B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7691/2015
mel
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015
D-7691/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe
der Tigrinya und stammt aus B._______ (Region C._______). Gemäss ei-
genen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Mai 2012 in Richtung
Sudan. Am 24. April 2014 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und
stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein
Asylgesuch. Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) beziehungs-
weise in der Folge das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte den
Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 summarisch und am 11. September
2015 eingehend zu dessen Asylgründen. Zwischenzeitlich wurde er für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen.
B.
Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er habe in B._______ die Schule besucht, sei aber noch vor
deren Abschluss zum Dienst in der eritreischen Armee zwangsrekrutiert
worden. Er sei zur militärischen Ausbildung nach D._______ (Region
E._______) gebracht worden und habe dort anschliessend als Sanitätssol-
dat gedient. Der Militärdienst sei unerträglich gewesen, es sei auch zu
Misshandlungen gekommen, und wegen der schwierigen Lebensum-
stände sei er einmal erkrankt und habe im Spital behandelt werden müs-
sen. Während eines Heimaturlaubs in B._______ habe er sich dann ent-
schieden, zusammen mit einem Freund in den Sudan zu flüchten. Am
5. April 2012 sei er in B._______ aufgebrochen, und nach ungefähr drei
Wochen sei er in den Sudan gelangt. Nach kurzem Aufenthalt im Flücht-
lingslager Shegerab sei er nach Khartum weitergereist, wo er während
rund zweier Jahre gelebt habe. Im März 2014 habe er den Sudan wieder
verlassen und sei schliesslich über Libyen und Italien in die Schweiz ge-
langt. Anlässlich der Anhörung gab er Photografien und Kopien der Identi-
tätskarten seiner Eltern zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 (eröffnet am 31. Oktober 2015) lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der
Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen
aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft. Des Weiteren hielt das SEM dafür, es sei auch nicht glaubhaft,
D-7691/2015
Seite 3
dass der Beschwerdeführer aus Eritrea illegal ausgereist sei, weshalb auch
keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 10. November 2015
ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Die-
sem Ersuchen entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 12. No-
vember 2015.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2015 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des
Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seines
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asyl-
gesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Beschwerdeschrift wurden unter an-
derem zwei Photographien als Beweismittel sowie eine Honorarabrech-
nung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. Dezember 2015
wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der bis-
herige Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
21. Dezember 2015 Kenntnis gegeben.
D-7691/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-ge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
D-7691/2015
Seite 5
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs
ausschliesslich geltend, es drohe ihm in seinem Heimatstaat eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung wegen Desertion aus der eritreischen Ar-
mee.
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Seite 6
4.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass unter Berücksichtigung
der im vorinstanzlichen Verfahren sowie mit der Beschwerdeschrift einge-
reichten insgesamt drei Photographien, die den Beschwerdeführer in mili-
tärischer Uniform zeigen, tatsächlich davon auszugehen ist, dass er in der
eritreischen Armee Dienst als Soldat leistete. Jedoch geben die genannten
Bilder weder Aufschluss in Bezug auf den Zeitraum dieser Dienstleistung
noch über irgendwelche sonstige Gesichtspunkte, die für die Beurteilung
des Asylgesuchs von Belang sein könnten. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
zwar Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern, jedoch keinerlei
Dokumente abgab, die konkrete Rückschlüsse darauf zulassen, ob das
von ihm selbst angegebene Alter tatsächlich zutreffend ist. Somit lässt sich
nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich älter ist als be-
hauptet und seine (als solche nicht grundsätzlich zu bezweifelnde) militäri-
sche Dienstleistung in Eritrea entsprechend auch bereits längere Zeit zu-
rückliegt als von ihm angegeben.
4.3 Während somit zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer in der Vergangenheit ‒ wenn auch zu einem unklaren Zeitpunkt – in der
eritreischen Armee diente, sind die Umstände, die er hinsichtlich seiner
Zwangsrekrutierung, seiner Zeit als Soldat und seiner Desertion behauptet,
als unglaubhaft zu erachten. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festge-
stellt hat, weisen die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers zahl-
reiche erhebliche Widersprüche auf.
4.3.1 Dies gilt zunächst für den Zeitpunkt der behaupteten Zwangsrekru-
tierung und den Zeitraum der Dienstleistung in der eritreischen Armee. So
gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung an (entsprechendes
Protokoll, S. 4), er sei am 23. März 2010 – als er in der 10. Klasse und
achtzehn Jahre alt gewesen sei – zum Dienst in der eritreischen Armee
zwangsrekrutiert worden. Er sei zur militärischen Ausbildung nach
D._______ gebracht worden und habe dort in der Folge als einfacher Sol-
dat mit Sanitätsaufgaben gedient, wobei er einer Einheit in einem Ort na-
mens F._______ in der Nähe von D._______ zugeteilt gewesen sei. Nach-
dem er krank geworden und während zweier Monate im Spital gewesen
sei, habe man ihm einen Heimaturlaub von einem Monat bewilligt, den er
im Mai 2012 zur Flucht aus Eritrea genutzt habe. Demgegenüber sagte der
Beschwerdeführer bei seiner eingehenden Anhörung aus (entsprechendes
Protokoll, S. 4 f.), die Zwangsrekrutierung sei im Jahr 2008 erfolgt, als er
sechzehn Jahre alt gewesen sei. Die militärische Ausbildung habe er im
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Seite 7
Jahr 2008 abgeschlossen. Darauf sei er im März 2009 an einen Ort na-
mens G._______ verlegt worden, und im Juli 2009 sei er erkrankt (ebd.,
S. 5 f.). Wegen seiner Krankheit sei er während eines Monats im Spital
gewesen (ebd., S. 12). An anderer Stelle im Rahmen der eingehenden An-
hörung gab er zu Protokoll, anschliessend an die Zeit in G._______ sei er
Ende 2008 oder Anfangs 2009 in den Ort F._______ bei D._______ verlegt
worden, wo er dann während mehr als drei Jahren bis 2012 geblieben sei
(ebd., S. 10 f.). Es ist als offensichtlich zu bezeichnen, dass die zeitlichen
Angaben, die der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung und im
Rahmen der eingehenden Anhörung jeweils machte, in keiner Weise mit-
einander vereinbar sind.
4.3.2 Zu den Umständen seiner Desertion aus dem Militärdienst im Rah-
men eines Heimaturlaubs in seinem Herkunftsort B._______ gab der Be-
schwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung Folgendes an (entspre-
chendes Protokoll, S. 8): Weil seine Familie zuhause ohne seine Mithilfe
grosse Probleme gehabt habe, zu überleben, habe er seine Vorgesetzten
mehrfach um Heimaturlaub gebeten. Dies sei jedoch immer wieder verwei-
gert worden. Erst, als er wegen der schlechten Ernährung krank geworden
sei und während zweier Monate in einem Spital habe gepflegt werden müs-
sen, sei ihm ein Urlaub von einem Monat zugestanden worden. Dieser Ur-
laub, so der Beschwerdeführer ausdrücklich, sei ihm nur deswegen gestat-
tet worden, weil er krank gewesen sei. Demgegenüber sagte der Be-
schwerdeführer bei seiner eingehenden Anhörung aus (entsprechendes
Protokoll, S. 13), man habe nur einen Urlaub erhalten können, wenn man
habe heiraten wollen oder wegen eines Todesfalls. Dies habe er seinen
Eltern telephonisch mitgeteilt und ihnen gesagt, dass er entweder von ei-
nem Todesfall oder von einer Heirat eine Bescheinigung benötige. Er habe
dann vorgetäuscht, dass er heiraten wolle, und eine entsprechende Bestä-
tigung erlangt. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Frage, auf
welche Weise ihm der Heimaturlaub bewilligt worden sei, der ihm die De-
sertion aus dem Militärdienst ermöglicht habe, stimmen somit offensichtlich
nicht miteinander überein.
4.3.3 Im Rahmen der eingehenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer
auf die erwähnten Widersprüche in seinen Aussagen hingewiesen. Dabei
erklärte er, diese Unstimmigkeiten seien darauf zurückzuführen, dass er
zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung eine schreckliche Reise hinter sich ge-
habt habe und sich nicht gut gefühlt habe. Mit der Beschwerdeschrift wird
diesbezüglich ausserdem behauptet, die Zwangsrekrutierung habe zum
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Seite 8
Zeitpunkt der eingehenden Anhörung bereits siebeneinhalb Jahre zurück-
gelegen, und es sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer die
genaue Jahreszahl nicht notiert habe. Diese Argumente sind in keiner
Weise stichhaltig. Es handelt sich bei den fraglichen Fakten um wesentli-
che Details der Asylvorbringen, die sich nicht alleine auf Datumsangaben
beschränken, sondern weitere wesentliche Inhalte betreffen. Die diesbe-
züglichen Widersprüche lassen sich weder mit den Mühen des Reisewegs
in die Schweiz noch mit dem seit den geltend gemachten Ereignissen ver-
strichenen Zeitraum erklären. In Bezug auf die widersprüchlichen Zeit-
punkte der Zwangsrekrutierung ist ausserdem festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer bei seinen Befragungen jeweils nicht nur das betreffende
Datum beziehungsweise Jahr angab, sondern auch sein damaliges Alter,
das er aber ebenfalls abweichend benannte. Zusammenfassend erweist
sich somit, dass die in den Aussagen des Beschwerdeführers enthaltenen
Widersprüche die Glaubhaftigkeit der betreffenden Aussagen ausschlies-
sen.
4.3.4 Weitere erhebliche Widersprüche betreffen die Umstände seiner
Ausreise aus Eritrea nach dem Weggang aus dem Heimatort B._______.
Auf diese wird unter dem weiteren Gesichtspunkt der Frage einzugehen
sein, ob der Beschwerdeführer durch eine illegale Ausreise aus Eritrea ei-
nen subjektiven Nachfluchtgrund herbeigeführt hat (nachfolgend, E. 5.5
und 7.2.6).
4.4 Ergänzend ist ausserdem festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers auch in sonstiger Hinsicht den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG (vgl. E. 3.4) nicht ge-
recht werden. Seine Aussagen auf die betreffenden Fragen bei der einge-
henden Anhörung erreichen den erforderlichen Grad an Substantiierung,
Detaillierung und Präzision weder in Bezug auf die konkreten Umstände
der behaupteten Zwangsrekrutierung (Protokoll der eingehenden Anhö-
rung, S. 7 ff.), noch hinsichtlich der im Militärdienst angeblich erlittenen
Misshandlungen (ebd., S. 12). Der in der Beschwerdeschrift angerufene
Umstand, dass er widerspruchsfrei anzugeben vermochte, in welcher mili-
tärischen Einheit er gedient habe, und zudem auch die Bestandteile einer
Armeewaffe benennen konnte, vermag zwar die Dienstleistung in der erit-
reischen Armee glaubhaft zu machen, nicht aber die sonstigen Behauptun-
gen.
4.5 Somit erweist sich zusammenfassend, dass zwar davon auszugehen
ist, dass der Beschwerdeführer in der eritreischen Armee Dienst geleistet
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Seite 9
hat. Jedoch ist nicht als glaubhaft zu erachten, dass er sich der Desertion
schuldig gemacht hat.
4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat folglich das Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass der Beschwerde-
führer ausserdem vorbringt, er sei auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist
und in den Sudan gelangt. Damit werden durch den Beschwerdeführer
subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1
E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht
zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sank-
tionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität
und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
5.3
5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schritt-
weise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Ein-
schätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit
einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich
ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritrei-
sche Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008
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Seite 10
vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2,
D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publi-
ziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).
5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht
von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritre-
ischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwer-
ten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale
Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwie-
rigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Mög-
lichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die
Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen
erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO],
EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea,
Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu zie-
hen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt
aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Aus-
land aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthio-
pien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche
Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten
illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schil-
dern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013
vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).
5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im
Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Erit-
rea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer
geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offen-
bleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Ana-
lyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea ge-
langte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach
eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei
wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal
aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkeh-
ren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rück-
kehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn
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Seite 11
nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig
erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger
aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
5.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Wie sich gezeigt hat (zuvor, E. 4), ist seine Be-
hauptung, er sei aus dem Wehrdienst in der eritreischen Armee desertiert,
als unglaubhaft zu erachten. Es sind keine sonstigen Gründe ersichtlich,
die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus
einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ‒ ungeachtet ihrer Glaub-
haftigkeit ‒ keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten
Verfolgung ableiten.
5.5 Auch wenn diesem Gesichtspunkt somit gestützt auf die aktualisierte
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine entscheidende Bedeutung
mehr zuzukommen vermag, lässt sich im vorliegenden Fall zur Glaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ‒ da diese Frage für
die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang ist
(vgl. E. 7.2.6) ‒ trotzdem Folgendes festhalten.
5.5.1 Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Vorinstanz zu den Um-
ständen seiner ‒ wie behauptet illegalen ‒ Ausreise aus Eritrea die folgen-
den Angaben: Im Rahmen der summarischen Erstbefragung (entsprechen-
des Protokoll, S. 6) gab er an, er sei am 5. April 2012 in seinem Heimatort
B._______ aufgebrochen und zuerst mit dem Bus nach H._______ gereist.
Von dort sei er zu Fuss nach Deki Andu gegangen, wo er 10 bis 15 Tage
lang geblieben sei, um die Gegend zu erkunden. Anschliessend sei er in-
nert dreier Tage zu Fuss nach Guluj gegangen, wo er zwei Nächte ver-
bracht habe. Von Guluj sei er schliesslich vier Tage unterwegs gewesen,
bis er den Ort Hafir im Sudan erreicht habe. Anlässlich der eingehenden
Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 13 f.) sagte der Beschwerdeführer
aus, er sei von B._______ über Deki Andu und Guluj nach Hafir im Sudan
gelangt, wobei er mit einem Freund unterwegs gewesen sei. Sie hätten
darauf achten müssen, ob Soldaten in der Nähe seien, und hätten deshalb
aufpassen und den Weg ausspionieren müssen. Aus diesem Grund habe
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Seite 12
die gesamte Reise 12 Tage gedauert, wobei sie in Deki Andu zwei Tage
lang und in Guluj eineinhalb Tage lang Pause gemacht hätten.
5.5.2 Bezüglich dieser Aussagen ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer zwar jeweils den gleichen Reiseweg zu Protokoll gab. Jedoch unter-
scheiden sie sich, wie auch durch die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten wurde, offensichtlich in Bezug auf die zeitlichen Anga-
ben. Aus der Erstbefragung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von
B._______ bis nach Hafir im Sudan während 18 bis 23 Tagen unterwegs
gewesen sei, wobei er sich während 10 bis 15 Tagen in Deki Andu aufge-
halten habe. Demgegenüber will der Beschwerdeführer gemäss seinen
Aussagen anlässlich der eingehenden Anhörung insgesamt 12 Tage unter-
wegs gewesen sein, wobei er in Deki Andu lediglich zwei Tage lang Pause
gemacht habe. Diese Widersprüche sind als erheblich zu bezeichnen. Ins-
besondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich im
Ort Deki Andu einmal zwei Wochen, das andere Mal lediglich zwei Tage
aufgehalten haben will. Im betreffenden Zeitraum will er die Gegend aus-
gekundschaftet haben, um vor Soldaten der eritreischen Armee sicher zu
sein, und angesichts der Bedeutung dieses Aufenthalts für das Gelingen
der Flucht ist der genannte zeitliche Widerspruch deshalb nicht nachvoll-
ziehbar. Im Rahmen der eingehenden Anhörung (entsprechendes Proto-
koll, S. 16) wurde er auf den Widerspruch hingewiesen, vermochte jedoch
dazu keinerlei Erklärung abzugeben.
5.5.3 In der Beschwerdeschrift (S. 12) wird in diesem Zusammenhang be-
hauptet, es handle sich um eine Fehlinterpretation. Der Beschwerdeführer
habe sich tatsächlich während insgesamt zwei Wochen in der Gegend von
Deki Andu aufgehalten. Mit der Zeitangabe von zwei Tagen habe er jene
Zeitspanne gemeint, während derer er keine Nachforschungen über den
Fluchtweg angestellt, sondern sich ausgeruht habe. Diese Argumentation
ist als offensichtlich haltlos zu bezeichnen, denn die jeweiligen Zeitanga-
ben anlässlich der durchgeführten Befragungen bezogen sich klarerweise
auf die Aufenthaltsdauer in Deki Andu. Auch der Behauptung in der Be-
schwerdeschrift, der Sachbearbeiter des SEM hätte den Beschwerdeführer
anlässlich der eingehenden Anhörung genauer zu den jeweiligen Etappen
des Reisewegs in den Sudan befragen müssen, kann nicht gefolgt werden.
Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, auf die wiederholte Frage nach
seinem genauen Reiseweg detaillierte, möglichst präzise und nachvoll-
ziehbare Angaben zu machen. Dabei ist festzustellen, dass die betreffen-
den Aussagen – abgesehen von den erwähnten Widersprüchen ‒ auch
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Seite 13
keineswegs als ausreichend detailliert und substantiiert zu bezeichnen
sind.
5.5.4 Es erweist sich somit, dass die behauptete illegale Ausreise aus Erit-
rea nicht glaubhaft ist.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
7.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
D-7691/2015
Seite 14
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde.
7.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht jüngst im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordina-
tionsentscheids eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]).
7.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkatego-
rien zu unterscheiden.
Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollen-
dung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist da-
von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd.,
E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende,
die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie
vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen
Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Diens-
tes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den National-
dienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie
vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereit-
gehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär
zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergericht-
lich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis
auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise).
Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszu-
gehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst
kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte
insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch
D-7691/2015
Seite 15
bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind,
ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben,
ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis
zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht
ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu ge-
wärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem
auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut eingezogen würden.
Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die
wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen,
die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich aller-
dings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese
Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre
Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten
„Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Un-
terzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist davon
auszugehen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienst-
pflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum
wieder verlassen dürfen.
7.2.6 Wie bereits ausgeführt wurde (zuvor, E. 4.2), ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer als Soldat in der eritreischen Armee diente.
Dies kommt einer Leistung des Nationaldiensts in einer militärischen Ein-
heit gleich (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.8.3, Referenzurteil
D-2311/2016 E. 12.1). Zu dieser Dienstleistung will der Beschwerdeführer
im Jahr 2010 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise im Jahr
2008, im Alter von sechzehn Jahren (Angabe bei der eingehenden Anhö-
rung), rekrutiert worden sein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
wurde vorgebracht, die Rekrutierung habe zum Zeitpunkt der eingehenden
Anhörung bereits siebeneinhalb Jahre zurückgelegen, was eine Wiederho-
lung der Aussage impliziert, dies sei im Jahr 2008 geschehen. Der Be-
schwerdeführer gab gegenüber der Vorinstanz ausserdem an, er sei im
Jahr 1992 geboren und mithin zum heutigen Zeitpunkt fünfundzwanzig
Jahre alt.
Allerdings lassen die eingereichten Beweismittel, wie ebenfalls bereits fest-
gestellt (E. 4.2), keine Aussage zum Zeitraum der genannten Dienstleis-
tung zu. Auch gab der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente ab, die eine
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Seite 16
Beurteilung der Frage ermöglichen, ob das von ihm angegebene Alter tat-
sächlich zutreffend ist. Es lässt sich somit nicht ausschliessen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich älter ist als behauptet und seine militärische
Dienstleistung in Eritrea entsprechend auch bereits längere Zeit zurückliegt
als von ihm angegeben.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich nicht nur die angebliche Desertion
des Beschwerdeführers aus der eritreischen Armee (beziehungsweise aus
dem militärischen Nationaldienst) als unglaubhaft erwiesen hat, sondern
auch die behauptete illegale Ausreise (vgl. zuvor, E. 5.5). Damit geht ein-
her, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch die Behauptung, der Be-
schwerdeführer sei bereits 2012 aus Eritrea in den Sudan ausgereist und
habe sich anschliessend bis zum Jahr 2014 in Khartum aufgehalten, nicht
den Tatsachen entspricht. Vielmehr ist es nach dem Gesagten als möglich
zu erachten, dass der Beschwerdeführer älter ist als von ihm angegeben,
den eritreischen Nationaldienst bereits zu einem früheren Zeitpunkt als be-
hauptet begonnen hat, entsprechend seine diesbezügliche Dienstpflicht re-
gulär erfüllt hat und aus dem Dienst entlassen worden ist, um schliesslich
auf legalem Weg und zu einem späteren Zeitpunkt als vorgebracht aus
Eritrea auszureisen.
Gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist wie
erwähnt (E. 7.2.5) davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige,
die ihre Dienstpflicht im Rahmen des Nationaldiensts erfüllt haben und da-
nach aus Eritrea ausgereist sind, weder eine Strafe zu gewärtigen haben
noch bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut zum Nationaldienst
eingezogen werden. Im vorliegenden Fall lässt sich zwar ‒ nachdem die
genannten Indizien vorhanden sind ‒ nicht mit absoluter Gewissheit fest-
stellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in diese Kategorie fällt. Je-
doch ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tat-
sächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte
Angaben zu den Umständen sowohl seiner Dienstleistung im eritreischen
Nationaldienst als auch seiner Ausreise aus Eritrea gemacht hat. Er hat
den Behörden auch keinerlei Dokumente abgegeben, die zur Verifizierung
seiner Altersangaben dienen könnten. Aus diesen Gründen hat der Be-
schwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. An-
gesichts der vorliegenden deutlichen Indizien sowie mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt hat
und erst danach aus Eritrea ausgereist ist.
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Seite 17
7.2.7 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die
Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An-
wendung (E. 7.2.2). Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung droht (E. 7.2.6): Weder ist zu befürchten, dass
der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung
seiner Pflicht zum Nationaldienst ‒ nachdem davon auszugehen ist, dass
er diesen bereits abgeleistet hat ‒ inhaftiert oder erneut in denselben ein-
gezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu
erkennen.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des bereits erwähn-
ten (E. 7.2.4) länderspezifischen Koordinationsentscheids auch zu dieser
Frage eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammen-
fassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea
zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine
generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd.,
E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirt-
schaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im be-
treffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder
hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die
wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische
Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und
auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jah-
ren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder
religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die
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Seite 18
umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von
denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungs-
gericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anfor-
derungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis
vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich pre-
kären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht
mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die
anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen
Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Exis-
tenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlie-
gen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu
prüfen.
7.3.3 Somit ist danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Um-
stände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden müsste. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren zwar geltend machte, er habe während sei-
ner militärischen Dienstleistung in Eritrea unter Blutarmut sowie hohem
Blutdruck gelitten, was zu seinem Entschluss zur Ausreise beigetragen
habe. Diese gesundheitlichen Probleme, die nach Aussagen des Be-
schwerdeführers auf seine spezifischen Lebensbedingungen im Militär-
dienst zurückzuführen waren, sind weder aktuell, noch könnte ihnen alleine
überhaupt eine entscheidrelevante Bedeutung zukommen. Hinweise auf
andere erhebliche gesundheitliche Leiden liegen nicht vor. Des Weiteren
sind auch keine sonstigen persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahr-
scheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle sei-
ner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation gera-
ten. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung
des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
D-7691/2015
Seite 19
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 9. Dezember 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten zu tragen.
9.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 angeord-
neten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ge-
mäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der
Honorarabrechnung vom 27. November 2015 wird ein Vertretungsaufwand
in der Höhe von insgesamt Fr. 1'832.‒ geltend gemacht. Allerdings erweist
sich im vorliegenden Fall die Höhe des geltend gemachten Stundenansat-
zes von Fr. 200.‒ nicht als angemessen. Amtlich eingesetzte Rechtsver-
treter ohne Anwaltspatent ‒ und um einen solchen handelt es sich im vor-
liegenden Fall ‒ entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss
zu einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und auf der
Basis eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von
Fr. 150.‒ ist das Honorar daher auf insgesamt Fr. 1‘376.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 1‘376.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: