B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-769/2018
Ur t e i l vom 2 1 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ
Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (…).
D-769/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin der Ethnie
Oromo, gelangte eigenen Angaben zufolge am 17. Oktober 2017 in die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ gemeinsam mit C._______ und D._______ (N […]) um Asyl
nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 eröffnete die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem
Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und ihr Asylgesuch dort be-
handelt werde.
C.
Am 18. Oktober 2017 wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke der Be-
schwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank vorgenommen, welcher
ergab, dass sie gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
über ein von der französischen Auslandvertretung in Addis Abeba ausge-
stelltes, vom (…) 2017 bis am (…) 2018 gültiges, Schengen-Visum verfügt.
D.
Am 20. Oktober 2017 beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeiten-
den der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ Zü-
rich mit der Wahrung ihrer Rechte.
E.
Am 23. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Personalien
befragt.
F.
Am 27. Oktober 2017 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM mit,
dass bei der Beschwerdeführerin deutliche Hinweise auf Menschenhandel
und geschlechtsspezifische Vorbringen vorlägen. Dies sei für das weitere
Verfahren zu berücksichtigen.
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Seite 3
G.
Am 31. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin summarisch (Dublin-
Gespräch) und am 17. November 2017 erweitert befragt (erweiterter An-
spruch auf rechtliches Gehör bei Dublin-Wegweisungen).
Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Befragungen im Wesentli-
chen aus, dass sie aus E._______ stamme und dort bis zu ihrer Ausreise
gelebt habe. Sie habe eine Ausbildung als (…) absolviert und später als
(…) und (…) gearbeitet. Aufgrund politischen und ethnischen Problemen
habe C._______ Schlepper organisiert, die sie in die Schweiz bringen soll-
ten. Ihr Ehemann befinde sich derzeit im F._______. Vor ihrer Ausreise
habe sie ihr Kleinkind einer Bekannten anvertraut und sie gebeten, es zu
ihrer Schwiegermutter zu bringen. Sie habe Äthiopien gegen Ende Sep-
tember 2017 mit einem Schlepper namens G._______ verlassen. Ihr
Schlepper und derjenige von C._______ und D._______ würden zusam-
menarbeiten. Deshalb sei sie nach Frankreich in dieselbe Wohnung wie
C._______ und D._______ gebracht worden. Als sie dort angekommen
sei, habe sie sofort festgestellt, dass etwas nicht stimme und es C._______
schlecht gehe. [Vorbringen im Zusammenhang mit Menschenhandel]
H.
Gestützt auf den CS-VIS-Treffer ersuchte das SEM am 8. Dezember 2017
die französischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin
gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO).
I.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem
SEM mit, dass sie bei der Interventionsstelle für Opfer von Frauenhandel
(Makasi) der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FiZ) Ge-
sprächstermine wahrgenommen habe. Ferner reichte sie einen Bericht der
(…) vom (…) November 2017 ein, in welchem die behandelnden Ärzte eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostizierten und
feststellten, dass eine psychotherapeutisch-traumaspezifische Behand-
lung der Traumafolgestörung indiziert sei.
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Seite 4
J.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine
Kopie ihrer Geburtsurkunde ein.
K.
Am 22. Dezember 2017 wurde ein Kurzbericht der FiZ ins Recht gelegt. In
diesem wurde im Wesentlichen festgehalten, dass eindeutig bestätigt wer-
den könne, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel ge-
worden sei. Zudem sei sie gesundheitlich schwer angeschlagen.
L.
Am 12. Januar 2018 stimmten die französischen Behörden der Übernahme
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu.
M.
Am 22. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die angefochtene Ver-
fügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt. Mit Eingabe vom
23. Januar 2018 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung.
Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie an-
lässlich der Besprechung des Entscheidentwurfs geschockt reagiert habe.
Sie habe sich dahingehend geäussert, dass es keinen Grund mehr gebe,
weiterzuleben, sollte sie nach Frankreich überstellt werden. Danach sei sie
nicht mehr ansprechbar gewesen und habe geweint. Sie sei apathisch ge-
blieben und habe sich nicht mehr richtig artikulieren können. Die Rechts-
vertreterin habe das Gespräch abbrechen, die Ambulanz alarmieren und
den Notfallpsychiater beiziehen müssen. Das SEM habe es unterlassen,
die Auswirkungen einer Überstellung auf den Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin – insbesondere eine mögliche Re-Traumatisierung – kor-
rekt zu prüfen. Insbesondere sei der medizinische Sachverhalt noch nicht
vollständig erstellt. Bereits die kleinste Veränderung könne zur Dekompen-
sation führen. Es genüge nicht, der gesundheitlichen Verfassung der Be-
schwerdeführerin nur im Rahmen von blossen Überstellungsmodalitäten
Rechnung zu tragen. Es werde beantragt, von der Ausübung der Ermes-
sensklausel Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch einzutreten.
N.
Das SEM trat mit Verfügung vom 30. Januar 2018 – eröffnet am 31. Januar
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach
Frankreich sowie den Vollzug an und forderte die Beschwerdeführerin auf,
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Seite 5
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
O.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
7. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuwei-
sen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur voll-
ständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusiche-
rungen bezüglich Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Men-
schenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbrin-
gung von den französischen Behörden einzuholen.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde. Zudem seien die Vorinstanz und die Voll-
zugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich
anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeg-
lichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausser-
dem sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen von
C._______ zu koordinieren.
Der Rechtsmitteleingabe wurde unter anderem ein medizinischer Bericht
([…] Konsultation vom (…) Februar 2018, Dr. med. H._______), ein Aus-
trittsbericht der (…) vom (…) Februar 2018 sowie ein Bericht der FiZ vom
(…) Februar 2018 beigelegt.
P.
Mit Telefax vom 8. Februar 2018 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen
einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Voll-
zug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Q.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 gewährte die Instruktionsrichterin der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass die Be-
schwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Seite 6
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Weiter hielt sie fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren
und das Verfahren D-768/2018 koordiniert behandelt würden und über die
weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
R.
Mit Eingabe vom 19. März 2018 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin zunächst ins Durch-
gangszentrum I._______ in J._______ verlegt worden sei. Nachdem es
dort zu Zwischenfällen gekommen sei, habe das FiZ die Beschwerdefüh-
rerin jedoch im Sinne einer Krisenintervention in einer Schutzwohnung un-
tergebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG und die
TestV nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 und Art. 112b
Abs. 2 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
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Seite 7
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
D-769/2018
Seite 8
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine
Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz
ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht
(Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass ein Abgleich mit
dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben habe, dass
Frankreich der Beschwerdeführerin ein vom (…) 2017 bis am (…) 2018
gültiges Schengen-Visum ausgestellt habe. Die französischen Behörden
hätten das Ersuchen des SEM um Übernahme gutgeheissen. Somit liege
die Zuständigkeit bei Frankreich, die Asyl- und Wegweisungsverfahren
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Seite 9
durchzuführen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Frankreich sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen
halte.
Frankreich habe die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel
ratifiziert, welche per 1. Februar 2008 in Kraft getreten sei. Diese Konven-
tion habe zum Ziel, Menschenhandel zu bekämpfen, die Opfer zu schüt-
zen, die Händler strafrechtlich zu verfolgen, nationale Anstrengungen zur
Bekämpfung von Menschenhandel zu koordinieren und die internationale
Zusammenarbeit zu stärken. Frankreich sei ein Rechtsstaat, welcher über
eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig
wie auch als schutzfähig gelte. Es lägen keine Hinweise vor, wonach
Frankreich seine Verantwortung zur Bekämpfung von Menschenhandel
nicht wahrnehmen würde. Frankreich sei bereits darüber in Kenntnis ge-
setzt worden, dass die Beschwerdeführerin ein potentielles Opfer von Men-
schenhandel sei. Zum Zeitpunkt der Organisation der Überstellung nach
Frankreich werde das SEM erneut darauf hinweisen. Es obliege der Be-
schwerdeführerin, die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit
Menschenhandel bei den zuständigen Behörden in Frankreich vorzubrin-
gen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in
Frankreich um Asyl ersucht habe. Nach der Ankunft in Frankreich habe die
Beschwerdeführerin die Gelegenheit, ein Asylgesuch einzureichen und
ihre Asylgründe sowie die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang
mit Menschenhandel vorzubringen. Die Beschwerdeführerin habe eben-
falls die Möglichkeit, sich an diverse Organisationen zu wenden, die sich
dort den Opfern von Menschenhandel annehmen würden.
Im Hinblick auf den medizinischen Zustand gebe es keinen Grund zur An-
nahme, dass eine Überstellung nach Frankreich einen Verstoss gegen
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bedeuten würde.
Da die Gefahr bestehe, dass sich der psychische Zustand der Beschwer-
deführerin durch eine Trennung von C._______ und D._______ ver-
schlechtere, würden alle gemeinsam überstellt werden. Die französischen
Behörden seien darüber informiert, dass die Fälle gemeinsam zu behan-
deln seien und es sei davon auszugehen, dass sie am gleichen Ort unter-
gebracht würden.
D-769/2018
Seite 10
Aufgrund der in Frankreich gemachten Erfahrungen sei es zwar nachvoll-
ziehbar, dass eine Rückkehr dorthin für die Beschwerdeführerin sehr be-
lastend sein könne. Jedoch erachte das SEM aufgrund der gemachten
Ausführungen eine Überstellung nach Frankreich als vertretbar. Es ergä-
ben sich mithin keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitäts-
klausel anzeigen würden.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen vor, dass das SEM bei der Anwendung der Souveränitätsklausel
über einen Ermessensspielraum verfüge, der es ihm erlaube zu ermitteln,
ob humanitäre Gründe vorlägen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz
rechtfertigten. Die korrekte Ausübung des Ermessensspielraums setze vo-
raus, dass das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhebe, so
dass allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen werden könne.
Die vorinstanzlichen Erwägungen zur gesundheitlichen Situation würden
nicht überzeugen. Den Akten könne deutlich entnommen werden, dass
eine Rückführung mit einer schwerwiegenden Gefährdung ihrer psychi-
schen und physischen Integrität verbunden sei. Die klaren Hinweise, dass
sie alleine schon die Rückführung nach Frankreich an und für sich massiv
destabilisieren und re-traumatisieren könnte und die Tatsache, dass das
blosse Inaussichtstellen einer Rückführung sie in einen dissoziativen Zu-
stand versetze und zu einer akuten Belastungsreaktion führe, habe das
SEM nicht berücksichtigt. Dies bestätige auch der Umstand, dass sie zwei
Tage nach der Eröffnung des Nichteintretensentscheids wegen akuter Su-
izidalität stationär behandelt worden sei.
Das SEM habe nicht aufgezeigt, inwiefern der Zugang zu einem Schutz-
programm für Opfer von Menschenhandel effektiv gewährleistet sei, ob-
wohl in Frankreich in Bezug auf die Identifikation von Opfern von Men-
schenhandel von Defiziten ausgegangen werden müsse. Der Schutz bei
einer Überstellung dorthin sei nicht gewährleistet, da Frankreich der Tatort
gewesen sei und die Gefahr des Re-Trafficking nicht sachgerecht abge-
schätzt werden könne. Unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Ge-
richtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie der ausserordentlichen
Umstände des vorliegenden Falles hätte sich zwingend die Frage des
Selbsteintritts stellen müssen. Den Akten lasse sich nicht klar entnehmen,
dass die Vorinstanz den vorliegenden Fall intern der Federführung für Op-
fer von Menschenhandel weitergeleitet habe und ob weitere Abklärungen
getroffen worden seien.
D-769/2018
Seite 11
5.
5.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die
französische Auslandvertretung in E._______ der Beschwerdeführerin ein
Schengen-Visum ausstellte. Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der
Dublin-III-VO die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung ihres
Asylverfahrens (vgl. Art. 12 Dublin-III-VO). Die französischen Behörden
stimmten der Übernahme der Beschwerdeführerin zu, womit die Zustän-
digkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben ist. Dies wird in der Beschwerde
auch nicht bestritten.
5.2 Im vorliegenden Verfahren gibt es verdichtete Hinweise, wonach die
Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte.
Die Rechtsvertreterin informierte die Vorinstanz über diesen Umstand des-
halb noch vor der ersten Befragung (Dublin-Gespräch) vom 31. Oktober
2017. Bei der erweiterten Befragung vom 17. November 2017 wurden der
Beschwerdeführerin sodann gezielt Fragen zum Schlepper und zu ihrem
Aufenthalt in Frankreich gestellt. Dabei machte die Beschwerdeführerin
geltend, [Vorbringen im Zusammenhang mit Menschenhandel]. Im Rah-
men der Befragung stellte das SEM fest, dass es einige Anzeichen dafür
gebe, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich Opfer eines Verbrechens
im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden sein könnte und fragte
sie um Einwilligung, um allenfalls weitere Untersuchungen einzuleiten.
Dies bejahte die Beschwerdeführerin (a.a.O. F125). Den Akten lässt sich
entnehmen, dass der Fall trotz der unspezifischen Angaben zu den Tätern
insbesondere mit Blick auf den Opferschutz anschliessend ans Bundesamt
für Polizei (Fedpol) weitergeleitet wurde. Aufgrund der dürftigen Informati-
onen konnte das Fedpol jedoch keine Ermittlungsansätze erkennen und
musste schliesslich darauf verzichten, mit den Partnerbehörden in Frank-
reich Kontakt aufzunehmen.
5.3 Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der nachstehenden Erwä-
gungen offen gelassen werden, ob das SEM den sich aus dem Völkerrecht
ergebenden Verpflichtungen bei Menschenhandel ausreichend nachge-
kommen ist (vgl. BVGE 2016/27 E. 5 ff.). Die Frage, ob die Vorinstanz mit
Blick auf eine allfällige Re-Trafficking Gefahr in Frankreich genügend adä-
quate Massnahmen getroffen hat, indem die französischen Behörden im
Übernahmeersuchen informiert wurden, dass die Beschwerdeführerin ein
mögliches Opfer von Menschenhandel („potential victim of human traffi-
cking“) sei, kann hier ebenfalls unbeantwortet bleiben. Wie im Folgenden
D-769/2018
Seite 12
zu zeigen sein wird, drängt sich aufgrund der ausserordentlichen Um-
stände des vorliegenden Einzelfalls nämlich ohnehin ein Selbsteintritt auf.
6.
6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes führt eine
Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesund-
heitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz ausser-
gewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass
eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer solchen Verletzung besteht (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; Urteile des EGMR A.M. gegen Schweiz vom
3. November 2015, 37466/13, § 17; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni
2015, 39350/13, § 25 ff.). Ausgehend von seiner bisherigen Rechtspre-
chung hat der EGMR hinsichtlich der Anforderungen an die Abschiebung
schwerkranker Personen im Urteil P. gegen Belgien vom 13. Dezember
2016, 41738/10, präzisierend festgehalten, eine Abschiebung sei nicht nur
unzulässig, wenn der Tod der abzuschiebenden ausländischen Person un-
mittelbar bevorstehe. Besondere Ausnahmefälle, die einer Abschiebung
entgegenstehen könnten, seien auch dann anzunehmen, wenn schwer-
kranken Personen im Falle einer Abschiebung eine baldige und wesentli-
che Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohe (§ 183 ff.). Im
Hinblick auf die anerkanntermassen geforderte Schwere der Beeinträchti-
gung, die der EGMR für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK unter dem
Aspekt gesundheitlicher Gründe voraussetzt, verweist der EGMR explizit
auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles (u.a. A.M.E. gegen Nieder-
lande vom 13. Januar 2015, 51428/10, § 28 und A.S. a.a.O § 26).
6.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt
sich den Akten Folgendes entnehmen:
6.2.1. Im ärztlichen Bericht der (…) vom (…) November 2017 wurde fest-
gehalten, dass die Beschwerdeführerin affektiv niedergeschlagen, traurig,
ängstlich, unruhig und wenig modulations- und schwingungsfähig sei. Ihr
Freudempfinden sei deutlich eingeschränkt. Es seien passive Todeswün-
sche vorhanden, aber die Beschwerdeführerin könne sich von akuter und
handlungsrelevanter Suizidalität distanzieren. Mithin seien die Kriterien ei-
ner posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) erfüllt. Zudem
sei eine psychotherapeutisch-traumaspezifische Behandlung der Trauma-
folgestörung indiziert (vgl. act. A24).
D-769/2018
Seite 13
6.2.2. Im Kurzbericht der FiZ gelangte die Fachperson zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin sehr zurückhaltend sei und sich geschämt habe,
über [Ereignisse] zu sprechen. Im Laufe des Gesprächs habe sie langsam
Mut fassen und die Umstände der Ausbeutung klar schildern können. Wäh-
rend des Gesprächs sei sie immer wieder in eine tiefe Verzweiflung und
Hoffnungslosigkeit gestürzt. Sie habe Todesangst davor, wieder nach
Frankreich zurückgeschickt zu werden. Sie habe sich mehrfach ausführlich
zu ihren Ausbeutungsumständen und ihrer Situation äussern müssen. Dies
stelle jedes Mal eine enorme psychische Belastung für eine schwer trau-
matisierte Frau dar. Sie befinde sich in einer äusserst desolaten psychi-
schen Verfassung. Eine Überstellung nach Frankreich werde sie massiv
destabilisieren. Die Gefahr der Re-Traumatisierung sei sehr gross. Eine
Verlegung sei mit grossem Vertrauensverlust und erneuter Desorientierung
verbunden. Es sei dringend von einer Überstellung nach Frankreich abzu-
raten (vgl. act. A26).
6.2.3. Dr. med. univ. K._______ führte in seiner Stellungnahme zum not-
fallpsychiatrischen Einsatz vom 22. Januar 2018 aus, dass die Beschwer-
deführerin in einem sehr dissoziativen Zustandsbild gewesen sei. Er habe
eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) diagnostiziert. Ferner hätten
sich im Rahmen der Exploration Hinweise gezeigt, dass die Beschwerde-
führerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leide. Aus
ärztlicher Sicht sei es nicht empfehlenswert, die Beschwerdeführerin auf-
grund der psychiatrischen Erkrankungen zurückzuweisen, zumal eine Zu-
nahme von lebensmüden Gedanken respektive suizidales Verhalten sowie
eine Re-Traumatisierung nicht auszuschliessen seien (vgl. act. A34).
6.2.4. Am (…) Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin in eine (…)
eingewiesen, nachdem sie bei dem Behandlungstermin mehrfach gesagt
habe, dass sie nicht mehr leben wolle und Suizid für eine geeignete Lösung
halte. Dr. med. H._______ diagnostizierte bei dieser (…) Konsultation eine
posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion
(ICD-10 F43.1) (vgl. Beschwerdebeilage 4).
6.2.5. Die Beschwerdeführerin war vom (…) Februar 2018 bis zum
(…) Februar 2018 in der (…) hospitalisiert. Im Austrittsbericht hielt das ärzt-
liche Fachpersonal fest, sie hätten die depressive Exazerbation im Rah-
men eines Verdachts auf posttraumatische Belastungsstörung beurteilt
(F43.1). Die Beschwerdeführerin verspüre einen passiven Todeswunsch.
Sie habe Suizidgedanken geäussert, sich aber von akuter Suizidalität dis-
tanzieren können. Am (…) Februar 2018 habe sie ihren Austritt gewünscht.
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Diesem Wunsch sei entsprochen worden, da keine Gefährdungsaspekte
vorgelegen hätten und die Urteilsfähigkeit gegeben sei (vgl. Beschwerde-
beilage 5).
6.2.6. Die zuständige Fachperson der FiZ schätzte die Beschwerdeführerin
als sehr depressiv und labil ein. Ferner führte sie in ihrem ausführlichen
Bericht aus: Die Ängste der Beschwerdeführerin seien im Verlauf der Ge-
spräche akut geworden und sie habe mit Atemnot, mit Zittern und Panik
reagiert. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder in tiefe Verzweiflung
und Hoffnungslosigkeit gestürzt und hege starke Schuldgefühle gegenüber
ihrem in Äthiopien zurückgelassenen Kind. Sie sei sehr nahe an der abso-
luten Verzweiflung und brauche dringend eine Traumatherapie. Die psychi-
schen und physischen Folgen der erlebten Gewalt und Ausbeutung hätten
deutliche posttraumatische Symptome ausgelöst. Darüber hinaus habe sie
eine Todesangst vor einer Rückkehr nach Frankreich. Die Überstellung
nach Frankreich werde sie massiv destabilisieren. Dabei sei die Gefahr der
Re-Traumatisierung sehr gross. Die Möglichkeit, dass sie von C._______
und D._______ getrennt werden könnte, versetze sie in Angst und Panik.
Es werde daher dringend von einer Überstellung abgeraten, da sie sich in
einer äusserst desolaten psychischen Verfassung befinde.
6.3 Auch wenn die Vorinstanz die Berichte der FiZ als nicht relevant be-
zeichnet, ist nicht zu verkennen, dass diese und die ärztlichen Berichte
dieselbe Sprache sprechen. Mithin bestätigen die ärztlichen Berichte die
Einschätzungen der Fachperson der FiZ, wonach eine Überstellung nach
Frankreich zu einer massiven psychischen Destabilisierung der Beschwer-
deführerin führen werde und eine hohe Gefahr der Re-Traumatisierung be-
stehe. Es gibt keinen Anlass, diese ärztlichen Stellungnahmen und die Be-
richte der Fachstelle in Frage zu stellen. Vielmehr ist festzustellen, dass
diese zusammen mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin ein ein-
heitliches Gesamtbild ergeben.
6.4 In der angefochtenen Verfügung wurde mit Blick auf die gesundheitli-
che Situation der Beschwerdeführerin im Kern ausgeführt, dass die Prog-
nosen der FiZ für das SEM nicht von Belang seien und dass Frankreich
gemäss Art. 19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) verpflichtet sei, adäquate medizinische Versorgung zu ge-
währleisten. Die Traumatisierung der Beschwerdeführerin könne somit
auch in Frankreich behandelt werden. Es sei nicht davon auszugehen,
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dass eine Überstellung nach Frankreich eine schwerwiegende schädi-
gende Auswirkung auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin
haben werde. Es sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche
kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Zudem stünde es der
Beschwerdeführerin frei, beruhigende Medikamente zu sich zu nehmen.
6.5 Es ist grundsätzlich unbestritten, dass Frankreich den Verpflichtungen
nachkommt, welche sich aus der Aufnahmerichtlinie ergeben, obschon ge-
wisse Zweifel am französischen System nicht auszuschliessen sind (vgl.
Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5, insb. E. 5.3 und
5.4). Insbesondere ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine Hin-
weise vorliegen, wonach Frankreich eine medizinische Behandlung ver-
weigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Jedoch stellt sich vorlie-
gend die Frage, ob die zu erwartenden medizinischen Konsequenzen für
die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Frankreich im konkre-
ten Einzelfall mit Art. 3 EMRK vereinbar sind.
6.6 Wie vorstehend ausgeführt, ist der Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin bereits zum heutigen Zeitpunkt als sehr kritisch einzustufen. Zu-
dem wurde der Umstand, dass die Ausbeutung und damit die Traumatisie-
rung erst und nur in Frankreich stattgefunden hat, von der Vorinstanz nur
ungenügend gewürdigt. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der in Frank-
reich erlebten Ausbeutung und der daraus resultierenden Traumatisierung
im heutigen Zeitpunkt psychisch enorm angeschlagen. Dies kommt einer-
seits bei der Lektüre des Befragungsprotokolls deutlich zum Vorschein und
wurde andererseits durch verschiedene Berichte festgestellt (vgl. oben
E.6.2). Da die Schlepper vorliegend ein erhebliches und insbesondere
auch finanzielles Interesse daran haben dürften, die Beschwerdeführerin,
C._______ und D._______ wieder aufzuspüren, erscheint die subjektiv be-
gründete Angst vor einer Überstellung nach Frankreich – unabhängig von
einer funktionierenden Polizeibehörde – auch objektiv nachvollziehbar. Vor
diesem Hintergrund teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung
der Fachberichte, wonach die Überstellung nach Frankreich – das Land, in
welchem die traumatisierenden Ereignisse stattgefunden haben – zu einer
massiven psychischen Destabilisierung und Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands führen würde, so dass eine Re-Traumatisierung und
Suizidalität nicht mehr ausgeschlossen werden könnten. Diese Gefahr ist
darüber hinaus derart inhärent, dass ihr nicht im Rahmen von blossen
Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden kann. Angesichts
der eindeutigen Aktenlage und der durch mehrere ärztliche Berichte abge-
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stützten Diagnose respektive Prognose der massiven Gesundheitsver-
schlechterung und der immanenten Gefahr der Re-Traumatisierung bei ei-
ner Überstellung nach Frankreich zielt die Argumentation der Vorinstanz
an den vorliegenden Problemen vorbei.
6.7 Wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt, dass
die Rückkehr nach Frankreich für die Beschwerdeführerin zwar sehr belas-
tend sein könne, indes nicht davon auszugehen sei, dass es bei einer
Überstellung zu einer schwerwiegenden schädigenden Auswirkung auf
den psychischen Zustand kommen werde, ist angesichts der eindeutigen
Aktenlage nicht erklärlich. Zumindest die Frage, ob gegebenenfalls ent-
sprechende Zusicherungen bei Frankreich hätten eingeholt werden kön-
nen, hätte sich beim SEM zwingend stellen müssen. Angesichts der Be-
sonderheiten des vorliegenden Einzelfalles und des Beschleunigungsge-
bots in Dublin-Verfahren, sowie in Berücksichtigung der aktuellen Akten-
lage, sieht das Gericht von einer so begründeten Kassation ab, zumal
selbst beim Vorliegen gewisser Garantien mit hoher Wahrscheinlichkeit
von einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands und einer
ernsthaften Beeinträchtigung der psychischen und körperlichen Integrität
der Beschwerdeführerin – insbesondere auch wegen der Gefahr einer Re-
Traumatisierung – zu rechnen wäre und darüber hinaus auch konkrete Hin-
weise vorliegen, dass der Vulnerabilität potentieller Opfer von Menschen-
handel in Frankreich nicht in jedem Fall adäquat Rechnung getragen wer-
den kann (vgl. The Asylum Information Database [AIDA] Country Report:
France, 2017 Update, S. 57 f.). Zudem ist es fraglich, ob die Beschwerde-
führerin als alleinstehende Frau mit einer massiv beeinträchtigten Gesund-
heit über die nötigen Ressourcen verfügt, um die ihr in Frankreich zu-
stehenden Rechte einzufordern. Aufgrund des aussergewöhnlichen Ein-
zelfalls ist bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin in den Staat, in
dem die Traumatisierung erfolgt ist, im heutigen Zeitpunkt von einer solch
wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen,
welche einer tatsächlichen Gefahr im Sinne eines „real risks“ gemäss Art. 3
EMRK gleichkommt.
6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerin nach Frankreich aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen mit den von der Schweiz eingegangenen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nicht vereinbar ist. Da die Fragen der Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit der Überstellung in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG Voraussetzung (und nicht Regelfolge) eines Nichteintretens-
entscheides bilden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), hätte die Vorinstanz von
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ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch machen und auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin eintreten müssen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gut-
zuheissen und das SEM anzuweisen ist, auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durch-
zuführen.
Es versteht sich von selbst, dass die Vorinstanz dabei die vier Verpflich-
tungsdimensionen (legislative, operative, prozedurale und transnationale),
die sich aus der mittlerweile konstanten Rechtsprechung des EGMR be-
treffend den Menschenhandel ergeben, zu berücksichtigen haben wird.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung ohnehin mit Verfügung vom 12. Februar
2018 gutgeheissen wurde.
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin wäre angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Da sie auf Beschwerdeebene jedoch durch eine ihr zugewiesene
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten wurde, ist nicht da-
von auszugehen, dass ihr diesbezüglich Kosten erwachsen sind. Nach
Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer – der nach Art. 26
Abs. 1 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der
Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung
der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfas-
sen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d TestV). Damit ist
praxisgemäss davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine
Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1917/2014 vom 21. Mai 2014 E. 11).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein-
zutreten und das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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