälschung zu erachten und als solche einzuziehen, zumal es
dem Beschwerdeführer in seiner diesbezüglichen Stellungnahme nicht
gelungen sei, die Fälschungsmerkmale zu entkräften. Im Weiteren
enthielten die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Unge-
reimtheiten, so beispielsweise hinsichtlich des Datums der Versamm-
lung vor den Wahlen, der Haftdauer und der Freilassung nach seiner
angeblichen Festnahme. Es könne im Übrigen ausgeschlossen wer-
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den, dass er als bloss einfaches Mitglied der Kinijit bei einer allfälligen
Rückkehr nach Äthiopien getötet würde. Insgesamt seien die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers daher als unglaubhaft zu erachten.
4.2 Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, die Abklärungs-
ergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba seien mit
Vorsicht zu geniessen, da sie in der Vergangenheit zu Klagen Anlass
gegeben hätten. Oftmals glaube die Botschaft ohne weiteres den Äus-
serungen der äthiopischen Behörden, anstatt weitere Nachforschun-
gen anzustellen. Im vorliegenden Fall sei ausserdem zu berücksichti-
gen, dass die Lebensverhältnisse in Äthiopien nicht mit denjenigen in
der Schweiz vergleichbar seien. Die dortigen Polizeiorgane würden oft
eigenmächtig handeln; Kompetenzüberschreitungen seien alltäglich.
Wenn ein von der Polizei ausgestelltes Dokument Mängel aufweise, so
sei daher nicht bereits dadurch erwiesen, dass es in Wirklichkeit nicht
von der Polizei ausgestellt worden sei. Es werde daran festgehalten,
dass es sich beim fraglichen Dokument um ein echtes Dokument
handle. Dafür spreche im Übrigen der Amtsstempel. In der Beschwer-
de wird im Weiteren gerügt, das BFM habe die Verfolgungsgefahr, wel-
che sich aus der unbestrittenen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
bei der Kinijit ergebe, nicht hinreichend geprüft. Der Beschwerdeführer
habe begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien
flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dies
nicht nur wegen seiner politischen Aktivitäten im Heimatland, sondern
auch deshalb, weil er sein politisches Engagement in der Schweiz fort-
setze. Er sei auch hier ein aktives Mitglied der KINIJIT - Coalition for
Unity and Democracy Party (KINIJIT [CUDP]). Seine Mitgliedschaft
werde durch ein Bestätigungsschreiben von H. S. sowie durch eine
Quittung betreffend die Bezahlung des Mitgliedschaftsbeitrages belegt.
Der Beschwerdeführer sei bei der KINIJIT, Sektion (...), eine wichtige
Ansprechperson mit entsprechenden Funktionen. Er habe seit seiner
Ankunft in der Schweiz an verschiedenen Parteiversammlungen und
Protestaktionen der KINIJIT teilgenommen. Entsprechende Beweismit-
tel fänden sich in der Beilage. Die Fotos der Versammlungen und Pro-
testaktionen würden jeweils auf der Website sowie
auf anderen Websites veröffentlicht. Die Aktivitäten der KINIJIT
Schweiz könnten nicht isoliert betrachtet werden; denn die KINIJIT
Schweiz sei in die weltweit aktive Oppositionsbewegung eingebettet.
Dementsprechend würden die Aktivitäten mit denjenigen der weltwei-
ten KINIJIT-Bewegung koordiniert. Es sei allgemein bekannt, dass die
äthiopischen Behörden insbesondere die exilpolitischen Aktivitäten ih-
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rer Staatsangehörigen in Europa sehr genau überwachten. Die äthiopi-
sche Vertretung in der Schweiz überwache namentlich auch die Veran-
staltungen der KINIJIT. Es müsse daher angenommen werden, dass
der Beschwerdeführer als aktives Mitglied der KINIJIT Schweiz identifi-
ziert worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf ein Rundschreiben
des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 zu verweisen,
mittels welchem alle äthiopischen Auslandvertretungen aufgefordert
würden, Informationen über "extreme Elemente" zu sammeln und nach
Addis Abeba weiterzuleiten, damit über diese Personen ein Dossier er-
öffnet und Anklage erhoben werden könne. Es sei mit grosser Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf ei-
ner derartigen Liste vermerkt sei. Die Authentizität des vorgenannten
Dokuments des Aussenministeriums werde von verschiedenen Seiten
bestätigt. Aufgrund dieser Sachlage könne nicht daran gezweifelt wer-
den, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von den politischen Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers (in der Schweiz und in Äthiopien) hät-
ten. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien hätte er daher mit grosser
Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmassnahmen zu ge-
wärtigen. Die deutsche Sektion von Amnesty International habe in ei-
ner Stellungnahme festgehalten, es sei angesichts der erwähnten Wei-
sung des äthiopischen Aussenministeriums anzunehmen, dass nicht
nur exponierte Personen der politischen Opposition gefährdet seien;
auch anderen Personen (weniger hochgradig aktive Anhänger der Op-
position, Regimekritiker aus der Zivilgesellschaft und der Studenten-
schaft, Journalisten, welche der Regierung kritisch gegenüberstehen)
könne in Äthiopien Verfolgung, willkürliche Inhaftierung und Haft, unfai-
re Gerichtsverfahren, Folter und Misshandlungen drohen. Daraus sei
zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten
und seiner Mitgliedschaft bei der KINIJIT im Falle seiner Rückkehr
nach Äthiopien einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Er
würde mit Sicherheit verhaftet und verhört. Angesichts seiner langen
Auslandabwesenheit würden die äthiopischen Behörden Verdacht
schöpfen und ihm vorwerfen, im Ausland für verbotene oppositionelle
Gruppierungen aktiv gewesen zu sein. Im vorliegenden Fall würde dies
sogar zutreffen. Somit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht,
bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
Seite 8
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5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Heimatland ver-
folgt worden, weil er Mitglied der Kinijit gewesen sei. Er sei deswegen
verhaftet und geschlagen worden. Vor der Ausreise habe er mehrere
Vorladungen sowie ein Dokument erhalten, wonach er erneut verhaftet
werden sollte. Er müsse daher befürchten, bei einer Rückkehr ins Hei-
matland verhaftet und allenfalls getötet zu werden. Diese Vorbringen
müssen indessen ernsthaft bezweifelt werden. Zunächst ist festzustel-
len, dass die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der Kinijit durch die
eingereichten Beweismittel nicht ausreichend belegt ist. Der Be-
schwerdeführer reichte keinerlei Dokumente der Kinijit (wie beispiels-
weise Mitgliederausweis) zu den Akten, sondern lediglich zwei Quit-
tungen sowie ein Parteiprogramm der AEUP. Eine allfällige Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers bei der AEUP - von welcher er anläss-
lich der Anhörungen nicht ausdrücklich sprach - erscheint jedoch ge-
stützt auf diese Unterlagen ebenfalls nicht als überwiegend glaubhaft.
Der Besitz eines Parteiprogramms ist nicht geeignet, die Mitgliedschaft
oder auch nur die Sympathie zur fraglichen Partei zu belegen, da je-
dermann ein solches Programm beschaffen kann. Hinsichtlich der ein-
gereichten Quittungen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer bis heute keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat,
weshalb nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann,
ob sich die auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Quit-
tungen tatsächlich auf seine Person beziehen. Im Weiteren enthalten
die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfol-
gung durch die heimatlichen Behörden mehrere Ungereimtheiten. So
widersprach er sich beispielsweise in Bezug auf die Dauer der ersten
Verhaftung, indem er in der Erstbefragung von vier Tagen, in der kan-
tonalen Anhörung dagegen von fünf Tagen sprach (vgl. A1, S. 5 und
A10, S. 8). In der kantonalen Anhörung machte er ausserdem zu-
nächst geltend, anlässlich der ersten Verhaftung seien ihm Fragen ge-
stellt worden (vgl. A10, S. 8). Etwas später brachte er dagegen vor, es
habe bei dieser ersten Verhaftung keine Verhöre gegeben, er sei nur
geschlagen worden und habe mit niemandem ein Wort reden können
(vgl. A10, S. 10 und 11). Auch zum Datum seiner Freilassung machte
der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben, indem er einmal den
3. November 2005, ein anderes Mal den 6. November 2005 nannte
(vgl. A1, S. 5 und A10, S. 8). Er machte zudem erst gegen Ende der
kantonalen Anhörung erstmals geltend, dass er bei der ersten Verhaf-
tung gedrängt worden sei, eine Erklärung zu unterschreiben, sich je-
doch geweigert habe (A10, S. 10). Gestützt auf diese Erwägungen
sind die geltend gemachten Verhaftungen als unglaubhaft zu erachten,
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zumal auch das eingereichte Dokument der Federal Police
Commission die angebliche Haft nicht zu belegen vermag, da es
einerseits in Bezug auf das angebliche Datum der Inhaftierung im
Widerspruch steht zu den Aussagen des Beschwerdeführers und
andererseits ohnehin als Fälschung zu erachten ist (vgl. dazu
nachstehend). Die geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung
stützt der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf ein Dokument der
Federal Police Commission, worin die Polizei aufgefordert wird, ihn zu
verhaften. Aufgrund der Aktenlage muss jedoch die Authentizität
dieses Dokuments verneint werden. Diesbezüglich ist insbesondere
auf den Abklärungsbericht der Schweizerischen Vertretung in Addis
Abeba zu verweisen, worin mehrere formelle Fehler des Dokuments
aufgelistet werden. Da keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die vorliegenden Abklärungsergebnisse der Schweizerischen
Vertretung unsorgfältig durchgeführt worden sind, können die seitens
des Beschwerdeführers geäusserten, diesbezüglichen Bedenken das
Ergebnis der Botschaftsanfrage nicht entkräften. Die Einwände in der
Beschwerde, Kompetenzüberschreitungen seien bei der äthiopischen
Polizei alltäglich, und der Stempel beweise, dass es sich um ein
echtes Dokument handle, überzeugen ebenfalls nicht, da die
Argumente, welche gegen die Authentizität des Dokuments sprechen,
deutlich überwiegen (fehlendes Datum, fehlende Referenznummer,
falscher Name des ausstellenden Beamten, falsches Vorgehen). Es ist
im Weiteren davon auszugehen, dass die Polizei einen allfälligen
Haftbefehl nicht dem Beschwerdeführer persönlich aushändigen
würde, da es sich dabei grundsätzlich um ein internes Dokument
handelt. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung
oder eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung
im Zusammenhang mit seiner angeblichen Kinijit-Mitgliedschaft
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte auch deswegen bei ei-
ner Rückkehr nach Äthiopien mit Problemen zu rechnen, weil er sein
Heimatland illegal verlassen habe. Angesichts der Tatsache, dass die
geltend gemachte Vorverfolgung des Beschwerdeführers durch die
äthiopischen Behörden im Zusammenhang mit seinem angeblichen
Engagement für die Kinijit gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
als unglaubhaft zu erachten ist, erscheint es indessen nicht als über-
wiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allein wegen sei-
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ner angeblich unbewilligten Ausreise aus dem Heimatland mit ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte.
5.3 Schliesslich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und müsse daher im Falle ei-
ner Rückkehr ins Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung rechnen. Dazu ist Folgendes zu bemerken:
5.3.1 Den Akten zufolge ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007
Mitglied der KINIJIT (CUDP) Schweiz. Es ist nicht davon auszugehen,
dass er innerhalb dieser Partei über eine herausragende Funktion ver-
fügt, da im Bestätigungsschreiben der KINIJIT (CUDP) Schweiz vom
11. November 2007 lediglich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer
nehme innerhalb seiner Sektion wichtige Aufgaben wahr, ohne jedoch
diese Aufgaben näher zu präzisieren. Angesichts dieser pauschalen
und unsubstanziierten Beschreibung der Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers ist zu bezweifeln, dass die Funktion des Beschwerdeführers effek-
tiv über diejenige eines gewöhnlichen Mitglieds hinausging. Belegt ist
dagegen wiederum, dass der Beschwerdeführer im Februar 2007 an
einer Protestaktion in Bern und am 24. März 2007 an einer Parteiver-
sammlung in Wallisellen teilnahm. Fotos dieser Veranstaltungen sind
den Angaben des Beschwerdeführers zufolge im Internet veröffentlicht
worden.
5.3.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft darzule-
gen, dass er bereits im Heimatland politisch tätig war und deswegen
verfolgt wurde (vgl. vorstehend E. 5.1). Demzufolge ist auch nicht da-
von auszugehen, dass er vor der Ausreise aus Äthiopien im Visier der
heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner und politi-
scher Aktivist in einer einschlägigen Datenbank registriert war. Entge-
gen der seitens des Beschwerdeführers geäusserten Befürchtungen
ist aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen, dass die
äthiopischen Behörden Kenntnis von den exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers in der Schweiz erlangt haben. Zwar wird
grundsätzlich nicht bestritten, dass die äthiopische Diaspora durch die
äthiopischen Behörden relativ intensiv überwacht wird. Dieser Um-
stand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine be-
gründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein
theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdefüh-
rer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezo-
Seite 11
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gen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifi-
ziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise
bestehen im vorliegenden Fall nicht. Bei den Kundgebungen und Ver-
sammlungen, an denen der Beschwerdeführer bisher teilnahm, war er
einer unter vielen und ging damit in der grossen Masse der Teilneh-
menden unter. Auf den im Internet veröffentlichen Fotos ist er zwar er-
kennbar, wird jedoch nicht namentlich bezeichnet. Es gibt keine kon-
kreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer durch allenfalls an
den Veranstaltungen anwesende Spitzel des äthiopischen Geheim-
dienstes identifiziert und in der Folge registriert wurde. Daher er-
scheint es ungeachtet der Überwachungsbemühungen der äthiopi-
schen Behörden nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von
der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt
und den Beschwerdeführer namentlich identifiziert und registriert ha-
ben. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen den Be-
schwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien
ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet
worden wären, obwohl die Anklageerhebung gegen abwesende Perso-
nen in Äthiopien gerade im Zusammenhang mit im Ausland lebenden
regimekritischen Personen nicht unüblich ist. An dieser Stelle ist im
Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungs-
pflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbe-
hörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche
Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abzuklä-
ren.
5.3.3 Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers
den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wer-
den sollte, so erscheint es angesichts der bescheidenen Quantität und
Qualität seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen
bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung zu gewärtigen hätte. Aktenkundig sind lediglich die Mitwir-
kung an einer Protestkundgebung sowie die Teilnahme an einer Partei-
versammlung. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist im Weiteren
festzustellen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der KINIJIT
(CUDP) Schweiz keine Führungsposition inne hatte und weder eine
besondere Verantwortung noch besondere Aufgaben übernahm. Die
bisherige exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der
Schweiz lässt ihn somit nicht als besonders engagierten und exponier-
ten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen.
Er erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen
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Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufü-
gen könnte. Aus diesem Grund erscheint es selbst für den Fall des Be-
kanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit unwahrscheinlich, dass
er als "extremes Element" im Sinne der als Beweismittel eingereichten
Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 be-
trachtet und deswegen mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung
seitens der äthiopischen Behörden zu rechnen hätte. Im Übrigen ist
die CUDP in Äthiopien eine legale Partei, deren Anhänger nie umfas-
send verfolgt wurden. Vielmehr wurden diese lediglich selektiv verfolgt,
indem primär besonders exponierte Personen wie beispielsweise ge-
wählte Abgeordnete sowie Angehörige der Parteiführung verhaftet
wurden.
5.3.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insge-
samt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Be-
hörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitä-
ten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in
Zukunft Kenntnis erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Be-
drohung für das politische System empfinden und er deswegen bei ei-
ner Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nach-
teilen rechnen müsste.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bezie-
hungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An
dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde noch die in den Erwägungen nicht explizit erwähnten
Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen
ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asyl-
gesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder
aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten An-
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haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthio-
pien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorste-
henden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft
ist indessen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach
Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Äthiopien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sin-
ne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien
herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bereits EMARK 1998
Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopi-
en und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für
die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von
beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensab-
kommen beendet. UNO-Soldaten kontrollieren seither die Grenze zwi-
schen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wie-
deraufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin schei-
nen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der
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hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April
2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter of-
fener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert
werden. Insgesamt kann daher nicht von einer grundsätzlichen Ver-
schlechterung der allemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Er leidet an keinen aktenkundigen gesund-
heitlichen Problemen, welche einem Vollzug der Wegweisung entge-
genstehen könnten. Ausserdem ist es dem jungen Mann, der eine gute
Schulbildung genossen und vor der Ausreise aus dem Heimatland ei-
nen eigenen (...) betrieben hat, ohne weiteres zuzumuten, bei einer
Rückkehr nach Äthiopien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Übrigen verfügt der
Beschwerdeführer in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz,
auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte: Den Akten zufolge le-
ben sowohl seine Mutter, sein Bruder und seine Lebenspartnerin als
auch sein Vater und dessen neue Frau nach wie vor dort. Der Be-
schwerdeführer wäre somit bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine
gestellt. Insgesamt bestehen demnach keine Anzeichen dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine
existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung zumutbar erscheint.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich dass der von der Vorinstanz verfüg-
te Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauf-
lage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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