B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-769/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
beide Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber,
Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 / (…).
D-769/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letzten Wohnsitz in C._______, verliessen ihr Heimatland gemäss ei-
genen Aussagen am 20. September 2013 (Beschwerdeführerin) bezie-
hungsweise am 17. Dezember 2013 (Beschwerdeführer) in Richtung
D._______, wo sie sich bis zur Reise in die Schweiz aufhielten. Am 7. Feb-
ruar 2014 reisten sie über den Luftweg mit einem Visum zwecks Familien-
besuch in die Schweiz ein, wo sie zwei Tage später ihre Asylgesuche ein-
reichten. Am 19. Februar 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum E._______ statt und am 16. Juni 2014 wurden sie vom
SEM zu ihren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Jahr 1969 der Kurdischen
Demokratischen Partei Syriens (PDKS) beigetreten. Bis 1969 sei er Sym-
pathisant der linken kurdischen Partei gewesen, anschliessend bis 1974
Mitglied. Danach habe es eine Spaltung gegeben. Seither sei er für die
PDKS tätig, ohne deren Mitglied zu sein. Indessen habe er eine patrioti-
sche Kommission der PDKS mitgegründet, an Seminaren und Sitzungen
teilgenommen, Spenden gesammelt, andere Leute zum Beitritt bewegt, an
Anlässen wie dem Newroz-Fest oder an Gedenktagen der Märtyrer teilge-
nommen und sei somit allen Pflichten eines Mitgliedes nachgegangen. Zwi-
schen 1995 und 2005 sei er Präsident dieser patriotischen Kommission
gewesen. Aufgrund dieser Tätigkeiten habe er seine Stelle als Lehrer ver-
loren und sei gegen seinen Willen als Beamter ins Rathaus versetzt wor-
den. Zudem habe er mehrmals bei den Behörden vorsprechen müssen und
sei befragt worden. In der Regel sei dies alle zwei Monate, letztmals im
Jahr 2010, geschehen. Seine Familie sei belästigt worden, die eine Tochter
habe wegen Sicherheitsbedenken keine Anstellung erhalten und der an-
dern Tochter sei die Erneuerung des Passes verweigert worden. Diese
werde von der Sicherheitsdirektion in Damaskus gesucht und könne nicht
mehr nach Syrien zurückkehren. Ferner sei er im Jahr 1977 unter dem Ver-
dacht, in einem Hotel kurdische Sitzungen abgehalten zu haben, während
einer Nacht in Haft gewesen, ohne indessen verurteilt worden zu sein.
Auch seine Söhne seien festgenommen und während einer Nacht festge-
halten, geschlagen sowie mehrmals befragt worden, weil sie Aktivisten der
Jugendorganisation der PDKS gewesen seien. Selbst seine Ehefrau sei
deshalb zur Befragung vorgeladen worden, was indessen durch ihn habe
geregelt werden können, so dass sie schliesslich nicht habe erscheinen
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müssen. Nach 2005 hätten sie versucht, Demonstrationen gegen das Re-
gime zu organisieren, welche indessen mit Gewalt aufgelöst worden seien.
Es seien keine Konsequenzen daraus entstanden. Auch seine Söhne hät-
ten daran teilgenommen. In den letzten drei Jahren seien in seinem Wohn-
gebiet immer wieder Kontrollen durchgeführt und seine Familie vom Re-
gime unterdrückt worden, weil sie gegen das Regime seien. Darüber hin-
aus seien in seiner Herkunftsregion mehrere terroristische Organisationen
(die Al Nusra Front und der Islamische Staat im Irak und und Syrien [ISIS])
aktiv. Sie seien zwischen den Fronten des Regimes und der Terrororgani-
sationen gewesen. Einer seiner Söhne sei damit bedroht worden, von einer
terroristischen Bande entführt zu werden. Zudem sei vom (…) anfangs
2013 eine Fatwa ausgesprochen worden. Das alles habe ihn psychisch
belastet. Um seine Familie zu beschützen und einen guten Ausweg zu fin-
den, habe er länger in Syrien bleiben müssen. Weil seine Partei der Oppo-
sition angehöre, sei es für ihn gefährlich, nach Syrien zurückzukehren. Zu-
dem hätten sie das Land illegal verlassen.
Die Beschwerdeführerin legte dar, sie habe ihr Heimatland wegen des Krie-
ges verlassen. Zuletzt hätten islamische Gruppierungen C._______ ange-
griffen. Sie hätten sich als Kurden nicht mehr sicher gefühlt und Angst ge-
habt, dort zu bleiben, weil ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Die Kinder
hätten nicht mehr dort studieren können. Lange Zeit seien sie ohne Elekt-
rizität und Wasser gewesen. Zudem sei sie bei ihrer Arbeit bedroht worden,
weil sie Kurdin sei, und in der Nähe des Arbeitsplatzes habe es immer wie-
der Explosionen gegeben. Sie selber habe sich politisch nicht engagiert,
sei aber Sympathisantin der PDKS. Da ihr Ehemann und ihr in der Schweiz
lebender Bruder politisch aktiv gewesen seien, habe die ganze Familie Be-
nachteiligungen erlitten. Vor etwa fünf Jahren sei sie vom politischen Si-
cherheitsdienst vorgeladen worden und man habe sie mitnehmen wollen,
was sie indessen als Frau abgelehnt habe. An ihrer Stelle habe sich später
der Ehemann bei den Behörden gemeldet und das Problem geregelt.
Mit dem Ausbruch des Krieges und dessen Ausweitung bis in der Her-
kunftsregion der Beschwerdeführenden sowie den immer näher kommen-
den fundamentalistischen islamischen Gruppierungen sei die Situation in
C._______ zunehmend prekärer geworden, weshalb die Beschwerdefüh-
renden beschlossen hätten, in die Schweiz zu fliehen. Am 15. September
2013 sei die Beschwerdeführerin nach F._______ gereist und habe ver-
sucht, von dort (…) zu gelangen, was ihr erst nach einigen Versuchen ge-
lungen sei. Der Beschwerdeführer habe C._______ am 16. Dezember
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2013 verlassen und sich anschliessend vorübergehend in G._______ auf-
gehalten.
Die Beschwerdeführenden reichten zur Untermauerung ihrer Vorbringen
zwei syrische Reisepässe, zwei syrische Identitätskarten, die Kopie eines
syrischen Führerscheins, vier Kopien von fremdsprachigen Beweismitteln
(teilweise in Farbe) und einen USB-Stick zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuch ab. Sie wurden aus der Schweiz
weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit aufgeschoben. Der zu-
ständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme be-
auftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
ein und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge-
währung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege und um koordi-
nierte Behandlung mit dem Verfahren (…) ([…]) ersucht. Hinsichtlich der
Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Be-
schwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer
Farbkopie der Vollmacht mehrere Kopien von fremdsprachigen Dokumen-
ten mit deutscher Übersetzung oder Inhaltsangabe, eine Bescheinigung
der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 28. Januar 2015, eine Liste der Ter-
mine und zwei USB-Sticks bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar
2015 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und lic. iur. Isabelle Müller Re-
ber, Caritas Schweiz, den Beschwerdeführenden als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung ein-
geladen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 nahm das SEM zur Be-
schwerde einlässlich Stellung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 wurde den Beschwerdeführen-
den ein Replikrecht eingeräumt.
G.
Mit Eingabe vom 17. März 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Sie reichten eine Kopie eines
Internetartikels der Neuen Zürcher Zeitung vom 17. Januar 2015 sowie
mehrere Kopien fremdsprachiger Dokumente zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die von den
Beschwerdeführenden dargelegten Fluchtgründe nicht als gezielte Verfol-
gung in der vom Gesetz geforderten Intensität zu betrachten seien, wes-
halb sie keine asylrelevante Verfolgung darstellten. Bei offensichtlich feh-
lender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaub-
haftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Den Wegweisungsvoll-
zug erachtete das SEM in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Be-
rücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar,
weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete.
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4.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden geltend, die
Tatsache, dass sie aus ihrem Heimatland vertrieben worden seien, belaste
sie psychisch stark. Insbesondere hätten sie die betagte Mutter des Be-
schwerdeführers dort zurücklassen müssen. Der ständige Druck der syri-
schen Behörden auf die Familie habe ihre Spuren hinterlassen. Der Be-
schwerdeführer habe seine persönlich erlittene Unterdrückung im Heimat-
land nicht so umfassend dargelegt, wie er dies hätte tun können und müs-
sen. Das Gericht werde darum ersucht, diesem Umstand Rechnung zu tra-
gen. Gestützt auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweis-
mittel stünden die Beschwerdeführenden nicht erst seit Ausbruch des Krie-
ges, sondern schon seit vielen Jahren im Visier der Behörden. Deshalb sei
die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise kei-
ner Verfolgung im Sinne des Gesetzes ausgesetzt gewesen seien, zu re-
lativieren. Die Kinder der Beschwerdeführenden hätten das Heimatland
ebenfalls verlassen, weil sie in den Augen der syrischen Behörden als re-
gimefeindlich und als Sicherheitsrisiko betrachtet worden seien und immer
wiederkehrenden Schikanierungen, Diskriminierungen bis hin zu Miss-
handlungen ausgesetzt gewesen seien. Gestützt auf die Aussagen der Be-
schwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel habe sich der Be-
schwerdeführer für die PDKS engagiert, wobei er aufgrund seiner Bildung
auch öffentlich Reden gehalten und Artikel für Zeitungen geschrieben
habe, was er bisher nicht erwähnt habe. Als Parteivorsitzender in
C._______ sei er auch von den syrischen Behörden wahrgenommen wor-
den, was zu Benachteiligungen und Behelligungen geführt habe. Letztere
hätten ihn veranlasst, früher in Pension zu gehen. Im Anschluss an die zu-
erst in G._______ ausgebrochenen Unruhen in März 2004 hätten auch der
Beschwerdeführer und seine Familie an Demonstrationen teilgenommen.
Der Beschwerdeführer habe eine Rede gehalten, die ihm fast den Arbeits-
platz gekostet habe. Anschliessend sei er gemobbt worden und habe un-
gerechtfertigte Vorwürfe – so etwa Geld veruntreut zu haben – erdulden
müssen. Er habe beim Gericht vorsprechen müssen, was die nunmehr zu
den Akten gegebene Vorladung belege. Im Jahr 2011 sei er freigesprochen
worden. Und schliesslich sei er dadurch degradiert worden und habe seine
leitende Stellung verloren. Auch nach seiner Pensionierung im Jahr 2009
sei er in G._______ mehrmals öffentlich aufgetreten. Entsprechende Be-
weismittel seien bereits abgegeben worden (USB-Stick). Darüber hinaus
habe sich auch die Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Frauen
politisch engagiert. Zwar kann der Annahme des SEM, die Beschwerde-
führenden hätten letztlich ihr Heimatland hauptsächlich wegen der ver-
schärften und angespannten Lage und den der gesamten Bevölkerung
drohenden Nachteil verlassen, nicht widersprochen werden. Indessen
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werde aus den Anhörungsprotokollen auch deutlich, dass die ganze Fami-
lie aufgrund ihres politischen Profils schon vor Ausbruch des Krieges im
Visier der syrischen Behörden gewesen sei. Diesem Umstand sei bei der
Entscheidfällung nicht Rechnung getragen worden. Zudem habe das SEM
darauf verzichtet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen näher zu prüfen.
Sollte diese angezweifelt werden, werde im heutigen Zeitpunkt um Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs ersucht. Vorliegend sei es glaubhaft, dass die
Beschwerdeführenden im Heimatland während langer Zeit aufgrund von
ausgeübten oppositionellen Aktivitäten verschiedenen Unterdrückungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen seien. Wären sie noch vor Ausbruch
des Krieges geflohen, hätten die geltend gemachten Repressionen einen
flüchtlingsrechtlich relevanten Charakter gehabt. Unter diesen Umständen
hätte das SEM die Gefahr einer drohenden zukünftigen Verfolgung prüfen
müssen. Die Beschwerdeführenden hätten relevante Vorfluchtgründe
glaubhaft gemacht, welche über die allgemeinen Benachteiligungen der
kurdischen Bevölkerung in Syrien hinausgingen. Zudem sei von der Vo-
rinstanz nicht berücksichtigt worden, dass sie Syrien illegal und nicht über
einen offiziellen Grenzposten verlassen hätten, was unter dem Aspekt von
subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen sei. Schliesslich vertrete der Be-
schwerdeführer seine politische Haltung gegenüber dem heimatlichen Re-
gime auch in der Schweiz öffentlich und manifest, wenn auch zugegebe-
nermassen bisher infolge seines kurzen Aufenthaltes in diesem Land nicht
in exponierter Weise. Da er sowohl im Heimatland als auch in der Kurden-
gemeinschaft in der Schweiz bekannt sei, könnten diese Aktivitäten dem
syrischen Auslandgeheimdienst bereits bekannt geworden sein, was zu ei-
ner zusätzlichen Gefährdung führe.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 legte das SEM dar,
dass keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel vorlägen, wel-
che eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. Es verwies
auf seine Erwägungen und stellte fest, dass an diesen festgehalten werde.
Gegen das Begehren um Koordination mit dem Verfahren (…) sei zwar aus
prozessökonomischen Gründen nichts einzuwenden; indessen solle man
bemüht sein, nicht aus den persönlichen Entwicklungen aller Beteiligter
eine einzige, konsolidierte Historie zu machen, aufgrund derer für alle Be-
schwerdeführenden Recht gesprochen werde, weil dies dem Gebot der
Einzelfallwürdigung widerspräche. Auch wenn die ganze Familie als ein-
zige benachteiligte Gruppe dargestellt werde, gelte es, die verschiedenen
Schicksale getrennt zu betrachten, obwohl die enge Vernetzung der Bio-
grafien auf der Hand liege. Zudem sei die Behauptung, die Beschwerde-
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führerin habe sich politisch engagiert, als reine Schutzbehauptung zu ver-
werfen, da sie im Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen, wonach sie nie
persönlich politisch tätig gewesen sei, stehe. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten politischen Tätigkeiten, welche er gemäss eigenen An-
gaben seit den 1970-er-Jahren ausübe, hätten Nachteile ausgelöst, welche
nicht die im Gesetz geforderte Intensität erreicht hätten. Zudem habe er
ausgesagt, die letzte Befragung habe im Jahr 2010 stattgefunden. Be-
zeichnenderweise habe er zu Protokoll gegeben, die Landesabwesenheit
seiner Söhne und seiner Ehefrau sowie die zunehmende Heftigkeit der
Kampfhandlungen in der Region und nicht die wegen der politischen Tätig-
keit erlittenen Nachteile hätten ihn zur Ausreise bewogen. Immerhin habe
er seit etwa 40 Jahren mit diesen Nachteilen zu leben gewusst und dank
seiner guten Kontakte zum Geheimdienst die angesetzte Befragung seiner
Ehefrau ohne weitere Nachteile verhindern können. Die Kurden in Syrien
würden zudem praxisgemäss keiner Kollektivverfolgung unterliegen, wobei
die weitere Entwicklung des Bürgerkrieges an dieser Einschätzung nichts
geändert habe. Die von den Beschwerdeführenden erwähnten terroristi-
schen Gruppierungen würden den Norden von Syrien nicht kontrollieren;
vielmehr stehe dieser offenkundig weiterhin unter Kontrolle der Partei der
Demokratischen Union (PYD) beziehungsweise der Volksverteidigungsein-
heiten (YPG). Der eingereichte Ausdruck der Gerichtsvorladung stehe im
Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers, wonach er nie angeklagt
worden sei, sondern lediglich einmal im Jahr 1977 eine Nacht in Haft ver-
bracht habe. Zudem sei das Beweismittel einer Echtheitsprüfung nicht zu-
gänglich und im Heimatland des Beschwerdeführers käuflich erwerbbar.
Vorliegend habe das SEM auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Sollte das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Vorbringen asylrelevant
seien, sei die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weil
das SEM im Beschwerdeverfahren die Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht
nachträglich durchführe und begründe.
4.4 In seiner Replik vom 17. März 2015 hielten die Beschwerdeführenden
fest, dass sie an ihrer Darstellung in der Beschwerdefrist (recte: Be-
schwerde) vollumfänglich festhalten würden. Selbstverständlich sei eine in-
dividuelle Prüfung jedes einzelnen Gesuchs der Familienmitglieder ange-
zeigt. Indessen handle es sich um eine politische Familie, weshalb die Vor-
bringen der früher ausgereisten Kinder, welche im Zusammenhang mit der
politischen Tätigkeit des Vaters stünden, auch zu berücksichtigen seien.
Der Vorhalt der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden eine "kon-
solidierte Historie" aufbauen würden, könne deshalb nicht gehört werden.
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Das Gericht werde darum ersucht, auch das Dossier des in der Schweiz
als Flüchtling anerkannten Sohnes der Beschwerdeführenden (N 615 823)
beizuziehen. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Angabe der
Beschwerdeführerin, sie sei ebenfalls politisch aktiv gewesen, als Schutz-
behauptung aufzufassen sei, könne nicht zugestimmt werden. Auch wenn
sie als Frau eines bekannten Lokalpolitikers ihre eigenen politischen Akti-
vitäten nicht in den Vordergrund gestellt habe, sei sie zwangsläufig an Ver-
sammlungen und Demonstrationen anwesend gewesen und habe an Se-
minaren und Kursen der Partei teilgenommen, weshalb auf sie von Seiten
der Behörden Druck ausgeübt worden sei, was sich aus ihren Vorbringen
anlässlich der Anhörung (vgl. Akte A13/9 S. 6 Fragen 35 ff.) ergebe. Dem
Beschwerdeführer sei erst nach der Anhörung bewusst geworden, dass er
gewisse Vorkommnisse wie das gegen ihn geführte Verfahren wegen an-
geblicher Veruntreuung von öffentlichen Geldern auch hätte darlegen müs-
sen. Dann hätte einerseits die Anhörung wesentlich länger gedauert; an-
dererseits habe er insbesondere die ihm gestellten Fragen beantwortet und
sei zudem sehr mitgenommen und müde gewesen. Überdies habe er kei-
nen direkten Kontakt zum Geheimdienst, sondern über einen Bekannten
und mittels Bezahlung. Hinsichtlich der vom SEM angesprochenen Kollek-
tivverfolgung der Kurden in Syrien gehe das UNHCR davon aus, dass bei
tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnern des Regimes von einem
Schutzbedarf auszugehen sei. Zudem stimme die Annahme des SEM,
C._______ habe im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden un-
ter Kontrolle der PYD beziehungsweise der YPG gestanden, nicht, da weite
Teile der Stadt nach wie vor vom Regime kontrolliert würden. Dies werde
in einem Medienbericht vom 17. Januar 2015 insofern bestätigt, als dieser
von Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Kurdenmilizen in
C._______ spreche (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Neue Front im Sy-
rien-Krieg eröffnet, 17. Januar 2015, gefunden auf:
national/vereinbarung-gebrochen-neue-front-im-syrien-krieg-eroeffnet-
1.18463319, aufgesucht am 20. Mai 2015). Obwohl der vom Beschwerde-
führer eingereichte Ausdruck einer Gerichtsvorladung nur in Kopie vorliege
und deshalb – wie das SEM zutreffend festgestellt habe – einer Echtheits-
prüfung nicht zugänglich sei, und obwohl Dokumente dieser Art in Syrien
leicht käuflich erwerbbar seien, könne der Argumentation der Vorinstanz
nicht beigepflichtet werden, da die Beweismittel die Aussagen des Be-
schwerdeführers im erstinstanzlichen
oder im Beschwerdeverfahren untermauern würden. Die von ihm verneinte
Frage, ob er je verurteilt worden sei, habe er dahingehend verstanden,
dass dies infolge krimineller Aktivitäten geschehen sei. In seinem Fall habe
es sich um eine konstruierte Sache gehandelt, um ihn in seiner Position zu
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Seite 11
schädigen und als Person zu diskreditieren. Letztlich habe das Verfahren
ja auch mit einem Freispruch geendet, sei dann aber vom Geheimdienst
weiterverfolgt worden.
5.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfahrensakten der nächsten Angehö-
rigen der Beschwerdeführenden (vgl. (…) beziehungsweise (…) und (…),
zwei erwachsene Kinder der Beschwerdeführenden betreffend) nicht nur
aus prozessökonomischen Gründen – wie das SEM in seiner Vernehmlas-
sung vom 27. Februar 2015 feststellte – für die Beurteilung beizuziehen
sind. Da die Dossiers der Kernfamilie auch inhaltlich miteinander verknüpft
sind, wird das vorliegende Verfahren mit demjenigen des erwachsenen
Sohnes (…) koordiniert behandelt. Zudem wären für die materielle Prüfung
auch die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens eines weite-
ren Sohnes (…) beizuziehen. Angesichts des vorliegenden Verfahrensaus-
gangs ist dies indessen nicht nötig. Der Gefahr der Entstehung einer einzi-
gen konsolidierten Historie, welche das SEM in seiner Vernehmlassung
befürchtet, ist damit zu begegnen, dass die Asylgesuche einer Einzelfall-
prüfung unterzogen werden.
6.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
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Seite 12
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffe-
nen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Behörde muss
sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderset-
zen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe
kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von
unsachgemässen Motiven leiten lässt.
6.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können
im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden
(RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozess-
recht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können
bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sach-
verhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwerde-
entscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Akten-
lage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich somit
nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechts-
lage zu behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu
bewähren. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver-
bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rück-
weisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tat-
sachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht.
7.
7.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so
namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn
des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen
laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der
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Seite 13
Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder
verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende
töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Re-
gimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesop-
fern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darun-
ter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in
einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen
durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien
und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethni-
scher und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden
Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu be-
obachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher
Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorge-
gangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der
Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des UNHCR gehört zu
den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere sei-
tens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die
tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konflikt-
partei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardie-
rung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Inf-
rastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen ka-
men nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 min-
destens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen
sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern ver-
trieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom
17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durch-
schnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine fried-
liche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl.
dazu eingehend die Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 [beide zur Publikation vorgese-
hen] mit weiteren Hinweisen).
7.2 Die Region rund um Kamishli in der syrischen Provinz Hasaka wird zum
heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen
Partei der demokratischen Union (PYD) und der Volksverteidigungseinhei-
ten (YPG) kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen
Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Die PYD als der-
zeit stärkste syrisch-kurdische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre po-
litische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedel-
ten Teile Nordsyriens – so insbesondere die nordöstliche Region um die
Städte Kamishli und Derik, etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die
D-769/2015
Seite 14
Städte Afrin und Kobane – auszubauen und zu festigen. Dabei wurden in
diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten Gebieten
im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufge-
baut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht im Rah-
men der YPG gelten. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon
ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Macht-
position in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zu-
kunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und unein-
geschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in der
fraglichen Region nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent und
zeigt sich die Entwicklung der Lage generell instabil, sondern in jüngster
Zeit sind die PYD und die YPG zunehmend von verschiedener Seite unter
Druck geraten. So sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und
Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprüng-
lich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation
unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im
Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak
und Syrien" [ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des sogenannten "Islami-
schen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Trup-
pen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheit-
lich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Ausserhalb der kur-
disch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Aleppo
angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und No-
vember 2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisation,
die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al-
Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyrischen
Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime bekämp-
fende) Freie Syrische Armee vertrieben wurde. Zu erwähnen ist ferner,
dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im No-
vember 2014 – nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen –
eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen. Ange-
sichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrol-
lierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgespro-
chen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen
und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss
eingestuft werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9 und D-5553/2013 vom 18. Februar
2015 E. 6.7.5 [zur Publikation vorgesehen] je mit weiteren Hinweisen).
7.3 Über diese Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit
März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in
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Seite 15
Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Ange-
sichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des
Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige
substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die
Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise wei-
ter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Bei-
behaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisheri-
gen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkom-
men offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder
politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung
eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
7292/2104 vom 22. Mai 2015, D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und D-
5553/2013 vom 18. Februar 2015 [zur Publikation vorgesehen]).
7.4 Gestützt auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lage-
einschätzung in den vorangehend erwähnten und zur Publikation vorgese-
henen Urteilen sind bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen De-
monstrationen, sollten sie von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften
identifiziert worden sein, einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Flüchtlings-
begriffs nach Art. 3 AsylG ausgesetzt, weil seit dem Ausbruch des Konflikts
im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit
grosser Brutalität vorgegangen wird, was zur Folge hat, dass Personen,
welche sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, in gros-
ser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen sind. Per-
sonen, welche durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner
des Regimes identifiziert werden, haben deshalb eine Behandlung zu er-
warten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Nordsy-
rien lehnt das Bundesverwaltungsgericht damit ab, dass auch dort keine
stabile staatliche Macht herrschte, die einen adäquaten Schutz vor Verfol-
gung gewähren könnte.
8.
8.1 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2015 war
das vorangehend erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch
nicht ergangen, weshalb es vom SEM auch nicht berücksichtigt werden
konnte. Indessen ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die-
ses Urteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren trotzdem zu beachten
und in die Beurteilung miteinzubeziehen ist.
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Seite 16
8.2 Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, soll der Beschwerdeführer seit
den Siebzigerjahren für die PDKS aktiv gewesen sein, indem er eine patri-
otische Kommission dieser Partei in C._______ mitgegründet, an Semina-
ren und Sitzungen teilgenommen, Spenden gesammelt, andere Leute zum
Beitritt bewegt und an Anlässen teilgenommen habe. Zwischen 1995 und
2005 sei er Präsident dieser Kommission gewesen, und danach sei er noch
für die Kommission tätig gewesen, wenn auch nicht mehr als deren Präsi-
dent. In den Augen der Behörden sei er als einer der Führer dieser Partei
betrachtet worden und habe immer wieder zu Befragungen erscheinen
müssen. Dabei habe er stets befürchtet, verhaftet zu werden. Die Namen
seiner Söhne seien bei allen Sicherheitssektionen im Land ausgeschrieben
gewesen, und seine Familie sei beobachtet, verfolgt und bedrängt worden
(vgl. Akte A12/12 S. 6 f.). Er habe auch versucht, friedliche Demonstratio-
nen gegen das Regime zu organisieren, was indessen von den Sicher-
heitskräften nicht zugelassen worden sei. Vielmehr hätten diese die De-
monstrationen mit Gewalt aufgelöst (Akte A12/12 S. 7).
8.3 Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer Tätigkeiten gel-
tend, welche unter dem Aspekt der regimefeindlichen Tätigkeiten gemäss
den vorangehend erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu
prüfen sind, zumal die PDKS eine illegale oppositionelle Gruppierung dar-
stellt (vgl. l'Express: CATHERINE GOUËSET, Syrie: Quelle place pour la mi-
norité Kurde?, 5. November 2012, gefunden auf:
tualite/monde/proche-moyen-orient/syrie-quelle-place-pour-la-minorite-
kurde_1183177.html, aufgesucht am 27. Mai 2015; Europäisches Zentrum
für kurdische Studien, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie
e. V., EVA SAVELSBERG/SIAMEND HAJO: Gutachten vom 30. November 2004,
S. 4, gefunden auf:
load/1329_1202306623_mk938-6086syr.pdf, aufgesucht am 27. Mai
2015). Damit stellt sich – die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorausgesetzt
– mit Blick auf das vorangehend erwähnte Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts die Frage, ob der Beschwerdeführer als tatsächlicher oder ver-
meintlicher Regimegegner im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland damit
rechnen muss, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu
sein. Sollte dies bejaht werden, ist auch zu prüfen, ob seine Angehörigen
– vorliegend seine Ehefrau – mit einer allfälligen Reflexverfolgung zu rech-
nen hätten und ob davon auszugehen ist, dass diese ein flüchtlingsrecht-
lich relevantes Ausmass annehmen würde.
8.4 Das SEM hat sich in seiner Verfügung darauf beschränkt, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant zu qualifizieren mit
D-769/2015
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der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten ihr Heimatland wegen
der anhaltenden und sich verschärfenden Bürgerkriegslage sowie der an-
fangs 2013 ausgesprochenen Fatwa verlassen. Abgesehen von regelmäs-
sigen Befragungen bei den Behörden im Fall des Beschwerdeführers und
einer einzigen – indessen verhinderten – Befragung sowie Bedrohungen
und Beschimpfungen im Fall der Beschwerdeführerin hätten sie keine wei-
teren Probleme mit den Behörden geltend gemacht, weshalb keine gezielte
Verfolgung in der vom Gesetz geforderten Intensität vorliege.
8.5 Die vom SEM vorgenommene summarische Begründung wird indes-
sen den vorliegend dargelegten Vorbringen nicht gerecht. Insbesondere
äussert sich das SEM in der angefochtenen Verfügung über die vom Be-
schwerdeführer aufgeführten Tätigkeiten für die PDKS sowie ein allfälliges
in diesem Zusammenhang bestehendes Gefährdungspotential vor dem
Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien nicht. Mit der Feststellung,
trotz der geltend gemachten Nachteile liege keine gezielte Verfolgung in
der vom Gesetz geforderten Intensität vor, lässt das SEM offen, ob die dar-
gelegten Nachteile auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
und die Stigmatisierung seiner Familie als oppositionell bekannt zurückzu-
führen sind und ob im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden ins
Heimatland aus diesen Gründen eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes
droht. Die summarische Begründung des SEM wirft unter diesen Umstän-
den Fragen auf. Das SEM hätte sich eingehender mit dem politischen Profil
des Beschwerdeführers und der in diesem Zusammenhang sich stellenden
Frage, ob im Fall einer Rückkehr ins Heimatland von einer begründeten
Furcht ausgegangen werden muss, auseinandersetzen müssen. Dies ist
umso mehr der Fall, als sich den Aussagen der Beschwerdeführenden ent-
nehmen lässt, dass sie nicht nur wegen der allgemein prekären Situation
im Heimatland, sondern auch als Folge der oppositionellen Tätigkeiten ins
Visier der Behörden geraten sein und somit auch aus diesem Grund ihr
Heimatland verlassen haben wollen. Indem aus den Aussagen der Be-
schwerdeführenden hervorgeht, dass sie zumindest teilweise aufgrund der
politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zur Zielscheibe von staatli-
chen Massnahmen geworden seien, vermag auch das Argument des SEM,
es handle sich vorliegend nicht um eine gezielte Verfolgung, wenig zu über-
zeugen. Darüber hinaus mögen zwar die einzelnen geltend gemachten
Nachteile für sich betrachtet der vom Gesetz und durch die Praxis definier-
ten Intensität entbehren; indessen darf in diesem Zusammenhang nicht un-
berücksichtigt gelassen werden, dass sich diese über Jahre hinweg gezo-
gen haben sollen, was auf die Dauer belastend sein dürfte. Schliesslich
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Seite 18
stellt die Intensität der geltend gemachten Nachteile im Gesamtzusam-
menhang nur eines der Beurteilungselemente dar. Vielmehr von Bedeu-
tung ist im Rahmen einer gesamthaften Beurteilung die Frage, ob im Fall
einer Rückkehr ins Heimatland weitere und flüchtlingsrechtlich relevante
Nachteile zu befürchten sind, was vom SEM nicht geprüft wurde. Die Be-
gründung des SEM entbehrt folglich wesentlicher Sachumstände und ist
somit unvollständig.
8.6 Darüber hinaus greift die Sichtweise des SEM, wonach die Beschwer-
deführenden ihr Heimatland wegen der anhaltenden und sich verschärfen-
den Bürgerkriegslage und der anfangs 2013 ausgesprochenen Fatwa so-
wie der in diesem Zusammenhang stehenden Sicherheitsbedenken (und
nicht wegen ihrer individuellen Verfolgungssituation) verlassen hätten,
ebenso zu kurz wie die Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach die
Beschwerdeführenden seit über 40 Jahren mit den geltend gemachten
Nachteilen zu leben gewusst und sich mit guten Kontakten zum Geheim-
dienst arrangiert hätten. Zwar mag es zutreffen, dass die allgemeine Lage
in Syrien letztendlich zur Ausreise der Beschwerdeführenden geführt hat,
weshalb es auf den ersten Blick naheliegend erscheint, diesen Aspekt der
Ausreisemotivation in den Vordergrund zu stellen. Indessen ist nicht zu ver-
kennen, dass gemäss Aktenlage auch das jahrzehntelange politische En-
gagement des Beschwerdeführers für die Opposition und die in diesem
Zusammenhang dargelegten Nachteile für die Flucht aus dem Heimatland
mitbegründend für die Ausreise gewesen sein dürften – die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen vorausgesetzt. Dass die Beschwerdeführenden während
Jahrzehnten mit den geltend gemachten Nachteilen gelebt und sich mit der
Situation arrangiert haben, allenfalls sogar Freunde beim "Gegner" hatten
und sich folglich auch damit zu helfen wussten, spricht nicht grundsätzlich
gegen eine politische Verfolgung im Sinne des Gesetzes oder dagegen,
dass sie diese zermürbende Situation zwar lange Zeit, aber immer weniger
aushalten konnten. Insgesamt vermag deshalb die Argumentation des
SEM auch der nötigen Begründungsdichte und Nachvollziehbarkeit nicht
zu entsprechen.
8.7 Wie bereits erwähnt, haben gemäss dem vorangehend erwähnten Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts Personen, welche durch die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wur-
den, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O. E. 5.7.2).
Unter diesen Umständen ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdefüh-
rer, der geltend macht, während Jahrzehnten für die PDKS – mithin für die
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Opposition – tätig gewesen zu sein und in den Augen der syrischen Behör-
den als einer der Führer gegolten zu haben, als Gegner des Regimes zu
betrachten ist. Dabei ist es unerlässlich, die Vorbringen der Beschwerde-
führenden einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Im Anschluss da-
ran ist eine Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführenden vor-
zunehmen, wobei die dargelegten politischen Aktivitäten in die Beurteilung
miteinzubeziehen sind. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdefüh-
renden im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit Verfolgungsmassnah-
men im Sinne des Gesetzes zu rechnen haben.
8.8 Ferner kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Frage der
Reflexverfolgung im vorliegenden Verfahren für die Beschwerdeführerin zu
klären ist, sollten sich aus einer erneuten Prüfung hinreichende Anhalts-
punkte für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers ergeben.
8.9 Insgesamt hat das SEM den Sachverhalt nicht in genügender Weise
gewürdigt und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht mit einer
genügenden Begründung abgewiesen. Insbesondere hat es wesentliche
Teile des geltend gemachten Sachverhalts und die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen überhaupt nicht beurteilt, obwohl dies im vorliegenden Fall ange-
zeigt gewesen wäre. Zudem ist die im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (zur Publikation vorgesehen)
enthaltene Einschätzung zu berücksichtigen.
9.
9.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid unter
Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche der Beschwerdeführenden
zustande gekommen ist.
9.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend –
unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbe-
sondere auch deshalb nicht in Betracht, weil die Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen vorab durch die Vorinstanz vorzunehmen und der
Sachverhalt vollständig festzustellen und zu würdigen ist.
10.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im
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Seite 20
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist
gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten und rechtserheblichen
Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu
fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen wer-
den, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzu-
gehen. Zudem erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Ausführungen zu den
Dossiers der nächsten Verwandten der Beschwerdeführenden.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung hat für dieses Ver-
fahren keine Kostennote zu den Akten gegeben. Auf die Nachforderungen
einer solchen kann indessen verzichtete werden, da sich die Vertretungs-
kosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuver-
lässig abschätzen lassen. Demnach ist die Parteientschädigung unter Be-
rücksichtigung alles massgeblichen Faktoren auf insgesamt Fr. 1'500.-
(inkl. allfällige Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sa-
che zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– zuzusprechen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: